Ad edictum aedilium curulium libri
Ex libro II
Idem lib. II. ad Ed. Aedil. cur. Die Aedilen sagen: Diejenigen, welche Lastthiere verkaufen, sollen offen [und] gehörig sagen, welche Krankheit und [welchen] Fehler ein jedes habe; und gerade sowie sie um des Verkaufs willen schön aufgeputzt sein werden, so werden sie den Käufern übergeben werden. Wenn irgend Etwas nicht so geschehen sein wird, so werden wir auf Auantwortung des Ausputzes oder auf Zurücknahme der Lastthiere wegen des nicht [ansgeantworteten] Ausputzes innerhalb sechzig Tagen, um einer Krankheit oder eines Fehlers willen aber auf Auflösung des Kaufes innerhalb sechs Monaten, oder auf soviel, als sie damals, als sie verkauft wurden, weniger werth gewesen sind, innerhalb eines Jahres eine Klage geben. Wenn ein Lastthierpaar zugleich verkauft worden und eins in einem solchen Zustand gewesen sein sollte, dass es auf Nöthigung zurückgenommen werden muss, so werden wir eine Klage geben, auf welche beide auf Nöthigung zurückgenommen werden sollen. 1Es sprechen die Aedilen in diesem Edict von der auf Nöthigung zu bewerkstelligenden Zurücknahme der Lastthiere. 2Die Veranlassung aber zu diesem Edict ist dieselbe, wie bei der auf Nöthigung geschehenden Zurücknahme der Sclaven. 3Ad Dig. 21,1,38,3ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 275: Actio redhibitoria. Zurückgabe der fehlerhaften Sache. Untergang derselben ohne Verschulden des Empfängers nach erklärtem Rücktritte.Und was Krankheit oder Fehler anlangt, so gilt bei diesen fast dasselbe, was bei den Sclaven [galt]. Was wir also dort gesagt haben, wird hierher zu ziehen sein; und wenn ein Lastthier gestorben sein wird, so wird zur Zurücknahme desselben auf gleiche Weise genöthigt werden können, wie [dies dann] bei einem Sclaven [geschehen] kann. 4Ob aber in der Benennung Lastthiere alles Vieh enthalten sei, wollen wir untersuchen. Und schwerlich möchte es darin enthalten sein; denn etwas anderes bezeichnen Lastthiere, etwas anderes wird mit der Benennung Vieh bezeichnet. 5Daher ist diesem Edict ein Ausspruch angefügt worden, dessen Worte so lauten: Was wir von der Gesundheit der Lastthiere gesagt haben, das sollen die Verkäufer auch in Betreff eines jeden andern Viehes thun. 6Daher hat man aufgehört zu zweifeln, ob in diesem Edict auch die Ochsen enthalten seien; denn dass sie unter der Benennung Lastthiere nicht enthalten seien, ist der Wahrheit gemässer, aber unter der Benennung Vieh werden sie enthalten sein. 7Es gibt aber einige [Zustände,] welche an Menschen zwar als Krankheit gelten, bei Lastthieren nicht so, z. B. wenn ein Maulthier verschnitten ist, so scheint es weder einen Fehler, noch eine Krankheit zu haben, weil weder der Stärke, noch der Brauchbarkeit desselben Etwas entzogen wird, da es nie zum Zeugen geschickt ist. Auch Cälius schreibt, dass nicht alle verschnittene Thiere eben deshalb fehlerhaft seien, ausser wenn sie gerade durch die Verschneidung schwächer geworden sind; und darum sei ein [verschnittenes] Maulthier nicht fehlerhaft. Derselbe berichtet, Ofilius habe geglaubt, dass ein verschnittenes Pferd gesund sei, sowie auch ein Zeugungsunfähiger gesund ist; aber wenn es der Käufer nicht gewusst hat, der Verkäufer es weiss, so finde die Klage aus dem Kaufe Statt; und es ist wahr, was Ofilius [glaubt]. 8Man hat gefragt, ob ein Maulthier, wenn es die Eigenschaft habe, dass es nicht anders gespannt werden kann, gesund sei? Und Pomponius sagt, dass es gesund sei; so sein auch die meisten Zugthiere von der Art, dass sie nicht anders gespannt werden können. 9Derselbe sagt, wenn ein [Maulthier] mit solcher Eigenschaft und [solchem] Körper geboren sei, dass es kein anderes Joch dulde, so sei es nicht gesund. 10Nicht nur aber wegen einer Krankheit oder eines Fehlers wird die Nöthigung zur Zurücknahme bei Lastthieren Statt haben, sondern auch wenn sie dem, was gesagt oder versprochen worden ist, zuwider beschaffen sind, wird die Nöthigung zur Zurücknahme ebenso wie bei den Sclaven Statt haben. 11Als um des Verkaufs willen ausgeputzt aber, sagt Cälius, werde ein Lastthier angesehen, nicht wenn es um die Zeit des Verkaufs, das heisst zwei Tage vor dem Verkaufe, sondern wenn es gerade bei dem Verkaufe ausgeputzt sei; oder [wenn es] darum sagt er, weil es verkauft werden sollte, so ausgeputzt worden ist, damit es so betrachtet würde11Aut ideo, inquit, venale quum esset, sic ornatum inspiceretur. S. v. Glück a. a. O. S. 33. Anm. 1.; und stets ist, wenn vor dem Ausputz gehandelt wird, sowohl bei der Klage, als im Edict beigefügt worden; dass [die Lastthiere] um des Verkaufs willen ausgeputzt vorgeführt seien; denn man wird ein Lastthier [auch] um einer Reise willen ausgeputzt fortführen, und sodann verkaufen können. 12Wenn mehrere Lastthiere verkauft sein sollten, so wird nicht zur Zurücknahme aller wegen des Ausputzes eines einzigen genöthigt werden müssen, denn wenn auch ein einziges Gespann fehlerhaft sein sollte, so wird doch um dieses willen nicht zur Zurücknahme der übrigen genöthigt werden. 13Wenn etwa ein Gespann von Maulthieren [verkauft] sein sollte, von denen das eine fehlerhaft ist, so wird nicht nach dem Preis des fehlerhaften blos, sondern nach [dem Preis] beider zu berechnen sein, wieviel weniger [das Gespann werth] sei; denn da beide um einen einzigen Preis verkauft worden sind, so ist der Preis nicht zu theilen, sondern [soviel zu fordern,] um wieviel beide, als sie verkauft wurden, weniger werth gewesen sind, nicht das eine, welches fehlerhaft war. 14Wenn aber Lastthierpaare verkauft werden, so ist im Edict bestimmt, dass, wenn eines in einem solchen Zustande sich befinde, dass es auf Nöthigung zurückgenommen werden müsse, beide auf Nöthigung zurückgenommen werden sollen; und dabei wird sowohl für den Käufer, als für den Verkäufer gesorgt, indem die Lastthiere nicht getrennt werden. Auf ähnliche Weise wird auch, wenn ein Dreigespann verkauft sein sollte, das ganze auf Nöthigung zurückzunehmen sein, und wenn ein Viergespann [verkauft sein sollte], so soll es auf Nöthigung zurückgenommen werden. Aber wenn zwei Maulthierpaare [verkauft] sein sollten, und ein Maulthier oder ein Paar fehlerhaft sein sollte, so wird das [eine] Paar allein auf Nöthigung zurückgenommen werden, das andere nicht; wenn sie jedoch noch nicht als Paare eingerichtet sein sollten, sondern schlechthin vier Maulthiere um einen einzigen Preis verkauft sein sollten, so wird [nur] die Zurücknahme einer einzigen Mauleselin, nicht aller auf Nöthigung Statt finden; denn auch wenn eine Stuterei verkauft sein sollte, so werden wir sagen, dass das eine Pferd, welches fehlerhaft ist, nicht die ganze Stuterei auf Nöthigung zurückgenommen werden müsse. Dies werden wir auch bei mehreren um einen einzigen Preis verkauften Menschen sagen, ausser wenn sie nicht getrennt werden können, wie tragische Schauspieler, oder Geberdenkünstler,
Ulp. lib. II. ad Ed. Aedil. cur. denn diese werden nicht zu trennen sein. 1Sodann sagen die Aedilen: Niemand soll einen Hund, einen Eber oder ein kleineres wildes Schwein, einen Wolf, einen Bären, einen Panther, einen Löwen,
Ulp. lib. II. ad Ed. Aedil. cur. da, wo Leute gewöhnlich gehen werden, so halten, dass es Jemandem schaden oder Schaden zufügen kann. Wennman hiergegen gehandelt haben und ein freier Mensch in Folge dessen umgekommen sein wird, so soll man in zweihundert Goldstücke, wenn einem freien Menschen wird geschadet sein sollen, in soviel, als es dem Richter gut [und] billig scheinen wird, verurtheilt werden; wegen der übrigen Sachen in das Doppelte des Schadens, welcher zugefügt oder verursacht worden ist.
Ulp. lib. II. ad Ed. Aedil. cur. Wenn deshalb gegen den Käufer erkannt worden ist, weil er abwesend gewesen ist, so verfällt die Stipulation nicht, denn er scheint mehr wegen der Abwesenheit besiegt worden zu sein, als weil er eine schlechte Rechtssache gehabt hat. Wie also, wenn der zwar, gegen den erkannt worden ist, im Gericht nicht zugegen gewesen ist, ein Anderer aber zugegen gewesen ist, und die Sache geführt hat, was werden wir [dann] sagen? Zum Beispiel man hat sich in die Klage zwar mit dem Mündel [selbst] unter Ermächtigung des Vormunds eingelassen, aber, da der Mündel abwesend war, hat der Vormund die Sache geführt, und es ist gegen den Vormund erkannt worden; warum wollen wir nicht sagen, dass die Stipulation verfalle — denn dass die Sache geführt worden sei, ist ja offenbar — ? Und es ist genug, wenn von einem solchen, der das Recht die Sache zu führen gehabt hat, sie geführt worden ist. 1Einem gegenwärtigen Verkäufer aber ist Anzeige zu machen22S. die vor. Anm.; wenn er aber entweder abwesend oder gegenwärtig ist, und es durch ihn bewirkt wird, dass keine Anzeige gemacht wird, so wird die Stipulation verfallen.