Ad legem Aeliam Sentiam libri
Ex libro II
Idem lib. II. ad l. Aet. Sent. oder wenn der Sclave [sonst] durch das Blut mit ihm verbunden ist; denn es wird Rücksicht auf die Verwandtschaft genommen;
Ulp. lib. II. ad l. Ael. Sent. Es müssen die Richter beim Billigen der Gründe dessen eingedenk sein, dass sie nicht aus Verschwendung, sondern aus Zuneigung entstehende Gründe billigen, denn man muss annehmen, dass das Aelisch-Sentische Gesetz nicht zur Ergötzlichkeit, sondern wegen gebührender Zuneigungen eine rechtmässige Freiheit ertheilt habe. 1Wenn Jemand Einem, welcher jünger als zwanzig Jahre ist, einen Sclaven entweder nach Empfang eines Preises, oder als Schenkung unter der Bedingung gegeben hat, dass er ihn frei machen solle, so kann Jener den Grund zu jener Freilassung um so rechtmässiger beweisen, wenn er gerade das anführt, dass ihm die Bedingung auferlegt worden sei, und [so den Sclaven] in Freiheit setzen; es muss also dieser darthun, dass dies unter ihnen ausgemacht sei, damit sonach die Sache entweder nach der Bedingung der Schenkung, oder nach der Zuneigung Dessen, der [den Sclaven] gegeben hat, beurtheilt werde.