Ad legem Aeliam Sentiam libri
Ex libro IV
Ulp. lib. IV. ad leg. Ael. Sent. Wenn Jemand einen Sclaven unter der Bedingung, dass er [ihn] freilassen solle, gekauft, und, da er ihn nicht freiliess, der Sclave in Folge der Constitution des höchstseligen Marcus zur Freiheit gelangt ist, so wollen wir sehen, ob der Herr denselben als undankbar anklagen könne. Und man kann sagen, dass er das Recht nicht habe, weil er nicht der Freilasser desselben ist. 1Ob ich [dann,] wenn mein Sohn meinem Willen gemäss freigelassen hat, das Recht habe, den [Freigelassenen] als undankbar anzuklagen, kann deshalb bezweifelt werden, weil ich nicht freigelassen habe; aber es ist ebenso anzusehen, als hätte ich freigelassen. 2Aber wenn mein Sohn einen im Felde erworbenen Sclaven freilässt, so werde ich ohne Zweifel dieses Recht nicht haben, weil ich nicht selbst freigelassen habe; der Sohn selbst wird freilich Anklage erheben können. 3Anklage kann man aber so lange erheben, als man Patron bleibt. 4Wenn aber Patrone einen Freigelassenen anklagen wollen, so wollen wir sehen, ob dann die Einwilligung Aller nothwendig sei, oder aber ob es auch ein Einziger könne. Es ist richtiger, dass, wenn der Freigelassene auch nur gegen Einen sich vergangen habe, derselbe als undankbar angeklagt werden könne, dass aber die Einwilligung Aller nothwendig sei, wenn sie in derselben Abstufung11Dies würde z. B. nicht der Fall sein, wenn Mitfreilasser und Sohn eines verstorbenen Mitfreilassers concurriren. A. d. R. stehen. 5Julianus hat gesagt, dass, wenn ein Vater einen Freigelassenen einem einzigen von seinen Söhnen angewiesen habe, dieser allein denselben anklagen könne; denn er allein sei der Patron.