De officio proconsulis libri
Ex libro II
Id. lib. II. de off. Procons. Wenn er in eine unbedeutendere Stadt kommt, so muss er gestatten, dass ihm dieselbe empfohlen werde, und ohne Unwillen sein Lob mit anhören, indem die Provincialeinwohner hierauf als eine Ehre Anspruch mache, und nach der Sitte und dem früher Statt gefundenen Gebrauch Ferien [der Gerichtspflege] gestatten. 1Er muss die heiligen Gebäude und öffentlichen Anstalten besuchen, um sie zu besichtigen, ob sie in Dach und Fach sind, oder einer Ausbesserung bedürfen, und wenn etwas begonnen worden, dafür Sorge tragen, dass es vollendet werde, je nachdem es die Kräfte des Gemeinwesens gestatten, fleissige Aufseher der Bauten feierlich bestellen, auch den Aufsehern, wenn es nöthig ist, Militärbeamten zur Unterstützung zuordnen. 2Da auch der Proconsul eine ganz vollständige Gerichtsbarkeit hat, so liegen ihm die Pflichten aller, welche zu Rom entweder als Staatsbeamten oder ausserordentlich Recht sprechen, [zugleich und allein] ob.
Ulp. lib. II. de offic. Procons. Der Vorsteher einer Provinz kann auch gegen seine oder seines Vorgängers Entscheidung einen Minderjährigen in den vorigen Stand wieder einsetzen; was nämlich eingewendete Appellation Volljährigen gewährt, das erlangen Minderjährige vermöge der Begünstigung ihres Lebensalters.
Ulp. lib. II. de off. Procons. Ein Vormund wird sich nicht durch kurze Aufsätze11S. die Bem. zu L. 14. §. 10. D. h. t. entschuldigen können.
Ulp. lib. II. de off. Procons. Diejenigen, welche älter als zwanzig Jahre sind, können nur dann nicht auf die Freiheit Anspruch machen, wenn der Kaufpreis an Den selbst, der verkauft worden, gekommen ist. 1Wer jünger als zwanzig Jahre ist, dem darf aber nicht einmal aus dem eben erwähnten Grund die Berufung auf die Freiheit versagt werden, wenn er nicht, nachdem er zwanzig Jahre geworden, in der Sclaverei geblieben ist; dann nemlich wird man, wenn er des Kaufpreises theilhaft geworden ist, sagen müssen, dass ihm die Berufung auf die Freiheit versagt werden müsse.
Ulp. lib. II. de off. Procons. Wer eine aus einer Missethat entspringende Klage zum rechtlichen Austrag bringen will, der wird, wenn er auf die Würderung in Gelde klagen will, zum ordentlichen Wege Rechtens22Denn die lis pecuniaria s. civilis ist stets jur. ordinarii, s. Brencmann. de l. Remmiae exitu c. 9. (T. O. III. 1599.) zu verweisen sein, ohne zu einer Anklageschrift33Subscribere in crimen; da dieser Ausdruck hier das erste Mal vorkommt, so will ich die nöthige Bemerkung gleich hier folgen lassen, obwohl ich desfalls hauptsächlichst auf Tit. 2. des folgenden Buches verweise. Subscribere u. inscribere in crimen, ist meistens gleichbedeutend, z. B. in obiger Stelle, l. ult. de furt., l. 24. ad leg. Corn. de fals., obwohl ein Unterschied stattfindet, denn inscriptio ist professio accusatoris, qua profitetur se Cajum deferre lege Cornel. de sicar. eumque reum a se peractum iri. Dies geschieht vel libello judici porrecto, vel in codice publico querela deposita. l. 3. de accus. Mit der inscriptio wird nun die subscriptio verbunden (daher die Verwechselung) qua is, qui libellum accus. porrexit, testari debet, se professum esse, vel alius pro eo, si literas nesciat. Dadurch verpflichtete er sich zugleich zur poena talionis. Die subscriptio ist also eigentlich ein Theil der inscriptio. (In einem ganz verschiedenen Sinne ist übrigens der subscriptor causidicus zu verstehen, der sich dem accusator verbindet.) Ueber diese Materie sehe man ausser Brisson. h. v. ganz bes. Matthaeus de crimin. c. 8. de accus. p. 626 sqq. Die Uebersetzung: Anklageschrift, schien mir daher entsprechend zu sein. des Verbrechens genöthigt zu werden; wer aber auf ausserordentlichem Wege die Strafe eintreten lassen will, der muss eine Anklageschrift des Verbrechens einreichen.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.