Ad edictum praetoris libri
Ex libro LXXVII
Idem lib. LXXVII. ad Edict. Alle kommen darin überein, dass ein unter einer [aufschiebenden] Bedingung eingesetzter Erbe, welcher, während dass der Eintritt der Bedingung noch ungewiss ist, die Erbschaft besitzt, dem substituirten Erben in Betreff der Erbschaft Sicherheit stellen müsse, und dass, wenn die Bedingung wegfiel, der substituirte nach Antritt der Erbschaft dieselbe einklagen könne, und wenn er die Oberhand behalten, die Stipulation klagbar werde. Gewöhnlich pflegt der Prätor selbst auch vor Eintritt der Bedingung und vor dem Ablaufe der Zeit, welche die Klagbarkeit bedingt, aus Gründen anzubefehlen, dass die Stipulation geleistet werden solle.
Ulp. lib. LXXVII. ad Edict. Wenn ein Sclave verspricht, sich vor Gericht zu stellen, so wird die Stipulation nie klagbar, weder gegen ihn, noch gegen seine Bürgen. 1Wenn in einer Stipulation mehrerer Sclaven halber versprochen wird, dass sie vor Gericht gestellt werden, so sagt Labeo, dass man der Strafe schon dann im Ganzen verfalle, wenn nur Einer nicht gestellt worden ist, weil es wahr sei, dass sie nicht alle gestellt worden. Aber wenn für den Antheil des einen die Strafe erlegt werde, so möge der, welcher aus dieser Stipulation verklagt wird, von der Einrede der bösen Absicht Gebrauch machen.
Idem lib. LXXVII. ad Edictum. Wenn in Ferientagen das Urtheil gefällt worden, so ist gesetzlich vorgeschrieben, dass an diesen Tagen jedes Urtheil null sei, was nicht mit Willen der Parteien gefällt ist; und dass, wenn anders gegen diese Vorschrift geurtheilt worden, keiner verbunden sein soll, die ihm zuerkannte Verbindlichkeit zu erfüllen oder zu bezahlen, und dass Niemand, wenn er deshalb vor Gericht angegangen worden, ihn zwingen soll, die zuerkannte Verbindlichkeit zu erfüllen.
Ulp. lib. LXXVII. ad Ed. Wenn etwa, genöthigt vom Prätor, der Schiedsrichter an Feiertagen [die Entscheidung] ausspricht und die Strafe aus dem Compromisse eingetrieben wird, so findet bekanntlich eine Einrede nicht Statt, es müsste denn durch eine andere [besondere] Anordnung gerade der Feiertag, an welchem die Entscheidung gefällt wurde, ausgenommen worden sein.
Ulp. lib. LXXVII. ad Ed. Servius sagt, dass die Strafe11Unter der Strafe in dieser und der folg. Stelle ist das zu verstehen, wass sich der Gläubiger für den Fall, wenn der Schuldner mit der Wiederbezahlung der trajecticia pecunia in Verzug kommen würde, ausbedungen hat. wegen eines Darlehns, welches über das Meer versendet worden ist, nicht gefordert werden könne, wenn es an dem Gläubiger gelegen hätte, dass er es innerhalb der bestimmten Zeit nicht erhalten hat.
Ulp. lib. LXXVII. ad Ed. Wenn unter den streitenden Parteien verabredet worden ist, wie geurtheilt werden solle, so ist es nicht unangemessen, dass der Richter ein solches Urtheil ausspreche.
Idem lib. LXXVII. ad Ed. So oft Jemand verspricht, einen Andern zu gestellen, und keine Conventionalstrafe hinzufügt, z. B. entweder seinen Sclaven, oder einen freien Menschen, so fragt sich, ob die Stipulation verwirkt wird? Celsus meint, dass, wenn einer solchen Stipulation auch die Verbindlichkeit, eine Strafe zu geben, wenn er nicht gestellt würde, nicht hinzugefügt worden, dennoch darin das Interesse der Gestellung mit enthalten sei. Und es ist allerdings richtig, was Celsus sagt, denn wer verspricht, dass sich ein Anderer stellen werde, verspricht, dass er seinerseits es bewirken wolle, dass der Andere sich stelle. 1Hat ein Geschäftsbesorger sich die Gestellung eines Andern ohne eine Conventionalstrafe stipulirt, so kann man sagen, dass er hierbei nicht seinen, sondern dessen Nutzen verfolgt habe, dessen Geschäfte er führt; und dies wird mit um so grösserer Bestimmtheit zu sagen sein, wenn eine Stipulation des Geschäftsbesorgers: so viel das Interesse betragen wird, vorausgesetzt wird.
Idem lib. LXXVII. ad Ed. Wenn den Sclaven, welchen ich vom Titius gefordert, und für welchen ich wegen des Rechtsstreits22De lite i. e. judicatum solvi. S. Cujac. Observatt. X. c. 29. u. Tit. 7. dieses Buchs, insb. l. 11. Bürgschaft erhalten hatte, Titius [in seinem Testament] für frei erklärt und zum Erben eingesetzt hat, so ist, wenn er ihm in der That gehört hat, zu sagen, dass die Klage gegen denselben übertragen werde, und die Stipulation verfalle, wenn er das nicht geschehen lasse. Wenn er aber mir, dem Kläger, gehört, und auf meinen Befehl die Erbschaft nicht angetreten hat, so werden die Bürgen wegen der nicht vertheidigten Sache gehalten sein; wenn er aber auf meinen Befehl angetreten hat, so erlöscht die Stipulation. Freilich, wenn er mir gehört haben und ich die Antretung [der Erbschaft] deshalb verschieben sollte, um ihm dann, wenn ich gesiegt haben würde, die Antretung zu befehlen, und ich unterdessen wegen der nicht vertheidigten Sache klagen wollte, so wird die Stipulation nicht verfallen, weil das nicht mit dem Ermessen eines rechtlichen Mannes übereinstimmen würde33Die cautio judicatum solvi war auf boni viri arbitratus gestellt. l. 5. §. 3. l. 12. l. 17. u. 18. D. eod..
Ulp. lib. LXXVII. ad Ed. Wenn Jemand sich Zehn in Honig stipulirt haben sollte, so kann zwar Honig geleistet werden, ehe aus der Stipulation geklagt wird, aber wenn einmal geklagt und die Zehn gefordert sein sollten, so kann nicht mehr Honig geleistet werden. 1Desgleichen kann, wenn ich stipulirt haben, dass mir oder dem Titius gegeben werden solle, sodann klagen werde, dem Titius nicht mehr gezahlt werden, obwohl es vor der Litiscontestation geschehen konnte.
Idem lib. LXXVII. ad Ed. Marcellus sagt, wenn die Clausel wegen der durch das Urtheil entschiedenen Sache durch Acceptilation erlassen sei, so hätten die übrigen Theile (Clauseln) der Stipulation44S. L. 6. D. jud. solvi 46. 7. ihre Kraft verloren; denn [diese] werden nur deshalb hinzugefügt, damit die Sache durch das Urtheil entschieden werden könne.
Ulp. lib. LXXVII. ad Ed. Wenn Jemand, im Begriff, zu irgend einem Richter zu gehen, stipulirt hat, dass dem Urtheil Genüge geschehen solle, und bei einem anderen geklagt hat, so verfällt die Stipulation nicht, weil die Bürgen sich nicht der Entscheidung dieses Richters unterworfen haben. 1Die Stipulation, dass dem Urtheil Genüge geschehen solle, können sowohl ein Procurator, als ein Vormund und ein Curator [des Klägers] stipuliren. 2Unter dem Procurator müssen wir einen solchen verstehen, welchem es aufgetragen worden ist, möge er nun blos wegen dieser Sache, oder wegen des gesammten Vermögens einen Auftrag übernommen haben. Aber auch wenn es genehmigt sein wird, scheint er ein Procurator zu sein. 3Aber wenn etwa eins von den Kindern oder Eltern, oder der Mann für die Ehefrau [als Kläger] eintreten sollte, von welchen nicht verlangt wird, dass sie einen Auftrag haben55S. g. mandatum praesuntum. Vgl. l. 35. D. de procur. 3. 3. u. v. Glück V. S. 225. ff., so fragt es sich, ob die Stipulation verfalle? Und es wird mehr dafür sein, dass sie nicht verfallen müsse, wenn es einem solchen nicht aufgetragen, oder es nicht genehmigt sein wird, [dass er klagt;] denn wenn ihnen auch durch das Edict des Prätors zu klagen erlaubt wird, so macht sie das doch nicht zu Procuratoren66Wenigstens insofern nicht, als sie nach dieser Stelle sich nicht die Caution judicatum solvi leisten lassen können, und als sie de rato caviren müssen. S. v. Glück a. a. O. S. 226. A. 73.. Wenn daher eine solche Person [als Kläger] eintreten sollte, so wird von Neuem Sicherheit zu leisten sein. 4Aber auch was wir vom Vormund gesagt haben, ist so zu verstehen, wenn es ein solcher gewesen ist, welcher die Vormundschaft verwaltete; wenn er nicht Vormund war, so ist er nicht unter der Benennung Vormund begriffen. 5Aber auch wenn er zwar Vormund sein, jedoch nicht als Vormund die Geschäfte verwalten sollte, entweder weil er es nicht weiss, oder aus einem anderen Grunde, so wird man sagen müssen, dass die Stipulation nicht verfalle; denn im Edict des Prätors77S. d. l. 3. D. de postul. 3. 1. wird einem solchen Vormund die Fähigkeit, zu klagen, ertheilt, welchem vom Vater, oder dem grösseren Theil der Vormünder, oder von Dem, welchem die richterliche Entscheidung darüber zugestanden hat, die Verwaltung der Vormundschaft gestattet sein wird. 6Aber wir werden auch den Curator eines Rasenden oder einer Rasenden, desgleichen eines Mündels oder einer Mündelin darunter verstehen; auch die Curatoren Anderer, z. B. eines Minderjährigen; oder wenn Jemand Curator irgend eines Anderen sein wird, so glaube ich, dass die Stipulation verfalle. 7Wenn man anführen sollte, dass Jemand Vormund in irgend einem Bezirk, oder einer Provinz, oder wegen der italischen Angelegenheiten sei, so wird man folgerichtig sagen müssen, dass die Stipulation nur dann verfalle, wenn sie aus einem solchen Verhältniss geklagt haben, welches zur Verwaltung derselben gehörte. 8Wenn der Beklagte, nachdem er versprochen hat, dass dem Urtheil Genüge geschehen solle, wahnsinnig geworden sein sollte, so fragt es sich, ob die Stipulation wegen nicht vertheidigter Sache verfalle. Und es ist mehr dafür, dass sie verfalle, wenn ihn Niemand vertheidigt. 9Die Stipulation verfällt wegen nicht vertheidigter Sache solange nicht, als Jemand auftreten kann, welcher den Beklagten vertheidigt. 10Wenn mehrere Vormünder vorhanden sein sollten, so kann, nachdem mit einem die Litiscontestation vorgenommen worden ist, der Beklagte selbst in Folge der Clausel wegen nicht vertheidigter Sache die Vertheidigung übernehmen;
Ulp. lib. LXXVII. ad Ed. Wenn jedoch der Bürge, welcher sich auf die Klage eingelassen hatte, schon verurtheilt worden ist, so übernimmt der Schuldner die Vertheidigung vergeblich; sonst würden wir auch dann, wenn, nachdem das Urtheil gesprochen, gezahlt worden ist, eine Zurückforderung Dessen, was gezahlt worden ist, annehmen müssen. 1Einer von mehreren Bürgen oder Erben kann, wenn der andere säumt, die Vertheidigung übernehmen. 2Wenn bei dieser Stipulation, weil [bei ihr] mehrere Fälle88S. l. 6. h. t. in einer einzigen Summe zusammengefasst sind, die Stipulation sogleich wegen eines einzigen Falles verfallen war, so kann sie nicht mehr wegen eines anderen verfallen. 3Nun wollen wir sehen, welche Vertheidigung und von welchen Personen sie erfordert werde, damit die Stipulation nicht verfalle. Und wenn nun von den aufgezählten Personen Jemand zur Vertheidigung schreitet, so ist es offenbar, dass die Sache recht vertheidigt werde, und die Stipulation nicht verfalle; wenn aber die Person des Vertheidigers von Aussen her (ein Fremder) eintreten sollte, so wird die Stipulation auf gleiche Weise nicht verfallen, wenn nur jener bereit ist, die Sache nach dem Ermessen eines redlichen Mannes zu vertheidigen, das heisst, Bürgschaft zu stellen; dann nemlich scheint er zu vertheidigen, wenn er Bürgschaft bestellt; sonst, wenn er schlechthin einzutreten bereit sein, aber nicht zugelassen werden sollte, so wird jene Stipulation wegen nicht vertheidigter Sache verfallen. Wenn ihn aber ein [Kläger] entweder mit Bürgschaft, oder ohne Bürgschaft zugelassen haben sollte, so wird man folgerichtig sagen müssen, dass kein Theil von jener Stipulation verfalle, weil er es sich zurechnen muss, dass er einen solchen Vertheidiger zugelassen hat. 4Wenn unter den Bürgen, welche Sicherheit gegeben hatten, dass dem Urtheil Genüge geschehen solle, ein Vertheidiger auftreten sollte, so hat man angenommen, dass die Stipulation: wegen der durch Urtheil entschiedenen Sache, nicht verfalle, und das Uebrige sich ebenso verhalte, als wenn ein Fremder als Vertheidiger auftrete. 5Rücksichtlich dieser Stipulation wird über die Frage verhandelt, ob Die, welche sich verbürgt haben, auf die Auftragsklage gehalten seien, wenn sie die Vertheidigung unterlassen haben? Und es ist richtiger, dass sie nicht gehalten seien; denn sie haben sich wegen der schuldigen Summe, — und das ist ihnen aufgetragen gewesen, — nicht wegen der Vertheidigung verbindlich gemacht. 6Wie jedoch, wenn sie auch Das auf sich genommen haben, dass sie vertheidigen wollten? ob sie dann mit der [Gegen]auftragsklage klagen können? Und wenn sie besiegt worden sind, so werden sie durchaus Das, was sie wegen der durch das Urtheil entschiedenen Sache geleistet haben, erlangen, die Processkosten werden sie aber keinesweges fordern können; wenn sie aber gesiegt haben, so werden sie die Processkosten erlangen können, gleich als wäre es dem Auftrag gemäss, wenn es auch nicht aufgetragen gewesen ist. 7Wenn aber mehrere Bürgen bereit gewesen sind, zu vertheidigen, so wollen wir sehen, ob sie einen einzigen Vertheidiger stellen müssen, oder aber es genüge, dass ein jeder von ihnen für seinen Theil vertheidige, oder einen Vertheidiger stelle. Und es ist mehr dafür, dass, wenn sie nicht einen einzigen Procurator bestellen, nemlich wenn dies der Kläger verlangt, die Stipulation wegen der nicht vertheidigten Sache verfalle. Denn auch mehrere Erben des Beklagten werden nothwendig einen Procurator bestellen müssen, damit nicht die unter mehreren getheilte Vertheidigung dem Kläger irgend einen Nachtheil zufüge. Anders verhält es sich bei den Erben des Klägers, welchen die Nothwendigkeit, durch einen einzigen zu streiten, nicht auferlegt wird. 8Das muss man wissen, dass die Sache, damit sie richtig vertheidigt werde, da zu vertheidigen sei, wo geklagt werden muss.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
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