De officio curatoris rei publicae libri
Ulp. lib. sing. de Officio Curatoris Reip. Wenn öffentliche Gelder gut angelegt worden sind, so dürfen die Schuldner wegen [der Zahlung] des Hauptstammes nicht beunruhigt werden, und vorzüglich [dann nicht], wenn sie Zinsen zahlen werden (parient;) wenn sie keine [Zinsen] zahlen werden, so muss der Präses der Provinz für die Sicherheit der Stadt sorgen, wenn er sich nur nicht als einen harten und schmähenden, sondern als einen gemässigten, und bei [aller] Thätigkeit gütigen, und beim anhaltenden Fordern menschlichen Einforderer zeigt; denn zwischen einem sorglosen Uebermuth und einer nicht erkünstelten Emsigkeit ist ein grosser Unterschied. 1Uebrigens muss er dafür sorgen, dass öffentliche Gelder nicht ohne sichere Faustpfänder oder Hypotheken dargeliehen werden.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.