De officio proconsulis libri
Ex libro X
Id. lib. X. de off. Procons. Man erinnere sich, dass der Proconsul bis zur Ankunft seines Nachfolgers alles besorgen müsse, da nur ein Proconsulat vorhanden ist, und die Wohlfahrt der Provinz erfordert, dass Jemand da sei, durch den die Provincialeinwohner ihre Angelegenheiten leiten lassen; er muss daher die Gerichtsverwaltung bis zur Ankunft seines Nachfolgers besorgen. 1Dass er seinen Legaten nicht vor seiner Abreise aus der Provinz entlassen solle, ist ihm sowohl durch das Julische Gesetz, wegen Bestechungen, als durch ein Rescript des Kaisers Hadrian an den Calpurnius Rufus, den Proconsul von Achaia, anempfohlen worden.
Ulp. lib. X. de off. Procons. Es ist auch Sitte, dass die Präsidenten die Rechtsanwaltschaft verbieten, und zwar zuweilen für immer, zuweilen auf Zeit, oder es nach Jahren11Ich lese annis mit Flor. abmessen, oder auch nach der Zeit, dass sie der Provinz vorstehen. 1Auch kann Jemanden verboten werden, bestimmten Personen als Rechtsanwalt zu dienen. 2Auch kann Jemanden verboten werden, vor dem Tribunal des Präsidenten Rechtsanträge zu machen, dahingegen ihm die Leitung rechtlicher Angelegenheiten vor dem Legaten oder Procurator nicht verboten wird. 3Ist ihm jedoch verboten worden, vor dem Legaten rechtliche Anträge zu machen, so halte ich es für folgerichtig, dass ihm auch die Befugniss, vor dem Präsidenten selbst rechtliche Anträge zu machen, versagt sei. 4Zuweilen wird Jemandem nicht die Rechtsanwaltschaft sondern das Gerichtslocale22Forum, ebenso l. l. §. 13. de off. praef. urb. für judicium, s. Brisson. h. v. verboten; in dem Verbote des Gerichtslocales ist mehr begriffen, als in dem der Rechtsanwaltschaft, indem ihm dadurch ganz und gar jede Uebernahme gerichtlicher Geschäfte untersagt wird. Dieses Verbot pflegt aber entweder die Rechtsgelehrten33Juris studiosi. s. Bynkershoek Obs. VI. cap. 3. sind assessores, qui in foro occupantur, et jus suggerunt; s. auch Hugo’s R. G. S. 776. l. l. de off. ass. oder Rechtsanwälte oder Notarien, oder Formularschreiber zu treffen.44Pragmatici, s. Brisson. h. v. Diese waren Leute, welche sich mit Concipirung schriftlicher Aufsätze in Rechtsangelegenheiten aller Art beschäftigten, Hugo R. G. S. 776. Ders. behauptet obigem Gesetz zuwider, dass dieser Ausdruck in unsern RQuellen nicht vorkomme (S. 876.). Budaeus l. l. p. 62. erklärt pragm. für juris interpretes, und Solche, die den Advocaten auf alle Weise bei schriftlichen und mündlichen Vorträgen auf der Stelle einhalfen. 5Es pflegt ihnen auch wohl verboten zu werden, dass sie gar keine schriftliche Aufsätze in Rechtssachen verfassen, oder Zeugnisse besiegeln sollen. 6Auch dergestalt pflegen Verbote zu geschehen, dass sie sich da nicht aufhalten sollen, wo öffentlich Urkunden niedergelegt werden, also in Archiven, oder Grammatophylacien.55Archio vel grammatophylacio, ist ganz gleichbedeutend und unserm Begriff von Archiv völlig entsprechend, s. Budaeus l. l. p. 68. Brisson. h. v. Duker l. l. p. 444. 7Ferner so, dass sie keine Testamente aufnehmen, oder schreiben oder besiegeln sollen. 8Es wird ferner als Strafe bestimmt, dass Jemand öffentlichen Verhandlungen nicht solle beiwohnen dürfen; alsdann wird er zwar den in Privatangelegenheiten beiwohnen dürfen, allein keinen öffentlichen; dahin gehören Die, denen durch ein Urtheil verboten wird, δημοσίων ἀπέχεσθαι (sich [der Verhandlung] öffentlicher Angelegenheiten zu enthalten). 9Es giebt noch andere Strafen, z. B. wenn Jemanden verboten wird, sich jeder Geschäftsunternehmung zu enthalten,66Negotiatio, d. h. in weitester Ausdehnung jedes commercium. oder mit der Pacht von irgend einem öffentlichen verpachtet werdenden Gegenstande zu befassen, wie z. B. öffentliche Zölle. 10In der Regel wird ein Verbot erlassen, sich mit einem Geschäft, oder [mehreren] Geschäften zu befassen; kann aber Jemand dazu verurtheilt worden, ein Geschäft zu unternehmen? Diese Strafen würden, wenn man sie im Allgemeinen betrachtet, inhuman sein, einem Menschen anzubefehlen, Etwas wider seinen Willen zu thun, was er nicht thun kann. Allein wenn man diesen Punkt in besondern Fällen zur Erwägung zieht, so kann eine rechtmässige Ursache vorhanden sein, Jemanden zu einem bestimmten Geschäfte zu nöthigen; ist dies der Fall, so hat es bei dem Urtheil sein Bewenden. 11Das sind ohngefähr die Strafen, welche verhängt zu werden pflegen. Allein es ist zu bemerken, dass ein Unterschied bei den Strafen zu machen sei, denn es kann nicht Jedem jede Strafe auferlegt werden. Denn erstlich können Decurionen nicht zur Bergwerksarbeit ersten noch zweiten Grades verurtheilt werden, auch nicht am Galgen aufgehenkt,77S. Anm. zu l. 6. pr. ad l. J. pecul. noch lebendig verbrannt werden, und wenn sie mit einem Urtheil dieser Art beschwert worden, so müssen sie befreiet werden. Dies kann jedoch Derjenige, welcher das Erkenntniss ertheilt hat, nicht selbst thun, sondern er muss an den Kaiser Bericht erstatten, damit die Strafe vermöge seiner Autorität verändert oder Befreiung davon ertheilt werde. 12Auch Eltern und Kinder der Decurionen geniessen dieses Vorrechts. 13Unter Kindern sind nicht blos Söhne verstanden, sondern alle Kinder. 14Es ist aber die Frage, ob blos die nach erlangter Decurionenwürde geborenen Kinder mit diesen Strafen nicht belegt werden, oder überhaupt alle Kinder, auch die damals gebornen, als die Familie sich noch im Plebejerstande befand? Meiner Ansicht nach muss es jedoch allen von Nutzen sein. 15Wenn freilich der Vater aufgehört hat, Decurio zu sein, so nützt es dem Kinde nur dann insofern, dass es [mit der Strafe] verschont bleibt, wenn es schon damals geboren worden, als [der Vater] noch Decurio war; wenn er aber nachher, als er schon Plebejer geworden, einen Sohn erzeugt, so wird dieser, als von einem Plebejer gezeugt, zu bestrafen sein. 16Ein Bedingtfreier, hat Divus Pius, an Salvius Marcianus rescribirt, soll bestraft werden, wie wenn er schon ein Freier wäre.
Ulp. lib. X. de off. Procons. Divus Hadrianus hat an Aquilius Bradua folgendes Rescript erlassen: Welchergestalt das Wort pannicularia88Duker. l. l. p. 425. s. auch Peter Perennon. Animadvers. et l. I. c. 13. (Τ. Ο. Ι. p. 609.) Dieser sagt: Qui rei capitalis erant criminis, sordida squalidaque veste induebantur; — hujusmodi autem vestis erat pannis consuta. A pannis igitur pannicularia dicta, quae sunt vestes quibus in reatu criminali constitutus induebatur, vel, ut ait Ulp., sunt quae receptus in custodiam secum attulit. Vgl. auch Scip. Gentil. Orig. ad P. lib. sing. v. pannic. (T. O. IV. 1381.) — Die von Perennon. vorgeschlagene Interpunction in dem nach dem Rescripte folgenden Satze hat unser Text angenommen. — Zona ist ein Gürtel, worin sich kostbare Sachen befanden, Gold- und Silbergeld in grösserer Anzahl, Etuis, Necessairs u. s. w. s. Scip. Gentil. Parerg. ad P. l. I. 22. (T. O. V. p. 1296.) zu verstehen sei, erhellt aus dem Namen selbst; denn Niemand wird richtig behaupten können, dass pannicularia das Vermögen der Verurtheilten bezeichne, noch wird, wenn Jemand einen Gürtel um sich gehabt, Einer diesen sich sofort aneignen dürfen, sondern blos die Kleidung, womit er angethan war, oder die Geldstücken in seiner Tasche99Ich lese hier nach der Florent.: Aut nummulos in veteralem, wofür Cujac. Obs. X. 26. ventralen substituirt; wegen der Erklärung verweise ich auf diesen., die er zu seinem Lebensbedarf bei sich trug, oder leichte Ringe, d. h. solche, die fünf Goldstücke an Werth nicht übertreffen; sonst, wenn ein Verurtheilter am Finger einen Sardonyx oder einen andern Juwel von grossem Werth, oder eine Schuldverschreibung über eine bedeutende Summe Geldes im Busen stecken gehabt hat, so wird dies ohne alles Recht dazu unter dem Vorwande, es gehöre zu den pannicularia, zurückbehalten werden. Pannicularia heisst also Das, was der in’s Gefängniss Gesetzte bei sich führt, spolia [hingegen heisst Das], womit Jemand angethan ist, wenn er zum Erleiden der Strafe abgeführt wird, wie auch die Benennung schon selbst zeigt1010Heinecc. ad Brisson. h. v. spoliari enim dicuntur rei, a quibus supplicium sumitur, l. VIII. 32.; es dürfen die Trabanten1111Speculatores, s. bes. Cujac. Obs. VI. 33. u. Gothofred. Bemerk. Luther übersetzt in Ev. Marc. VI. 27. σπεκουλάτωρα, Henker. Vgl. auch Heinecc. ad Brisson. h. v. Die obige allgemeine Beziehung scheint nicht unpassend, da der Begriff weg ist. sich dessen nicht eigenmächtig anmaassen, noch die Gehülfen1212Optio, Brisson. §. 3., Cujac. l. l. es ist wohl hier eine Art von Gerichtsdienern oder Häschern zu verstehen, vielleicht Soldaten, die zu verschiedenen vorfallenden Diensten gebraucht wurden. Das verlangen, dessen der [Missethäter] entkleidet wird, in dem Augenblick wo er bestraft worden ist. Diesen Umstand dürfen die Präsidenten nicht zu ihrem Vortheil auslegen, jedoch ebensowenig leiden, dass die Gehülfen oder die Gefangenenaufseher dieses Geld verzehren, sondern es muss zu den Ausgaben aufbewahrt werden, die der Präsident vermöge seiner amtlichen Stellung zu machen hat, z. B. diesen oder jenen Unterbeamten eine Ergötzlichkeit1313Chartiaticum (Flor.), s. Cujac. Obs. IV. 18., Budaeus l. l. p. 77. eigentlich Papiergeld, d. h. Geld zu Papier. (Ein Trinkgeld wird ja auch nicht immer vertrunken. zufliessen zu lassen, oder den Soldaten, die sich brav benommen, Geschenke davon zu geben, oder auch Ausländern, die zu ihm kommen, entweder in Gesandschafts- oder andern Geschäften, Präsente zu machen. Meistens haben die Präsidenten die daraus gesammelten Gelder an den Fiscus überschickt; das ist die Sorgfalt zu weit getrieben, indem es hinreichend ist, wenn er es nur nicht zu eigenem Nutzen verwendet, sondern davon zum Besten seiner Amtsstelle Verwendung gemacht hat.
Idem lib. X. de off. Procons. Der Verwiesenen sind zwei Classen; manche nemlich werden auf eine Insel verwiesen, manche blos einfach, sodass ihnen [bestimmte] Provinzen verboten werden, ohne dass ihnen eine Insel angewiesen wird. 1Auf eine Insel können die Provinzialpräsidenten verweisen, und zwar dergestalt, dass, wenn sie eine Insel unter sich haben, d. h. die zum Umfang ihrer Provinz gehört, welche sie verwalten, sie auch eine Insel im Besondern anweisen und auf dieselbe verweisen können, wenn sie aber keine haben, zwar rechtlich die Verweisung auf eine Insel aussprechen mögen, jedoch dann dem Kaiser schreiben müssen, dass er selbst eine Insel anweisen solle. Im übrigen können sie nicht auf die Insel verweisen, welche nicht zu der Provinz gehört, der sie vorstehen. Bis dahin, dass der Kaiser eine Insel anweist, muss der Verwiesene einem Soldaten übergeben werden. 2Zwischen Deportirten und Verwiesenen ist der Unterschied, dass Verweisung auf eine Insel sowohl auf Zeit, wie für immer verhängt werden kann. 3Uebrigens mag Jemand auf Zeit oder auf immer verwiesen worden sein, er behält sowohl das Römische Bürgerrecht, als er verliert auch die Testamentsfähigkeit nicht. 4Den auf Zeit Verwiesenen darf weder ihr ganzes Vermögen noch ein Theil entzogen werden, wie aus einigen Rescripten erhellt, und es sind die Urtheilssprüche Derer getadelt worden, die den auf Zeit Verwiesenen ihr Vermögen ganz oder zum Theil entzogen haben, ohne dass jedoch die also gefällten Erkenntnisse wieder umgestossen worden sind. 5In der Provinz Egypten giebt es eine besondere Art von Verweisung auf eine Insel, nemlich die Verweisung auf eine Oasis1414S. Cujac. Obs. VI. 27. Die Benennung, heutzutage noch üblich, ist bekannt.. 6So wenig [ein Präsident] das Recht hat, auf eine Insel zu verweisen, die nicht unter ihm steht, hat er auch das Recht, in eine nicht unter ihm stehende Provinz zu verweisen. 7So kann also der Präsident von Syrien zwar nicht nach Macedonien verweisen, wohl aber ausserhalb seiner Provinz. 8Er kann ferner Jemanden so verweisen, dass er in einem bestimmten Theile der Provinz sich aufhalten, also etwa sich nicht aus einer bestimmten Stadt oder Gegend entfernen solle. 9Auch weiss ich Fälle, dass Präsidenten in wüstere Gegenden der Provinz zu verweisen pflegten. 10Nur seine Provinz, welcher er vorsteht, kann [der Präsident] verbieten, keine andere; und so haben auch die Kaiserlichen Brüder in einem Rescripte gesagt. Daraus folgte, dass, wer aus der Provinz, wo er seinen Wohnsitz hatte, verwiesen worden war, sich in seiner Heimath aufhalten durfte. Allein unser Kaiser hat mit seinem kaiserlichen Vater diesem Umstande abgeholfen, denn dieselben haben an Mäcius Probus, Präsidenten der Provinz Spanien, rescribirt: dass der Präsident, welcher der Provinz vorsteht, worin Jemand seinen Wohnsitz hat, ihm auch diejenige Provinz verbieten dürfe, woraus er gebürtig sei. Es sind aber billig auch Diejenigen in die Vorschrift des Rescripts miteinbegriffen, welche nicht Einwohner der Provinz sind, worin sie verbrochen haben. 11Es ist bezweifelt worden, ob [ein Präsident] Jemandem die Provinz verbieten könne, woraus er gebürtig ist, wenn er selbst der Provinz vorsteht, worin jener wohnt, während er ihm die seinige nicht verbietet (wie in der Regel sie Italien zu verbieten pflegen, die Heimath aber nicht verbieten), oder ob er in Folge dessen auch die Provinz verboten zu haben scheine, der er vorsteht? Letzteres ist vorzuziehen. 12Umgekehrt aber hat der [Präsident] der Heimath nicht das Recht erlangt, die Provinz zu verbieten, welche Der, der verwiesen wird, bewohnt. 13Nimmt man die Meinung an, dass Der, welcher in einer andern Provinz verbrochen hat, von dem verwiesen werden könne, welcher der Provinz vorsteht [worin er wohnt1515Glosse.], so wird daraus folgen, dass der Verwiesene drei Provinzen ausser Italien meiden müsse, nemlich die, wo er verbrochen hat, die, wo er wohnt, und wo er seine Heimath hat; und wenn er in verschiedenen Provinzen seine Heimath zu haben scheint, etwa wegen eigner Verhältnisse, oder seines Vaters oder seiner Freilasser, so werden wir folgerichtig sagen, dass ihm auch mehrere Provinzen verboten worden seien. 14Einigen Präsidenten ist jedoch nachgelassen worden, mehrere Provinzen verbieten zu können, wie den Präsidenten von Syrien und Dacien. 15Es ist verordnet worden, dass Der, wem seine Heimath verboten worden, auch die Stadt Rom meiden müsse. Umgekehrt aber, wenn Jemanden die Stadt Rom verboten worden ist, so wird nicht angenommen, als sei ihm seine Heimath auch verboten, und so ist in vielen Constitutionen vorgeschrieben worden. 16Wenn Jemandem gerade nicht seine Heimath, sondern irgend eine Provinzialstadt verboten worden ist, so frägt sich, ob man schliessen müsse, es sei ihm dadurch auch seine Heimath, sowie die Stadt Rom verboten worden? Es spricht mehr dafür. 17Den Verwiesenen kann und wird in der Regel von den Präsidenten ein Termin festgesetzt werden; denn es ist Sitte, den rechtlichen Spruch so zu fassen: Den und Den verweise ich aus der und der Provinz und deren Inseln, und soll er binnen dem und dem Tage sich entfernen. 18Dass der Verwiesene sich schriftlich an den Kaiser wenden könne, haben die kaiserlichen Brüder rescribirt. 19Manchen pflegt ausserdem durch Erkenntniss untersagt zu werden, dass sie nicht innerhalb des Gebiets ihrer Heimath oder der Mauern [ihrer Vaterstadt] verweilen, dass sie nicht aus ihrer Heimath sich entfernen, oder in gewissen Dörfern ihren Aufenthalt nehmen. 20Es pflegt auch den Decurionen ihr Rang verboten zu werden, entweder auf Zeit, oder auf immer. 21Es kann ferner Jemandem als Strafe auferlegt werden, dass er keine Ehrenstellen1616Honores, es sind die magistratus curules zu verstehen, s. Hugo RG. p. 291. erlangen dürfe, doch hat dies nicht zur Folge, dass er aufhöre, Decurio zu sein, indem es möglich ist, dass Jemand Decurio ist, aber zu [andern] Ehrenstellen nicht zugelassen wird; denn es kann Jemand auch Senator sein, und doch nicht nach Ehrenstellen streben dürfen. 22Auch kann Jemandem eine einzige Ehrenstelle untersagt werden, und zwar dergestalt, dass, wenn Einem [auch nur] eine Ehrenstelle untersagt worden ist, er nicht nur nach dieser nicht streben darf, sondern auch nach keiner, welche höher als diese steht; denn es wäre höchst lächerlich, dass Der, wem verboten worden, zur Strafe nach einer weniger hohen Ehrenstellen zu streben, auf eine höhere sollte Anspruch machen dürfen. Sind Jemandem aber die höhern verboten, so darf er nach den niedern ohne Hinderniss streben. Wenn aber Jemandem der Strafe halber verboten ist, Aemter anzunehmen, so wird das Erkenntniss ungültig sein; denn eine Strafe darf nicht diese Befreiung zuerkennen. Auch wenn daher Jemandem zur Strafe die Annahme von Ehrenstellen verboten worden ist, wird behauptet werden können (vorausgesetzt, dass diese Ehrenstellen mit bedeutenden Lasten eines Amtes verknüpft gewesen), dass ihm seine Infamie dawider nichts nützen werde.
Ulp. lib. X. de off. Procons. Der Präsident kann Jemanden dazu verurtheilen, dass er nicht aus seinem Hause gehe,
Ulp. lib. Zuweilen werden Die an Gelde bestraft, welche Verwiesene aufnehmen.