Ad edictum praetoris libri
Ex libro LXVI
Idem lib. LXVI. ad Ed. Ein zur Forderung einer beweglichen Sache bestellter Geschäftsbesorger wird mit Recht auf Vorzeigung klagen.
Ulp. lib. LXVI. ad Ed. denn auch der Ehemann ist, wenn er, da er Nichts gewähren konnte, die Mitgift gezahlt haben sollte, in der Lage, dass er nicht zurückfordern kann.
Idem lib. LXVI. ad Ed. Was Labeo sagt, ist nicht ohne vernünftigen Grund, dass [nämlich,] wenn für irgend eine Forderung insbesondere die Aufrechnung bestimmt worden ist, sie nicht bei andern entgegengestellt werde.
Übersetzung nicht erfasst.
Ulp. lib. LXVI. ad Ed. Ein Soldat, der unter den waffentragenden Truppen gedient hat, wird, wenn er verurtheilt ist, [nur] insoweit, als er sie zu leisten vermag, zur Zahlung angehalten11Offenbar durch Versehen der Redactoren steht dieses Fragment in diesem Titel zweimal, hier und unten. Fr. 18.. 1Wer zur Bezahlung von zehn, oder zur Auslieferung22Des geschadet habenden Sclaven oder Thiers. verurtheilt ist, der wird durch die Klage aus dem Urtheil auf zehn belangt; denn die Freiheit, auszuliefern, hat er vermöge des Gesetzes33Der zwölf Tafeln. Fr. 2. §. 1. de noxal. act. (XI, 4.). Hat aber Jemand sich zehn oder die Auslieferung stipulirt, so kann er nicht [ausschliesslich] auf zehn klagen; weil in der Stipulation ein Jedes für sich ist, und man Beides einzeln stipuliren kann. Hingegen eine Verurtheilung zur Auslieferung allein findet nicht Statt, sondern folgt erst aus der zur Geldzahlung, und deshalb wird die Klage aus dem rechtskräftigen Urtheil auf zehn gerichtet. In diese allein wird er verurtheilt; die Auslieferung liegt in der [Art der] der Zahlung, die ihm durch das Gesetz nachgelassen ist. 2Wer Güter eines Verurtheilten aus eigner Macht44Ohne Decret des Prätors. verkauft hat, ist mit der Diebstahls- oder Raubklage zu belangen. 3Die Klage aus dem rechtskräftigen Urtheil ist fortdauernd55Perpetua, d. h. nicht in einem Jahre verjährbar, wie andere prätorische Klagen. S. Paul. rec. sent. V, 5. §. 7. und begreift die Verfolgung der Sache in sich66Wenn das Urtheil auf Herausgabe einer species geht.. Sie kommt auch sowohl dem Erben, als gegen den Erben zu.
Idem lib. LXVI. ad Ed. So wird auch ein Soldat, der unter den waffentragenden Truppen gedient hat, wenn er verurtheilt ist, [nur] insoweit, als er sie zu leisten vermag, zur Zahlung angehalten77Vgl. fr. 6. h. t..
Ulp. lib. LXVI. ad Ed. Ad Dig. 42,8,1 pr.ROHGE, Bd. 25 (1880), Nr. 25, S. 103: Erfordernisse der actio Pauliana. Anfechtung.Der Prätor sagt: Was in betrüglicher Absicht mit Einem, welchem der Betrug nicht unbekannt ist, gehandelt worden, deshalb will ich dem Gütervertreter, oder wem es sonst zukommen wird, binnen Jahresfrist von der Zeit an, wo er zu klagen im Stande war, eine Klage gestatten und dieses auch gegen Denjenigen, der den Betrug gemacht hat, selbst beobachten. 1Aus Nothwendigkeit hat der Prätor dieses Edict aufgestellt; durch dasselbe hat er für die Gläubiger gesorgt, durch Widerrufung aller in der Absicht, sie zu hintergehen, unternommenen Veräusserungen. 2Der Prätor sagt also: Was in betrüglicher Absicht gehandelt worden. Diese Worte sind allgemein, und umfassen alle und jede zur Hintergehung unternommene Veräusserung oder sonstige Verhandlung. Alles also, was in betrügerischer Absicht geschehen ist, ist vermöge dieser Worte als widerrufen zu betrachten, es mag sein, was es immer will; denn diese Worte umfassen viel. Möge er88Der Gemeinschuldner. also eine Sache veräussert oder durch feierliche Quittung (acceptilatione) oder Vertrag Jemanden seiner Verbindlichkeit enthoben haben,
Idem lib. LXVI. ad Ed. oder ihm99Seinem Schuldner. S. fr. 1. am Ende. eine Ausflucht an die Hand giebt, oder sich, um seine Gläubiger zu hintergehen, verbindlich macht, oder Geld auszahlt, oder sonst irgend Etwas zu Hintergehung seiner Gläubiger unternimmt, so tritt das Edict offenbar auch ein. 1In betrüglicher Absicht gehandelt muss nicht blos genannt werden, was einer durch Verträge gehandelt hat, sondern auch, wenn er etwa absichtlich im Gericht ausbleibt, oder einen Process liegen und dadurch verloren gehen lässt, oder einen Schuldner nicht belangt, damit derselbe durch den Zeitablauf befreit werde, oder einen Niessbrauch oder eine Grundgerechtigkeit verliert1010Durch Nichtgebrauch. fr. 4.. 2Wer irgend Etwas gethan hat, um Etwas, das er hatte, nicht mehr zu haben, den geht dieses Edict an.
Ulp. lib. LXVI. ad Ed. Wenn aber Einer, da er Etwas erwerben kann, nicht sucht, es zu erwerben, so ist dies Edict nicht anzuwenden; denn dasselbe betrifft solche, die ihr Vermögen verringern, nicht aber solche, die so handeln, dass sie sich nicht bereichern. 1Daher, wenn Jemand die Bedingung [einer Stipulation] deshalb nicht erfüllt, damit die Stipulation nicht verfalle, so ist er nicht in solchem Verhältniss, dass das Edict auf ihn anwendbar sei. 2Folglich ist auch Einer, der eine Erbschaft, es sei nach der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge, ausgeschlagen hat, nicht geeignet, das Edict auf ihn anzuwenden; denn er hat nicht erwerben wollen, nicht aber hat er sein eignes Vermögen vermindert. 3Desgleichen ist es richtig, dass das Edict wegfällt, wenn er seinen Sohn der Gewalt entlassen hat, damit derselbe nach eignem Gefallen eine Erbschaft antrete1111Da er sie als filiusfamilias dem Vater erworben haben würde.. 4Auch das ist anzunehmen, dass das Edict wegfalle, wenn er ein Vermächtniss ausgeschlagen hat; was auch Julianus schreibt. 5Wenn er seinen Sclaven, nachdem er1212Von einem Andern. zum Erben eingesetzt worden, veräussert hat, damit er auf das Geheiss des Käufers die Erbschaft antrete1313Und also diesem sie erwerben., und der Verkauf von Betrug frei ist1414In Hinsicht auf den Wert des Sclaven an sich, ohne Berücksichtigung der durch ihn zufallenden Erbschaft., obwohl in der [Abwendung der] Erbschaft ein solcher liegt, so fällt das Edict weg, weil er die Erbschaft auch ausschlagen durfte. Ist aber der Verkauf des Sclaven selbst betrüglich, so wird er widerrufen, gleichwie wenn er ihm in betrüglicher Absicht freigelassen hätte. 6Beim Labeo steht: wer das Seinige zurücknehme, könne nicht als betrügend gelten [das heisst, wer wiederempfängt, was man ihm schuldig war]; denn es sei unbillig, dass Der nicht sollte ohne Nachtheil für ihn zahlen können, der doch vom Prätor wider Willen zur Zahlung gezwungen werde; dieses ganze Edict betreffe nemlich Contracte, in welche der Prätor sich nicht mische; z. B. Verpfändungen und Verkäufe. 7Wohl zu merken: Julian schreibt und es ist angenommenen Rechtens, dass, wer Geld, das er zu fordern hatte, erhoben hat, ehe das Vermögen des Schuldners in Beschlag genommen wurde, obgleich gar wohl wissend, dass derselbe nicht zahlungsfähig sei, dieses Edict nicht zu fürchten habe; denn er hat für sein eignes Bestes gewacht. Wer aber nach der Beschlagnahme des Vermögens seine Forderung einzieht, der muss zur Mitleidenheit gezogen und den übrigen Gläubigern gleichgestellt werden; denn nach der Beschlagnahme durfte er den Uebrigen nichts entziehen, da dann alle Gläubiger in gleiche Lage gesetzt sind. 8Dieses Edict bedroht Den, welcher, wissend, dass der Andere zu Hintergehung seiner Gläubiger so handle, Das, was zum Zwecke dieser Hintergehung geschah, vorgenommen hat; wenn daher auch etwas in der Absicht, die Gläubiger zu betrügen, geschehen ist, jedoch Der, welcher [deshalb etwas] angenommen, davon nichts wusste, so erscheinen die Worte des Edicts unanwendbar. 9Ausserdem ist zu merken, dass, wer mit Einwilligung der Gläubiger von dem betrügerischen Falliten etwas gekauft oder sich stipulirt oder mit ihm sonst contrahirt hat, nicht als betrüglich gegen die Gläubiger handelnd zu achten ist; denn Niemand kann gegen Wissende und Einwilligende des Betrugs geziehen werden. 10Wenn mit einem Unmündigen Etwas zu Hintergehung der Gläubiger gehandelt worden ist, so ist solches, sagt Labeo, jedenfalls1515Omnino, der Unmündige mag mitwissend gewesen sein, oder nicht. zu widerrufen, falls die Gläubiger [dadurch wirklich] betrogen worden sind; weil die Unwissenheit des Unmündigen, die eine Folge seiner Jugend ist, nicht den Gläubigern nachtheilig und ihm selbst vortheilhaft werden darf; dies ist auch angenommenen Rechtens. 11Ad Dig. 42,8,6,11ROHGE, Bd. 5 (1872), S. 45: Anfechtung einer in Form eines onerosen Geschäfts fraudandi animo geübten Liberalität. Der gutgläubige Empfänger haftet nur zum Belaufe seiner Bereicherung.Ebenso sagen wir: wenn Jemandem geschenkt worden ist, darf nicht gefragt werden, ob es1616Die Hintergehung der Gläubiger. mit Wissen des Beschenkten unternommen, sondern blos: ob die Gläubiger [damit] hintergangen worden? Denn auch der Nichtmitwissende erscheint hier nicht als Unrecht leidend, da ihm ein Gewinn entzogen, nicht aber ein Schade zugefügt wird. Doch ist gegen Solche, die unwissend von einem Zahlungsunfähigen ein Geschenk angenommen haben, nur insoweit eine Klage zu gestatten, als sie [dadurch] reicher geworden sind; weiter nicht. 12Desgleichen fragt sichs: Wenn ein Sclave von einem Zahlungsunfähigen, ohne Wissen seines Herrn, selbst aber mitwissend, Etwas bekommen hat, ob der Herr verantwortlich sei? Und Labeo sagt: er sei insoweit verantwortlich, dass er herausgeben müsse, was ihm zugekommen ist, oder dass er blos, sofern das Sondergut zureicht, verurtheilt werde, oder insofern Etwas davon in seinen Nutzen verwendet worden ist1717S. B. XV. Tit. 1. u. 3.. Dasselbe gilt auch vom Haussohne. Weiss aber der Herr darum, so wird er für seine Person zu belangen sein. 13So auch, wenn ein Zwangserbe Vermächtnisse auszahlt und dann in Gant verfällt, so ist, sagt Proculus, wenn gleich die Legatare [um den Betrug] nicht gewusst, doch eine abgeleitete (utilis) Klage [gegen sie] zu geben; was durchaus keinen Zweifel leidet. 14Ad Dig. 42,8,6,14Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 463, Note 21.Für diese Klage wird ein nützliches [utilis] Jahr, nach dem geschehenen Verkaufe, von der Zeit an, wo man zu klagen im Stande war, gerechnet.
Übersetzung nicht erfasst.