De officio consulis libri
Ex libro I
Idem lib. I. de offic. Consulis. In der Rede des höchstseligen Marcus ist zwar ausgedrückt, es solle wegen Zusammensuchen von Beweisemitteln nicht mehr als Eine Dilation ertheilt werden. Aber zum Nutzen der Parteien pflegt nach vorläufiger Untersuchung der Sache dem Urtheile der Ortsgerichte gemäss sowohl in derselben, als in einer andern Provinz, auch zum zweiten Male Dilation gestattet zu werden; und besonders, wenn etwas Unverhofftes sich ereignen sollte. Wenn ein schon Verstorbener wegen der Beweismittel eine Dilation erhalten hat, so muss man sehen, ob sie auch seinem Nachfolger zu geben sei, oder ob sie vielmehr, weil sie schon gegeben, nicht mehr zu geben sei? Und es ist mehr dafür vorhanden, dass sie auch diesem nach vorläufiger Untersuchung der Sache gegeben werden müsse.
Ulp. lib. I. de off. Cons. Wenn ein Richter, dem eine bestimmte Zeit vorgeschrieben war, gestorben, und ein anderer an dessen Statt bestellt worden ist, so nehmen wir an, dass auch für dessen Person von neuem eine eben so lange Zeit bestimmt worden sei, wenn auch der [ihn ernennende] Staatsbeamte dies bei der Bestallung des zweiten nicht ausdrücklich gesagt hat, jedoch so, dass sie die gesetzmässige Zeit11Legitimum tempus, s. B. IX. Tit. II. l. 30. §. 1. in der Note. nicht überschreitet.
Idem lib. I. de off. Cons. Zuweilen pflegen die Staatsbeamten des Römischen Volks einen Gerichtsboten namentlich statt eines Schiedsrichters zu geben; dies darf nur selten und bei dringender Veranlassung geschehen.
Ulp. lib. I. de officio Consul. Ad Dig. 8,2,11 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 169, Note 6.Wer das Licht seiner Nachbarn [durch einen Neubau]22Hier ist eine bestehende Norm oder rechtliche Nothwendigkeit zu supponieren, s. Glück X. p. 115. schmälern, oder etwas Anderes zu deren Nachtheil unternehmen will, der möge wissen, dass er sich nach dem Zustande und der Gestalt der alten Gebäude richten müsse. 1Wenn zwischen dir und deinem Nachbar keine Uebereinstimmung herrscht, zu welcher Höhe du dein zu bauen angefangenes Gebäude aufführen dürfest, so kannst du einen Schiedsrichter annehmen.
Übersetzung nicht erfasst.
Ulp. lib. I. de officio Cons. Wenn obrigkeitliche Personen zu Erhaltung eines Fideicommisses in den Besitz einweisen, so können sie einen Schiedsrichter zum Verkauf derjenigen Dinge bestellen, die durch den Aufschub verschlechtert werden würden, so dass der daraus gelöste Kaufschilling als hinterlegt beim Fideicommissar bleibe, bis über das ihm gebührende Fideicommiss entschieden ist.
Ulp. lib. I. de off. Cons.33Diese Stelle enthält eine Erläuterung der Oratio D. Marci über die wegen der instrumenta zu ertheilenden dilationes. S. L. 7. D. de fer. et dilat. 2. 12. und. L. 1. C. de dilat. 3. 11. und vgl. Cujac. l. l. ad h. l. Unter notio (Untersuchung) können wir sowohl die richterliche Untersuchung als auch die Gerichtsbarkeit verstehen44Vgl. die Bem. zu L. 8. D. de calumn. 3. 6. v. Glück a. a. O. S. 20. f.. 1Unter angrenzenden Provinzen (continentes provincias) müssen wir die verstehen, welche mit Italien zusammenhängen, z. B. Gallien; aber auch die Provinz Sicilien müssen wir unter den angrenzenden verstehen, da sie nur durch eine unbedeutende Meerenge von Italien getrennt wird. 2Was unter der Benennung Beweismittel55Vgl. die Bem. zu L. 1. D. de fide instrum. 22. 4. und. v. Glück a. a. O. S. auch Heffter Instit. d. röm. und teut. Civ. Proc. S. 356. (instrumenta) begriffen werde, wird sehr schwer zu unterscheiden sein; denn welche Beweismittel es eigentlich seien, wegen welcher eine Frist (dilatio) zu geben, werden wir daran erkennen, 3wenn wegen der zu bewirkenden Gegenwart einer Person, welche ein Beweismittel abgeben (instruere) kann, um Frist gebeten wird, z. B. weil sie die Geschäfte geführt hat, wenngleich in der Sclaverei, oder weil sie zum Geschäftsführer bestellt gewesen ist; dann möchte ich glauben, dass um der Beweismittel willen um Frist gebeten zu werden scheine.