Ad legem Iuliam et Papiam libri
Ex libro IV
Ulp. lib. IV. ad Leg. Jul. et Pap. Wenn der Richter [gegen Jemand] die Verbindlichkeit zum Ernähren oder zum Unterhalt [eines Kindes] ausgesprochen hat, so kommt es immer noch auf Ausmittelung der Wahrheit an, ob dasselbe sein Kind sei oder nicht; denn die Sache wegen der Alimente kann der Ausmittelung der Wahrheit nicht in der Entscheidung vorgreifen.
Ulp. lib. IV. ad Leg. Jul. et Pap. Ein, während dass ich in Sclaverei war, mir geborener Sohn kann durch die Gnade des Kaisers meiner Gewalt unterworfen werden, doch findet kein Zweifel Statt, dass er Freigelassener bleibt.
Übersetzung nicht erfasst.
Ulp. lib. IV. ad leg. Jul. et Pap. Ein beim Feinde geborner Sohn hat die Rechte eines Sohnes, wenn er durch das Heimkehrrecht zurückgekommen; denn dass er das Heimkehrrecht habe, unterliegt keinem Zweifel nach dem Rescripte des Kaisers Antoninus und seines kaiserlichen Vaters an Ovinius Tertullus, den Präsidenten der Provinz Nieder-Mysien.
Ulp. lib. IV. ad leg. Jul. et Pap. Wenn Jemand so gesagt haben sollte: es solle etwas innerhalb seines Todestages geschehen, so wird auch der Tag selbst, an welchem er gestorben ist, mitgezählt.
Ulp. lib. IV. ad leg. Jul. et Pap. Man wird fragen: wenn eine Frau eine fehlerhafte oder eine Misgeburt oder eine verstümmelte Geburt, oder ein solches Kind, welches eine ungewöhnliche Gestalt, oder Stimme hat, von nicht menschlicher Bildung ist, sondern mehr die Leibesfrucht irgend eines anderen thierischen Wesens, als eines Menschen, [zu sein scheint,] zur Welt gebracht habe, ob ihr das nützen müsse,11In Bezug auf die Vortheile, welche nach der L. Jul. et Pap. Popp. für Eltern mit dem Vorhandensein von Kindern verknüpft waren. Vgl. Zimmern Gesch. d. R. Pr. R. B. I. §. 175. weil sie doch geboren hat. Und es ist mehr dafür, dass auch solche Kinder den Eltern nützen; denn es ist kein Grund vorhanden, ihnen das zuzurechnen, da sie, so gut als sie gekonnt haben, den gesetzlichen Bestimmungen gehorcht haben, und es darf Das, was durch ein Verhängniss geschehen ist, der Mutter keinen Nachtheil zufügen.
Ulp. lib. IV. ad leg. Jul. et Pap. Die Sclaverei stellen wir in der Regel dem Tode gleich.