Ad edictum praetoris libri
Ex libro LXXVII
Idem lib. LXXVII. ad Edict. Alle kommen darin überein, dass ein unter einer [aufschiebenden] Bedingung eingesetzter Erbe, welcher, während dass der Eintritt der Bedingung noch ungewiss ist, die Erbschaft besitzt, dem substituirten Erben in Betreff der Erbschaft Sicherheit stellen müsse, und dass, wenn die Bedingung wegfiel, der substituirte nach Antritt der Erbschaft dieselbe einklagen könne, und wenn er die Oberhand behalten, die Stipulation klagbar werde. Gewöhnlich pflegt der Prätor selbst auch vor Eintritt der Bedingung und vor dem Ablaufe der Zeit, welche die Klagbarkeit bedingt, aus Gründen anzubefehlen, dass die Stipulation geleistet werden solle.
Ulp. lib. LXXVII. ad Edict. Wenn ein Sclave verspricht, sich vor Gericht zu stellen, so wird die Stipulation nie klagbar, weder gegen ihn, noch gegen seine Bürgen. 1Wenn in einer Stipulation mehrerer Sclaven halber versprochen wird, dass sie vor Gericht gestellt werden, so sagt Labeo, dass man der Strafe schon dann im Ganzen verfalle, wenn nur Einer nicht gestellt worden ist, weil es wahr sei, dass sie nicht alle gestellt worden. Aber wenn für den Antheil des einen die Strafe erlegt werde, so möge der, welcher aus dieser Stipulation verklagt wird, von der Einrede der bösen Absicht Gebrauch machen.
Idem lib. LXXVII. ad Edictum. Wenn in Ferientagen das Urtheil gefällt worden, so ist gesetzlich vorgeschrieben, dass an diesen Tagen jedes Urtheil null sei, was nicht mit Willen der Parteien gefällt ist; und dass, wenn anders gegen diese Vorschrift geurtheilt worden, keiner verbunden sein soll, die ihm zuerkannte Verbindlichkeit zu erfüllen oder zu bezahlen, und dass Niemand, wenn er deshalb vor Gericht angegangen worden, ihn zwingen soll, die zuerkannte Verbindlichkeit zu erfüllen.
Ulp. lib. LXXVII. ad Ed. Wenn etwa, genöthigt vom Prätor, der Schiedsrichter an Feiertagen [die Entscheidung] ausspricht und die Strafe aus dem Compromisse eingetrieben wird, so findet bekanntlich eine Einrede nicht Statt, es müsste denn durch eine andere [besondere] Anordnung gerade der Feiertag, an welchem die Entscheidung gefällt wurde, ausgenommen worden sein.
Ulp. lib. LXXVII. ad Ed. Servius sagt, dass die Strafe11Unter der Strafe in dieser und der folg. Stelle ist das zu verstehen, wass sich der Gläubiger für den Fall, wenn der Schuldner mit der Wiederbezahlung der trajecticia pecunia in Verzug kommen würde, ausbedungen hat. wegen eines Darlehns, welches über das Meer versendet worden ist, nicht gefordert werden könne, wenn es an dem Gläubiger gelegen hätte, dass er es innerhalb der bestimmten Zeit nicht erhalten hat.
Ulp. lib. LXXVII. ad Ed. Wenn unter den streitenden Parteien verabredet worden ist, wie geurtheilt werden solle, so ist es nicht unangemessen, dass der Richter ein solches Urtheil ausspreche.
Idem lib. LXXVII. ad Ed. So oft Jemand verspricht, einen Andern zu gestellen, und keine Conventionalstrafe hinzufügt, z. B. entweder seinen Sclaven, oder einen freien Menschen, so fragt sich, ob die Stipulation verwirkt wird? Celsus meint, dass, wenn einer solchen Stipulation auch die Verbindlichkeit, eine Strafe zu geben, wenn er nicht gestellt würde, nicht hinzugefügt worden, dennoch darin das Interesse der Gestellung mit enthalten sei. Und es ist allerdings richtig, was Celsus sagt, denn wer verspricht, dass sich ein Anderer stellen werde, verspricht, dass er seinerseits es bewirken wolle, dass der Andere sich stelle. 1Hat ein Geschäftsbesorger sich die Gestellung eines Andern ohne eine Conventionalstrafe stipulirt, so kann man sagen, dass er hierbei nicht seinen, sondern dessen Nutzen verfolgt habe, dessen Geschäfte er führt; und dies wird mit um so grösserer Bestimmtheit zu sagen sein, wenn eine Stipulation des Geschäftsbesorgers: so viel das Interesse betragen wird, vorausgesetzt wird.
Idem lib. LXXVII. ad Ed. Wenn den Sclaven, welchen ich vom Titius gefordert, und für welchen ich wegen des Rechtsstreits22De lite i. e. judicatum solvi. S. Cujac. Observatt. X. c. 29. u. Tit. 7. dieses Buchs, insb. l. 11. Bürgschaft erhalten hatte, Titius [in seinem Testament] für frei erklärt und zum Erben eingesetzt hat, so ist, wenn er ihm in der That gehört hat, zu sagen, dass die Klage gegen denselben übertragen werde, und die Stipulation verfalle, wenn er das nicht geschehen lasse. Wenn er aber mir, dem Kläger, gehört, und auf meinen Befehl die Erbschaft nicht angetreten hat, so werden die Bürgen wegen der nicht vertheidigten Sache gehalten sein; wenn er aber auf meinen Befehl angetreten hat, so erlöscht die Stipulation. Freilich, wenn er mir gehört haben und ich die Antretung [der Erbschaft] deshalb verschieben sollte, um ihm dann, wenn ich gesiegt haben würde, die Antretung zu befehlen, und ich unterdessen wegen der nicht vertheidigten Sache klagen wollte, so wird die Stipulation nicht verfallen, weil das nicht mit dem Ermessen eines rechtlichen Mannes übereinstimmen würde33Die cautio judicatum solvi war auf boni viri arbitratus gestellt. l. 5. §. 3. l. 12. l. 17. u. 18. D. eod..
Ulp. lib. LXXVII. ad Ed. Wenn Jemand sich Zehn in Honig stipulirt haben sollte, so kann zwar Honig geleistet werden, ehe aus der Stipulation geklagt wird, aber wenn einmal geklagt und die Zehn gefordert sein sollten, so kann nicht mehr Honig geleistet werden. 1Desgleichen kann, wenn ich stipulirt haben, dass mir oder dem Titius gegeben werden solle, sodann klagen werde, dem Titius nicht mehr gezahlt werden, obwohl es vor der Litiscontestation geschehen konnte.
Idem lib. LXXVII. ad Ed. Marcellus sagt, wenn die Clausel wegen der durch das Urtheil entschiedenen Sache durch Acceptilation erlassen sei, so hätten die übrigen Theile (Clauseln) der Stipulation44S. L. 6. D. jud. solvi 46. 7. ihre Kraft verloren; denn [diese] werden nur deshalb hinzugefügt, damit die Sache durch das Urtheil entschieden werden könne.
Ulp. lib. LXXVII. ad Ed. Wenn Jemand, im Begriff, zu irgend einem Richter zu gehen, stipulirt hat, dass dem Urtheil Genüge geschehen solle, und bei einem anderen geklagt hat, so verfällt die Stipulation nicht, weil die Bürgen sich nicht der Entscheidung dieses Richters unterworfen haben. 1Die Stipulation, dass dem Urtheil Genüge geschehen solle, können sowohl ein Procurator, als ein Vormund und ein Curator [des Klägers] stipuliren. 2Unter dem Procurator müssen wir einen solchen verstehen, welchem es aufgetragen worden ist, möge er nun blos wegen dieser Sache, oder wegen des gesammten Vermögens einen Auftrag übernommen haben. Aber auch wenn es genehmigt sein wird, scheint er ein Procurator zu sein. 3Aber wenn etwa eins von den Kindern oder Eltern, oder der Mann für die Ehefrau [als Kläger] eintreten sollte, von welchen nicht verlangt wird, dass sie einen Auftrag haben55S. g. mandatum praesuntum. Vgl. l. 35. D. de procur. 3. 3. u. v. Glück V. S. 225. ff., so fragt es sich, ob die Stipulation verfalle? Und es wird mehr dafür sein, dass sie nicht verfallen müsse, wenn es einem solchen nicht aufgetragen, oder es nicht genehmigt sein wird, [dass er klagt;] denn wenn ihnen auch durch das Edict des Prätors zu klagen erlaubt wird, so macht sie das doch nicht zu Procuratoren66Wenigstens insofern nicht, als sie nach dieser Stelle sich nicht die Caution judicatum solvi leisten lassen können, und als sie de rato caviren müssen. S. v. Glück a. a. O. S. 226. A. 73.. Wenn daher eine solche Person [als Kläger] eintreten sollte, so wird von Neuem Sicherheit zu leisten sein. 4Aber auch was wir vom Vormund gesagt haben, ist so zu verstehen, wenn es ein solcher gewesen ist, welcher die Vormundschaft verwaltete; wenn er nicht Vormund war, so ist er nicht unter der Benennung Vormund begriffen. 5Aber auch wenn er zwar Vormund sein, jedoch nicht als Vormund die Geschäfte verwalten sollte, entweder weil er es nicht weiss, oder aus einem anderen Grunde, so wird man sagen müssen, dass die Stipulation nicht verfalle; denn im Edict des Prätors77S. d. l. 3. D. de postul. 3. 1. wird einem solchen Vormund die Fähigkeit, zu klagen, ertheilt, welchem vom Vater, oder dem grösseren Theil der Vormünder, oder von Dem, welchem die richterliche Entscheidung darüber zugestanden hat, die Verwaltung der Vormundschaft gestattet sein wird. 6Aber wir werden auch den Curator eines Rasenden oder einer Rasenden, desgleichen eines Mündels oder einer Mündelin darunter verstehen; auch die Curatoren Anderer, z. B. eines Minderjährigen; oder wenn Jemand Curator irgend eines Anderen sein wird, so glaube ich, dass die Stipulation verfalle. 7Wenn man anführen sollte, dass Jemand Vormund in irgend einem Bezirk, oder einer Provinz, oder wegen der italischen Angelegenheiten sei, so wird man folgerichtig sagen müssen, dass die Stipulation nur dann verfalle, wenn sie aus einem solchen Verhältniss geklagt haben, welches zur Verwaltung derselben gehörte. 8Wenn der Beklagte, nachdem er versprochen hat, dass dem Urtheil Genüge geschehen solle, wahnsinnig geworden sein sollte, so fragt es sich, ob die Stipulation wegen nicht vertheidigter Sache verfalle. Und es ist mehr dafür, dass sie verfalle, wenn ihn Niemand vertheidigt. 9Die Stipulation verfällt wegen nicht vertheidigter Sache solange nicht, als Jemand auftreten kann, welcher den Beklagten vertheidigt. 10Wenn mehrere Vormünder vorhanden sein sollten, so kann, nachdem mit einem die Litiscontestation vorgenommen worden ist, der Beklagte selbst in Folge der Clausel wegen nicht vertheidigter Sache die Vertheidigung übernehmen;
Ulp. lib. LXXVII. ad Ed. Wenn jedoch der Bürge, welcher sich auf die Klage eingelassen hatte, schon verurtheilt worden ist, so übernimmt der Schuldner die Vertheidigung vergeblich; sonst würden wir auch dann, wenn, nachdem das Urtheil gesprochen, gezahlt worden ist, eine Zurückforderung Dessen, was gezahlt worden ist, annehmen müssen. 1Einer von mehreren Bürgen oder Erben kann, wenn der andere säumt, die Vertheidigung übernehmen. 2Wenn bei dieser Stipulation, weil [bei ihr] mehrere Fälle88S. l. 6. h. t. in einer einzigen Summe zusammengefasst sind, die Stipulation sogleich wegen eines einzigen Falles verfallen war, so kann sie nicht mehr wegen eines anderen verfallen. 3Nun wollen wir sehen, welche Vertheidigung und von welchen Personen sie erfordert werde, damit die Stipulation nicht verfalle. Und wenn nun von den aufgezählten Personen Jemand zur Vertheidigung schreitet, so ist es offenbar, dass die Sache recht vertheidigt werde, und die Stipulation nicht verfalle; wenn aber die Person des Vertheidigers von Aussen her (ein Fremder) eintreten sollte, so wird die Stipulation auf gleiche Weise nicht verfallen, wenn nur jener bereit ist, die Sache nach dem Ermessen eines redlichen Mannes zu vertheidigen, das heisst, Bürgschaft zu stellen; dann nemlich scheint er zu vertheidigen, wenn er Bürgschaft bestellt; sonst, wenn er schlechthin einzutreten bereit sein, aber nicht zugelassen werden sollte, so wird jene Stipulation wegen nicht vertheidigter Sache verfallen. Wenn ihn aber ein [Kläger] entweder mit Bürgschaft, oder ohne Bürgschaft zugelassen haben sollte, so wird man folgerichtig sagen müssen, dass kein Theil von jener Stipulation verfalle, weil er es sich zurechnen muss, dass er einen solchen Vertheidiger zugelassen hat. 4Wenn unter den Bürgen, welche Sicherheit gegeben hatten, dass dem Urtheil Genüge geschehen solle, ein Vertheidiger auftreten sollte, so hat man angenommen, dass die Stipulation: wegen der durch Urtheil entschiedenen Sache, nicht verfalle, und das Uebrige sich ebenso verhalte, als wenn ein Fremder als Vertheidiger auftrete. 5Rücksichtlich dieser Stipulation wird über die Frage verhandelt, ob Die, welche sich verbürgt haben, auf die Auftragsklage gehalten seien, wenn sie die Vertheidigung unterlassen haben? Und es ist richtiger, dass sie nicht gehalten seien; denn sie haben sich wegen der schuldigen Summe, — und das ist ihnen aufgetragen gewesen, — nicht wegen der Vertheidigung verbindlich gemacht. 6Wie jedoch, wenn sie auch Das auf sich genommen haben, dass sie vertheidigen wollten? ob sie dann mit der [Gegen]auftragsklage klagen können? Und wenn sie besiegt worden sind, so werden sie durchaus Das, was sie wegen der durch das Urtheil entschiedenen Sache geleistet haben, erlangen, die Processkosten werden sie aber keinesweges fordern können; wenn sie aber gesiegt haben, so werden sie die Processkosten erlangen können, gleich als wäre es dem Auftrag gemäss, wenn es auch nicht aufgetragen gewesen ist. 7Wenn aber mehrere Bürgen bereit gewesen sind, zu vertheidigen, so wollen wir sehen, ob sie einen einzigen Vertheidiger stellen müssen, oder aber es genüge, dass ein jeder von ihnen für seinen Theil vertheidige, oder einen Vertheidiger stelle. Und es ist mehr dafür, dass, wenn sie nicht einen einzigen Procurator bestellen, nemlich wenn dies der Kläger verlangt, die Stipulation wegen der nicht vertheidigten Sache verfalle. Denn auch mehrere Erben des Beklagten werden nothwendig einen Procurator bestellen müssen, damit nicht die unter mehreren getheilte Vertheidigung dem Kläger irgend einen Nachtheil zufüge. Anders verhält es sich bei den Erben des Klägers, welchen die Nothwendigkeit, durch einen einzigen zu streiten, nicht auferlegt wird. 8Das muss man wissen, dass die Sache, damit sie richtig vertheidigt werde, da zu vertheidigen sei, wo geklagt werden muss.
Ulp. lib. LXXVII. ad Ed. So wird auch bei Labeo die Frage erhoben, ob, wenn Jemand einem Andern durch eine Arznei oder sonst wodurch um den Verstand gebracht habe, die Injurienklage statthabe? Und er sagt, es könne wider ihn die Injurienklage erhoben werden. 1Wenn Einer zwar nicht geschlagen, aber die Hand wider ihn erhoben und er öfters in Besorgniss gesetzt worden ist, als wolle der Andere schlagen, derselbe aber nicht zugeschlagen hat, so haftet er durch die analoge Injurienklage. 2Der Prätor sagt: Wer angegeben wird, er habe Jemanden den guten Sitten zuwider geschimpft, oder es sei durch seine Veranlassung geschehen, dass Jemand den guten Sitten zuwider geschimpft ward, gegen den werde ich ein Verfahren ertheilen. 3Das Schimpfen ist eine Injurie, sagt Labeo. 4Convicium (Schimpfen) kommt entweder her von concitatio (Aufreizung), oder von conventus (Zusammenkommen), d. h. Wortwechsel; denn wenn mehrere voces conferuntur (Stimmen zusammen erschallen) so heisst das ein convicium, gleichsam convocium. 5Der Zusatz des Prätors: den guten Sitten zuwider, beweist, dass der Prätor nicht jedes zusammen erschallende Geschrei meine, sondern blos das von den guten Sitten gemisbilligt wird, und was auf Jemandes Schimpf oder ihm zum Tort abgesehen ist. 6Derselbe sagt ferner: den guten Sitten zuwider, ist so zu verstehen: nicht denen Dessen, der es gethan, sondern es ist im Allgemeinen ein Verstoss wider die guten Sitten dieses Staates zu verstehen. 7Geschimpft kann nicht blos ein Gegenwärtiger werden, sagt Labeo, sondern auch ein Abwesender. Wenn daher Jemand in deiner Abwesenheit in dein Haus gekommen ist, so, sagt er, sei ein Schimpfen geschehen99d. h. im rechtlichen Sinne, wenn nemlich wirklich geschimpft worden ist.; dasselbe sei auch dann anzunehmen, wenn er an einem öffentlichen Orte oder in eine Bude gekommen ist. 8Geschimpft zu haben, wird nicht blos Derjenige angenommen, wer selbst geschrien, sondern auch wer Andere zum Schimpfen angereizt oder wohin geschickt hat, es zu thun. 9Jemanden ist aus gutem Grunde hinzugesetzt; denn wenn eine unbestimmte Person geschimpft wird, so findet keine rechtliche Ahndung statt. 10Wer es sich hat angelegen sein lassen, dass Jemand ausgeschimpft werde, ohne dass es geschehen, haftet nicht. 11Hieraus erhellt, dass nicht jede Schmährede ein Schimpfen sei, sondern nur die mit Geschrei ausgestossene, es mögen es ihrer Mehrere oder nur Einer gethan haben. 12Was in einer Versammlung gesagt worden, ist ein Schimpfen, was aber nicht in einer Versammlung und auch nicht mit Geschrei gesagt worden, das wird nicht eigentlich ein Schimpfen, sondern eine ehrenrührige Rede genannt. 13Wenn ein Sterndenter, oder wer eine andere unerlaubte Weissagung verspricht, befragt, Jemanden einen Dieb genannt hat, der es nicht war, der kann nicht wegen Injurien verklagt werden, aber die Constitutionen bestrafen ihn. 14Die aus Schimpfen entspringende Injurienklage ist so wenig wider die Erben als dem Erben zu ertheilen. 15Wer mit Kleidern von Sclavinnen angethane Personen Jungfrauen genannt hat, der vergeht sich nicht, um so weniger wenn Weiber mit Hurenkleidern angethan sind, und nicht mit denen der Matronen. Ist also eine Frau nicht im Matronenanzuge gewesen, und es hat sie Jemand so genannt, oder ihren Begleiter entführt, so haftet er nicht wegen Injurien. 16Unter Begleiter verstehen wir Den, der sie begleitet und ihr folgt, und, wie Labeo sagt, gleichviel ob er ein Freier oder Sclave ist, eine Mannsperson oder Frauensperson. Labeo bestimmt den Begleiter dem Begriffe nach so: Der, bestimmt um bei abzustattenden Besuchen zu folgen, an einem öffentlichen oder Privatorte entführt worden ist. Zu den Begleitern gehören auch die Kinderführer. 17Zu entführen, sagt Labeo, scheint nicht [nur] Der, wer den Begleiter wirklich entführt hat, sondern wer es dahin gebracht hat, dass ihr Begleiter nicht bei ihr war. 18Entführen versteht man ferner nicht blos von Dem, der Jemanden gewaltsam entführt hat, sondern auch wer dem Begleiter zugeredet, sie zu verlassen. 19Es haftet durch dieses Edict nicht blos der Entführer des Begleiters selbst, sondern auch wer einen von mehrern [Begleitern] gelockt und verfolgt hat. 20Lokken (appellare) heisst mit verführerischen Reden auf Jemandes Schamhaftigkeit einen Angriff machen; denn das heisst noch nicht Schimpfen, sondern blos ein Versuch wider die guten Sitten. 21Wer sich dabei schlechter Reden bedient, der macht keinen Angriff auf die Schamhaftigkeit, sondern haftet wegen Injurien. 22Locken und Verfolgen ist zweierlei; Locken heisst es von Dem, der in Worten einen Versuch gegen die Schamhaftigkeit macht; ein Verfolger ist Der, der Jemandem schweigend fortwährend folgt; denn ein immerwährendes Begleiten bewirkt schon eine Art von Beschimpfung. 23Es ist übrigens natürlich zu erinnern, dass nicht Jeder, der einen Andern verfolgt, noch der gelockt hat, aus diesem Edicte belangt werden könne; denn wer es zum Scherz, oder um seinen Dienst zu erfüllen gethan hat, der verfällt nicht gleich in das Edict, sondern blos wer den guten Sitten zuwider es gethan hat. 24Meiner Ansicht nach muss auch ein Verlobter zur Injurienklage [für seine Braut] gelassen werden; denn jede Injurie wider seine Braut läuft auf eine Beschimpfung seiner Person hinaus. 25Der Prätor sagt: Dass nichts geschehe, um Jemandem an seiner Ehre zu kränken. Wenn Jemand dem zuwider gehandelt hat, so werde ich es je nach den Umständen ahnden. 26Labeo sagt, dieses Edict sei überflüssig, weil man aus der allgemeinen Clausel wegen Injurien klagen könne. Doch scheint es ihm selbst, und es verhält sich in der That so, als habe der Prätor diesen Punkt berührend auch besonders davon sprechen wollen; denn was in irgend einer Art Ehrenrühriges geschieht, erscheint als vernachlässigt, sobald es nicht ausdrücklich gerügt wird. 27Der Prätor verbot im Allgemeinen, dass Jemandem etwas Ehrenrühriges widerfahre; was immerhin Jemand also gethan und gesagt hat, um einen Andern an seiner Ehre zu kränken, so wird die Injurienklage stattfinden. Unter Thatsachen der Art, um Jemanden an seiner Ehre zu kränken, gehört z. B. der Gebrauch von Trauerkleidern1010S. Cujac. Obs. VI. 5. oder schmutzigen Kleidern Jemandem zum Possen, Bart und Haare wachsen lassen, das Verfassen von [Spott]gedichten, deren Bekanntmachung oder Etwas absingen, was Jemandes Schamhaftigkeit verletzt. 28Die Worte des Prätors: Wenn Jemand dem zuwider gehandelt hat, so werde ich es je nach den Umständen ahnden, sind so zu verstehen, dass die Ahndung des Prätors eine umfassende ist, d. h. dass er, wenn ihn irgend etwas entweder in Ansehung der Person Dessen, der wegen Injurien klagt, oder Dessen, wider den geklagt wird, oder in Betreff der Sache selbst, d. h. der Beschaffenheit der Injurie, dazu bestimmt, er dem Kläger kein Gehör ertheilt. 29Wer durch Verbreitung einer schriftlichen Eingabe an den Kaiser oder einen Andern Jemandes Ruf angegriffen hat, der kann, wie Papinianus sagt, wegen Injurien verklagt werden. 30Derselbe sagt: wer1111Als Richter. den Ausgang eines Erkenntnisses für Geld verkauft hat, und vom Präsidenten deshalb ausgeprügelt worden ist, erscheine wegen Injurien verurtheilt; denn es ist klar, dass er Den injuriirt habe, dessen Urtheil er verkauft hat. 31Wer Jemandes Vermögen oder einzelne Sache injuriöser Weise sich angemaasst hat, der haftet wegen Injurien. 32Ingleichen, sagt Servius, könne, wenn Jemand öffentlich den Verkauf eines Pfandes bekannt gemacht hat, als habe er es von mir erhalten, um mich an meiner Ehre zu kränken, wegen Injurien Klage erhoben werden. 33Wer Jemandem, der sein Schuldner nicht war, seinen Schuldner genannt hat, um ihn zu injuriiren, der haftet wegen Injurien. 34Der Prätor sagt: Wer einen fremden Sclaven den guten Sitten zuwider geschlagen, oder ihn wider seines Herrn Geheiss peinlich bestraft haben sollte, gegen den werde ich eine Klage ertheilen. Ingleichen wenn etwas Anderes als geschehen angegeben werden wird, werde ich nach Erörterung der Sache eine Klage ertheilen. 35Wenn Jemand einen Sclaven injuriirt hat, um den Herrn zu injuriren, so kann der Herr im eigenen Namen wegen Injurien klagen; hat er es aber nicht dem Herrn zum Schimpf gethan, so durfte der Prätor die dem Sclaven selbst widerfahrene Injurie nicht ungerochen lassen, besonders wenn sie mit Schlägen oder peinlicher Frage verbunden war; denn es ist klar, dass der Sclave dafür auch Gefühl hat. 36Wer einen ihm mit Andern gemeinschaftlich gehörigen Sclaven geschlagen hat, der haftet durch diese Klage durchaus nicht, indem er es vermöge seines Herrnrechts gethan hat. 37Auch wenn der Niessbraucher es gethan, kann der Herr wider ihn keine Klage erheben, und ebensowenig wenn Letzterer es gethan, der Erstere. 38Der Zusatz: Den guten Sitten zuwider, will sagen, dass nicht gerade Jeder hafte, der geschlagen, sondern wer den guten Sitten zuwider; wer es übrigens in der Absicht, ihn zu bessern und zu ändern [gethan], der haftet nicht. 39Daher wirft Labeo die Frage auf, ob, wenn eine Municipalbehörde meinen Sclaven mit Riemen habe aushauen lassen, ich dieselbe belangen könne, wie wenn sie ihn den guten Sitten zuwider geschlagen habe? und beantwortet sie dahin, der Richter müsse darnach forschen, wegen welcher That sie meinen Sclaven geschlagen habe; wenn sie ihn [z. B.] wegen muthwilliger Angriffe auf Würde und Ehrenzeichen habe ausprügeln lassen, so müsse sie freigesprochen werden. 40Geschlagen zu haben wird uneigentlich auch von Dem gesagt, der mit Fäusten geschlagen hat. 41Unter peinlicher Frage muss man Tortur und körperliche Schmerzen verstehen, um die Wahrheit herauszubringen. Eine blosse Frage, oder eine leichte Drohung1212Territio ist soviel als increpatio, Duker l. l. p. 426. ist also in dem Edicte nicht gemeint. Unter peinlicher Frage ist auch das gemeint, was man die Folterbank1313Mala mansio, s. l. 7. depos. vel contra u. Anm. 38. das. nennt. Zu dem Begriff einer peinlichen Frage gehört mithin, dass sie mit [Anwendung von] Gewalt und Tortur geschehen. 42Auch wer eine peinliche Frage auf des Herrn Befehl gehalten, aber das Maass überschritten hat, muss, wie Labeo sagt, haften. 43Der Prätor sagt: Wenn etwas Anderes geschehen sein soll, so werde ich nach Erörterung der Sache ein Verfahren ertheilen. Wenn daher ein Sclave geschlagen, oder mittels Tortur peinliche Frage über ihn gehalten worden ist, so ist wider den Thäter ohne alle Erörterung ein Verfahren zuständig; wenn er aber eine andere Injurie erlitten hat, nur nach Erörterung der Sache. 44Der Prätor gestattet daher nicht aus jedem Grunde eine Injurienklage Namens des Sclaven; denn wenn er nur leicht geschlagen, oder geschimpft worden ist, so wird er keine Klage ertheilen. Ist er aber durch irgend eine Handlung infamirt worden, oder durch ein geschriebenes [Spott]gedicht, so richtet sich, meiner Ansicht nach, die Erörterung des Prätors auf die persönlichen Eigenschaften des Sclaven; denn hierauf kommt sehr viel an, ob er nemlich von untadeligen Sitten, Sclavenaufseher, Cassenführer, oder ein gemeiner, oder zu unbestimmten Diensten1414Mediastinus, s. Brisson. h. v., s. auch l. 1. §. 6. naut. caup. stabul. etc. verwendet, oder was sonst für einer ist; und wie wenn er ein Fesseln tragender, ein Taugenichts, oder ein Bösewicht ist? Es wird also der Prätor sowohl auf die begangen sein sollende Injurie, als die Person des Sclaven, wider den sie begangen worden, Rücksicht nehmen, und sonach die Klage entweder gestatten, oder verweigern. 45Zuweilen trifft eine dem Sclaven widerfahrene Injurie den Herrn mit, zuweilen nicht; denn wer einen Sclaven, welcher sich als Freier benahm, oder in dem Glauben, er gehöre vielmehr einem Andern, als mir, geschlagen hat, dies aber nicht gethan haben würde, wenn er gewusst hätte, dass er mein sei, der, sagt Mela, könne nicht so belangt werden, als habe er mir eine Injurie zugefügt. 46Wenn Jemand wegen eines geprügelten Sclaven Injurienklage geführt hat, und nachher wegen widerrechtlichen Schadens klagen will, so, schreibt Labeo, sei dies nicht dieselbe Sache, weil die eine Klage den durch Verschuldung entstandenen Schaden angehe, und die andere die Beschimpfung. 47Wenn ich an einem Sclaven den Niessbrauch habe, und du die Eigenheit, und dieser geschlagen, oder zur peinlichen Frage gezogen worden ist, so steht die Injurienklage vielmehr dem Eigenheitsherrn zu, als mir. Dasselbe gilt auch dann, wenn du den Sclaven, den ich im guten Glauben besass, geschlagen hast; hier ist die Injurienklage vielmehr dem Herrn zuständig. 48Wenn ferner Jemand einen freien Menschen, der mir im guten Glauben diente, geschlagen hat, so ist zu unterscheiden, dass, wenn er mir zum Schimpf geschlagen worden, mir die Injurienklage zustehe. Das Nemliche gilt nun also auch von einem fremden mir im guten Glauben dienenden Sclaven, sodass allemal dann die Injurienklage zulässig ist, wenn ihm mir zum Schimpf eine Injurie angethan worden; denn wir geben dem Herrn Namens des Sclaven selbst eine Injurienklage. Wenn er aber mich berührt und schlägt, so steht mir die Injurienklage auch zu. Derselbe Unterschied lässt sich auch auf den Niessbraucher anwenden. 49Wenn ich einen Mehreren gehörigen Sclaven geschlagen habe, so ist es ganz klar, dass die Injurienklage Allen zustehe.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.