De officio curatoris rei publicae libri
Ulp. lib. sing. de Officio Curatoris Reip. Wenn öffentliche Gelder gut angelegt worden sind, so dürfen die Schuldner wegen [der Zahlung] des Hauptstammes nicht beunruhigt werden, und vorzüglich [dann nicht], wenn sie Zinsen zahlen werden (parient;) wenn sie keine [Zinsen] zahlen werden, so muss der Präses der Provinz für die Sicherheit der Stadt sorgen, wenn er sich nur nicht als einen harten und schmähenden, sondern als einen gemässigten, und bei [aller] Thätigkeit gütigen, und beim anhaltenden Fordern menschlichen Einforderer zeigt; denn zwischen einem sorglosen Uebermuth und einer nicht erkünstelten Emsigkeit ist ein grosser Unterschied. 1Uebrigens muss er dafür sorgen, dass öffentliche Gelder nicht ohne sichere Faustpfänder oder Hypotheken dargeliehen werden.
Idem lib. sing. de off. curat. reip. Parteiische Beschlüsse der Decurionen müssen umgestossen werden; sie mögen nun damit eine Schuld erlassen oder Etwas verschenkt haben. 1Daher, wenn sie, wie sie zu thun pflegen, beschlossen haben, Jemandem auf öffentliche Kosten Landgüter, oder Häuser, oder eine gewisse Summe zu schenken, so gilt ein solcher Beschluss nichts. 2Wenn aber die Decurionen Jemandem einen Gehalt aussetzen, so ist dieser Beschluss bisweilen gültig, z. B. wenn der Gehalt wegen Ausübung einer freien Kunst, oder der Arzneikunde, bewilligt wird; denn wegen solcher Ursachen ist einen Gehalt auszusetzen gestattet.
Ulp. lib. sing. de off. curat. reipubl. Welche Zinsen und von wenn sie zu laufen anfangen, wenn ein Vermächtniss oder Fideicommiss zu einem Baue hinterlassen ist, enthält ein Rescript des Kaisers Pius folgendermaassen: Wenn von Denjenigen, welche zu Aufstellung von Statuen oder Bildern vermacht haben, keine Frist bestimmt worden ist, so muss der Statthalter der Provinz eine solche setzen, und wenn die Erben solche nicht aufstellen, so sollen sie während sechs Monaten geringere, widrigenfalls11Wenn sie auch in diesen sechs Monaten den Willen des Erblassers nicht erfüllen. aber ein halb Procent22Monatlich; also sechs Prozent. Zinsen dem Gemeinwesen erlegen. Ist aber eine Frist bestimmt, so sollen sie das Geld binnen dieser Frist niederlegen; würden sie auch vorgeben, die Bildsäulen nicht auftreiben zu können, oder wegen des Ortes Streit erheben, so sollen sie sofort ein halb Procent Zinsen entrichten. 1Die Grenzen einer Gemeinde dürfen nicht im Besitze von Privatpersonen sein. Der Statthalter der Provinz hat also dafür zu sorgen, dass die etwanigen Gemeindegrenzen von denen der Privatgrundstücke gesondert und die öffentlichen Einkünfte vielmehr vergrössert werden; auch wenn er Plätze oder Gebäude der Gemeinden in dem Gebrauche von Privatpersonen findet, zu erwägen, ob sie für die Gemeinde zurückzufodern seien, oder ob es besser sei, jenen eine Abgabe aufzulegen, und sodann Das, was er für die Gemeinde am nützlichsten findet, zu befolgen.
Ulp. lib. sing. de off. curat. reipubl. Wenn Jemand verheissen hat, dem Gemeinwesen einen Bau auszuführen oder Geld zu schenken, so soll er nicht auf Zinsen belangt werden. Lässt er sich aber Verzug zu Schulden kommen, so erwachsen auch Zinsen, wie unser Kaiser33Caracalla. mit seinem erlauchten Vater rescribirt hat. 1Es ist aber zu merken, dass Der, welcher Etwas verheissen hat, nicht allemal verpflichtet ist; hat er aber wegen einer ihm zuerkannten oder zuzuerkennenden Ehrenstelle oder sonst aus einer angemessenen Ursache44S. fr. 4. 7. h. t. versprochen, so ist er an seine Verheissung gebunden; hingegenfalls er ohne Ursache versprochen hat, so ist er nicht verbindlich, und dieses ist in vielen, alten sowohl als neuen, Verordnungen enthalten. 2So auch wenn er zwar ohne Ursache versprochen, aber die Ausführung schon begonnen hat, so ist er vermöge des Beginnens verpflichtet. 3Unter dem Beginnen wird verstanden, dass er den Grund55Zu einem verheissenen Gebäude. gelegt oder den Platz gesäubert hat. Aber auch wenn ihm auf sein Bitten ein Platz angewiesen worden ist, muss dies richtiger als ein Beginnen gelten. Ebenso wenn er die Zurüstung oder die Kosten der Gemeinde übergeben hat. 4Hat er auch nicht selbst begonnen, aber nachdem er der Gemeinde eine gewisse Summe zu einem Bau versprochen hatte, [diese] das Werk angefangen, so ist er als wegen begonnenen Werkes gehalten. 5So zum Beispiel66Denique. S. Note. 53. hat unser Kaiser mit seinem erlauchten Vater, als Jemand Säulen zu errichten versprochen hatte, rescribirt: Wer nicht aus einer Ursache dem Gemeinwesen Geld verheisst, wird zu Ausführung solcher Freigebigkeit nicht gezwungen. Hast du aber Denen von Citium77Stadt an der Südküste von Cypern. Säulen versprochen und es ist in Rücksicht darauf das Werk auf Kosten der Stadt oder von Privatleuten begonnen worden, so darf das einmal angefangene nicht liegen bleiben. 6Wenn Jemand ein vollendetes Werk [der Gemeinde] angewiesen hat, und dieses nachher zufällig Schaden leidet, so hat er, nach einem Rescripte unsers Kaisers, denselben nicht zu tragen.
Ulp. lib. sing. de off. curat. reip. Dass unter die Kinder auch die Tochter der Tochter gerechnet werde, hat Kaiser Pius rescribirt.