Ad legem Iuliam et Papiam libri
Ex libro VI
Ulp. lib. VI. ad leg. Ju. et Pap. Als des Staats wegen Abwesende sehen wir einzig und allein diejenigen an, welche nicht ihres Vortheils halber, sondern durch Nothwendigkeit bewogen, abwesend sind.
Ulp. lib. VI. ad leg. Jul. et Pap. Wenn Jemandem der Kaiser durch eine besondere Vergünstigung gestattet haben sollte, in seiner Provinz Gerichtsbeisitzer zu sein, halte ich dafür, dass er des Staats wegen abwesend sei; wenn er nun aber dies ohne solche Erlaubniss gethan haben sollte, so werden wir folgerecht behaupten, dass er, da er sich eines Vergehens hierdurch schuldig gemacht hat, die Vorrechte derjenigen nicht habe, welche des Staats wegen abwesend sind. 1Es wird Jemand so lange als ein des Staats wegen Abwesender anzusehen sein, als er irgend einem Amte vorsteht; wenn nun das Amt zu Ende gegangen sein sollte, so hört er auf, des Staats wegen abwesend zu sein. Aber für seine Rückkehr werden wir ihm gleich von da an, wo er aufhörte, des Staats wegen abwesend zu sein, so viel an Zeit berechnen, als er wirklich brauchte, um in die Hauptstadt zurückzukehren; und es wird der Billigkeit angemessen sein, ihm diejenigen Zeitfristen zu gestatten, welche das Gesetz den Rückkehrenden bewilligt hat. Dennoch bezweifeln wir nicht, dass, wenn er irgend wohin seiner Angelegenheiten halber sich vom geraden Wege entfernt haben sollte, die [darauf verwendete] Zeit ihm nicht zu gute komme, und wir werden, nach angestellter Ausrechnung derjenigen Zeit, binnen welcher er hätte zurückkehren können, behaupten, dass er gleich [vom Ablaufe dieser Zeit an] aufgehört habe, des Staats wegen abwesend zu sein. Dagegen aber wird, wenn er etwa durch körperliches Unwohlsein gehindert, seine Reise nicht fortsetzen konnte, das menschliche Gefühl nicht unbeachtet gelassen werden, wie ja auch auf Winter, Schifffahrt und alles Uebrige, was sich durch reinen Zufall ereignet, Rücksicht genommen zu werden pflegt.
Ulp. lib. VI. ad leg. Jul. et Pap. Wenn es einem Senator durch die Gnade des Kaisers erlaubt sein wird, eine Freigelassene zur rechtmässigen Ehefrau zu haben, so kann sie seine rechtmässige Ehefrau sein.