Notae ad Papiniani Responsorum libros
Ex libro II
Ad Dig. 3,5,30Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 482, Note 8.Papin. lib. II. Respons. Es hat [Jemand seinem] Freigelassenen oder Freund aufgetragen, ein Gelddarlehn in Empfang zu nehmen, der Gläubiger, der dem Schreiben desselben folgte, hat den Vertrag abgeschlossen und ein Bürge ist beigetreten; wenn auch das Geld nicht zu seinem Nutzen verwendet sein sollte, so wird gleichwohl gegen ihn die Geschäftsführungsklage dem Gläubiger oder Bürgen gegeben, nämlich nach nach dem Muster der Factorklage. 1[Jemand] hat unter den Geschäften des Sempronius, welche er führte, da er es nicht wusste, das Geschäft des Titius geführt; auch wegen dieses Falls wird er dem Sempronius gehalten sein; doch muss ihm nothwendig Sicherheit wegen der Schadloshaltung nach der Pflicht des Richters gegen den Titius gegeben werden, dem eine Klage gegeben wird. Dasselbe ist bei dem Vormund Rechtens. 2Einen klagbar gemachten und vom Beklagten im Stiche gelassenen Streit hat ein Freund des Hintergehenden aus freien Stücken geführt, indem er dem Richter die Gründe der Abwesenheit desselben anführte; eine Fahrlässigkeit wird er nicht begangen zu haben scheinen, wenn, nachdem das Urtheil gegen den Abwesenden gesprochen worden, er nicht selbst appellirt hat. Ulpianus bemerkt: dies ist wahr, weil ein Hintergehender verurtheilt worden ist. Sonst, wenn ein Freund, der, da er einen Abwesenden vertheidigte, verurtheilt worden ist, die Geschäftsführungsklage anstellen wird, so wird es ihm zugerechnet werden können, wenn er nicht appellirt hatte, da er es konnte. 3Wer fremde Geschäfte führt, wird gezwungen, Zinsen zu leisten, nämlich für das Geld, das, nachdem die nothwendigen Kosten getilgt worden sind, übrig ist. 4Ein Erblasser hat gewollt, dass [seine] Freigelassenen eine bestimmte Geldsumme zu den Kosten eines Denkmals in Empfang nehmen; wenn etwas mehr ausgegeben sein sollte, so wird es mit der Geschäftsführungsklage vom Erben nicht wohl dem Rechte aus dem Fideicommiss zufolge gefordert werden, da der Wille [des Erblassers] eine Grenze der Ausgabe gesetzt hat. 5Der Erbe des Vormunds, [dessen] unmündiger Sohn, ist wegen dessen, was sein Vormund in den Angelegenheiten der väterlichen Mündelin geführt hat, nicht gehalten, sondern [sein] Vormund wird in eigenem Namen mit der Geschäftsführungsklage belangt werden. 6Obgleich die Mutter die Geschäfte des Sohnes nach dem Willen des Vaters im Vertrauen auf [ihre] Liebe führen sollte, so wird sie gleichwohl das Recht, einen Vertreter auf eigene Gefahr wegen der Streite zu bestellen, nicht haben; weil sie auch selbst nicht mit Recht im Namen des Sohnes klagt, oder Sachen aus seinem Vermögen veräussert, oder den Schuldner des Unmündigen dadurch, dass sie Geld in Empfang nimmt, befreit. 7Einer vertheidigt die Sache einer gemeinschaftlichen Wasserleitungsgerechtigkeit (aquae), das Urtheil wird zum Besten des Grundstücks gesprochen; aber der, welcher nothwendige [und] zu billigende Kosten auf den gemeinschaftlichen Streit verwendet hat, hat die Geschäftsführungsklage.