Ad legem Iuliam et Papiam libri
Ex libro III
Ulp. lib. III. ad leg. Jul. et Pap. Die Rede11In der Kaiserzeit wurden die Senatsschlüsse in der Regel durch orationes, welche entweder der Kaiser selbst hielt oder der Quaestor candidatus vorlas, veranlasst, und weil der Senat diese orationes gewöhnlich ohne Weiteres annahm und sanctionirte, so leiten die Juristen einen durch einen Senatsschluss eingeführten Rechtssatz oft geradezu aus der oratio ab und gebrauchen so oratio und SCtum ohne Unterschied. Vgl. L. 16. u. 60. D. de ritu nupt. 23. 2. u. Zimmern Gesch. d. Röm. Priv. R. Bd. 1. §. 23. der Kaiser Antoninus und Commodus, welche einige Ehen in Bezug auf die Person der Senatoren verboten hat, hat nicht von den Verlöbnissen gesprochen; man sagt jedoch richtig, dass auch die Verlöbnisse in diesen Fällen von Rechtswegen nichtig seien, so dass [auf diese Weise] das, was in der Rede fehlt, ergänzt wird.
Ulp. lib. III. ad leg. Jul. et Pap. Wenn Jemand, der sich im Senatorenstand befindet, eine Freigelassene zur Ehefrau gehabt haben wird, so befindet sich dieselbe, obwohl sie vor der Hand seine Ehefrau nicht ist, doch in der Lage, dass sie, wenn er seine Würde verloren haben wird, anfängt, seine Ehefrau zu sein.
Ulp. lib. III. ad leg. Jul. et Pap. was auch Atejus Capito während seines Consulats entschieden haben soll; dies ist jedoch [nur] dann zu beobachten, wenn der Patron sie nicht darum freigelassen hat, damit er sie zur Frau nehmen könne.
Ulp. lib. III. ad leg. Jul. et Pap. In der Stelle des Gesetzes22In eo jure, quod dicit. Die hier angenommene Bedeutung von jus rechtfertigt auch das Schol. Basilicor. T. IV. p. 269. not k. wo der Anfang unserer Stelle so wiedergegeben wird: Ἐν τῷ νόμω τῷ λέγοντι κ. τ. λ., welche bestimmt: dass wider Willen des Patrons eine Freigelassene, welche an denselben verheirathet ist, einen Andern nicht heirathen könne, verstehen wir unter Patron, — wie in einem Rescript unsers Kaisers und seines höchstseligen Vaters33Des Antoninus Caracalla und seines Vaters Septimius Severus; denn unter jenem schrieb Ulpianus seine Bücher zu dem Julischen und Papischen Gesetz. S. Zimmern a. a. O. §. 100, a. u. §. 154. enthalten ist, — auch den, welcher [eine Sclavin] unter der Bedingung gekauft hat, dass er sie freilassen solle, weil sie, wenn sie freigelassen worden ist, für die Freigelassene des Käufers gehalten wird. 1Wer aber geschworen hat, er sei Patron, wird eben dieses [Recht] nicht haben. 2Nicht einmal der darf [dies Recht] haben, welcher [die freigelassene Sclavin] nicht für sein Geld erworben hat. 3Freilich wenn man den Fall vorlegen sollte, dass ein Haussohn Soldat sei, so zweifeln wir nicht, dass ihm dies Recht zustehe, wenn er eine zu dem bei Gelegenheit des Kriegsdienstes erworbenen Sondergut gehörige Sclavin freigelassen haben wird; denn er ist ihr Patron, den Constitutionen gemäss; auch steht [in diesem Falle] seinem Vater dies Recht nicht zu. 4Dieses Capitel bezieht sich nur auf eine verheirathete Freigelassene, auf eine Verlobte bezieht es sich nicht; und darun hat eine Freigelassene, wenn sie als Verlobte an ihren Patron wider dessen Willen eine Kündigung [des Verlöbnisses] wird haben ergehen lassen, das Recht zur Ehe mit einem Anderen. 5Sodann sagt das Gesetz: wider Willen des Patrons, unter einem, der nicht will, müssen wir einen solchen verstehen, welcher in die Scheidung nicht einwilligt; deshalb macht sie sich von der Verbindlichkeit dieses Gesetzes weder dadurch frei, wenn sie sich von einem Rasenden scheidet, noch wenn sie sich von einem solchen geschieden haben wird, der [von dieser Scheidung] gar nichts weiss; denn richtiger werden wir von einem solchen sagen, dass er nicht will, als von dem, welcher nicht einwilligt. 6Wenn man den Fall vorlegen sollte, dass ein Patron von den Feinden gefangen sei, so fürchte ich, die [mit ihm verheirathete Freigelassene] möchte, wenn sie [einen Anderen] heirathet, das Recht zur Ehe haben44So wird der Sinn dieser vielbestrittenen Stelle (s. v. Glück a. a, O. XXIV. S. 77. Anm. 45.) von Wächter über Ehescheidungen bei den Römern S. 145. der lateinischen Redeweise gemäss ganz richtig erklärt., wie sie es haben würde, wenn er gestorben wäre; und die, welche die Meinung des Julianus billigen, werden sagen, dass sie das Recht zur Ehe nicht haben werde; es glaubt nämlich Julianus, dass die Ehe einer solchen Freigelassenen auch während der Gefangenschaft wegen der Ehrfurcht gegen den Patron fortdauere. Freilich, wenn der Patron in eine andere Art der Sclaverei verfallen sein sollte, so würde die Ehe ohne Zweifel aufgelöst sein.
Ulp. lib. III. ad leg. Jul. et Pap. Wenn das Gesetz55Das Julische und Papische. Vergl. L. 45. D. de ritu nupt. 23. 2. sagt: die Freigelassene, welche mit [ihrem] Patron verheirathet ist, soll die Erlaubniss sich zu scheiden nicht haben, so scheint es die Scheidung, welche nach dem bürgerlichen Recht die Ehe aufzulösen pflegt, nicht ungeschehen gemacht zu haben; und darum können wir nicht sagen, dass die Ehe bestehe, da sie getrennt ist. Sonach schreibt Julianus, dass eine solche die Klage wegen des Heirathsguts nicht habe; mit Recht hat sie daher so lange, als ihr Patron sie zu seiner Ehefrau haben will, nicht das Recht zur Ehe mit einem Anderen; denn weil der Gesetzgeber eingesehen hat, dass durch die Handlung der Freigelassenen die Ehe gleichsam getrennt sei, so hat er ihr das Recht zur Ehe mit einem Anderen entzogen. Mag sie daher geheirathet haben, wen sie will, sie wird für eine nicht Verheirathete gehalten werden. Julianus geht noch weiter, indem er glaubt, dass sie auch nicht im Concubinat mit einem anderen Patron leben könne. 1Das Gesetz sagt: Solange als der Patron sie zur Ehefrau haben will; er muss sie zur Ehefrau haben wollen und Patron bleiben. Wenn er also aufgehört haben wird, entweder Patron zu sein, oder [sie zur Ehefrau haben] zu wollen, so hat die Kraft des Gesetzes aufgehört. 2Das hat man ganz richtig angenommen, dass die Wohlthat dieses Gesetzes aufhöre, wenn es an einer Willensäusserung, sie möge beschaffen sein wie sie wolle, erkannt werden könne, dass der Patron aufgehört habe, [gegen die Freigelassene] die Gesinnung, gleichwie gegen eine Ehefrau, zu haben. Deshalb hat unser Kaiser mit seinem höchstseligen Vater66Ant. Caracalla und sein Vater Sept. Severus. rescribirt, dass, wenn der Patron gegen die Freigelassene, welche sich wider seinen Willen von ihm geschieden hat, mit der Klage wegen entwendeter Sachen verfahren wollte, man es gerade daran erkenne, dass er sie nicht mehr mit sich verheirathet wissen wolle, da er jene Klage oder eine andere anstellt, welche nur in Folge der Scheidung zu entstehen pflegt. Darum ist, wenn er sie des Ehebruchs angeklagt, oder wegen eines anderen Verbrechens belangt haben wird, welches Niemand [seiner] Ehefrau vorwirft, mehr dafür, dass die Ehe getrennt sei; denn man muss sich daran erinnern, dass ihr darum das Recht zur Ehe mit einem Anderen genommen werde, weil der Patron wünscht, dass sie mit ihm noch verheirathet sei. Wo man also auch nur ein unbedeutendes Anzeichen bemerken kann, dass er sie nicht mehr mit sich verheirathet wissen will, so muss man sagen, dass von da an die Freigelassene das Recht zur Ehe mit einem Andern zu haben anfange. Deshalb ist [dann], wenn der Patron sich mit einer Anderen verlobt, oder [eine Andere für sich zur Frau] bestimmt, oder nach der Ehe mit einer Anderen verlangt haben wird, zu glauben, dass er die Freigelassene nicht mehr mit sich verheirathet wissen wolle; und wenn er sich eine Concubine genommen haben wird, so wird dasselbe anzunehmen sein.
Ulp. lib. III. ad leg. Jul. et Pap. Auch Frauenspersonen können das Recht der goldenen Ringe erlangen. Aber sie werden auch die Rechte der freien Geburt erlangen, und in den Geburtsstand zurückversetzt werden können.
Übersetzung nicht erfasst.