Ad edictum praetoris libri
Ex libro LXVII
Idem lib. LXVII. ad Ed. der zur Rede gesetzt, warum er sich im Besitz befinde, nur antworten kann, weil ich besitze, und gar nicht, oder nur mittelst einer Lüge behaupten kann, Erbe zu sein,
Ulp. lib. LXVII. ad Ed. Wenn ein Erbschaftsschuldner nicht deshalb nicht zahlen will, weil er Erbe zu sein behauptet, sondern deswegen, weil er leugnet, dass, oder zweifelt, ob die Erbschaft dem, der darauf klagt, zustehe, so findet die Erbschaftsklage gegen ihn nicht Statt.
Übersetzung nicht erfasst.
Ulp. lib. LXVII. ad Ed. Was ein Sohn Namens seines Sondergutes ergriffen hat, besitzt sein Vater sogleich, wenn er auch gar nicht weiss, dass sich der Sohn in seiner Gewalt befindet. Es wird dasselbe auch dann gelten müssen, wenn der Sohn von einem Andern als Sclave besessen wird.
Ulp. lib. LXVII. ad Ed. Wir wollen sehen, für welche Gegenstände Interdicte zuständig sind. Und hier ist zu wissen, dass dieselben entweder in Betreff von Sachen göttlichen Rechtens oder menschlichen Rechtens stattfinden; in ersterer Beziehung z. B. heilige oder religiöse Plätze anlangend; in Ansehung von Sachen menschlichen Rechtens werden Interdicte entweder wegen solcher ertheilt, die Jemandem gehören, oder solcher, die Niemandem gehören. Letzterer Art sind freie Personen, in Betreff deren Auslieferung und Abführung Interdicte statthaben. Diejenigen Sachen, welche Jemandem gehören, sind entweder öffentliche, oder Einzelnen. Erstere [anlangend, so giebt es Interdicte] in Betreff öffentlicher Plätze, Strassen und öffentlicher Flüsse. In Rücksicht der Sachen, welche Einzelnen gehören, beziehen sich die Interdicte entweder auf eine Gesammtheit, wie das: Welchen Nachlasses11S. l. 1. D. quor. bonor. Die Uebersetzung kann nicht anders gegeben werden., oder auf einzelne Gegenstände, wie das Interdict Wie ihr besitzet, und über [Privat]wege22Itinere actuque, s. Ueberschrift des Tit. XIX. d. B.. 1Es giebt drei Arten von Interdicten, die Auslieferung verfügende, verbietende, und die Herausgabe verfügende; einige Interdicte sind aber auch gemischte, d. h. verbietende und die Auslieferung verfügende zugleich. 2Einige Interdicte beziehen sich auf die Gegenwart, andere auf die Vergangenheit; zu jenen gehört z. B. das: Wie ihr besitzet, zu diesen z. B. das: über [Privat]wege, oder über Sommerwasser. 3Alle Interdicte sind, obwohl sie in Bezug auf eine Sache abgefasst erscheinen, ihrer Wirkung nach doch nur persönliche. 4Einige Interdicte währen nur ein Jahr, andere für immer.
Ulp. lib. LXVII. ad Ed. Der Prätor sagt: Welchen Nachlasses Besitz Dem und Dem aus meinem Edicte ertheilt worden ist, Was du von diesem Nachlass als Erbe oder Besitzer besitzest, oder [als solcher] besitzen würdest, wenn es nicht [von dir]33S. Savigny Ztschr. f. gesch. RW. V. Bd. S. 22. ersessen worden wäre, Was du endlich arglistigerweise gethan hast, dich dessen Besitzes zu entledigen, das sollst du Dem und Dem herausgeben. 1Ad Dig. 43,2,1,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 617, Note 2.Dieses Interdict ist ein die Herausgabe verfügendes, und betrifft die Gesammtheit des Nachlasses und nicht einzelne Sachen; es heisst Welchen Nachlasses, und bezweckt die Erlangung des gesammten Nachlasses.
Ulp. lib. LXVII. ad Ed. 1Dieses Interdict heisst gewöhnlich Was von Vermächtnissen. 2Es hat die Erlangung des Besitzes zum Gegenstande; und zweckt dahin ab, dass Derjenige, der Etwas Namens eines Vermächtnisses sich ohne des Erben Willen angemaasst hat, dies dem Erben herausgebe. Denn der Prätor hielt es für der Billigkeit im hohen Grade angemessen, dass sich Niemand durch eigenmächtige Ergreifung von Vermächtnissen selbst Recht schaffe, sondern sie vom Erben fordere. Er stellt mithin durch dieses Interdict dem Erben Dasjenige wieder zu, was Namens von Vermächtnissen in Besitz genommen worden ist, sodass ihn in Folge dessen die Vermächtnissinhaber angreifen können. 3Auch dem Erben des Erben und des Nachlassbesitzers steht des daraus entspringenden Nutzens wegen dieses Interdict zu; nicht weniger den übrigen Rechtsnachfolgern. 4Weil jedoch zuweilen Ungewissheit vorhanden ist, ob Jemand als Vermächtniss[inhaber], als Erbe, oder als Besitzer im Besitz sei, so, schreibt Arrianus geistreich, müsse für diesen Fall die Erbschaftsklage angestellt und zugleich dieses Interdict ertheilt werden, sodass Jeder, er besitze als Erbe oder als Besitzer, durch die Erbschaftsklage, oder, wenn als Vermächtnissinhaber, durch dieses Interdict gehalten wird, gleichwie man gewöhnlich thut, wenn es ungewiss ist, welche Klage wirksam sei; dann stellt man zwei an, wobei man erklärt, durch eine von beiden Das erlangen zu wollen, was Einem gebührt. 5Ad Dig. 43,3,1,5Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 676, Note 22.Wenn sich Jemand in Folge eine Schenkung auf den Todesfall im Besitz befindet, so wird das Inderdict wegfallen, weil die Portion des Falcidischen Gesetzes dem Erben dem Rechte selbst zufolge44Bynkershoek Obs. l. VII. c. 7. Püttmann Interp. et Obs. c. 17. p. 58. Aus dem angegebenen Grunde könnte nemlich blos der Fall der Rückforderung eintreten, quia, sagt Bynk., heres ex jure dominii habet actionem in rem. verbleibt, wenn Gegenstände auch körperlich im Ganzen übertragen worden sind. 6Wer hingegen auf den Grund einer Vorwegnahme [sich in den Besitz gesetzt], haftet durch dieses Interdict jedenfalls, natürlich aber nur zu dem Antheile, den er, in Folge Vermächtnisses, nicht zu dem, welchen er als Erbe innehat. Dasselbe gilt, wenn einem Erben ein Vermächtniss anderer Art hinterlassen worden ist; auch hier fällt das Interdict zu dem Antheile aus, wo er Erbe ist. 7Die Worte des Prätors: oder arglistigerweise zu besitzen aufgehört, muss man so verstehen, was herauszugeben er die Möglichkeit verloren hat. 8Daher ist die Frage entstanden, ob, wenn Jemandem der Gebrauch oder der Niessbrauch hinterlassen worden, und er ihn eigenmächtig in Besitz genommen, derselbe mittels dieses Interdicts zur Herausgabe genöthigt werden müsse? — Die Veranlassung zu dieser Frage ist nemlich der Umstand, dass weder ein Besitz des Niessbrauchs noch des Gebrauchs stattfindet, sondern vielmehr ein blosses Innehaben. Doch lässt sich die Zuständigkeit des Interdicts behaupten. Dasselbe gilt von einer letztwillig binterlassenen Dienstbarkeit. 9Es ist die Frage erhoben worden, ob Derjenige, welcher zur Erhaltung von Vermächtnissen in den Besitz gesetzt worden, durch dieses Interdict zur Herausgabe hafte? — Die Veranlassung zu dieser Frage ist zuvörderst, dass der [zur Erhaltung] von Vermächtnissen in den Besitz Gesetzte weniger einen wirklichen Besitz, als vielmehr eine blosse Bewachung ausübt, sodann aber, dass es der Prätor ist, der ihn in dieses Verhältniss gesetzt, hat. Allein es ist doch sicherer, die Zuständigkeit des Interdicts zu behaupten, besonders dann, wenn der Vermächtnisse wegen schon Bürgschaft bestellt worden ist, und [der Betheiligte] nicht aus dem Besitz weichen will; dann, muss man annehmen, befindet er sich auch wirklich im Besitz. 10Namens eines Vermächtnisses sagt man nicht nur, dass Derjenige besitze, dem ein Vermächtniss ausgesetzt worden ist, sondern auch sein Erbe und die übrigen Rechtsnachfolger. 11Die Worte des Prätors: mit Dessen Willen, dem die Sache gehört, sind so zu erklären, dass das Interdict wegfallen soll, wenn nach dem Antritt der Erbschaft, oder dem Empfang des Nachlassbesitzes der Wille [des Erben] sich für den Besitz des Vermächtinhabers erklärt hat; ist dies schon vor dem Erbschaftsantritt, oder vor Empfang des Nachlassbesitzes geschehen, so wird richtiger behauptet werden, dass der [erklärte] Wille [dem Erben] keinen Eintrag thue55Nemlich nachher wieder das Interdict zu ergreifen.. 12Wenn zwei Sachen vermacht worden sind, und die eine mit dem Willen [des Erben] in Besitz genommen worden ist, die andere nicht, so wird die eine zurückgefordert werden können, die andere nicht. Eben dasselbe wird von einer Sache gelten, deren eine Hälfte mit, und die andere ohne den Willen [des Erben] in Besitz genommen worden ist; hier wird auch nur die eine Hälfte durch das Interdict entzogen werden. 13Das ist aber nicht ausser Acht zu lassen, dass das Interdict zur Anwendung komme, gleichviel ob du selbst Etwas erst zu besitzen angefangen, oder Derjenige, dessen Rechtsnachfolger du geworden bist. Die Rechtsnachfolge wird sowohl von einer Gesammtheit, als von einer einzelnen Sache verstanden. 14Von Nutzen ist aber der Besitz, sobald er mit dem Willen Dessen, dem die Sache gehört, ergriffen worden ist. Auch wenn sich dessen Wille erst nachher ausgesprochen hat, muss derselbe dem Besitzer von Vortheil sein. Hat daher Jemand eine Sache mit Einwilligung Dessen, dem sie gehört, in Besitz genommen, und ist die Einwilligung darauf zurückgenommen worden, so schadet es nichts, weil der Besitz einmal mit der Einwilligung seinen Anfang genommen hat. 15Wenn einer von zweien Erben, denen die betreffende Sache gehört, in die Besitzergreifung des Vermächtnissinhabers gewilligt hat, und der andere nicht, so steht dem Letztern das Interdict zu; dem Erstern aber natürlich nicht. 16Die Worte des Prätors: wenn nicht Bürgschaft bestellt worden ist, sind so zu verstehen, wenn die Bürgschaftsbestellung von Dauer ist, sodass, wenn die Sicherheit nicht fortdauert, Einweisung in den Besitz zur Erhaltung der Vermächtnisse statthat. 17Bürgschaftsbestellung ist, meines Erachtens, dann geschehen, wenn sie in der Art geschehen, dass dadurch dem Vermächtnissinhaber, entweder dem Rechte selbst zufolge eine hinreichende Sicherheit erworben wird, oder er sie durch eine Auftragsklage erlangen kann, und dann wird das Interdict stattfinden. 18Wenn einiger Sachen wegen Bürgschaft bestellt worden ist, anderer wegen aber nicht, so kann in Ansehung der erstern ohne alles Hinderniss Klage erhoben werden, rücksichtlich der übrigen aber nicht.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.