Ad edictum praetoris libri
Ex libro LXXV
Ulp. lib. LXXV. ad Edict. Julian sagt, dass, wenn du, bevor ich dir Auftrag gegeben, ein Grundstück einzuklagen, dir hast Sicherheit stellen lassen, als wolltest du das Grundstück einklagen, und nachher auf meinen Auftrag die Klage anzustellen angefangen hast, die Bürgen haften würden.
Idem lib. LXXV. ad Ed. Wenn ein Testament als verfälscht angegriffen und aus demselben ein Vermächtniss gefordert wird, so ist dasselbe entweder gegen angebotene Sicherheitsstellung zu gewähren, oder zu untersuchen, ob eine Verpflichtung zu demselben vorhanden sei. Wird das Testament als verfälscht angegriffen, so braucht dem, der es als verfälscht angreift, sobald die Erörterung eingeleitet worden, [ein solches] nicht gegeben zu werden.
Idem lib. LXXV. ad Ed. Bei der Gemeingutstheilungsklage kommen alle Sachen in Betracht, es müsste denn mit allgemeiner Uebereinstimmung etwas namentlich davon ausgenommen worden sein.
Ulp. lib. LXXV. ad Ed. Die Streitwürderung ist dem Kaufe ähnlich.
Ulp. lib. LXXV. ad Ed. Ad Dig. 44,2,7 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 130, Note 14.Wenn Jemand, nachdem er das Ganze klagend gefodert, einen Theil fodert, so steht ihm die Einrede rechtlich entschiedener Sache entgegen, denn der Theil ist im Ganzen enthalten; es wird nemlich der Gegenstand als derselbe betrachtet, wenn auch nur ein Theil von Dem gefodert wird, was vorher ganz gefodert worden ist. Es ist dabei einerlei, ob es sich um einen Körper handelt, oder um eine Summe, oder um ein Recht. Hat mithin Jemand auf ein Landgut Klage erhoben, und nachher auf dessen Hälfte, gleichviel ob getheilt, oder ungetheilt, so steht ihm die Einrede entgegen. Dies wird daher auch dann der Fall sein, wenn du dich darauf berufst, dass ich einen bestimmten Ort von demjenigen Landgute fodere, worauf ich vorher geklagt habe. Ingleichen dann, wenn zwei Körper gefodert worden sind, und bald darnach nur der eine von beiden; hier wird die Einrede auch von Nachtheil sein. Ferner, wenn Jemand auf ein Landgut geklagt hat, und darauf die auf demselben gefällten Bäume fodert, oder erst ein Gehöfte, und dann den Hofplatz, oder Balken, oder Steine. Ebenso, wenn ich ein Schiff gefodert habe, und nachher einzelne Planken in Anspruch nehme. 1Wenn ich eine schwangere Sclavin klagend gefodert habe, und dieselbe nach Einleitung des Verfahrens empfangen und geboren hat, und kurz darnach ich ihr Kind fodere, so ist es eine grosse Frage, ob ich denselben Gegenstand fodere, oder einen andern. Man kann hier als Regel aufstellen, dass allemal dann dieselbe Sache gefodert werde, wenn bei dem spätern Richter dieselbe Frage vorkommt, wie bei dem frühern. In allen diesen Fällen also wird die Einrede schaden. 2Ad Dig. 44,2,7,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 130, Note 10-12.In Betreff von Backsteinen und Balken ist es aber anders, denn wer zuerst ein ganzes Gehöfte in Anspruch nimmt, und dann Backsteine, Balken oder sonst etwas Anderes als ihm gehörig fodert, der fodert allerdings etwas Anderes; wem nemlich das Gehöfte gehört, dem gehören nicht gerade auch die Backsteine; denn es kann ja auch der Eigenthümer alles Dasjenige, was mit fremden Gebäuden verbunden ist, sobald es getrennt worden, in Anspruch nehmen. 3Ad Dig. 44,2,7,3Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 130, Note 16; Bd. I, § 144, Note 4.Von den Nutzungen gilt dasselbe, wie von den Kindern [der Sclavinnen]; denn beide waren noch nicht in der Welt, sondern sind erst aus der Sache entstanden, die gefodert worden ist, und darum spricht mehr dafür, dass jene Einrede dem Kläger keinen Schaden thue. Wenn freilich Früchte und Kinder zum Gegenstande der Herausgabe mit gemacht und abgeschätzt worden sind, so wird folgerichtig die Einrede entgegengestellt werden müssen. 4Im Allgemeinen, kann man mit Julianus sagen, steht die Einrede rechtlich entschiedener Sache dann entgegen, wenn zwischen denselben Personen dieselbe Frage verhandelt wird, wenn auch in einer andern Art des Verfahrens. Wer also, nachdem er Erbschaftsklage erhoben, einzelne Sachen fodert, oder erst letztere fodert und dann jene erhebt, der wird mit der Einrede abgewiesen werden. 5Das Nemliche tritt ein, wenn Jemand von einem Erbschaftsschuldner die schuldige Summe fodert und nachher Erbschaftsklage erhebt, oder umgekehrt, wenn er zuerst die Erbschaftsklage erhebt und dann die Schuld fodert; denn auch hier wird die Einrede entgegenstehen; sobald ich nemlich die Erbschaftsklage erhebe, erscheinen alle Körper und Klagen, die zu der Erbschaft gehören, als Gegenstand der Foderung.
Ulp. lib. LXXV. ad Ed. Wenn ich Erbschaftsklage wider dich erhebe, während du nichts besitzest, und nachher, wenn du Etwas zu besitzen angefangen, nochmals Erbtheilungsklage anstelle, wird mir da die mehrgedachte Einrede schaden? Ich sollte meinen, dass dieselbe nicht schade, es möge erkannt worden sein, die Erbschaft gehöre mir, oder mein Gegner, weil er nichts besass, freigesprochen worden sein. 1Wenn Jemand ein Landgut, von dem er glaubte, dass er es besitze, [in diesem Sinn gegen einen Andern] vertheidigt, und kurz darauf gekauft hat, wird derselbe, wenn die Sache für den Kläger entschieden worden, zur Herausgabe genöthigt werden? — Neratius sagt, wenn dem von Neuem auftretenden Kläger die Einrede rechtlich entschiedener Sache entgegengesetzt werde, so müsse er wegen der für ihn rechtlich entschiedenen Sache repliciren11Die Glosse formirt drei Casus, die alle nicht genügen, dieses Gesetz zu verstehen; die Sentenz des Bartolus: quod sententia lata contra non possidentem, tanquam possidentem, si mox coeperit possidere, executio hactenus suspensa peragi possit, ist zwar richtig, doch möge zur Erläuterung hier Schilter in Append. ad Exerc. 47. Pand. §. 17. sprechen: Si quis fundum quem Titius rei vindicat. ab eo petebat et quem putabat reus se possidere, quasi jure forte hered. aut cum univers. acceptum, adeoque defenderit, veluti exceptione dominii, sed eo non probato, Titio, qui suum domin. probaverat, restituere fund. condemnat. fuerit, petita executione deprehensum fuerit, a tertio fundum possideri, contra quem inauditum executio fieri non possit, mox vero condemnatus emerit fundum a tertio possidente, quaeritur, cum re secundum petitorem judicata hic execut. jam petat contra possid. ex pristina sententia, an restituere negatur? Ratio dubitandi est, quod credebat reus, actionem antea institutam fuisse inanem et se in effectu semel absolutum, quia tum non possederit. Sed exceptio haec r. jud. elidi potest replicat. r. jud. Et ait Neratius, si actori iterum petenti restitutionem vi judicati objiciatur exceptio r. jud. et lit. finitae, replicare eum oportere de re secundum se judicata. Etwas anders erklärt Jens. l. l. p. 451. diesen Fall, zwar weniger lichtvoll, gelangt aber zu demselben Resultat.. 2Julianus schreibt, die Einrede der rechtlich entschiedenen Sache pflege von der Person des Verkäufers auf den Käufer überzugehen, umgekehrt, vom Käufer an den Verkäufer dürfe sie nicht zurückkehren. Hast du daher eine Erbschaftssache verkauft, und ich dieselbe vom Käufer gefodert und den Sieg Rechtens davongetragen, so kann ich dir nicht, wenn du sie nun foderst, den Einwand entgegensetzen: wenn diese Sache nicht schon zwischen mir und Dem rechtlich entschieden ist, dem du sie verkauft hast.
Ulp. lib. LXXV. ad Ed. Wenn die Mutter eines unmündig verstorbenen Sohnes dem Senatsbeschluss zufolge deshalb seinen Nachlass in Anspruch genommen hat, weil sie glaubte, dass, nachdem seines Vaters Testament umgestossen worden, kein Substitut vorhanden sei, und dieselbe darum verloren hat, weil des Vaters Testament nicht umgestossen war, nachdem aber des Unmündigen [vom Vater durch Substitution errichtetes] Testament eröffnet worden, sich ergeben, dass ihm Niemand substituirt worden sei, die Erbschaft von Neuem klagend gefodert hat, so, sagt Neratius, werde die Einrede der rechtlich entschiedenen Sache entgegenstehen. Ich zweifele auch nicht daran, dass ihr die Einrede der rechtlich entschiedenen Sache entgegenstehe, indessen wird ihr nach Befinden geholfen werden müssen, da sie nur aus einem Grunde22Ἡ γὰρ πρώτη κίνησις ἀπὸ τῆς αἰτίας τῆς ρήξεως γέγονεν. Basil. man sehe über die Erläuterung dieser Stelle besonders Jens. Strictur. ad Pand. p. 452. sqq., wegen umgestossenen Testaments geklagt hat. 1Auch sagt Celsus, dass, wenn ich einen Sclaven gefodert, den ich aus dem Grunde für mir gehörig gehalten habe, weil er mir von einem Andern übergeben worden ist, während er in Folge einer Erbschaft mein war, mir, wenn ich wiederum Klage erhöbe, die Einrede entgegenstehen werde. 2Ad Dig. 44,2,11,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 130, Note 6.Wenn aber Jemand ein Landgut als deswegen ihm gehörig fodert, weil Titius ihm dasselbe übergeben hat, und es nachher aus einem andern Grunde in Anspruch nimmt, so darf er, wenn der Grund ausdrücklich hinzugefügt worden33Dieses neue Beispiel vom fundus in §. 2. ist doch nur Fortsetzung von §. 1. und auch für diesen gilt der in §. 2. angeführte Umstand, causa adjecta iterum peti posse; die Basil. geben dies deutlicher dadurch, dass sie kein neues Beispiel formiren, sondern blos sagen: εἰ μέντοι καινὴν αἰτίαν προτίθησιν οὐκ ἐκβάλλεται., nicht mit der Einrede abgewiesen werden. 3Ingleichen, schreibt Julianus, dass, wenn wir, du und ich, Erben des Titius geworden wären, und du die Hälfte eines Landgutes, von dem du behauptetest, dass es ganz und gar ein erbschaftliches sei, von Sempronius klagend gefodert und verloren hast, kurz darnach aber ich dieselbe Hälfte von Sempronius gekauft habe, dir, wenn du wider mich Erbtheilungsklage erhebst, die Einrede entgegenstehen wird, weil zwischen dir und meinem Verkäufer rechtlich entschiedene Sache vorhanden ist; denn auch wenn ich vorher [von dir] dieselbe Hälfte gefodert hätte, und Erbtheilungsklage wider dich anstellen wollte, würde die Einrede entgegenstehen, es sei zwischen mir und dir rechtlich entschiedene Sache vorhanden. 4Der Ursprung einer Foderung macht eine Sache ebenfalls zu derselben. Wenn ich übrigens ein Landgut oder einen Sclaven gefodert habe, und darauf nach erhobener Klage ein neuer Grund für mich erwächst, der mir das Eigenthum zuwendet, so weist mich jene Einrede nicht ab, es müsste denn in der Zwischenzeit etwa das unterbrochene Eigenthum durch das Heimkehrrecht wieder in Kraft getreten sein44Denn dadurch entsteht keine nova causa, sondern die alte kann nur wiederhergestellt werden; οὐδὲ γὰρ ἀπὸ καὶνῆς αὐτὸν αἰτίας ἐκτησάμην. Basil.. Denn wie, wenn ein Sclave, den ich in Anspruch genommen, vom Feinde gefangen genommen, kurz darnach aber durch das Heinkehrrecht wieder erworben worden ist? Hier werde ich durch die Einrede abgewiesen werden, weil der Gegenstand als derselbe betrachtet wird. Habe ich aber das Eigenthum aus einem andern Grunde erworben, so schadet mir die Einrede nicht. Ist mir daher z. B. eine Sache unter einer Bedingung vermacht worden, und fodere ich dieselbe, nachdem ich in der Zwischenzeit das Eigenthum daran erworben habe, darauf aber, nach Eintritt der Bedingung für das Vermächtniss, nochmals, so steht, meiner Meinung nach, keine Einrede entgegen, denn das vorige Eigenthum beruhte auf einem andern Grunde, hier aber kam ein neuer hinzu. 5Das nachher erworbene Eigenthum macht nun zwar die Sache zu einer andern, nicht aber die veränderte Meinung des Klägers. Z. B. er glaubte, auf den Grund einer Erbschaft das Eigenthum zu haben; er änderte seine Ansicht, und fing an zu glauben, dass es aus dem Grunde einer Schenkung der Fall sei; dieser Umstand bewirkt kein neues Foderungsrecht, denn das Eigenthum mag von einer Art sein von welcher, und erworben, wodurch da wolle, er hat es durch die erste Eigenthumsklage zum Gegenstande einer Klage gemacht. 6Wenn Jemand zuerst auf einen Fusssteig, und dann auf eine Uebertrift Klage erhoben hat, so glaube ich, lässt sich entschieden behaupten, dass vorher etwas Anderes gefodert worden sei, als jetzt, und dass deshalb die Einrede der rechtlich entschiedenen Sache wegfalle. 7Es ist bei uns jetzt Rechtens, dass von Seiten des Klägers bei der Einrede rechtlich entschiedener Sache diejenigen Personen als gemeint verstanden werden, welche eine Sache anhängig gemacht haben, dahin werden gehören: der Geschäftsbesorger, der Auftrag erhalten, der Vormund, der Curator eines Wahnsinnigen oder Unmündigen, der Actor einer Municipalgemeinde; von Seiten der Person des Beklagten wird aber ebenfalls der Vertreter gerechnet, weil der Kläger wider diesen den Rechtsstreit anhängig macht. 8Wenn Jemand einen Sclaven von einem Haussohne gefodert hat, und nachher denselben vom Vater fodert, so hat diese Einrede statt. 9Wenn ich wider meinen Nachbar wegen Aufhalt des Regenwassers geklagt habe, nachher einer von uns Beiden sein Grundstück verkauft hat, und der Käufer Klage erhebt, oder verklagt wird, so ist diese Einrede von nachtheiliger Wirksamkeit, versteht sich von demjenigen Werke, welches zur Zeit der Einlassung auf die Klage schon errichtet war. 10Wenn ferner Titius denjenigen Gegenstand, den er von dir gefodert hatte, dem Sejus zum Unterpfande gegeben hat, und Letzterer darauf wider dich die Pfandklage erhebt, so ist zu unterscheiden, wann eher Titius [den Gegenstand] verpfändet hat; ist dies geschehen, ehe er Klage erhob, so darf ihm55Dem Sejus, Ulp. wechselt, wie öfters, die Personen. die Einrede nicht nachtheilig sein, denn jener [, Titius,] durfte dann sowohl Klage erheben, als mir66Sejus. die Pfandklage vorbehalten bleiben musste; hat er sie aber erst, nachdem er Klage erhoben, verpfändet, so spricht mehr dafür, dass die Einrede der rechtlich entschiedenen Sache von Nachtheil sei.
Ulp. lib. LXXV. ad Ed. die Summe dieselbe, das Recht dasselbe,