Ad edictum praetoris libri
Ex libro LVIII
Ulp. lib. LVIII. ad Edictum. Wer für zwei Menschen gebürgt, dass sie sich vor Gericht stellen würden, scheint sie dem Versprechen nach nicht gestellt zu haben, wenn er den einen stellt, den andern nicht; weil eben der andere nicht gestellt worden ist.
Idem lib. LVIII. ad Ed. Wenn eine zuerkannte Forderung der Erneuerung der Schuld halber in eine Stipulation verwandelt, und die Stipulation Schenkungswegen erlassen worden ist, so muss man behaupten, die Befreiung sei statthaft.
Ulp. lib. LVIII. ad Ed. Wenn der Bevollmächtigte sich nicht zugedrängt hat, so wird die Klage aus dem rechtskräftigen Urtheil gegen ihn verweigert und gegen den Machtgeber zugelassen; hat er sich zugedrängt, so wird sie wider ihn gestattet11Auch dann aber nur in dem Fall, wenn nicht von seinem Machtgegner Cautio judicatum solvi bestellt ist, und er auch nicht geglaubt hat, dass dies der Fall sei. Fr. 61. de procuratoribus (III. 3.) Diese Erklärung scheint mir natürlicher, als die oben Th. I. S. 382. Note. 39. angeführte. S. u. §. 4. h. fr.. Dass er sich zum Streit zugedrängt habe, kann man aber nicht von Demjenigen sagen, der als in seiner eignen Sache (zu seinem eignen Besten) Vollmacht erhalten hat; denn dieser kann aus einer andern Ursache der Klage aus dem rechtskräftigen Urtheil nicht entgehen, weil er nicht in eines Andern, sondern in eigner Sache Bevollmächtigter worden ist22Vgl. das angef. fr. 61. de procur. et def.. 1Auch ein Vormund und ein Curator sind in solcher Stellung, dass man nicht sagen kann, sie haben sich zum Streit gedrängt; daher muss gegen sie33Für ihre Person und eignes Vermögen. die Klage aus dem rechtskräftigen Urtheil versagt werden. 2Der Geschäftsführer (Actor) einer Stadtgemeinheit kann der Klage aus dem Urtheil sich entziehen; denn diese wird gegen die Stadtgemeinheit (municipes) gestattet. 3Der Prätor sagt: dass der Verurtheilte das Geld zahle; von dem Verurtheilten wird also gefordert, dass er Geld zahle. Wie nun, wenn er nicht zu zahlen, aber Sicherheit (Deckung) zu geben erbötig ist: was ist da zu sagen? Labeo meint: es hätte hinzugefügt werden sollen: wenn er nicht deshalb Sicherheit leistet; denn es könne ja sein, dass er einen tüchtigen Bürgen stellte. Allein der Grund, weshalb Zahlung gefordert wird, ist, weil der Prätor nicht will, dass aus Verbindlichkeiten wieder Verbindlichkeiten hervorgehen, deshalb sagt er: dass das Geld bezahlt werde. Eines starken und triftigen Grunde wegen wird jedoch die Meinung des Labeo zu befolgen sein. 4Wenn vermöge Uebereinkunft der streitenden Parteien Demjenigen, zu dessen Vortheil der Andere verurtheilt ist, nach der rechtskräftigen Verurtheilung Sicherheit bestellt worden ist, wird ebenfalls die Folge sein, dass man44Mit der Strenge der Hülfsvollstreckung. nachlasse; vorausgesetzt nemlich, dass [damit] eine Neuerung (novatio) eingetreten sei; sonst, wenn es nicht in der Absicht, eine Neuerung zu machen, geschehen ist, so bleibt es bei der Ordnung der Vollstreckung. Auch wenn des Gegenstandes der Verurtheilung wegen Pfänder genommen oder Bürgen gestellt sind, wird man folgerecht sagen müssen, dass die Vollstreckung nicht wegfalle; da zur [Verbindlichkeit aus der] Rechtskraft des Urtheils etwas hinzugekommen, nicht aber davon abgegangen worden ist. Ebenso ist es bei Einem, dessen Bevollmächtigter verurtheilt worden ist, zu halten. 5Wenn Jemand verurtheilt ist, binnen einer gewissen Zahl von Tagen zu bezahlen: von Wo an ist ihm die Frist der Hülfsklage (tempus judicati actionis) zu rechnen? Von Zeit des gesprochenen Urtheils, oder von dem Zeitpunkte an, wo die bestimmte Frist verstrichen ist? Hat der Richter eine kürzere Frist bestimmt, als die gesetzliche Zeit55Er müsste denn ausdrücklich ausgesprochen haben, dass dies eine Verkürzung der gewöhnlichen Frist sein sollte, was aber selten geschah. S. fr. 2. h. t., so ist nach dem Gesetze zu ergänzen, was nach dem richterlichen Urtheil daran fehlt. Umfasst hingegen die Bestimmung des Richters eine grössere Zahl von Tagen, so wird dem Beklagten sowohl die gesetzliche Zeit, als die, welche der Richter darüber eingeräumt hat, zu Gute gerechnet. 6Verurtheilt ist [nur] Derjenige zu nennen, der ordnungsmässig66Von einem competenten Richter (fr. 1. §. ult. ad SC. Tertull. XXXVIII, 17.); in seiner, des Verurtheilten, Gegenwart (fr. 47. h. t.); nicht über den Antrag des Klägers hinaus (fr. 18. comm. divid. X. 3.); nicht gegen den klaren Inhalt der Gesetze (fr. 19. de appell. et relat. XLIX, 1.); nicht in eigner Sache des Richters (fr. 10. de jurisdict. II, 1.). Mehrere Erfordernisse sind erwähnt im Pandektentitel quae sententiae sine appellatione rescindantur (XLIX, 8.) und im Codextitel quando provocare non sit necesse (VII, 64.), so dass das Urtheil Gültigkeit hat, verurtheilt worden ist. Sobald hingegen das Urtheil aus irgend einer Ursache keine Kraft hat, so kann man das Wort Verurtheilung nicht zulässig achten. 7Erfüllt hat77Solvisse. — dies ist der Sinn des Wortes — nicht nur Der, welcher bezahlt hat88Solvit., sondern überhaupt Jeder, der von der Verbindlichkeit, die auf das rechtskräftige Urtheil sich gründet, befreit worden ist. 8Celsus schreibt, wenn du auf eine Schadenklage (actio noxalis) einen Sclaven, dessen Niessbrauch einem Andern zusteht, ausgeliefert habest (noxae dedisti), so könne noch aus dem Urtheil wider dich geklagt werden; sei aber der Niessbrauch erloschen, so seist du befreit.
Ulp. lib. LVIII. ad Ed. Wer irrt, gilt nicht als geständig, er müsste denn die Rechte nicht gekannt haben99D. h. er müsste denn aus Rechtsirrthum sich zu einer Verbindlichkeit bekannt haben, die aus den vorhandenen und ihm bekannten Thatsachen eigentlich nicht folgte. S. u. fr. 3. 5. 7..
Idem lib. LVIII. ad Ed. Wer sein Vermögen abgetreten hat, hört bis zum Verkauf der [dazu gehörigen] Sachen nicht auf, dessen Eigenthümer zu sein; daher wird, wenn er sich zur Vertheidigung1010D. i. zur Ausführung, dass er seine Gläubiger zu befriedigen im Stande sei. S. das folgende fr. 5. erbietet, zum Verkauf (zur Gant) nicht geschritten.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.