Ad legem Iuliam et Papiam libri
Ex libro I
Id. lib. I. ad Leg. Jul et Pap. Für freigeboren muss man auch den annehmen, der durch ein rechtliches Erkenntniss dafür anerkannt worden ist, selbst wenn er ein Freigelassener gewesen sein sollte, weil hier die Rechtskraft statt der Wahrheit gilt.
Ulp. lib. I. ad leg. Jul. et Pap. Als Sohn eines Senators muss man nicht blos dessen natürlichen, sondern auch dessen angenommenen Sohn betrachten, und es ist einerlei, von welchem [Vater], oder auf welche Weise er angenommen sei, und kein Unterschied, ob jener ihn, als er bereits die Senatorwürde erhalten, angenommen habe, oder schon vorher.
Ulp. lib. I. ad leg. Jul. et Pap. Der von einem Senator aus der Gewalt entlassene Sohn wird, [soviel seinen Rang betrifft, fortwährend] als Sohn eines Senators betrachtet. 1Ebenso, schreibt Labeo, sei auch der nach dem Tode eines Senators geborene Sohn desselben als Sohn eines Senators anzusehen. Wer aber, nachdem sein Vater aus dem Senat gestossen worden, empfangen und geboren worden ist, der ist, nach des Proculus und Pegasus Meinung, nicht als Sohn eines Senators zu betrachten. Ihre Ansicht ist richtig, denn wessen Vater eher aus dem Senat gestossen, als er geboren worden ist, der kann nicht eigentlich Sohn eines Senators genannt werden. Wer aber, bevor der Vater aus dem Senat gestossen worden, empfangen, und nachdem der Vater die Würde verloren hat, geboren worden ist, für den spricht mehr, dass er als Sohn eines Senators zu betrachten sei; denn es haben sich die Meisten zu der Ansicht hingeneigt, dass es auf die Zeit der Empfängniss ankomme. 2Wenn Jemand einen Senator zum Vater und einen solchen zum Grossvater gehabt hat, so wird er sowohl als Sohn wie als Enkel eines Senators angesehen. Hat aber der Vater, bevor er empfangen worden, seine Würde verloren, so kann die Frage entstehen, ob, wiewohl er nun nicht mehr als Sohn eines Senators angesehen werden könne, er nicht wenigstens als Enkel eines solchen zu betrachten sei? — Und es spricht allerdings mehr für die bejahende Meinung, so dass ihm die Würde des Grossvaters vielmehr nützt, als ihm der Unglücksfall des Vaters schadet.
Ulp. lib. I. ad leg. Jul. et Pap. Nicht nur von einer solchen, welche in einem Hurenhause sich Preis gibt, sondern auch, wenn Eine, wie es zu geschehen pflegt, in einem Wirthshause, oder sonst wo ihre Schamhaftigkeit nicht bewahrt, werden wir sagen, dass sie öffentlich mit ihrem Körper Gewinn treibe. 1Oeffentlich verstehen wir aber so: gemeinhin, das heisst, ohne Auswahl; nicht wenn Eine sich Ehebrechern oder Hurern hingibt, sondern wenn sie sich in dem Zustand einer Preisgegebenen befindet. 2Desgleichen scheint [eine Frauensperson], wenn sie sich mit dem Einen und dem Andern, nachdem sie dafür Geld erhalten hat, vermischt hat, nicht öffentlich mit ihrem Körper Gewinn zu treiben. 3Octavenus sagt jedoch ganz richtig, dass auch eine solche, welche sich ohne Gewinn öffentlich Preis gegeben habe, hierher hätte gerechnet werden müssen. 4Nicht blos die aber, welche [mit ihrem Körper Gewinn] treibt, sondern auch die, welche [mit demselben Gewinn] getrieben hat, und die, welche aufgehört hat, [solchen Gewinn] zu treiben, wird durch das Gesetz mit einem Schandfleck bezeichnet; denn es wird ja eine schimpfliche Handlung dadurch, dass sie nachher unterlassen worden ist, nicht vertilgt. 5Einer [Frauensperson], welche unter dem Vorwand der Armuth ein ganz schändliches Leben geführt hat, ist [dies] nicht zu verzeihen. 6Hurenwirthschaft treiben ist nicht weniger, als mit dem Körper Gewinn treiben. 7Hurenwirthinnen nennen wir aber die, welche Weibspersonen um des Gewinns willen Preis geben. 8Als eine Hurenwirthin werden wir auch die ansehen, welche im Namen eines Andern diese Lebensart treibt. 9Wenn Eine Gastwirthschaft treibt und in derselben Weibspersonen (corpora) hält, wie viele [Gastwirthinnen] Preis gegebene Weibspersonen unter dem Vorwand, als gehörten sie zur Betreibung der Gastwirthschaft, zu halten pflegen, so muss man sagen, dass auch eine solche unter der Benennung einer Hurenwirthin begriffen sei. 10Der Senat hat verordnet, dass es sich für keinen Senator schicke, eine zur Ehefrau zu nehmen, oder als solche zu behalten, welche in einem öffentlichen (peinlichen) Process verurtheilt sei; und in einem solchen Process darf jeder aus dem Volke auftreten, ausser wenn Einer in Folge eines Gesetzes die Erlaubniss, in einem öffentlichen Process anzuklagen, nicht hat. 11[Eine Frauensperson,] welche in einem Process, welcher wegen einer bei einem öffentlichen Process Statt gehabten Chicane angestellt ist, verurtheilt worden ist, und eine solche, welche wegen Prävarication11S. die Bem. zu L. 1. D. de his, q. not. inf. 3. 2. verurtheilt worden ist, scheint nicht in einem öffentlichen Process verurtheilt worden zu sein. 12Eine [Frau], welche beim Ehebruch ertappt worden ist, ist gleichsam in einem öffentlichen Process verurtheilt; deshalb wird, wenn der Fall vorgelegt werden sollte, dass [eine Frau] im Ehebruchsprocess verurtheilt sei, sie nicht blos, weil sie [beim Ehebruch] ertappt worden ist, mit einem Schandfleck bezeichnet, sondern auch, weil sie auch in einem öffentlichen Process verurtheilt worden ist. Wenn sie aber nicht ertappt, aber verurtheilt worden sein sollte, so soll sie deshalb mit einem Schandfleck bezeichnet werden, weil sie in einem öffentlichen Process verurtheilt worden ist; aber wenn sie zwar ertappt, aber nicht verurtheilt sein sollte, so wird sie [doch] mit einem Schandfleck bezeichnet sein. Ich glaube, auch wenn sie nach der Ertappung freigesprochen sein sollte, so musse ihr doch noch der Schandfleck22Wenn sie einen Freigeborenen heirathen will. entgegenstehen, weil es wahr ist, dass sie beim Ehebruch ertappt worden ist, [und] weil das Gesetz der That, nicht dem Urtheil einen Schandfleck beigelegt hat. 13Hier33In der Lex Julia et Papia Poppaea, welche hier von Ulpianus erläutert wird. Uebrigens beziehen sich die in dieser ganzen Stelle vorkommenden Bestimmungen auf alle Freigebornen, die folgende Stelle aber auf die Senatoren. wird nicht, wie in dem Julischen Gesetz, über den Ehebruch beigefügt, von wem und wo sie ertappt sei; deshalb mag der Fall vorgelegt werden, dass der Ehemann, oder der, dass sonst Jemand sie ertappt habe, so scheint sie mit einem Schandfleck bezeichnet zu sein, aber auch wenn sie nicht im Hause ihres Ehemanns oder Vaters ertappt sein sollte, so wird sie [dennoch] den Worten des Gesetzes gemäss mit einem Schandfleck bezeichnet sein.
Übersetzung nicht erfasst.
Ulp. lib. I. ad leg. Jul. et Pap. Ein Freigelassener wird, wenn er das Recht der Ringe erlangt hat, obwohl er [dadurch] die Rechte der freien Geburt unbeschadet des Rechts seines Patrons erhalten hat, doch als Freigeborner angesehen; und dies hat der höchstselige Hadrianus rescribirt.
Ulp. lib. I. ad leg. Jul. et Pap. Wenn ein Freigelassener durch heimliches Einverständniss für einen Freigebornen erklärt worden ist, so fängt er, nachdem das heimliche Einverständniss entdeckt worden ist, in einigen Fällen an als Freigelassener zu gelten. In der Zwischenzeit aber, ehe das heimliche Einverständniss entdeckt wird, und nach dem über die freie Geburt gefällten Urtheil, wird er schlechterdings als Freigeborner angesehen.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.