Ad edictum praetoris libri
Ex libro VII
Ulp. lib. VII. ad Edictum. Wenn Jemand versprochen hat, den vor Gericht zu stellen, dessentwegen eine Noxalklage vorliegt, so sagt der Prätor: man solle ihn unter denselben Umständen stellen, in welchen er damals sich befand, als die Einlassung auf die Klage erfolgte. 1Sehen wir, was es heisse, unter denselben Umständen stellen; und ich halte es für richtiger, dass man den für in denselben Umständen befindlich ansehen müsse, welcher des Klägers Recht in Bezug auf die Klage nicht verschlechtert. Wenn der Sclave aufhört, dem zu gehören, welcher das Versprechen geleistet hat, oder wenn die Klage verloren gegangen ist, so nimmt man, wie Labeo sagt, nicht an, dass er unter denselben Umständen gestellt worden, eben so wenig, als dann, wenn der, welcher im Streite gleich war, nun im Nachtheile ist, sei es, dass der Ort oder die Person eine Veränderung erlitten haben. Wenn daher Jemand dem, welcher im Gerichtsstande dessen, welcher das Versprechen geleistet hat, nicht verklagt werden kann, verkauft oder einem einflussreichern zum Eigenthum gegeben worden ist, glaubt er, es sei mehr dafür vorhanden, dass man annehme, jener sei nicht unter den nämlichen Umständen gestellt worden. Aber auch, wenn er zur Strafe ausgeliefert worden ist, glaubt Ofilius, er werde nicht unter den nämlichen Umständen gestellt, da durch diese Auslieferung zur Strafe seiner Meinung nach den übrigen das Recht auf die Noxalklage genommen wird.
Ulp. lib. VII. ad Edictum. Wenn man gegen den Nutzniesser mit einer Noxalklage einkommt, und dieser den Sclaven gerichtlich nicht vertritt, so wird ihm vom Prätor die gerichtliche Verfolgung seines Niessbrauchs abgeschlagen.
Ulp. lib. VII. ad Edictum. Der Prätor hat es für sehr billig gehalten, den bösen Vorsatz dessen zu bestrafen, welcher Einen hindert, sich vor Gericht zu stellen. 1Mit bösem Vorsatze scheint aber nicht allein der gehandelt zu haben, welcher ihn mit eigenen Händen oder vermittelst der Seinigen zurückhielt, sondern auch der, welcher selbst Andere gebeten hat, dass sie ihn aufhalten oder wegführen sollten, damit er sich nicht vor Gericht stellen könne, sei es nun, dass sie es wissen, was er im Schilde führt oder nicht. 2Bösen Vorsatz verstehen wir aber so, dass, wenn Jemand einem vor Gericht Geladenen eine Trauerbotschaft überbracht hat, weshalb dieser genöthigt gewesen, vor dem Gerichte nicht zu erscheinen, jener der Strafe des Edicts verfällt, wenn gleich Einige glauben, er müsse es sich selbst zurechnen, wenn er leichtgläubig gewesen. 3Hat der Beklagte wegen Hinterlist des Klägers sich nicht stellen können, so wird der Beklagte aus diesem Edicte keine Klage gegen ihn haben, da er an der Einrede genug haben kann, wenn er ex stipulatu auf Geldstrafe verklagt wird, weil er vor Gericht nicht gekommen sei; anders, als wenn er von einem Andern verhindert wurde; denn gegen den wird er die vorliegende Klage anstellen können. 4Haben Mehrere mit bösem Vorsatze gehandelt, so verfallen sie Alle. Aber wenn Einer die Strafe bezahlt, gehen die Uebrigen frei aus, weil der Kläger kein Interesse weiter zu verfolgen hat. 5Dass man in diesem Falle, wenn ein Sclave ins Spiel kommt, eine Noxalklage anstellen müsse, darin stimmen Alle überein. 6Auch dem Erben wird sie verstattet, aber nicht über Jahresfrist hinaus; gegen den Erben aber, glaube ich, sei sie nur in so weit zu verstatten, als dieser aus dem bösen Vorsatze des Verstorbenen keinen Gewinn zieht.
Ulp. lib. VII. ad Ed. Der Besitzer eines Sclaven im guten Glauben haftet wegen desselben durch die Diebstahlsklage; der Eigenthümer desselben aber nicht; allein durch die Auslieferung an Schädens Statt macht er ihn nicht dem Kläger zu eigen. Wenn aber der Herr jenes Sclaven wegen desselben die Eigenthumsklage erheben sollte, so wird er durch die Einrede der Arglist abgewehrt werden, oder [der Beklagte] Schadloshaltung durch die richterliche Amtspflicht erhalten.
Ulp. lib. VII. ad Ed. Kann ein Sclave nicht gestellt werden, weil er bereits verstorben ist, so wird auch die auf eine Unmöglichkeit gesetzte Strafe nicht verwirkt: sowie desgleichen wenn sich Jemand hätte stipuliren lassen, dass man ihm den bereits verstorbenen Stichus gebe, und wenn solches nicht geschehen wäre, eine Strafe stipulirte.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.