Ad legem Iuliam de adulteriis libri
Ex libro II
Idem lib. II. ad leg. Jul. de Adulter. Wie haben wir aber das Anzeigen zu verstehen? Muss es bei dem Richter geschehen, oder kann es auch einfach geschehen? Ich glaube, dass, wenn die Anzeige auch nicht bei dem Richter geschehen, es dennoch genüge, wenn er Anzeige gemacht, dass er wegen Ehebruchs Anklage erheben werde. 1Wie aber dann, wenn er zwar keine Anzeige gemacht, aber bevor sie sich wieder verheirathet, schriftliche Anklage eingereicht, und sie, nachdem sie es erfahren, oder ohne es erfahren zu haben, sich verheirathet hat? — Hier ist ihr, meiner Ansicht zufolge, keine Anzeige geschehen, und darum kann der Ankläger mit ihr nicht den Anfang machen. 2Wie ferner dann, wenn er zwar Anzeige gemacht, sie solle nicht heirathen, aber nicht hinzugesetzt hat, weshalb? Wird da angenommen, dass sie sich rechtmässig wieder verheirathet habe? Es ist hier richtiger, anzunehmen, dass seine Anzeige dem Ankläger die Wahl vorbehalte, sobald er das Verbrechen angezeigt hat. Sobald er also in der Anzeige des Verbrechens des Ehebruchs überhaupt Erwähnung gethan hat, so nehmen wir, auch wenn er den Richter nicht benennt hat, dennoch an, dass die Frau angeklagt werden könne, als sei eine Anzeige vorhergegangen. 3Wie aber, wenn er in der Anzeige Den, mit dem sie Ehebruch begangen habe, namhaft gemacht hat, und nachher sie des Ehebruchs mit einer andern Person anklagen will? Dann spricht mehr dafür, dass er nicht gehört werden dürfe, denn er wirft ihr dann ein anderes Verbrechen vor, als welches er angezeigt hat. 4Auch wenn er durch einen Geschäftsbesorger Anzeige gemacht hat, kann er, meiner Ansicht nach, Anklage erheben, sobald er will, und es reicht die Anzeige durch einen Geschäftsbesorger hin. 5Selbst wenn der Herr daher durch einen Verwalter Anzeige gemacht hat, d. h. durch seinen Sclaven, wird die Anzeige von rechtlicher Wirkung sein. 6Es ist die Frage, ob der Eine die Ehebrecherin, der Andere den Ehebrecher belangen kann, sodass also, wenngleich Zwei von Demselben nicht belangt werden können, doch jeder Einzelne von Verschiedenen belangt werden kann? Allein es liegt sehr nahe, es zu billigen, dass verschiedene Ankläger zugelassen werden können, nur dass die Frau, wenn sie vor geschehener Anzeige geheirathet hat, nicht zuerst angeklagt werden darf. Es wird also die Frau das über den Ehebrecher gefällt werdende Urtheil erwarten; ist er freigesprochen worden, so wird die Frau durch ihn siegen, und nicht weiter angeklagt werden können; ist er aber verurtheilt worden, so ist die Frau nicht auch verurtheilt, sondern kann ihre eigene Sache führen, auch vielleicht entweder durch Gunst, durch Gerechtigkeit oder die Hülfe des Gesetzes obsiegen. Denn wie z. B. wenn der [seinsollende] Ehebrecher durch Feindschaft unterdrückt, oder durch falsche Beweismittel und gedungene Zeugen beim Prätor in Verdacht gekommen ist, und nicht hat appelliren wollen oder können, die Frau aber einen gewissenhaften Richter erhalten hat, und ihre Keuschheit rechtfertigt? 7Wenn aber vor der Verurtheilung,
Ulp. lib. II. ad leg. Jul. de Adulter. der Ehebrecher mit Tode abgegangen ist, so ist es gesetzliche Bestimmung, dass, auch wenn der Ehebrecher gestorben, die Frau doch ohne Einrede angeklagt werden könne. 1Ebenso kann man, wenn nicht der Tod, sondern eine andere Strafe den Angeschuldigten hinweggeführt hat, die Frau auch anklagen. 2Wenn die Ehebrecherin zu der Zeit, als der Angeschuldigte angegriffen ward, noch nicht wiederverheirathet war, aber zu der Zeit, wo er losgesprochen wird, verheirathet ist, so kann sie, auch wenn der Ehebrecher freigesprochen worden, dennoch angeklagt werden, weil sie zu der Zeit, wo der Ehebrecher angegriffen ward, noch nicht verheirathet war. 3Eine [anderweit] Verheirathete kann nicht blos von Dem nicht weiter angeklagt werden, der den Ehebrecher angeklagt und nicht Recht erhalten hat, sondern auch von keinem Andern, sobald der Ehebrecher freigesprochen worden ist. Wenn daher [der Ankläger] mit dem Ehebrecher in heimlichem Einverständniss gestanden hat, und dieser freigesprochen worden ist, so hat er dadurch der Frau volle Sicherheit wider Jedermann gegeben. Sobald sie freilich nicht mehr verheirathet ist, wird sie angeklagt werden können, denn das Gesetz schützt verheirathete Frauen nur, so lange sie verheirathet sind.
Ulp. lib. II. ad leg. Jul. de Adulter. Im fünften Hauptstück des Julischen Gesetzes wird verordnet, dass dem Ehemann freistehen solle, den auf seiner Frau betroffenen Ehebrecher, den er entweder nicht tödten wolle, oder nicht tödten dürfe, zwanzig Stunden, Tag und Nacht fortlaufend gerechnet, um über den Fall Beweis aufnehmen zu lassen, ohne Gefahr und vermöge seines Rechts festzuhalten. 1Was vom Ehemann gesagt worden ist, gilt meiner Meinung nach auch vom Vater. 2Auch kann der Ehemann den nicht in seinem Hause ergriffenen [Ehebrecher] festhalten. 3Der einmal losgelasssene Ehebrecher kann nicht zurückgeholt werden. 4Wie nun, wenn er entwischt ist? Kann er da, wenn er eingeholt worden, zwanzig Stunden lang bewacht werden? Hier sollte ich allerdings glauben, dass er, wenn er zurückgeführt worden, zur Beweisaufnahme zwanzig Stunden festgehalten werden könne. 5Der Zusatz, um Beweis aufnehmen zu lassen, zeigt darauf hin, dass er Zeugen herbeirufe, um ihm als Ankläger künftig zu bezeugen, dass der Angeklagte im Ehebruch ergriffen worden sei.