De officio proconsulis libri
Ex libro III
Ulp. lib. III. de off. Proc. Denen, welche in einem Zustande der Unfähigkeit zur Verwaltung ihrer eigenen Geschäfte sich befinden, muss der Proconsul einen Curator geben. 1Ohne Zweifel kann hier der Sohn Curator des Vaters werden. Denn obgleich Celsus und viele Andere das Gegentheil anführen, als wäre es gegen das Gefühl des Anstandes, wenn der Vater unter der Leitung des Sohnes stehe; so hat dennoch der höchstselige Pius an den Justius Celer und ebenso haben die göttlichen Brüder verfügt: man solle lieber einen Sohn, wenn dieser ein nüchternes Leben führt, als eine fremde Person zum Curator bestellen. 2Der höchstselige Pius erhörte die Klage einer Mutter um einen Curator für ihre verschwenderischen Söhne in folgenden Worten: Es ist nichts Neues, dass Leute, wenn man sie auch nach ihren Aeusserungen für vernünftig hält, doch so mit ihrem Vermögen umgehen, dass, wenn man keine Maassregeln dagegen trifft, sie in Armuth gerathen, deshalb muss man Jemanden wählen, der sie mit Klugheit anleitet. Denn es ist Menschenpflicht auch für die Sorge zu tragen, welche rücksichtlich ihres Vermögens wie Wahnsinnige handeln.
Ulp. lib. III. de off. Procons. Wenn gestritten werden sollte, wo der Mündel sich aufhalten, oder wo er erzogen werden müsse, so wird der Präses dies nach Untersuchung der Sache bestimmen müssen. Bei der Untersuchung der Sache sind aber diejenigen [von der Erziehung] auszuschliessen, welche der Sittlichkeit des Unmündigen gefährlich werden könnten.
Idem lib. III. de off. Procons. Wenn verlangt werden sollte, dass Grundstücke eines solchen, der jünger als fünfundzwanzig Jahre ist, verkauft werden sollen, so muss der Präses der Provinz das nach Untersuchung der Sache erlauben. Dasselbe muss auch beobachtet werden, wenn Curatoren die Grundstücke eines Rasenden, oder Verschwenders, oder irgend eines Anderen verkaufen wollen.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.