Notae ad Marcelli Digestorum libros
Ex libro VIII
Marcell. lib. VIII. Dig. Ein Vormund, der für den Mündel vor Gericht gefordert wurde, leistete die gewöhnliche Sicherheit11Nämlich judicio sisti.. Wenn nun während der Gerichtsverzögerung das Kind mündig wurde, so ist er (der Vormund) nicht mehr zu zwingen, den Rechtsstreit zu übernehmen. 1Ein Vormund, der nach erlangter Mündigkeit des Pflegbefohlenen die Geschäfte desselben zu verwalten aufhörte, ist von der Zeit an, wo er die Zahlung seiner Schuld darbot, nicht mehr zur Zinsenleistung verbunden. Ja mir scheint auch dies gerecht, [nämlich] dass der, in dessen Macht es nicht stand, [die Vormundschaftsführung von sich abfordern zu lassen,] nicht zur Zinsenleistung angehalten werde (Ulpianus bemerkt: das Anbieten ist nicht hinreichend, wenn er das Geld nicht auch versiegelt an einem sichern Orte niederlegte);