De officio consulis libri
Ex libro III
Ulp. lib. III. de off. Consul. denn der Kaiser Marcus rescribirte an den Eutychianus: [anlangend deine Frage,] ob dir darin, was du verlangst, zu willfahren sei, so werden die Richter darüber mit Zuziehung derer, welche widersprechen, d. h. derjenigen, welche durch die Bestätigung der Annahme an Kindes Statt beeinträchtigt werden würden, erkennen.
Idem lib. III. de offic. Consul. Die Kaiser Severus und Antoninus haben folgendermaassen rescribirt: Da gerade das in Frage ist, ob dir Etwas von deinen Vormündern oder Curatoren geschuldet werde, so hat dein Verlangen, dass dir von denselben zu den Processkosten Geld gegeben werden solle, keinen [rechtlichen] Grund.
Ulp. lib. III. de officio cons. Der Kaiser Pius hat an die obrigkeitlichen Personen des römischen Volks rescribirt; dass diejenigen, die gewisse Richter oder Schiedsrichter gesetzt haben, deren Urtheile vollstrecken sollen. 1Unser Kaiser11Caracalla. hat mit seinem Vater22Septimius Severus. rescribirt, dass die Statthalter auch in den Provinzen ein zu Rom gesprochenes Urtheil, wenn sie dazu beauftragt werden, zur Vollstreckung bringen können. 2Bei der [Auspfändung und] dem Verkauf der abgepfändeten Sachen nun ordnen sie33Die Statthalter. zuerst an, bewegliche und lebendige Sachen als Pfänder wegzunehmen und sodann zu verkaufen. Wenn deren Erlös zureicht, so ist es gut; reicht er nicht zu, so ordnen sie auch Beschlagnahme und Verkauf der Grundstücke an. Sind keine beweglichen Dinge vorhanden, so machen sie den Anfang mit den Grundstücken. Sie pflegen daher dergestalt zu bescheiden: Wenn keine beweglichen Dinge vorhanden, auch die Grundstücke in Beschlag zu nehmen. Denn es darf mit der Hilfsvollstreckung in Grundstücke nicht der Anfang gemacht werden. Wenn auch die Liegenschaften nicht zureichen, oder gar keine vorhanden sind, so greift man auch die Rechte44Die aussenstehenden Forderungen (s. u. §. 8.) und die persönlichen Grundgerechtigkeiten. an. Auf diese Weise also vollstrecken die Statthalter rechtskräftige Urtheile. 3Wenn die abgepfändeten Sachen keinen Käufer finden, so sollen sie nach einem Rescript unsers Kaisers und seines verstorbenen Vaters Demjenigen, zu dessen Gunsten die Verurtheilung geschehen ist, zugeschlagen werden, bis auf die Summe nemlich, welche er zu fordern hat; denn wenn der Gläubiger vorzieht, die Pfänder [an Zahlungstatt] auf die Forderung zu behalten und damit sich zu begnügen, so kann er, wie im Rescript besagt, den Ueberrest nicht fordern, weil in dem Zufriedensein mit dem Besitz der Pfänder ein vertragsweiser Vergleich über die Forderung liegt, er kann nicht für eine gewisse Summe die Pfänder behalten und das Uebrige verlangen. 4Wenn über die Sachen, welche pfandweise in Beschlag genommen sind, Streit entsteht, so sollen, wie unser Kaiser verordnet hat, dieselben, die das Urtheil vollstrecken, auch das Eigenthum erörtern; und wenn sich findet, dass die Sache Dem gehört, der verurtheilt ist, so vollstrecken sie [daran] das Urtheil. Es ist aber wohl zu merken, dass sie dies [nur] summarisch erörtern dürfen, und ihre Entscheidung dem Schuldner nicht nachtheilig sein kann, wenn sie etwa geglaubt haben, eine Sache frei geben zu müssen, weil sie Dem gehöre, der den Streit erhoben hat, nicht Dem, als dessen Eigenthum sie in Beschlag genommen ist. Dem, welchem sie ausgeantwortet wird, soll sie auch vermöge des Urtheils nicht sofort eigenthümlich gehören, wenn er etwa im ordentlichen Rechtswege wegen derselben belangt würde. So geschieht es, dass alles Andere unentschieden bleibt, und das Urtheil bloss auf die Auspfändung Einfluss hat. Auch das aber ist zu bemerken, dass, wenn über eine abgepfändete Sache Streit entsteht, diese bei Seite gesetzt und eine andere, die unstreitig ist, genommen werden muss. 5Ad Dig. 42,1,15,5Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 241, Note 5.Wenn die abgepfändete Sache [schon] verpfändet ist, so ist zu sehen, ob sie so zu verkaufen sei, dass der Gläubiger55Der Pfandgläubiger, der ein älteres Pfandrecht hat. befriedigt und der Ueberschuss auf Gegenstand des Urtheils verwendet werde. Obgleich nun der Gläubiger [sonst] nicht gezwungen wird, die ihm verpfändete Sache zu veräussern; so wird es doch für die Urtheilsvollstreckung so gehalten, dass, wenn die abgepfändete Sache einen Käufer findet, der erbötig ist, den ältern Gläubiger zu befriedigen und den Ueberschuss herauszuzahlen, der Verkauf dieser Sache auch Statt finden muss. Es erscheint auch der Gläubiger nicht als benachtheiligt, da er zu dem Seinigen gelangt, und nicht eher, als bis er befriedigt worden ist, sein Pfandrecht aufzugeben hat. 6Wenn dem Käufer, nachdem ihm das Pfand zugeschlagen ist, Streit darüber erhoben wird, so fragt sichs, ob die Untersuchung der Sache vor denselben Richter gehört, der das Urtheil vollstreckt hat? Da nun die Sache einmal verkauft ist und das Recht Desjenigen, der sie an sich gebracht hat, in Frage gestellt wird, so halte ich die Erörterung66Von Seiten eben dieses Richters. nicht für statthaft. Hört nicht, nachdem der Käufer77Nach der Verurtheilung des Verkäufers aus einem Kaufcontract. in Besitz gesetzt ist, die Amtsverrichtung eben dieser Richter gewiss auf? Eben so, wenn die Sache Dem, welchem zu Gunsten die Verurtheilung erfolgt ist, zugeschlagen worden ist. 7Wenn nun aber der Käufer, dem das Pfand vermöge richterlicher Hülfsvollstreckung88Das Komma muss wohl unstreitig nach exequente judice, und nicht nach addicta stehen. zugeschlagen ist, den Kaufschilling nicht bezahlt, so fragt sich, ob dieselben Richter, die das Urtheil vollstrekken, auch gegen den Käufer hilfreiche Hand zu leisten haben? Ich halte aber nicht dafür, dass sie weiter verfahren können, sonst würde die Sache zu weit gehen. Denn wie? sollen sie den Käufer verurtheilen, und dann gegen ihn das Urtheil vollstrecken, oder sollen sie ihn sofort als schon verurtheilt behandeln? und wie, wenn er den Kauf leugnet, oder Zahlung behauptet? Es ist also besser, wenn sie sich nicht hineinmischen; da zumal Der, zu dessen Gunsten die Urtheilsvollstrekkung verlangt wird, nicht einmal eine Klage gegen ihn99Den Käufer der abgepfändeten Sache. hat, und also auch kein Unrecht leidet. Denn abgepfändete Sachen, die verkauft werden, müssen gegen baares Geld verkauft werden, nicht so, dass das Geld erst später gezahlt werde. Wenn sie jedoch sich einmischen, so können sie es nur soweit thun, dass sie die zugeschlagene Sache selbst, als von dem Pfandverbande noch nicht befreit, in Beschlag nehmen und verkaufen. 8Die Richter haben bei Hülfsvollstreckungen ferner so zu verfahren, dass sie, wenn nichts Anderes, was genommen werden könnte, vorhanden ist, aussenstehende Forderungen in Beschlag nehmen; denn dass eine Forderung abgepfändet werden könne, hat unser Kaiser rescribirt. 9Es fragt sich nun, ob blos eine eingestandene Schuld in Beschlag genommen werden könne, oder auch eine, die geleugnet wird? Mehr ist aber dafür, dass nur Das genommen werde, was eingeräumt wird; wird hingegen eine Forderung geleugnet, so ist es billig, davon abzustehen, man müsste denn, nach dem Beispiele körperlicher Pfänder, hier weiter gehen und sagen, die nemlichen Richter müssten auch über die Forderung erkennen, wie sie über das Eigenthum thun; es sind aber Rescripte dagegen. 10Ad Dig. 42,1,15,10Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 239, Note 9.Ferner: sollen die Richter die Forderung selbst einklagen und den Betrag der Schuld eintreiben und auf den Gegenstand des Urtheils verwenden? oder sollen sie die Forderung verkaufen, wie es bei körperlichen Pfändern Gebrauch ist? Sie müssen aber Dasjenige thun, was ihnen am leichtesten zu Beendigung der Sache zu führen scheint. 11Auch Geld, was bei dem Wechsler steht, pflegt ebenfalls in Beschlag genommen zu werden. Ferner, wenn es in eines Andern Händen, aber für den Verurtheilten bestimmt ist, pflegt es nach Pfandrecht in Beschlag genommen und zu dem Gegenstande des Urtheils verwendet zu werden. 12Nicht minder pflegt man auch Geld, was für Rechnung des Verurtheilten niedergelegt oder in eine Casse verschlossen ist, in Beschlag zu nehmen, um das Urtheil zur Erfüllung zu bringen. Auch, wenn Mündelgelder, um davon Grundstücke zu kaufen, in eine Casse niedergelegt sind, werden sie gemeiniglich, auch ohne Erlaubniss des Prätors, von Dem, welcher das Urtheil vollstreckt, weggenommen und auf den Gegenstand des Urtheils verwendet.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
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