Institutionum libri
Ex libro II
Ulp. lib. II. Instit. Das gesammte Recht beschäftigt sich aber entweder mit Erwerben, mit Erhalten, oder mit Vermindern; denn es kommt entweder darauf an, auf welche Weise Jemandem etwas zu Theil werde, oder auf welche Weise er seine Sache oder sein Recht erhalte, oder wie er es veräussere oder verliere.
Ulp. lib. II. Institut. Die Dienstbarkeiten ländlicher Grundstücke sind folgende: Fusssteig, Uebertrift, Fahrweg, und Wasserleitung. Der Fusssteig ist das Recht, dass ein Mensch darüber gehen und hin und wieder gehen11Glück X. p. 249., nicht auch Zugvich übertreiben darf. Uebertrift ist das Recht, Zugvieh zu treiben, oder mit einem Wagen [überzufahren]. Wer daher die Fusssteig[sgerechtigkeit] hat, hat nicht auch die Uebertrift; wer aber die Uebertrift hat, der kann auch zu Fuss ohne Zugvieh darüber gehen. Fahrweg ist das Recht, zu gehen, zu fahren, und hin und wieder zu gehen; denn der Fahrweg begreift den Fusssteig und die Uebertrift in sich. Wasserleitung heisst das Recht, Wasser über ein fremdes Landgut zu leiten. 1Zu den ländlichen [Dienstbarkeiten] sind ferner zu zählen, das Wasserschöpfen, das Treiben des Viehes an das Wasser, das Weiderecht, das Recht Kalk zu löschen und Sand zu graben. 2[Geschehene] Uebergabe und Duldung der Dienstbarkeiten berechtigen, die Hülfe des Prätors in Anspruch zu nehmen.
Ulp. lib. II. Instit. Städtische Gebäude nennt man zwar Grundstücke, übrigens aber können, auch wenn Gebäude auf einem Landgute stehen, ebensowohl Dienstbarkeiten städtischer Grundstücke [an denselben] bestellt werden. 1Diese Dienstbarkeiten heissen aber darum Dienstbarkeiten an Grundstücken, weil sie ohne solche nicht bestellt werden können. Denn Niemand kann eine Dienstbarkeit weder an einem ländlichen, noch an einem städtischen Grundstück erwerben, als wer selbst ein Grundstück besitzt.
Übersetzung nicht erfasst.