Ad edictum praetoris libri
Ex libro LXXII
Ad Dig. 24,1,46Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 365, Note 9.Idem lib. LXII. ad Ed. Zwischen einem Manne und [seiner] Ehefrau findet auch keine Schenkung des Besitzes Statt11D. h. die Schenkung ist nicht gültig, allein der Beschenkte besitzt nichts desto weniger, nur nicht pro donato, sondern pro possessore. S. v. Savigny d. R. d. Bes. S. 25. ff. S. 55. und S. 445. v. Glück a. a. O. XXVI. S. 179. f. Es steht also mit dieser Stelle die Bem. zu 26. pr. h. t. nicht in Widerspruch..
Idem lib. LXXII. ad Ed. Pomponius behandelt die Frage, ob, wenn bei einem Schiffbruch Steine in die Tiber versenkt, und nach Verlauf einiger Zeit wieder herausgeholt worden wären, das Eigenthum während der Zeit, wo sie versenkt gewesen, in seinem vorigen Zustande geblieben sei? — Meiner Ansicht nach behält man das Eigenthum, den Besitz aber nicht. Mit einem flüchtigen Sclaven lässt sich dies nicht vergleichen, denn von diesem nimmt man darum an, er werde von uns besessen, damit er uns des Besitzes nicht selbst beraube; mit den Steinen ist dies verschieden. 1Wer aus der Person seines Rechtsvorgängers eine Unterstützung22Adminiculo, es ist eine Zusammenrechnung der Zeit zu verstehen; die Basil. sagen deshalb direct: τῷ χρόνῳ τοῦ πωλήσαντός μοίτι μετὰ ἰδίας αἰτίας καὶ ψόγου κέγρημαι. erhält, der kann davon nur in Verbindung mit den darüber vorwaltenden Umständen und dessen [Besitz]mängeln Gebrauch machen; auch bei der Anknüpfung des Besitzes des Verkäufers wird das Verhältniss einer heimlichen, gewaltsamen oder bittweisen Besitzergreifung übertragen. 2Ausserdem wird die Frage erhoben, ob, wenn Jemand den Verkäufer genöthigt hat, einen Sclaven zurückzunehmen, derselbe sich der Anknüpfung des Besitzes aus dessen Person bedienen könne? — Einige sind der verneinenden Ansicht, weil die Wandelung eine Wiederaufhebung des Kaufes ist: Andere aber, der Käufer könne von des Verkäufers Besitzzeit Gebrauch machen, und der Verkäufer von der des Käufers, und dies halte ich für mehr zu billigen. 3Ad Dig. 41,2,13,3Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 181, Note 9.Wenn ein freier Mensch, oder ein fremder Sclave, während sie [einem Andern] im guten Glauben dienten, den Besitz erhalten und für ihn erworben haben, so darf weder der Freie selbst, noch der Herr des Sclaven von der Anknüpfung des Besitzes Gebrauch machen. 4Es ist die Frage erhoben worden, ob, wenn der Erbe vorher nicht besessen habe, ihm Anknüpfung an den Besitz des Testators zu Theil werde? — In Bezug auf Käufer wird der Besitz nun zwar unterbrochen, allein in Ansehung der Erben sind die Meisten entgegengesetzter Ansicht, weil das Recht der Rechtsnachfolge ein vollständigeres ist, als des Kaufes. Allein richtiger gedacht ist es doch, dass, was gegen den Käufer gelte, auch gegen den Erben anzunehmen sei33Es ist nemlich von dem Zwischenbesitz eines Dritten die Rede, s. Unterholzner Verjährungslehre Th. I. S. 473. Anm. 40.. 5Ad Dig. 41,2,13,5Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 181, Note 9.Nicht blos derjenige Besitz des Testators aber läuft dem Erben fort, der bis zur Zeit dessen Ablebens fortdauerte, sondern auch der, welcher jemals demselben zugestanden hat44Pothier Pand. Just. XLI. 3. no. 38. sagt: sensus est, possess. testat. interdum prodesse heredi, quae aliquando testat. fuit, quamvis possidere ante mortem desierit, modo nullus medius possess. fuit. Donell Comm. jur. civ. V. 20. §. 24. belegt damit den Satz, es nütze dem heres ulterior der Besitz des ersten Erblassers. Unterholzner a. a. O. nimmt Verdrängung des Erblassers durch seinen Erben bei seinen Lebzeiten an.. 6Ad Dig. 41,2,13,6Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 181, Note 10.Auch in Betreff der Mitgift findet, wenn eine Sache dazu gegeben, oder von der Mitgift zurückgenommen worden ist, Anknüpfung des Besitzes, sowohl für den Ehemann als die Ehefrau statt. 7Ad Dig. 41,2,13,7Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 181, Note 9.Wenn Derjenige, der bittweise zugestanden hat, von der Anknüpfung des Besitzes an die Person Dessen Gebrauch machen will, dem er bittweise zugestanden hat, so frägt es sich, ob er kann? — Meiner Meinung kann Derjenige, welcher bittweise zugestanden hat, so lange dieses Verhältniss dauert, von der Anknüpfung des Besitzes keinen Gebrauch machen; empfängt er aber, nach Aufhebung des bittweisen Gestattens den Besitz zurück, so wird der Besitz die Zeit hindurch angeknüpft, wo derselbe bittweise daran stattfand. 8Es ist in Folge eines vorgekommenen Falls die Frage erhoben worden, ob, wenn ein Freigelassener eine Sache aus einem solchen Grunde hat, der den Besitz eines Sonderguts voraussetzt, ohne dass ihm ein solches zugestanden war, und nachher der Herr, nachdem er den Besitz zurückerhalten, von der Anknüpfung Gebrauch machen will, er dies könne, und man hat sich dahin entschieden, es dürfe diese Anknüpfung nicht ertheilt werden, indem der Besitz heimlich stattfand, und jener ihn als Räuber inne hatte. 9Wenn mir auf Befehl des Richters eine Sache herausgegeben worden ist, so hat man angenommen, finde für mich Anknüpfung des Besitzes statt. 10Ad Dig. 41,2,13,10Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 181, Note 10.Es ist ferner zu wissen, dass auch dem Vermächtnissinhaber Anknüpfung des Besitzes aus der Zeit zu Theil werde, wo sich [der Gegenstand] bei dem Testator befand. Ob ihm der Besitz des Erben angeknüpft werde, ist die Frage? Meiner Ansicht zufolge, ist dem Vermächtnissinhaber, es mag ihm unbedingt oder bedingt hinterlassen worden sein, diejenige Zeit, welche hindurch der Erbe vor Eintritt der Bedingung oder der Herausgabe der Sache besass, von Nutzen. [Der Besitz] des Testators wird aber dem Vermächtnissinhaber stets von Nutzen sein, wenn ein wirkliches Vermächtniss oder Fideicommiss vorhanden gewesen ist. 11Ad Dig. 41,2,13,11Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 181, Note 10.Auch Derjenige, dem eine Sache geschenkt worden ist, wird von der Anknüpfung des Besitzes aus der Person des Schenkers Gebrauch machen. 12Ad Dig. 41,2,13,12Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 181, Note 10.Anknüpfungen des Besitzes finden in der Person Derer statt, die eigenen Besitz haben; denn es kommt die Anknüpfung des Besitzes nur Demjenigen zu statten, der selbst besitzt. 13Ausserdem kann aber noch an einen fehlerhaften Besitz kein anderer angeknüpft werden, so wenig wie ein fehlerhafter an einen nichtfehlerhaften.
Ulp. lib. LXXII. ad Ed. Der Prätor sagt: Wer es arglistigerweise dahingebracht hat, dass Jemand in Folge meiner oder Dessen Erlaubniss, dem die Gerichtsbarkeit zustand, sich nicht im Nachlassbesitz befinde, gegen den werde ich ein Verfahren auf das Geschehene, wie viel der Gegenstand werth war, dessenwegen er in Besitz gesetzt worden, ertheilen. 1Dieses Edict hat der Prätor aus grosser Vorsicht erlassen; denn die Einweisung in den Besitz zur Erhaltung einer Sache würde ganz vergeblich sein, wenn er nicht die Eingewiesenen auch darin schützen und Diejenigen zügeln wollte, welche sich deren Besitzergreifung widersetzen. 2Dieses Edict hat eine ganz allgemeine Beziehung; denn es geht alle Diejenigen an, die vom Prätor in den Besitz gesetzt worden sind, weil der Prätor ein gleiches Interesse hat, Alle zu beschützen, die er in den Besitz gesetzt hat. Die Klage auf das Geschehene aus dem Edict hat Jeder, er mag zur Erhaltung einer Sache, oder von Vermächtnissen, oder Namens einer Leibesfrucht in den Besitz gesetzt, er mag vom Eigenthümer oder einem Andern daran verhindert worden sein. 3Diese Klage ist nicht nur wider Den gerichtet, der Jemanden verhindert hat, den Besitz ergreifen, sondern auch wider Den, von dem Jemand, der schon den Besitz ergriffen gehabt, wieder daraus gesetzt worden ist, wobei es übrigens kein Erforderniss ist, dass Derjenige, der ein solches Hinderniss in den Weg gelegt, Gewalt angewendet habe. 4Wenn Jemand den Andern darum an der Besitzergreifung verhindert hat, weil er die Sache für die seinige, oder ihm verpfändet, oder wenigstens nicht für die seines Schuldners hielt, so ist es folgerichtig, dass er durch dieses Edict nicht gehalten werde. 5Die Worte: wie viel der Gegenstand werth sein wird, dessenwegen er in den Besitz gesetzt sein wird, begreifen den Vortheil des Gläubigers, dass ihm Der, welcher das Hinderniss bewirkt hat, zu soviel verurtheilt werde, als ihm an dem Besitz gelegen ist. Ist er mithin wegen einer falschen Foderung, oder einer falschen Klage in den Besitz gesetzt worden, oder kann er durch eine Einrede abgewehrt werden, so darf ihm das Edict keinen Vortheil gewähren, weil er dann ohne Grund in den Besitz gesetzt worden ist. 6Durch dieses Edict haftet bekanntermaassen weder ein Unmündiger noch ein Wahnsinniger, weil sie keine Willensfreiheit haben. Unter einem Unmündigen muss man sich aber einen Solchen denken, der der Arglist unfähig ist; ist er dieser fähig, so gilt das Gegentheil. Mithin werden wir auch wider den Unmündigen eine Klage dann ertheilen, wenn der Vormund mit Arglist gehandelt hat, vorausgesetzt, dass der Letztere zahlungsfähig ist. Der Vormund kann aber, wie Julianus schreibt, auch selbst angegriffen werden. 7Ist Jemand mit Einwilligung des Herrn oder Vaters an der Besitzergreifung [von einem Dritten] verhindert worden, so wird wider jene selbst eine Klage ertheilt werden, wie wenn sie dies durch Andere gethan hätten. 8Es ist zu bemerken, dass diese Klage, mit Ausnahme der Einweisung in den Besitz wegen der Vermächtnisse, nur ein Jahr lang und nicht länger zuständig sei, weil sie eine Strafklage ist. Auch wird sie nicht wider die Erben und ähnliche Personen ertheilt, ausgenommen darauf, was an sie gelangt ist; dem Erben hingegen und ähnlichen Personen wird sie ertheilt. Wenn aber55At; man kann auch nam (Flor.) behalten; dieses denn geht dann auf die excepta legatorum missio. Jemand verhindert worden ist, eines Vermächtnisses oder Fideicommisses wegen den Besitz zu ergreifen, so ist die Klage immerwährend und wird auch wider den Erben ertheilt, weil es in der Macht der Rechtsnachfolger steht, dem Interdicte durch das Anerbieten der Bürgschaftsbestellung vorzubeugen.
Ulp. lib. LXXII. ad Ed. Der Prätor sagt: Wo immer dieser Sclave, um den es sich handelt, den grössern Theil des [verflossenen] Jahres über zugebracht hat, dass ihn Der und Der nicht hinwegführe, verbiete ich alle Gewaltthätigkeit. 1Dieses Interdict hat über den Besitz beweglicher Sachen statt, es ist aber nach und nach die Ansicht herrschend geworden, die Wirkung desselben dem Interdicte Wie ihr besitzet, welches über den Besitz unbeweglicher Sachen zuständig ist, völlig gleichzustellen, sodass also auch bei diesem Interdicte Derjenige obsiegt, der zu der Zeit, wo er von seinem Gegner deshalb beunruhigt wird, weder gewaltsam, noch heimlich, noch bittweise besitzt.
Idem lib. LXXII. ad Ed. Die Einrede rechtlich entschiedener Sache scheint stillschweigend alle diejenigen Personen zu begreifen, die eine Sache anhängig zu machen pflegen.
Übersetzung nicht erfasst.