De officio consulis libri
Ex libro I
Idem lib. I. de offic. Consulis. In der Rede des höchstseligen Marcus ist zwar ausgedrückt, es solle wegen Zusammensuchen von Beweisemitteln nicht mehr als Eine Dilation ertheilt werden. Aber zum Nutzen der Parteien pflegt nach vorläufiger Untersuchung der Sache dem Urtheile der Ortsgerichte gemäss sowohl in derselben, als in einer andern Provinz, auch zum zweiten Male Dilation gestattet zu werden; und besonders, wenn etwas Unverhofftes sich ereignen sollte. Wenn ein schon Verstorbener wegen der Beweismittel eine Dilation erhalten hat, so muss man sehen, ob sie auch seinem Nachfolger zu geben sei, oder ob sie vielmehr, weil sie schon gegeben, nicht mehr zu geben sei? Und es ist mehr dafür vorhanden, dass sie auch diesem nach vorläufiger Untersuchung der Sache gegeben werden müsse.
Ulp. lib. I. de off. Cons. Wenn ein Richter, dem eine bestimmte Zeit vorgeschrieben war, gestorben, und ein anderer an dessen Statt bestellt worden ist, so nehmen wir an, dass auch für dessen Person von neuem eine eben so lange Zeit bestimmt worden sei, wenn auch der [ihn ernennende] Staatsbeamte dies bei der Bestallung des zweiten nicht ausdrücklich gesagt hat, jedoch so, dass sie die gesetzmässige Zeit11Legitimum tempus, s. B. IX. Tit. II. l. 30. §. 1. in der Note. nicht überschreitet.
Idem lib. I. de off. Cons. Zuweilen pflegen die Staatsbeamten des Römischen Volks einen Gerichtsboten namentlich statt eines Schiedsrichters zu geben; dies darf nur selten und bei dringender Veranlassung geschehen.
Ulp. lib. I. de officio Consul. Ad Dig. 8,2,11 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 169, Note 6.Wer das Licht seiner Nachbarn [durch einen Neubau]22Hier ist eine bestehende Norm oder rechtliche Nothwendigkeit zu supponieren, s. Glück X. p. 115. schmälern, oder etwas Anderes zu deren Nachtheil unternehmen will, der möge wissen, dass er sich nach dem Zustande und der Gestalt der alten Gebäude richten müsse. 1Wenn zwischen dir und deinem Nachbar keine Uebereinstimmung herrscht, zu welcher Höhe du dein zu bauen angefangenes Gebäude aufführen dürfest, so kannst du einen Schiedsrichter annehmen.
Übersetzung nicht erfasst.
Ulp. lib. I. de officio Cons. Wenn obrigkeitliche Personen zu Erhaltung eines Fideicommisses in den Besitz einweisen, so können sie einen Schiedsrichter zum Verkauf derjenigen Dinge bestellen, die durch den Aufschub verschlechtert werden würden, so dass der daraus gelöste Kaufschilling als hinterlegt beim Fideicommissar bleibe, bis über das ihm gebührende Fideicommiss entschieden ist.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro II
Ulp. lib. II. de off. Cons. Die Antspflicht des Consuls besteht darin, die rechtlichen Verhandlungen im Rathe über die Freilassungen zu leiten. 1Es kann auch ein Consul allein die Freilassungen leiten; wer aber bei dem einen Consul die Gründe dazu vorgetragen hat, der kann die Freilassung dann nicht vor dem andern vollziehen; denn jede Freilassung bildet eine für sich bestehende Verhandlung. Kann etwa der eine College, durch Krankheit oder einen andern rechtmässigen grund verhindert, die Freilassung nicht vollstrecken, so kann der andere, nach einem Senatsbeschluss, die Leitung der Sache übernehmen. 2Dass die Consulen ihre Sclaven vor sich selbst freilassen können, unterliegt keinem Zweifel; ist aber ein Consul noch nicht zwanzig Jahr als, so kann er sie vor sich selbst nicht freilassen, indem er selbst derjenige ist, welcher dem Senatsbeschluss zufolge, den Grund des Rathes prüft; vor seinem Collegen kann er aber, nach Darlegung des Grundes, freilassen.
Ulp. lib. II. de Officio Consulis. In Betreff dessen, welcher behauptet, dass er sich nicht in dem Stand eines Freigelassenen befinde, sondern ein Freigeborner sei, ist darauf zu sehen, wer die Rolle des Klägers habe33Und also beweisen müsse. Wenn nämlich bei solchen Präjudicialklagen (s. d. Bem. zu L. 35. §. 2. D. de procur. et def. 3. 3.), mit welcher über den Rechtszustand eines Menschen gestritten wurde, die Frage entstand, wer die Rolle des Klägers habe und also beweisen müsse, so wurde der als Kläger angesehen, welcher den bisherigen Besitz verändern und einen andern Rechtszustand geltend machen wollte. S. L. 8. u. 18. pr. h. t.; v. Glück a. a. O. S. 278 ff. 314 ff.. Und wenn [der, über dessen Stand gestritten wird,] in dem Besitz des Standes eines Freigelassenen gewesen ist, so wird er selbst ohne Zweifel die Sache der freien Geburt führen und darthun müssen, dass er ein Freigeborner sei; wenn er aber in dem Besitz der freien Geburt ist und [von einem Anderen] behauptet wird, dass er ein Freigelassener, nämlich dessen, welcher gegen ihn den Streit erhebt, sei, so muss der dies beweisen, welcher behauptet, dass jener sein Freigelassener sei. Denn welcher Unterschied ist es, ob Jemand behauptet, dass [ein Anderer] sein Sclav, oder dass er sein Freigelassener sei? Wenn aber Jemand im Vertrauen auf seine freie Geburt freiwillig den Beweis auf sich nehmen will, zu dem Zweck, damit er ein für die freie Geburt sprechendes Urtheil erhalte, das heisst, damit ausgesprochen werde, dass er ein Freigeborner sei, so kann man darüber verhandeln, ob man ihm willfahren dürfe? und ich glaube, dass es der Sache nicht unangemessen sei, dass man ihm, wenn er beweisen will44Probanti (i. e. probare volenti) statt probandi mit v. Glück a. a. O. S. 317., er sei ein Freigeborner, willfahre und dass das Urtheil zu seinen Gunsten zu sprechen sei, da hierbei keine Rechtsverfänglichkeit vorkommt.
Ulp. lib. II. de offic. Consul. Wenn Jemand verlangen sollte, dass er von seinen Kindern ernährt werde, oder wenn Kinder [verlangen sollten], dass sie von ihrem Vater unterhalten werden, so wird der Richter diese Sache untersuchen. 1Ob aber Jemand nur die Kinder, welche sich in seiner Gewalt befinden, oder aber auch die aus der Gewalt entlassenen, oder aus einem anderen Grunde eigenen Rechtens gewordenen zu unterhalten gezwungen werde, ist zu untersuchen. Und ich glaube mehr, dass die Kinder, auch wenn sie nicht in der Gewalt der Väter stehen, von diesen zu ernähren seien, und sie umgekehrt die Väter ernähren müssen. 2Ob wir aber nur den Vater, oder väterlichen Grossvater, oder Urgrossvater, [nämlich] den Vater des väterlichen Grossvaters, und die übrigen Vorfahren männlichen Geschlechts zu ernähren gezwungen werden, oder aber ob wir auch die Mutter, und die übrigen auch durch das [weibliche] Geschlecht verwandten Vorfahren zu ernähren gezwungen werden, ist zu untersuchen. Und es ist mehr dafür, dass der Richter überall eintritt, indem er [bald] der Noth Einiger, [bald] der Krankheit Anderer leicht zu Hilfe kommen wird, und da diese Sache in der Billigkeit und der Blutsverwandschaft ihren Ursprung hat, so muss der Richter das Verlangen der Einzelnen erwägen. 3Dasselbe ist auch bei den von den Eltern zu unterhaltenden Kindern zu sagen. 4Also werden wir auch die Mutter zwingen, vorzüglich ihre unehelichen Kinder zu ernähren, und ebenso diese, jene [zu ernähren]. 5Desgleichen, bemerkt der höchstselige Pius, wie auch der mütterliche Grossvater zu ernähren angetrieben werde. 6Derselbe hat rescribirt, dass der Vater seine Tochter unterhalten solle, wenn es vor Gericht erwiesen sei, dass sie gesetzmässig erzeugt sei. 7Aber wenn der Sohn sich selbst unterhalten kann, so müssen die Richter beurtheilen, ob sie ihm den Unterhalt zuerkennen dürfen. So hat zum Beispiel derselbe Pius rescribirt: Die von dir angegangenen competenten Richter werden befehlen, dass du von deinem Vater nach Verhältniss seiner Vermögensumstände ernährt werdest, wenn du nur, da du sagst, dass du ein Handwerker seist, dich in einem solchen Gesundheitszustand befindest, dass du der Arbeit nicht gewachsen sein kannst. 8Wenn entweder der Vater den Sohn ableugnet, und deshalb behauptet, dass er ihn nicht ernähren müsse, oder der Sohn den Vater ableugnet, so müssen die Richter diese Sache in der Kürze untersuchen; wenn es nun erwiesen sein wird, dass er Sohn oder Vater sei, dann werden sie befehlen, dass er ernährt werde, sonst, wenn es nicht erwiesen sein wird, so werden sie auch keinen Unterhalt zuerkennen. 9Man muss sich aber erinnern, dass auch, wenn sie ausgesprochen haben werden, dass [der Sohn oder Vater] ernährt werden müsse, dieser Umstand dennoch der Wahrheit keinen Nachtheil bringe; denn es wird ja nicht das ausgesprochen, dass er ein Sohn des Anderen sei, sondern dass er ernährt werden müsse; und so hat der höchstselige Marcus rescribirt. 10Wenn Jemand von diesen [Personen] sich weigern sollte, zu ernähren, so wird der Unterhalt nach Verhältniss der Vermögensumstände festgesetzt werden; wenn er aber nicht geleistet werden sollte, so wird er dadurch, dass Pfänder weggenommen und verkauft worden sind, gezwungen werden, dem Urtheil Genüge zu thun. 11Derselbe Richter muss beurtheilen, ob ein Vorfahr, oder ob der Vater irgend einen Grund habe, weshalb er mit Recht seine Kinder nicht ernähren wolle; so ist zum Beispiel an den Trebatius Marinus rescribirt worden, dass sein Vater ihn mit Recht nicht ernähren wolle, weil er [denselben] angegeben hatte. 12In Rescripten ist es enthalten, dass der Vater vom Richter gezwungen werde, nicht nur die Kost, sondern auch die übrigen Lasten der Kinder zu bestreiten. 13Wenn der aus der väterlichen Gewalt entlassene Sohn unmündig sein sollte, so wird er gezwungen werden, den dürftigen Vater zu ernähren, denn man würde es mit Recht höchst unbillig nennen, wenn der Vater hülfsbedürftig wäre, während der Sohn sich in guten Vermögensumständen befände. 14Wenn die Mutter den Unterhalt, welchen sie dem Sohn gegeben hat, vom Vater zurückfordern sollte, so würde sie mit einer gewissen Einschränkung55Cum modo. S. v. Glück a. a. O. S. 216. Anm. 44. zu hören sein. So hat der höchstselige Marcus an die Antonia Montana mit folgenden Worten rescribirt: Aber auch in wieweit dir wegen des Unterhalts, welchen du deiner Tochter nothwendiger Weise gereicht hast, von ihrem Vater Etwas geleistet werden müsse, werden die Richter beurtheilen; und du darfst das nicht erlangen, was du auf Antrieb der mütterlichen Zuneigung für deine Tochter ausgeben würdest, wenn sie auch von ihrem Vater erzogen würde. 15Dass die Eltern auch von einem Sohn, der Soldat, und in guten Vermögensumständen ist, zu unterhalten seien, fordert66Exigit statt existimat. mit Haloander u. der Vulg. der Grund der kindlichen Liebe. 16Obwohl der Vater von seinem Sohne aus einem naturgemässen Grund ernährt werden muss, so ist gleichwohl der Sohn, wie rescribirt worden ist, nicht zu zwingen, die Schulden desselben zu bezahlen. 17Ad Dig. 25,3,5,17Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 475, Note 13.Desgleichen ist rescribirt worden, dass die Erben des Sohnes zur Leistung dessen, was der Sohn bei seinem Leben aus kindlicher Liebespflicht gab, wider Willen nicht gezwungen werden müssen, wenn nicht der Vater in die höchste Diürftigkeit gerathen ist. 18Es pflegen die Richter auch zwischen Patronen und Freigelassenen eine Untersuchung anzustellen, wenn über die Ernährung derselben verhandelt werden sollte; wenn [die letzteren] daher leugnen, dass sie Freigelassene seien, so werden [die Richter] es untersuchen müssen, und wenn es erwiesen sein wird, dass sie Freigelassene seien, so werden sie dann erst erkennen müssen, dass sie [den Patron] ernähren sollen. Es wird jedoch der zuerkannte Unterhalt dem Freigelassenen nicht die Möglichkeit nehmen, dass er mit einem Präjudicium streiten könne, wenn er leugnet, dass er Freigelassener sei. 19Der Unterhalt wird aber nach dem Verhältniss der Vermögensumstände zu reichen sein, nämlich dürftigen Patronen; sonst, wenn Etwas vorhanden sein sollte, wovon sie sich unterhalten können, so werden die Obliegenheiten des Richters wegfallen. 20Ob aber nur die Patrone, oder auch die Kinder der Patrone zu ernähren seien, kann man in Zweifel ziehen. Und ich glaube, dass die Richter nach Untersuchung der Sache erkennen können, dass auch die Kinder der Patrone, zwar nicht so leicht wie die Patrone, aber doch zuweilen auch sie zu ernähren seien; denn es muss auch nicht blos den Patronen, sondern auch den Kindern derselben Gehorsam erwiesen werden. 21Aber auch der mütterliche Freigelassene wird gezwungen, [die Kinder] zu ernähren. 22Wenn Jemand von dem Freigelassenen seines Freigelassenen ernährt zu werden verlangen sollte, oder von dem, welchen er in Folge eines Fideicommisses freigelassen hat, und welchen er mit den eigenen Geldern [des Freigelassenen] gekauft hat77Quemque suis nummis redemit. Vgl. L. 4—6. D. de manumiss. 40. 1., Zimmern Gesch. d. Röm. Priv. R. Bd. 1. §. 217. S. 792. f. v. Glück a. a. O. S. 256. f., so wird er nicht gehört werden müssen, wie auch Marcellus schreibt, und einen solchen [Patron] dem gleichstellt, welcher dadurch, dass er eine Geldabgabe [für die Freilassung] forderte, das gegen die Freigelassenen [zustehende] Recht verloren hat. 23Aber er behauptet auch, dass des Patrones Sohn, welcher den väterlichen Freigelassenen eines Capitalverbrechens angeklagt hat, nicht zu unterhalten sei. 24Aber auch eine Freigelassene wird gezwungen, den Patron zu ernähren. 25Wegen des Unterhalts des Patrons pflegt ein nach seinem Ermessen entscheidender Richter gegeben zu werden, welcher ermessen soll, wieviel der Freigelassene im Vermögen habe, damit der Unterhalt darnach eingerichtet werden könne welcher solange geleistet werden wird, als der Freigelassene Etwas übrig, der Patron Nichts hat. 26[Die Freigelassenen] werden, wenn sie selbst hinreichendes Vermögen haben, gezwungen, den Vater und die Mutter des Patrons, welche dürftig sind, wenn der Patron, und dessen Kinder nicht mehr am Leben sein sollten, zu ernähren.
Übersetzung nicht erfasst.
Ulp. lib. II. de off. Cons. Wenn Jemand, welcher jünger als zwanzig Jahre ist, durch ein Fideicommiss gebeten ist, freizulassen, so muss es ihm ohne Zögerung erlaubt werden; ausser wenn er gebeten worden ist, seinen eigenen Sclaven freizulassen, denn dann wird der Betrag des Vortheils, welcher in Folge der Anordnung Dessen, welcher ihn gebeten hat, an ihn gekommen ist, mit dem Werthe derer verglichen werden müssen, welche freizulassen, er gebeten worden ist. 1Aber auch wenn ihm ein Sclave unter der Bedingung geschenkt sein wird, damit derselbe freigelassen werde, so wird es ihm erlaubt werden müssen, freizulassen, damit nicht die Constitution des höchstseligen Kaisers Marcus Platz ergreife, und der Zögerung des Consuls ein Ende mache. 2Wenn Jemand um der Ehe willen freilassen will, und er ein solcher ist, der nicht wider den Anstand eine Ehefrau solchen Standes erwählen wird, so wird es ihm gestattet werden müssen. 3Marcellus schreibt, dass es auch einer Frau, wenn sie ihren natürlichen Sohn oder einen von den oben genannten [Sclaven] freilassen wolle, zu erlauben sei. 4Ein Consul kann vor sich freilassen, auch wenn es sich zutragen sollte, dass er jünger als zwanzig Jahre ist.
Ulp. lib. II. de off. Cons. Die höchstseligen Brüder haben an den Proculus und Munatius rescribirt: Da Romulus, dessen Rechtszustand in Frage gezogen wird, sich im unmündigen Alter befindet, so kommt es eurer Weisheit zu, in Bezug auf die Frage, ob auf Verlangen seiner Mutter Varia Hedo und mit Einwilligung seines Vormunds Varius Hermes der Streit bis zur Zeit der Mündigkeit zu verschieben sei, der Redlichkeit der Personen gemäss das zu bestimmen, was dem Mündel nützlich ist. 1Wenn diejenige Person bei der Untersuchung fehlt, welche gegen Jemand Streit über seinen Rechtszustand erhob, so befindet sich Der, welcher wegen seiner Freiheit streitet, in derselben Lage, in welcher er gewesen ist, bevor er den Streit über seine Freiheit erlitt. Freilich gewinnt er das, dass Der, welcher jenen Streit über den Rechtszustand erhob, sachfällig wird. Aber es macht dieser Umstand nicht Den zu einem Freigeborenen, welcher es nicht gewesen ist; denn es pflegt ja nicht der Mangel an einem Gegner die freie Geburt zu ertheilen. Aber ich glaube, dass die Richter recht und nach der Ordnung handeln werden, wenn sie den Grundsatz befolgen, dass sie, wenn Der, welcher in die Sclaverei fordert, fehlt, dem Gegentheil die Wahl anbieten, ob er lieber will, dass die Untersuchung aufgehoben, oder, nachdem die Sache verhandelt worden ist, ein Urtheil gefällt werde. Und nach vorheriger Untersuchung werden sie erkennen müssen, dass er nicht der Sclave jenes zu sein scheine; auch hat diese Sache keine Verfänglichkeit, da nicht erkannt wird, dass er ein Freigeborener sei, sondern, dass er kein Sclave zu sein scheine. Wenn er aber in der Sclaverei befindlich die freie Geburt geltend macht, so werden sie besser thun, wenn sie die Untersuchung aufheben, damit sie nicht ohne einen Gegner erkennen, dass er ein Freigeborener zu sein scheine, es müsste dies denn ein wichtiger Grund räthlich machen und deutliche Beweise es unterstützen, dass zu Gunsten der Freiheit zu erkennen sei, wie auch in einem Rescript des Hadrianus enthalten ist. 2Wenn aber Der, welcher für seine Freiheit streitet, ausbleibt, der Widersprecher aber gegenwärtig ist, so wird es besser sein, wenn die Sache desselben verhandelt und ein Urtheil gefällt wird; denn wenn [die Freiheit] nicht erwiesen sein wird, so wird der Richter [das Urtheil] gegen die Freiheit fallen; es kann sich aber zutragen, dass auch ein Abwesender siegt; denn es kann das Urtheil auch zu Gunsten der Freiheit gefällt werden.
Ulp. lib. II. de off. Cons. Der höchstselige Marcus hat verordnet, dass man ein heimliches Einverständniss nach dem Urtheil über die freie Geburt innerhalb fünf Jahren entdecken könne. 1Wir werden aber jeden Falls ununterbrochen fortlaufende fünf Jahre annehmen. 2Wenn freilich das Alter Desjenigen, dessen heimliches Einverständniss angefochten wird, es räthlich macht, das Rechtsmittel auf die Zeit der Mündigkeit oder einer anderen Sache zu verschieben, dann ist zu sagen, dass die Frist von fünf Jahren nicht laufe. 3Ich glaube aber, dass die fünf Jahre nicht für die Beendigung, sondern für den Anfang des Rechtsmittels bestimmt seien, anders, als bei Dem, welcher in dem Zustand eines Freigelassenen stehend, auf die freie Geburt Anspruch erhebt. 4Durch eine Rede des höchstseligen Marcus wird verordnet, dass es auch Fremden, welche das Recht hätten, für einen Anderen gerichtliche Anträge zu machen, erlaubt sein solle, ein heimliches Einverständniss zu entdecken.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro III
Ulp. lib. III. de off. Consul. denn der Kaiser Marcus rescribirte an den Eutychianus: [anlangend deine Frage,] ob dir darin, was du verlangst, zu willfahren sei, so werden die Richter darüber mit Zuziehung derer, welche widersprechen, d. h. derjenigen, welche durch die Bestätigung der Annahme an Kindes Statt beeinträchtigt werden würden, erkennen.
Idem lib. III. de offic. Consul. Die Kaiser Severus und Antoninus haben folgendermaassen rescribirt: Da gerade das in Frage ist, ob dir Etwas von deinen Vormündern oder Curatoren geschuldet werde, so hat dein Verlangen, dass dir von denselben zu den Processkosten Geld gegeben werden solle, keinen [rechtlichen] Grund.
Ulp. lib. III. de officio cons. Der Kaiser Pius hat an die obrigkeitlichen Personen des römischen Volks rescribirt; dass diejenigen, die gewisse Richter oder Schiedsrichter gesetzt haben, deren Urtheile vollstrecken sollen. 1Unser Kaiser88Caracalla. hat mit seinem Vater99Septimius Severus. rescribirt, dass die Statthalter auch in den Provinzen ein zu Rom gesprochenes Urtheil, wenn sie dazu beauftragt werden, zur Vollstreckung bringen können. 2Bei der [Auspfändung und] dem Verkauf der abgepfändeten Sachen nun ordnen sie1010Die Statthalter. zuerst an, bewegliche und lebendige Sachen als Pfänder wegzunehmen und sodann zu verkaufen. Wenn deren Erlös zureicht, so ist es gut; reicht er nicht zu, so ordnen sie auch Beschlagnahme und Verkauf der Grundstücke an. Sind keine beweglichen Dinge vorhanden, so machen sie den Anfang mit den Grundstücken. Sie pflegen daher dergestalt zu bescheiden: Wenn keine beweglichen Dinge vorhanden, auch die Grundstücke in Beschlag zu nehmen. Denn es darf mit der Hilfsvollstreckung in Grundstücke nicht der Anfang gemacht werden. Wenn auch die Liegenschaften nicht zureichen, oder gar keine vorhanden sind, so greift man auch die Rechte1111Die aussenstehenden Forderungen (s. u. §. 8.) und die persönlichen Grundgerechtigkeiten. an. Auf diese Weise also vollstrecken die Statthalter rechtskräftige Urtheile. 3Wenn die abgepfändeten Sachen keinen Käufer finden, so sollen sie nach einem Rescript unsers Kaisers und seines verstorbenen Vaters Demjenigen, zu dessen Gunsten die Verurtheilung geschehen ist, zugeschlagen werden, bis auf die Summe nemlich, welche er zu fordern hat; denn wenn der Gläubiger vorzieht, die Pfänder [an Zahlungstatt] auf die Forderung zu behalten und damit sich zu begnügen, so kann er, wie im Rescript besagt, den Ueberrest nicht fordern, weil in dem Zufriedensein mit dem Besitz der Pfänder ein vertragsweiser Vergleich über die Forderung liegt, er kann nicht für eine gewisse Summe die Pfänder behalten und das Uebrige verlangen. 4Wenn über die Sachen, welche pfandweise in Beschlag genommen sind, Streit entsteht, so sollen, wie unser Kaiser verordnet hat, dieselben, die das Urtheil vollstrecken, auch das Eigenthum erörtern; und wenn sich findet, dass die Sache Dem gehört, der verurtheilt ist, so vollstrecken sie [daran] das Urtheil. Es ist aber wohl zu merken, dass sie dies [nur] summarisch erörtern dürfen, und ihre Entscheidung dem Schuldner nicht nachtheilig sein kann, wenn sie etwa geglaubt haben, eine Sache frei geben zu müssen, weil sie Dem gehöre, der den Streit erhoben hat, nicht Dem, als dessen Eigenthum sie in Beschlag genommen ist. Dem, welchem sie ausgeantwortet wird, soll sie auch vermöge des Urtheils nicht sofort eigenthümlich gehören, wenn er etwa im ordentlichen Rechtswege wegen derselben belangt würde. So geschieht es, dass alles Andere unentschieden bleibt, und das Urtheil bloss auf die Auspfändung Einfluss hat. Auch das aber ist zu bemerken, dass, wenn über eine abgepfändete Sache Streit entsteht, diese bei Seite gesetzt und eine andere, die unstreitig ist, genommen werden muss. 5Ad Dig. 42,1,15,5Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 241, Note 5.Wenn die abgepfändete Sache [schon] verpfändet ist, so ist zu sehen, ob sie so zu verkaufen sei, dass der Gläubiger1212Der Pfandgläubiger, der ein älteres Pfandrecht hat. befriedigt und der Ueberschuss auf Gegenstand des Urtheils verwendet werde. Obgleich nun der Gläubiger [sonst] nicht gezwungen wird, die ihm verpfändete Sache zu veräussern; so wird es doch für die Urtheilsvollstreckung so gehalten, dass, wenn die abgepfändete Sache einen Käufer findet, der erbötig ist, den ältern Gläubiger zu befriedigen und den Ueberschuss herauszuzahlen, der Verkauf dieser Sache auch Statt finden muss. Es erscheint auch der Gläubiger nicht als benachtheiligt, da er zu dem Seinigen gelangt, und nicht eher, als bis er befriedigt worden ist, sein Pfandrecht aufzugeben hat. 6Wenn dem Käufer, nachdem ihm das Pfand zugeschlagen ist, Streit darüber erhoben wird, so fragt sichs, ob die Untersuchung der Sache vor denselben Richter gehört, der das Urtheil vollstreckt hat? Da nun die Sache einmal verkauft ist und das Recht Desjenigen, der sie an sich gebracht hat, in Frage gestellt wird, so halte ich die Erörterung1313Von Seiten eben dieses Richters. nicht für statthaft. Hört nicht, nachdem der Käufer1414Nach der Verurtheilung des Verkäufers aus einem Kaufcontract. in Besitz gesetzt ist, die Amtsverrichtung eben dieser Richter gewiss auf? Eben so, wenn die Sache Dem, welchem zu Gunsten die Verurtheilung erfolgt ist, zugeschlagen worden ist. 7Wenn nun aber der Käufer, dem das Pfand vermöge richterlicher Hülfsvollstreckung1515Das Komma muss wohl unstreitig nach exequente judice, und nicht nach addicta stehen. zugeschlagen ist, den Kaufschilling nicht bezahlt, so fragt sich, ob dieselben Richter, die das Urtheil vollstrekken, auch gegen den Käufer hilfreiche Hand zu leisten haben? Ich halte aber nicht dafür, dass sie weiter verfahren können, sonst würde die Sache zu weit gehen. Denn wie? sollen sie den Käufer verurtheilen, und dann gegen ihn das Urtheil vollstrecken, oder sollen sie ihn sofort als schon verurtheilt behandeln? und wie, wenn er den Kauf leugnet, oder Zahlung behauptet? Es ist also besser, wenn sie sich nicht hineinmischen; da zumal Der, zu dessen Gunsten die Urtheilsvollstrekkung verlangt wird, nicht einmal eine Klage gegen ihn1616Den Käufer der abgepfändeten Sache. hat, und also auch kein Unrecht leidet. Denn abgepfändete Sachen, die verkauft werden, müssen gegen baares Geld verkauft werden, nicht so, dass das Geld erst später gezahlt werde. Wenn sie jedoch sich einmischen, so können sie es nur soweit thun, dass sie die zugeschlagene Sache selbst, als von dem Pfandverbande noch nicht befreit, in Beschlag nehmen und verkaufen. 8Die Richter haben bei Hülfsvollstreckungen ferner so zu verfahren, dass sie, wenn nichts Anderes, was genommen werden könnte, vorhanden ist, aussenstehende Forderungen in Beschlag nehmen; denn dass eine Forderung abgepfändet werden könne, hat unser Kaiser rescribirt. 9Es fragt sich nun, ob blos eine eingestandene Schuld in Beschlag genommen werden könne, oder auch eine, die geleugnet wird? Mehr ist aber dafür, dass nur Das genommen werde, was eingeräumt wird; wird hingegen eine Forderung geleugnet, so ist es billig, davon abzustehen, man müsste denn, nach dem Beispiele körperlicher Pfänder, hier weiter gehen und sagen, die nemlichen Richter müssten auch über die Forderung erkennen, wie sie über das Eigenthum thun; es sind aber Rescripte dagegen. 10Ad Dig. 42,1,15,10Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 239, Note 9.Ferner: sollen die Richter die Forderung selbst einklagen und den Betrag der Schuld eintreiben und auf den Gegenstand des Urtheils verwenden? oder sollen sie die Forderung verkaufen, wie es bei körperlichen Pfändern Gebrauch ist? Sie müssen aber Dasjenige thun, was ihnen am leichtesten zu Beendigung der Sache zu führen scheint. 11Auch Geld, was bei dem Wechsler steht, pflegt ebenfalls in Beschlag genommen zu werden. Ferner, wenn es in eines Andern Händen, aber für den Verurtheilten bestimmt ist, pflegt es nach Pfandrecht in Beschlag genommen und zu dem Gegenstande des Urtheils verwendet zu werden. 12Nicht minder pflegt man auch Geld, was für Rechnung des Verurtheilten niedergelegt oder in eine Casse verschlossen ist, in Beschlag zu nehmen, um das Urtheil zur Erfüllung zu bringen. Auch, wenn Mündelgelder, um davon Grundstücke zu kaufen, in eine Casse niedergelegt sind, werden sie gemeiniglich, auch ohne Erlaubniss des Prätors, von Dem, welcher das Urtheil vollstreckt, weggenommen und auf den Gegenstand des Urtheils verwendet.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.