Ad edictum praetoris libri
Ex libro LXIV
Ad Dig. 14,6,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 373, Note 6.Idem lib. LXIV. ad Ed. soweit als der Betrag des im Felde erworbenen Sondergutes reicht, da Haussöhne in Hinsicht dieses Sonderguts als Hausväter gelten.
Ad Dig. 16,2,12ROHGE, Bd. 25 (1880), Nr. 9, S. 38: Kompensation verzinslicher Forderungen.Idem lib. LXIV. ad Ed. Dasselbe Recht ist nicht blos in Bezug auf Privat[sachen], sondern auch in Bezug auf die Sache des Fiscus constituirt worden. Aber auch wenn auf beiden Seiten eine verzinsliche Geld[schuld] vorhanden sein sollte, die Zinsen jedoch verschieden sein sollten, so findet nichts desto weniger eine Aufrechnung dessen Statt, was gegenseitig geschuldet wird.
Ulp. lib. LXIV. ad Ed. Wenn aber anderweit11D. i ohne damit verbundene Bereicherung des Mündels. der Vormund durch seine Arglist etwas [Widerrechtliches] beging, so darf dies dem Mündel nicht schaden.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ulp. lib. LXVI. ad Ed. Wenn Jemand sein Vermögen abgetreten hat, und nun nach deren Verkauf wieder etwas Weniges erwirbt, so wird sein Vermögen nicht abermals vergantet. Wie also ist hier das Maass zu bestimmen? Nach der Menge, oder nach der Beschaffenheit Dessen, was hernach erworben ist? Ich halte dafür, dass dies nach der Menge Dessen, was er erworben hat, zu beurtheilen sei. Doch ist dies zu merken, dass, wenn ihm Etwas aus Mitleid vermacht worden, z. B. eine monatliche oder jährliche Auszahlung zu seinem Unterhalt, deshalb sein Vermögen nicht abermals in Gant gezogen werden dürfe; denn um seinen täglichen Unterhalt darf er nicht gebracht werden. Dasselbe gilt, wenn ihm ein Niessbrauch überlassen oder vermacht wird, aus welchem er so viel zieht, als zu seinem Unterhalte hinreicht.
Idem lib. LXIV. ad Ed. Der Prätor sagt: Aus einem Contracte, der erst, nachdem der Gantmann, mit Wissen des Mitcontrahenten, die Absicht zu betrügen gefasst hatte, eingegangen ist, soll keine Klage gestattet werden.
Ulp. lib. LXIV. ad Ed. Es ist zu merken, dass Sonderung mittels Decrets des Prätors erlangt zu werden pflegt. 1Es wird aber die Sonderung den Gläubigern gemeiniglich aus folgenden Ursachen bewilligt: z. B. Jemand hat den Sejus zum Schuldner; dieser stirbt; Titius wird sein Erbe; dieser ist zahlungsunfähig; zu seinem Vermögen wird die Gant eröffnet; nun sagen die Gläubiger des Sejus, das Vermögen des Sejus reiche zu ihrer Befriedigung hin, es seien also die Gläubiger des Titius auf das Vermögen des Titius zu beschränken und so gleichsam eine doppelte Gant zu eröffnen. Denn es ist möglich, dass Sejus zwar zahlungsfähig gewesen und seine Gläubiger, wenn auch nicht mit der ganzen Summe, doch einigermaassen zu befriedigen vermocht hätte, dass aber durch Hinzutritt und Theilnahme der Gläubiger des Titius weniger auf jene komme, weil dieser nicht zahlungsfähig ist, oder dass sie weniger bekommen, weil ihre Zahl vergrössert wird. Hier also ist es höchst billig, dass die auf Sonderung antragenden Gläubiger des Sejus gehört werden und vom Prätor erlangen, dass ihnen besonders so viel, als ausfällt, gewährt werde. 2Hingegen die Gläubiger des Titius können die Sonderung nicht verlangen22Eine nicht mehr praktische Ausnahme s. u. fr. §. 1. h. t.. Denn Jedem steht frei, seinen Gläubiger dadurch, dass er sich einen neuen Gläubiger zulegt, in eine schlimmere Lage zu setzen. Wer aber die Erbschaft meines Schuldners antritt, der kann durch diesen Antritt meine Lage nicht verschlimmern, weil mir frei steht, die Sonderung auszuwirken; seine Gläubiger hingegen hat er beschwert, indem er eine zahlungsunfähige Erbschaft antrat, und diese seine Gläubiger können die Sonderung nicht erlangen. 3Es ist aber zu merken, dass auch wenn angeführt wird, es sei irgend eine Sache vom Erben mit Pfandrecht oder Hypothek belastet, dennoch, sobald sie zur Erbschaft gehört, Derjenige, der die Sonderung ausgewirkt hat, vermöge des Sonderungsrechts dem Pfandgläubiger vorgeht, und dahin haben Severus und Antoninus33Caracalla. rescribirt. 4Auch gegen den Fiscus und gegen Stadtgemeinden (municipes) wird die Sonderung bewilligt. 5Es ist die Frage aufgeworfen worden: ob bisweilen auch die Gläubiger des Erben die Sonderung erlangen könnten, wenn nemlich derselbe die Erbschaft angetreten hätte, um sie zu hintergehen? Allein es steht ihnen kein Rechtsmittel zu; denn sie müssen es sich selbst zuschreiben, dass sie mit einem solchen contrahirt haben; wir müssten denn annehmen, dass der Prätor ausserordentlicherweise ihnen wider die Hinterlist Dessen, der auf solchen Betrug ausgegangen ist, Hülfe leiste; was nicht leicht zulässig erachtet worden ist. 6Wenn aber Einer, der eine Erbschaft für verdächtig erklärt, genöthigt wird, sie abzutreten und [an den Fideicommissar] zu erstatten, nachher aber Niemand da ist, dem er sie erstatten könnte, wie in solchen Fällen wohl vorkommt, so wird man, auch auf seine eigne Bitte um Hülfe gegen die Erbschaftsgläubiger, ihm Hülfe gewähren. Dies hat auch der Kaiser Pius rescribirt, sodass zum Nachlass des Testators ebensowohl die Gant eröffnet werde, als wenn die Erbschaft nicht angetreten worden wäre. Auch den Gläubigern eines solchen Erben muss nach meinem Dafürhalten dasselbe gewährt werden, wenngleich er selbst es nicht verlangt hat, dass gleichsam eine Art von Sonderung vorgenommen werde. 7So fragt sichs auch: wenn Jemand als Unmündiger seines Vaters Erbe wird, und dann noch vor erlangter Mündigkeit stirbt, darauf aber zu dem Vermögen des Nacherben, der die Erbschaft des Unmündigen angetreten hat, die Gant eröffnet wird, können dann die Gläubiger des Vaters die Sonderung auswirken? Und ich halte dafür, sie können es; überdies ist meine Meinung, dass auch die Gläubiger des Unmündigen gegen die Gläubiger seines Erben die Sonderung auswirken können. 8Hiernach lasst uns nun weiter sehen: wenn Primus den Secundus zum Erben einsetzt, Secundus den Tertius, und des Tertius Vermögen in Gant kommt, welche Gläubiger dann Sonderung auswirken können? Ich wäre dafür, dass, wenn die Gläubiger des Primus dieselbe suchen, sie damit sowohl wider des Secundus als wider des Tertius Gläubiger zu hören seien; wenn aber die Gläubiger des Secundus darauf antragen, sie es gegen die Gläubiger des Tertius allerdings erlangen können, nicht aber wider die des Primus. Sonach können des Primus Gläubiger wider alle, und die des Secundus gegen die des Tertius, nicht aber gegen die des Primus die Sonderung auswirken. 9Wenn zu dem Vermögen eines Haussohnes die Gant eröffnet wird, welcher ein Beutegut (Kriegs-Sondergut) besitzt, so fragt sichs, ob zwischen den Gläubigern aus dem Lager und den andern eine Sonderung geschehe? Sie werden aber zugleich zugelassen44Fr. 7. de castr. pec. 49. 17.; ausser dass etwa diejenigen, welche mit ihm contrahirt haben, bevor er Soldat wurde, gesondert werden müssten; was ich für richtig halte. Wer also vorher mit ihm contrahirt hat, kann, wenn zu dem Beutegut die Gant eröffnet wird (bona castrensia distrahantur), mit den Gläubigern aus dem Lager nicht gleichgestellt werden. So auch wenn Etwas in den Nutzen des Vaters verwendet worden ist, wird man Dem, der es zu fordern hat, vielleicht Widerspruch erheben können, da er vielmehr den Vater belangen kann. 10Dieses ist zu merken, dass nur diejenigen Gläubiger die Sonderung erlangen können, die nicht in der Absicht einer Neuerung vom Erben ein Angelöbniss angenommen (stipulirt) haben; wenn hingegen in dieser Absicht sie sich an ihn gehalten haben, so haben sie des Vortheils der Sonderung sich verlustig gemacht; denn sie haben sich einmal an die Person des Erben gehalten und können sich nun nicht wieder von ihm lossagen, da sie ihn gewissermaassen erwählt haben. Auch wenn sie von ihm mit der Gesinnung, ihn selbst [zum Schuldner] zu erwählen, Zinsen gefordert haben, gilt dasselbe. 11So wird auch gefragt: ob sie die Sonderung verlangen können, wenn sie von ihm bürgschaftliche Sicherheit angenommen haben? Und ich glaube nein; denn sie haben sich etwa an Den gehalten, den sie kannten. Wie nun, wenn sie nicht hinreichende Verbürgung erhalten haben? Das müssen sie sich selbst zuschreiben, dass sie untüchtige Bürgen angenommen haben. 12Ausserdem ist zu merken, dass, wenn der Nachlass schon mit dem Vermögen des Erben vermischt ist, die Sonderung nicht erlangt werden kann, denn wenn die Massen einmal unter einander gekommen und vereinigt sind, so kann die Sonderung nicht erlangt werden55Das erste posse soll wohl die juristische Zulässigkeit, das zweite potest die physische Möglichkeit andeuten.. Wie nun, wenn Grundstücke vorhanden sind, oder Sclaven, oder Vieh, oder andere der Sonderung fähige Dinge? Dann wird allerdings die Sonderung ausgewirkt werden können, und das Anführen, dass die Vermögen zusammengeworfen seien, keine Statt finden, da Grundstücke nicht zusammengeworfen werden können, die Besitzungen müssten denn mit den eigenen dergestalt zusammenhängen und vermischt sein, dass die Sonderung unmöglich werde; was sehr selten vorkommen kann. 13Wenn man zu sagen pflegt, dass nach langer Zeit keine Sonderung ausgewirkt werden könne, so ist dies so zu verstehen, dass die Sonderung später als binnen fünf Jahren, von dem Erbschaftsantritt an zu rechnen, nicht verlangt werden mag. 14Ueber alles dieses aber, ob die Sonderung zu bewilligen sei oder nicht, hat der Prätor oder Statthalter66Ersterer in Rom, der Letztere in der Provinz., und Niemand anders, Erörterung anzustellen, das heisst Derjenige, von dem die Sonderung gestattet werden müsste. 15Wer von dem Erben ein Pfand genommen hat, ist zur Sonderung nicht zu lassen, als der sich an jenen gehalten hat; denn wer, auf welche Weise auch es sei, jedoch in der Absicht, ihn als Schuldner zu erwählen, an die Person des Erben sich hält, der ist nicht weiter zu hören. 16Es ist gefragt worden: falls mehrere Gläubiger vorhanden sind, davon einige sich an den Erben gehalten haben, andere nicht, und Letztere die Sonderung auswirken: ob sie Jene, die sich an ihn gehalten haben, mit dazu lassen [müssen]? Und ich wäre der Meinung, dass dies jenen nichts helfe; denn sie sind unter die Gläubiger des Erben zu rechnen. 17Ferner ist als allgemein angenommen zu merken, dass die Gläubiger des Erben, wenn von dem Nachlasse des Testators Etwas übrigbleibt, dies auf ihre Forderungen erhalten mögen, die Gläubiger des Testators aber aus dem Vermögen des Erben nichts bekommen können77Nemlich zum Nachtheil der Gläubiger des Erben, wie denn hier immer die wirkliche Insolvenz des Erben vorausgesetzt wird. Wäre diese nur scheinbar gewesen, und es bliebe ihm noch Etwas übrig, so sollen sich die nicht voll befriedigten Separatisten noch an ihn halten können nach fr. 3. §. 2. h. t.; hingegen nicht nach fr. 5. h. t.. Der Grund davon ist dieser, dass, wer die Sonderung ausgewirkt hat, die Folgen seiner Voreiligkeit sich selbst zuzuschreiben hat, wenn er, bei Zulänglichkeit des Vermögens des Erben, vorzog, den Nachlass des Verstorbenen für sich sondern zu lassen; was den Gläubigern des Erben nicht zugerechnet werden kann. Wenn die Gläubiger des Erblassers verlangen, auch an dem Vermögen des Erben Antheil zu haben, so sind sie damit nicht zu hören; denn die Sonderung, die sie selbst gesucht haben, hat sie von diesem Vermögen ausgeschlossen. Haben jedoch die Gläubiger des Erblassers ohne Grund auf die Sonerung angetragen, so können sie Nachsicht erlangen, wenn sie eine völlig triftige Ursache ihrer Unwissenheit anführen. 18So ist auch zu merken, dass ein unter Freilassung zum Erben eingesetzter Sclave, als Zwangserbe88§. 1. I. de hered. inst. 2. 14., die Sonderung auswirken kann, dahin nemlich, dass ihm, wenn er des Nachlasses des Freilassers sich nicht anmasst, Dasjenige, was er nachher erwirbt, aber auch Das, was ihm der Testator etwa schuldet99Auch eine solche Forderung an den Testator kann natürlich erst nach dem Tode desselben anfangen, dem nothwendigen Erben zu gehören, da ein Herr seinen Sclaven nichts schuldig sein kann. Sie muss also durch Cession, Erbschaft u. s. w. sein geworden sein., gesondert werde.