Ad edictum praetoris libri
Ex libro LXV
Ulp. lib. LXV. ad Ed. Mit Bestellung des Vertreters wird es in den Rechten so gehalten, dass der Prätor angegangen wird, und nach der Vereinigung der Mehrzahl der Gläubiger einen oder mehrere Vertreter bestellt; oder der Statthalter der Provinz, wenn das zu kaufende Vermögen in der Provinz liegt. 1Was nun durch einen Solchen oder Solche, die so erwählt sind, geschehen, gethan und gehandelt worden ist, das ist für gültig zu achten, und es stehen ihnen und gegen sie abgeleitete (utiles) Klagen zu. Und wenn die Vertreter Jemanden absenden, um im Wege Rechtens, zu klagen oder auf eine Klage zu antworten, so wird auch von ihm weder der Genehmigung noch der Urtheilsbefolgung (judicatum solvi) wegen im Namen des Gantmannes, sondern im Namen des ihn absendenden Vertreters, Sicherheitsbestellung verlangt. 2Wenn aber mehrere Vertreter bestellt werden, so klagen und antworten sie, sagt Celsus, einer für alle und alle für einen, nicht antheilig. Sind sie jedoch für gewisse Bezirke bestellt, z. B. einer für die städtischen Angelegenheiten, ein anderer in der Provinz, so müssen sie nach meiner Meinung sich auf ihre Bezirke beschränken. 3Es fragt sich: ob man wider seinen Willen zum Vertreter gemacht werden könne? Und Cassius schreibt: Niemand dürfe wider seinen Willen Gütervertreter zu werden gezwungen werden; welches das Richtigere ist. Es ist also ein Freiwilliger zu suchen, wofern nicht wegen dringender Noth, nach dem Ermessen des Kaisers, es dazu kommt, dass Jemand auch wider Willen dazu gewählt werde. 4Es muss auch nicht gerade ein Gläubiger sein, der zum Vertreter bestellt wird, sondern es sind auch Nichtgläubiger dazu fähig11Vgl. fr. 8. 9. Quib. ex caus. in poss. 42. 4. S. Zimmern Gesch. des R. Pr. R. Th. III. S. 252. not. 25.. 5Wenn drei Vertreter sind, einer davon aber nichts in die Hände bekommen hat, ist gegen diesen eine Klage zuzulassen? Cassius glaubt, es dürfe der Kläger nicht beschränkt werden, und könne klagen, gegen welchen er wolle. Und ich halte diese Ansicht des Cassius für die richtigere; denn es kommt in Betracht, was eingegangen ist, nicht was einer der Vertreter eingenommen hat. So wird es auch gehalten, es müsste denn einer wider seinen Willen bestellt sein; wenn dies der Fall ist, so ist es richtig, dass er nicht zu belangen ist.