De officio proconsulis libri
Ex libro X
Id. lib. X. de off. Procons. Man erinnere sich, dass der Proconsul bis zur Ankunft seines Nachfolgers alles besorgen müsse, da nur ein Proconsulat vorhanden ist, und die Wohlfahrt der Provinz erfordert, dass Jemand da sei, durch den die Provincialeinwohner ihre Angelegenheiten leiten lassen; er muss daher die Gerichtsverwaltung bis zur Ankunft seines Nachfolgers besorgen. 1Dass er seinen Legaten nicht vor seiner Abreise aus der Provinz entlassen solle, ist ihm sowohl durch das Julische Gesetz, wegen Bestechungen, als durch ein Rescript des Kaisers Hadrian an den Calpurnius Rufus, den Proconsul von Achaia, anempfohlen worden.
Übersetzung nicht erfasst.
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Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
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