De officio proconsulis libri
Ex libro III
Ulp. lib. III. de off. Proc. Denen, welche in einem Zustande der Unfähigkeit zur Verwaltung ihrer eigenen Geschäfte sich befinden, muss der Proconsul einen Curator geben. 1Ohne Zweifel kann hier der Sohn Curator des Vaters werden. Denn obgleich Celsus und viele Andere das Gegentheil anführen, als wäre es gegen das Gefühl des Anstandes, wenn der Vater unter der Leitung des Sohnes stehe; so hat dennoch der höchstselige Pius an den Justius Celer und ebenso haben die göttlichen Brüder verfügt: man solle lieber einen Sohn, wenn dieser ein nüchternes Leben führt, als eine fremde Person zum Curator bestellen. 2Der höchstselige Pius erhörte die Klage einer Mutter um einen Curator für ihre verschwenderischen Söhne in folgenden Worten: Es ist nichts Neues, dass Leute, wenn man sie auch nach ihren Aeusserungen für vernünftig hält, doch so mit ihrem Vermögen umgehen, dass, wenn man keine Maassregeln dagegen trifft, sie in Armuth gerathen, deshalb muss man Jemanden wählen, der sie mit Klugheit anleitet. Denn es ist Menschenpflicht auch für die Sorge zu tragen, welche rücksichtlich ihres Vermögens wie Wahnsinnige handeln.
Ulp. lib. III. de off. Procons. Wenn gestritten werden sollte, wo der Mündel sich aufhalten, oder wo er erzogen werden müsse, so wird der Präses dies nach Untersuchung der Sache bestimmen müssen. Bei der Untersuchung der Sache sind aber diejenigen [von der Erziehung] auszuschliessen, welche der Sittlichkeit des Unmündigen gefährlich werden könnten.
Idem lib. III. de off. Procons. Wenn verlangt werden sollte, dass Grundstücke eines solchen, der jünger als fünfundzwanzig Jahre ist, verkauft werden sollen, so muss der Präses der Provinz das nach Untersuchung der Sache erlauben. Dasselbe muss auch beobachtet werden, wenn Curatoren die Grundstücke eines Rasenden, oder Verschwenders, oder irgend eines Anderen verkaufen wollen.
Ulp. lib. III. de off. Procons. Im Allgemeinen ist zu sagen, dass Derjenige, welchen in der zeitigen Verweisung nur eine gelinde Strafe getroffen hat, froh sein muss, ein so schonendos Urtheil erlangt zu haben, und nicht wieder zum Decurionate kommt11S. fr. 15. pr. ad munic. 50. 1., fr. 5. h. t.. 1Ist aber Jemand wegen einer Fälschung (ob falsam causam), oder um einer andern wichtigern Ursache willen nicht auf Zeit verwiesen, sondern auf Zeit aus dem Rathe gestossen, so steht er in solchem Verhältnisse, dass er wieder in den Rath eintreten kann22Vgl. fr. 2. §. 1. h. t.. Denn der Kaiser Antoninus hat in einem erlassenen Edicte verordnet: Wer aus irgend einer Ursache auf Zeit aus dem Rathe, oder von Anwaltschaften, oder von irgend einer andern Amtsverrichtung ausgeschlossen worden, könne nach Ablauf der Zeit nichtsdestoweniger seine Ehrenstelle oder sein Amt verwalten. Und das mit Recht; denn das Urtheil, welches der Ausschliessung ein bestimmtes Maass gesetzt hat, ist nicht zu verschärfen. 2Dass Uneheliche in den Rath gewählt werden können, ist keinem Zweifel unterworfen; hat aber ein solcher einen ehelichgebornen Mitbewerber, so muss derselbe nach einem Rescripte der kaiserlichen Brüder33S. Note 11. Tit. 1. an den Tollianus Avitus, Statthalter von Bithynien, vorgezogen werden. Wenn es aber an einem solchen44Ehelichgebornen. mangelt, so sind auch Uneheliche von ehrbarem Vermögen und Lebenswandel zum Decurionat aufzunehmen. Dies kann auch dem Stande keineswegs zur Schande gereichen, da es zu seinem Vortheil dient, immer vollzählig zu bleiben. 3Denjenigen, welche dem jüdischen Aberglauben anhängen, haben die Kaiser Severus und Antoninus55Septimius Severus und Caracalla. gestattet, zu Ehrenstellen zu gelangen, auch diejenigen Pflichten, welche ihren Aberglauben nicht verletzen, ihnen auferlegt66Vgl. Nov. 45. pr. Savigny a. a. O. S. 24..
Ulp. lib. III. de off. Procons. Die Decurionen müssen in der Liste so aufgeführt sein, wie es in dem Stadtrechte (lex municipalis) vorgeschrieben ist. Schweigt aber dieses davon, so wird auf die Würden zu sehen sein, sodass sie in der Ordnung aufgeführt werden, je nachdem Einer grössere Ehrenstellen in der Stadt verwaltet hat; z. B. die das Duumvirat geführt haben, wenn dieses die höchste Würde ist77Dies war nicht allemal der Fall; denn der in manchen Städten alle 5 Jahre auf ein Jahr erwählte Curator, Censor, Quinquenalis war höhern Rangs. v. Savigny a. a. O. S. 42. f. u. 69. Auch gab es bisweilen Dictatoren. Cic. pro Mil. c. 10., und unter den gewesenen Duumvirn allemal der älteste zuerst; sodann Die, welche die zweite88Wohl die der Aedilen; denn die Prätur war in den Municipien nicht, wie in Rom, von dem Duumvirate (Consulate) getrennt. Dies bestätigt auch das Canusinische Album. S. Savigny a. a. O. S. 69., nach diesen Die, welche die dritte99Die Quästur. S. ebendas. Vgl. jedoch fr. 18. §. 3. de mun. 50. 4. Ehrenstelle nach dem Duumvirate verwaltet haben; darauf Die, die kein Amt geführt haben, nach der Reihe, wie ein Jeder in den Rath getreten ist1010Was bei den geborenen Decurionen erst mit dem fünfundzwanzigsten Jahre geschehen konnte. Fr. 6. §. 1. ad munic. 50. 1.. 1Auch bei den Abstimmungen ist dieselbe Ordnung zu beobachten, wie ich wegen Anlegung der Liste angegeben habe.