Ad edictum praetoris libri
Ex libro LXXIII
Ulp. lib. LXXIII. ad Ed. Unter einer allgemeinen Verpfändung seines ganzen Vermögens, das man besitzt oder besitzen wird, wird dasjenige nicht als begriffen verstanden, wovon es wahrscheinlich ist, dass man es nicht habe ausdrücklich verpfänden wollen, z. B. Hausgeräth; ingleichen muss dem Schuldner seine Kleidung gelassen werden, und von seinen Sclaven diejenigen, welche er zu einem solchen Gebrauch gehabt hat, dass sich mit Bestimmtheit entnehmen lässt, er würde sie nicht verpfändet haben; mithin findet in Ansehung derjenigen, welche seine ganz nothwendige Bedienung bilden, oder zu denen er eine besondere Vorliebe hat,
Ulp. lib. LXXIII. ad Ed. Auch sind bekanntlich Concubinen, natürliche Kinder und Kinder von Concubinen11Alumnus, s. Brisson. ad h. v. §. 2., und andere dergleichen Sclaven in allgemeine Verpfändungen nicht begriffen.
Ulp. lib. LXIII. ad Ed. Wenn ein Schuldner sein Vermögen Zweien auf einmal verpfändet hat, so dass es Beiden auf das Ganze verpfändet sein soll, so kann [zwar] jeder Einzelne die Serviane wider Dritte auf das Ganze erheben, wenn aber unter ihnen selbst Streit entsteht, so ist der Besitzer im Vortheil; denn es wird demselben die Einrede ertheilt: wenn nicht ausgemacht worden ist, dass mir dieselbe Sache auch verpfändet sein soll. Wenn aber ausgemacht worden ist, dass die [fraglichen] Gegenstände nur je für die Hälfte verpfändet sein sollten, so findet eine analoge Klage sowohl zwischen ihnen selbst als wider Dritte Statt, in Folge deren jeder die Hälfte vom Besitz zu seinem Antheile ergreift.
Ulp. lib. LXXIII. ad Ed. Man hat die Frage erhoben, ob, wenn der Zahlungstag noch nicht gekommen, die Verfolgung des Pfandes auch in der dazwischen liegenden Zeit zu verstatten sei? Meiner Ansicht nach ist die Verfolgung des Pfandes zulässig, weil ich ein Interesse daran habe; hiermit stimmt auch Celsus überein. 1In den Fällen, wo eine natürliche Verbindlichkeit besteht, dauert ein Pfand bekanntlich fort.
Idem lib. LXXIII. ad Ed. Ad Dig. 20,1,21 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 73, Note 12.Wenn zwischen meinem Pächter und meinem Geschäftsbesorger ein Uebereinkommen in Betreff eines Pfandes getroffen worden ist, was ich entweder genehmigt, oder Auftrag dazu ertheilt habe, so wird dasselbe wie zwischen mir und meinem Pächter selbst eingegangen betrachtet. 1Die Serviane findet auch in Betreff eines Sclaven, den der Schuldner vom Nichteigenthümer im guten Glauben gekauft und verpfändet hat, aber nicht hergeben will, [wider den Verpfänder] Statt, und wenn derselbe dem klagenden Gläubiger eine [darauf bezügliche] Einrede entgegensetzen wollte, so kann letzterer dieselbe mit der Replik der Arglist entkräften. So lehrt Julianus und er hat Recht. 2Ad Dig. 20,1,21,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 382, Note 11.Was ein Pfand zufälliger Weise Vortheilhaftes oder Nachtheiliges betroffen, geht den Schuldner an. 3Wenn eine verpfändete Sache nicht herausgegeben wird, so findet die Streitwürderung wider den Besitzer Statt, jedoch mit einem Unterschied, je nachdem es wider den Schuldner selbst, oder gegen jeden dritten Besitzer geschieht; denn wider den erstern [wird der Streit] nicht höher [gewürdert], als die Schuld sich beläuft, weil das Interesse sich darüber nicht erheben kann; wider dritte Besitzer hingegen [kann sich dieselbe] auch höher [belaufen], und es muss dann der Gläubiger dasjenige, was er über den Betrag seiner Forderung erlangt hat, dem Schuldner überantworten, [und kann dazu] mit der Pfandklage [genöthigt werden].
Ad Dig. 20,2,3ROHGE, Bd. 6 (1872), S. 281: Pfandrecht des Vermiethers an den eingebrachten zum Verkaufe bestimmten Waaren des Miethers. Zeitweise und dauernde Bestimmung der Verwendung.Ulp. lib. LXXIII. ad Ed. Wenn eine Niederlage, oder eine Herberge, oder ein leerer Platz gemiethet worden ist, so glaubt Neratius, es finde auch hier ein stillschweigendes Uebereinkommen in Betreff des Hineingeschafften und Hineingebrachten Statt; dies ist richtig.
Ulp. lib. LXXIII. ad Ed. Wiewohl in Ansehung von städtischen Grundstücken das Uebereinkommen als stillschweigend getroffen angenommen wird, dass das Hineingeschaffte und Hineingebrachte so verpfändet sein solle, wie wenn es ausdrücklich ausgemacht worden wäre, so steht doch eine Verpfändung dieser Art der Freiheitsertheilung nicht entgegen; hiermit stimmt auch Pomponius überein; denn er sagt: [der Umstand,] dass [ein Sclav] wegen des Bewohnens eines Hauses verpfändet sei, stehe seiner Freilassung nicht im Wege.
Idem lib. LXXIII. ad Ed. denn sein Geld hat dann zur Aufrechterhaltung des ganzen Pfandes selbst gedient, was auch in dem Falle für zulässig erachtet werden kann, wenn es zur Verproviantirung der Schiffsmannschaft vorgestreckt worden ist, ohne welche das Schiff nicht hätte wohlbehalten [an seinen Bestimmungsort] gelangen können. 1Es wird ferner derjenige, der auf ihm dagegen verpfändete Waaren zu deren Erhaltung, oder zur Berichtigung des Frachtlohns ein Darlehn vorgeschossen hat, ein Vorzugsrecht geniessen, wenn auch ein älterer Gläubiger vorhanden ist; denn das Frachtlohn selbst ist bevorzugt. 2Ad Dig. 20,4,6,2ROHGE, Bd. 6 (1872), S. 281: Pfandrecht des Vermiethers an den eingebrachten zum Verkaufe bestimmten Waaren des Miethers. Zeitweise und dauernde Bestimmung der Verwendung.Dasselbe ist der Fall, wenn ein Miethslohn für eine Niederlage, oder einen Hofraum, oder für Zugvieh verschuldet wird; auch hier ist der Gläubiger bevorzugt.
Idem lib. LXXIII. ad Ed. Wenn der Schuldner, dessen Vermögen verpfändet war, einen Sclaven, den er gekauft, dem Verkäufer wegen eines Mangels, womit er behaftet, zurückgegeben hat, fällt da die Serviane weg? Es spricht mehr für die verneinende Meinung, ausser wenn es mit Einwilligung des Gläubigers geschehen ist. 1Ad Dig. 20,6,4,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 249, Note 10.Wenn der Gläubiger in den Verkauf eines Pfandes eingewilligt [oder zugegeben] hat, dass der Schuldner den Gegenstand hat vertauschen, verschenken, oder zur Mitgift geben dürfen, so wird das Pfand befreiet, ausser wenn er in den Verkauf u. s. w. unbeschadet seines Pfandrechts gewilligt hat; denn es wird oft eine Einwilligung der Art mit Vorbehalt des Pfandrechts ertheilt. Wenn der Gläubiger aber selbst verkauft, jedoch dergestalt abgeschlossen hat, dass er sein Pfandrecht unter keiner andern Bedingung aufgebe, als dass ihm dagegen vollständige Befriedigung geworden, so steht ihm keine Einrede entgegen; wenn er hingegen zum Verkauf des Pfandes seine Einstimmung nicht ertheilt, aber den Verkauf genehmigt hat, wird dasselbe [wie oben gedacht] Statt finden. 2Sehr scharfsinnig ist die Frage erhoben worden, ob, wenn der Verkauf einer ausdrücklich verpfändeten Sache nicht von Gültigkeit befunden werde, dieser Umstand dem Gläubiger insofern Schaden bereiten dürfe, als er seine Einwilligung dazu ertheilt hat, z. B. wenn ein Rechtsgrund den Verkauf verhindert? Allein das Pfandrecht bleibt doch bestehend.
Ulp. lib. LXXIII. ad Ed. Es erlischt ferner das Pfandrecht, wenn die Schuld bezahlt, oder dafür Sicherheit bestellt worden ist. Dasselbe findet auch dann Statt, wenn das Pfandrecht durch Zeitablauf beendet, oder die [darauf bezügliche] Verbindlichkeit auf irgend eine Weise erledigt worden ist. 1Wer zur Zahlung bereit ist, von dessen Seiten wird Einlösung des Pfandes als geschehen angenommen; wer sich aber nicht zur Zahlung, sondern zur Sicherheitsbestellung bereit erklärt, ist nicht in demselben Fall. Mithin ist zwar die Bürgschaftbestellung insofern von Nutzen, als es sich der Gläubiger lediglich selbst zurechnen muss, wenn er dieselbe Statt der Zahlung angenommen hat; allein wenn derselbe keine Bürgschaftsbestellung angenommen hat, sondern auf Zahlung besteht, so kann ihm nichts zur Last gelegt werden. 2Bei der Bürgschaftsbestellung nehmen wir übrigens nicht die Ansicht des Atilicinus an, welcher glaubt, dass, wenn Jemandem für eine bestimmte Summe Bürgschaft bestellt werde, er sein Pfandrecht aufgeben müsse.
Ulp. lib. LXIII. ad Ed. Was die Frau dem Manne, oder der Mann der Frau geschenkt hat, besitzt jeder als Besitzer.
Idem lib. LXXIII. ad Ed. so gilt dasselbe. Auch wenn er Pfänder losgiebt, oder zu Hintergehung seiner Glaubiger einen Andern22Einen der Gläubiger, dessen Forderung etwa noch nicht fällig, oder bedingt ist. fr. 6. §. 2. de reb. auct. jud. poss. 42. 5. fr. 6. §. 7. fr. 24. h. t. vorzieht,
Ad Dig. 42,8,10ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 248: Der particeps fraudis debitoris haftet den Gläubigern auf den vollen Ersatz des ihnen Entzogenen, ohne Rücksicht darauf, ob er es noch besitzt.Ulp. lib. LXXIII. ad Ed. Der Prätor sagt: Was Lucius Titius in betrüglicher Absicht, unter deiner Mitwissenschaft, mit dem in Rede stehenden Vermögen vorgenommen hat, deshalb sollst du ihnen33Den Gläubigern des Titius., falls wegen des in Rede stehenden Umstandes eine Klage als rechtmässig und zulässig erscheint, und nicht mehr als ein Jahr, seit über die in Rede stehende Sache zu klagen thunlich gewesen, verflossen ist, Ersatz leisten44Vgl. fr. 38. §. 4. de usur. 22. 1.. Bisweilen und nach Befinden der Umstände werde ich, wenn auch keine Mitwissenschaft vorliegt, doch eine Klage wegen des Geschehenen (in factum) gestatten55Es ist die Paulianische Klage. S. Zimmern G. d. R. R. Th. III. S. 259.. 1Ad Dig. 42,8,10,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 463, Note 25.Was zu Hintergehung der Gläubiger unternommen worden ist, kann nur dann widerrufen werden, wenn der Betrug Erfolg gehabt hat, das heisst, wenn diejenigen Gläubiger, zu deren Hintergehung er es gethan, die Vergantung seines Vermögens ausgewirkt haben. Wenn er hingegen jene, auf deren Hintergehung er es dabei angelegt hatte, befriedigt und andere Gläubiger bekommen hat, dabei auch jene Befriedigung Derer, die er [Anfangs] betrügen gewollt, rein erfolgt ist, so fällt der Widerruf weg. Wenn er mit dem Gelde Derer, deren Hintergehung er nicht beabsichtigt hatte, die erstern, die er betrügen gewollt, befriedigt hat, so findet, sagt Marcellus, der Widerruf Statt66Vgl. o. fr. 24. §. 3. de reb. auct. jud. poss. 42. 5.. Dieser Unterscheidung gemäss haben auch die Kaiser Severus und Antoninus ein Rescript ertheilt, und es ist dies angenommenen Rechtens. 2Die Worte des Prätors: „unter deiner Mitwissenschaft“ werden so verstanden: so dass du um den Betrug wissest und daran Theil nehmest; denn nicht, dass ich blos wisse, es habe der Andere Gläubiger, reicht hin, die Zulässigkeit der Klage aus dem Geschehenen (in factum) gegen mich zu behaupten, sondern [nur] dass ich Theilnehmer des Betrugs bin. 3Wenn Jemand zwar an dem Betruge nicht Theil genommen hat, ihm aber, als der Schuldner verkaufte, von den Gläubigern eine bezeugte Warnung geschehen ist (testato conventus est), nicht zu kaufen, ist er dann, wenn er doch kauft, mit der Klage aus dem Geschehenen (in factum) zu belangen? Mehr ist dafür, ihn belangbar zu halten; denn wer nach bezeugter Warnung beharret, der ist von Gefährde nicht frei. 4Ausserdem aber erscheint Jemand, der da weiss, dass der Andere Gläubiger habe, und mit ihm rein, ohne Mitwissen um einen Betrug, contrahirt, nicht mit dieser Klage belangbar. 5Der Prätor sagt: „unter deiner Mitwissenschaft“ das heisst Dessen, der mit dieser Klage belangt werden wird. Wie nun, wenn es vielleicht der Vormund eines Unmündigen ist, der Mündel selbst aber nichts davon gewusst hat? Hier fragt sichs, ob die Klage statthabe, so dass das Mitwissen des Vormundes [dem Mündel] nachtheilig sei? desgleichen bei dem Pfleger eines Wahnsinnigen und eines Minderjährigen? Und ich glaube, dass allen diesen das Mitwissen der Vormünder oder Pfleger insoweit schadet, als ihnen etwas zugeflossen ist. 6Ausserdem ist zu merken, dass die Frage aufgeworfen werden kann: da es heisst, das zu Hintergehung der Gläubiger Veräusserte könne zurückgefordert werden, sobald es noch dieselben Gläubiger sind, ob denn die Klage auch dann für zulässig zu achten sei, wenn nur Ein Gläubiger als Betrogener vorhanden ist, er mag nun schon damals77Zur Zeit der Veräusserung. der einzige gewesen sein, oder nach Befriedigung der übrigen allein übriggeblieben sein? 7Gewiss reicht dies hin, und, wenn er88Derjenige, der mit dem Schuldner contrahirte. gewusst hat, dass Ein Gläubiger betrogen werde, so hat die Klage statt, obwohl er von den andern nichts gewusst hat. 8Wie nun, wenn Der, von dem er wusste, dass er betrogen werde, befriedigt worden ist? fällt dann die Klage weg, weil die Uebrigen nicht betrogen worden sind? Und dies halte ich für richtig. Wenn aber Einer sagen wollte: ich biete Demjenigen, welcher mir als Gläubiger bekannt ist, soviel als er zu fordern hat; so würde er damit nicht zu hören sein, so dass er der Klage sich entziehen könnte. 9Ad Dig. 42,8,10,9Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 463, Note 25.Wenn der Betrügende einen Erben hat, und zum Vermögen dieses Erben die Gant eröffnet wird, so ist der Betrug nicht mit dem in Rede stehenden Vermögen vorgenommen worden, und daher fällt diese Klage weg. 10Ad Dig. 42,8,10,10Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 463, Note 25.Wenn ein Sohn, der sich [der väterlichen Erbschaft] hätte enthalten können, Etwas zu Hintergehung der Gläubiger [des Nachlasses] vorgenommen hat, und [nachher], weil er sich desselben angemaasst, in vorigen Stand wiedereingesetzt wird, oder wenn ein freiwilliger Erbe dies gethan und entweder wegen seines Alters, oder wegen irgend einer andern Ursache gesetzmässige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erlangt hat, so wird eine abgeleitete (utilis) Klage zuständig zu erachten sein. Ebenso bei einem Sclaven als Zwangserben. Doch schreibt Labeo, dies sei nur mit der Unterscheidung anzunehmen, dass zwar dann, wenn die Gläubiger sogleich zur Vergantung geschritten sind, oder der Zwangserbe, während die Gläubiger eine Uebereinkunft schlossen, sich des Nachlasses angemaasst hat, Beider, sowohl des Testators, als des Zwangserben betrügliche Handlungen widerrufen werden. Haben aber die Gläubiger den Zwangserben zugelassen und seine Person als ihren Schuldner angenommen, indem sie sich entweder des Zinsgenusses wegen, oder aus irgend einer andern Ursache an ihn gehalten, so ist das Richtige, dass nichts von Dem, was der Testator veräussert hat, zurückgefordert werden könne. 11Ad Dig. 42,8,10,11Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 463, Note 12.Wenn ein Unmündiger Erbe seines Vaters wird, und nach seinem Tode zu seinem Nachlasse die Gant eröffnet wird, so sind, nach ausgewirkter Sonderung, Beider, des Unmündigen, oder auch des Vormunds, und ebenso eines Pflegers, betrügliche Handlungen zu widerrufen. 12Wenn der betrügerische Schuldner mir baar bezahlt hat, was ich erst in einer Frist zu fordern hatte, so wird wegen des Vortheils, den ich durch die Baarzahlung genossen habe, die Klage aus dem Geschehenen (in factum) zulässig erachtet werden müssen; denn der Prätor meint, dass auch in Beziehung auf die Zeit Betrug vorfallen könne99Vgl. fr. 17. §. 2. h. t.. 13Ad Dig. 42,8,10,13ROHGE, Bd. 15 (1875), Nr. 20, S. 51: Anfechtung der datio in solutum mit der actio Pauliana.Wenn Jemandem zwar nicht gezahlt worden ist, er aber wegen einer alten1010Wegen einer früher ohne Pfandsicherheit, oder doch unter nicht zureichender, contrahirten. Forderung ein Pfand bekommen hat, so findet, wie in kaiserlichen Verordnungen sehr oft ausgesprochen worden ist, diese Klage wider ihn statt1111Vgl. aber unten fr. 22. h. t.. 14Wenn eine Frau, nachdem sie sich vorgenommen, ihre Gläubiger zu betrügen, ihrem Ehemanne, der ihr Schuldner ist, zu Hintergehung der Gläubiger seine Schuld, als zu Bestellung einer Aussteuer, quittirt hat, so ist diese Klage zulässig, und es wird durch selbige das ganze Geld, was der Ehemann schuldig gewesen, zurückgefordert, es hat auch die Frau keine Mitgiftsklage; denn eine Mitgift darf nicht zu Hintergehung der Gläubiger bestellt werden; soviel ist gewisser als gewiss und häufig in kaiserlichen Verordnungen ausgesprochen. Der Erfolg der Klage wird aber sein, dass die quittirte Schuld (stipulatio accepta facta) von neuem angelobt wird. 15Ad Dig. 42,8,10,15Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 463, Note 12.Durch diese Klage kann auch der Niessbrauch und ein Angelöbniss dieses Inhalts: „gelobst Du jedes Jahr Zehn zu geben? [ich gelobe es]“ eingeklagt werden1212D. h. wenn der Schuldner in betrüglicher Absicht den Niessbrauch seiner Sache aufgegeben, oder über das obige Angelöbniss quittirt hat, so kann die Rescission davon gefordert werden.. 16Ad Dig. 42,8,10,16Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 463, Note 12.Wenn ich meinen und mehrerer Gläubiger entwichenen Schuldner auf der Flucht, wo er das Geld bei sich hatte, eingeholt und ihm soviel, als er mir schuldete, abgenommen habe, so verdient die Meinung des Julianus Beifall, welcher sagt, es komme hier viel darauf an, ob dies geschehen sei, ehe die Gläubiger in den Besitz seines Vermögens gesetzt worden, oder nachher; wenn vorher, falle die Klage in factum weg; wenn später, so finde sie statt. 17Wenn Jemandem, nach der Verordnung des Kaisers Marcus1313S. Inst. B. III. Tit. 11., ein Nachlass zu Aufrechterhaltung der Freilassungen zugesprochen wird, so wird man annehmen müssen, dass die Klage nicht zulässig sei; denn ein solcher wird darum Erbe, damit, was der Hausvater gethan hat, bei Kräften bleibe. 18Das Jahr [zu Anstellung] dieser Klage ist zu rechnen von dem Tage an, wo das Vermögen zum Verkauf gebracht worden ist1414S. fr. 6. §. 14. h. t.. 19In Folge dieser Klage muss die Sache, und zwar mit ihrem Zubehör1515Causa; Nutzungen und Zuwachs, auch Schäden., wiedererstattet werden. 20Auch die Früchte, nicht blos die wirklich erhobenen, sondern auch die, welche der betrügerische Schuldner hätte ziehen können, kommen in Anschlag; doch mit Einschränkung, nemlich so, dass die aufgewendeten Kosten abgezogen werden; denn er1616Der Erwerber und Besitzer der veräusserten Sache. darf nicht eher gezwungen werden, die Sache herauszugeben, als bis ihm sein nothwendiger Aufwand erstattet wird; und dies geht nach richterlichem Ermessen. Dasselbe gilt, wenn er andern1717Nicht nothwendigen. Aufwand nach dem Willen der Bürgen und Gläubiger gemacht hat. 21Dass auch ein [mittlerweile] gebornes Kind1818Einer betrüglich veräusserten Sclavin. in Anschlag komme, halte ich für das Richtigere. 22Ad Dig. 42,8,10,22ROHGE, Bd. 13 (1874), Nr. 122, S. 381: Besitz als Voraussetzung der actio Pauliana.Ausserdem ist überhaupt zu merken, dass zufolge dieser Klage Wiederherstellung des vorigen Zustandes geschieht; sie betreffe nun Sachen, oder Forderungen, so dass [bei letztern] Alles ebenso widerrufen wird, als ob keine Quittung erfolgt wäre. Deshalb sind auch die Nutzungen der Zwischenzeit, die bei nicht erfolgter Quittung erlangt worden wären, zu gewähren, obschon keine Zinsen gewährt werden, sie müssten denn stipulirt worden, oder der Contract ein solcher sein, bei welchem auch ohne Stipulation Zinsen gebühren können1919S. fr. 32. §. 2. de usur. 22. 1.. 23Ist die Forderung bedingt gewesen, so muss sie nebst ihrer Bedingung, hat sie auf Zeit gelautet, so muss sie mit ihrer Frist wiederhergestellt werden. War übrigens die Forderung so beschaffen, dass ihre Frist abläuft, so lässt sich behaupten, dass die Wiederherstellung binnen der Zeit verlangt werden könne, welche bis zum Verfall noch übrig ist, nicht schlechterdings binnen Jahresfrist. 24Diese Klage steht nach einem Jahre insoweit zu, als Der, wider welchen sie angestellt wird, Nutzen gezogen hat; denn der Prätor hat für unbillig gehalten, dass Jemand, der durch Betrug gewonnen hat, seinen Gewinn behalte; daher hat er geglaubt, ihm diesen Gewinn entreissen zu müssen. Es sei nun also der betrügerische Schuldner selbst, der Nutzen gezogen hat, oder irgend Jemand Anderes, so steht die Klage auf soviel zu, als er gezogen hat, oder böslicherweise nicht ziehen wollte. 25Diese Klage steht auch dem Erben und andern Nachfolgern zu, wird aber ebenfalls wider die Erben und dergleichen Personen gestattet.
Ulp. lib. LXXIII. ad Ed. Der Prätor sagt: Wenn der Sclave, um den es sich handelt, nicht zu denjenigen Sachen gehört, worüber du mit dem Kläger einig bist, dass Alles, was in die Wohnung, um die es sich handelt, eingeführt, hineingeschafft und daselbst geboren und gefertigt worden, dir zum Pfande für den Miethszins dieser Wohnung haften solle, oder dir letzterer aus diesen Gegenständen bezahlt, und du hierfür völlig befriedigt worden bist, oder es an dir gelegen, dass die Zahlung unterblieben, so verbiete ich alle Gewaltthätigkeit, dass nicht Dem, der ihn als Unterpfand hineingeführt, freistehe, ihn von da wieder fortzuführen. 1Dieses Interdict ist für den Miethsmann begründet, der nach Abzahlung des Miethzinses ausziehen will. Dem Pächter ist es aber nicht zuständig. 2Es kann übrigens hier2020Cui rei — infrequens; cui rei bezieht man auf den colonus; ob infrequens sehr häufig oder nicht häufig heisse, darüber finden sich schon in der Glosse getheilte Ansichten; Gothofred lässt die Sache auch unentschieden. Ich in der Ansicht, dass eine Negation anzunehmen sei, glaube aber auch, dass cui rei auf den ersten Theil des §. 1. zu beziehen ist, und nam colono etc. eine beiläufige Bemerkung ist. So scheint auch Henr. a Suerin Repet. prael. jur. c. 28. (T. O. IV. 46.) die Sache zu verstehn. auch eine ausserordentliche Rechtshülfe stattfinden, mithin ist dieses Interdict nicht häufig. 3Wenn jedoch Jemand eine Wohnung umsonst gehabt hat, so steht ihm dieses Interdict analog zu. 4Wenn der Miethzins noch nicht gefällig ist, sagt Labeo, falle dieses Interdict weg, es müsste denn [der Miether] zur Zahlung desselben bereit sein. Wenn er daher den halbjährigen Miethzins gezahlt hat, und der andere halbjährige noch restirt, so wird er das Interdict vergebens ergreifen, wenn er nicht für das folgende Halbjahr ebenfalls bezahlt hat; vorausgesetzt natürlich, dass bei der Vermiethung das ausdrückliche Uebereinkommen getroffen worden ist, es solle der Vermiether vor Ablauf des Jahres oder einer bestimmten Zeit nicht ausziehen dürfen. Dasselbe ist der Fall, wenn Jemand auf mehrere Jahre gemiethet hat, und die Zeit noch nicht vorübergegangen ist, denn da die Pfänder für die Miethe insgesammt haften, so wird die Folgerung richtig sein, dass das Interdict nur dann zur Anwendung kommen werde, wenn sie befreiet worden sind. 5Es ist dabei zu bemerken, dass es der Prätor zu keinem Erforderniss mache, dass der fragliche Gegenstand dem Miether gehöre, noch dass er als Pfand [ausdrücklich] bestellt, sondern nur, dass er Namens eines Pfandes hineingeschafft worden sei. Sind sie daher auch Andern gehörig und von der Art, dass sie als Pfand nicht haften können, jedoch Namens eines Pfandes hineingeschafft, so wird dieses Interdict zur Anwendung kommen; sind sie hingegen nicht Namens eines Pfandes hineingeschafft, so kann sie auch der Vermiether nicht innebehalten. 6Dieses Interdict ist von immerwährender Dauer, und wird wider die Rechtsnachfolger und den Rechtsnachfolgern ertheilt.