Ad edictum praetoris libri
Ex libro LVII
Ulp. lib. LVII. ad Edictum. Wenn der Freigelassene gegen des Prätors Edict den Sohn seines Freilassers, welchen dieser selbst in seiner Gewalt hat, vor Gericht berufen, so muss man dahin entscheiden, dass man in Abwesenheit des Vaters dem in dessen Gewalt stehenden Sohne zu Hülfe kommen müsse, und dass ihm eine Klage in factum auf Strafe, d. h. auf 50 Goldstücke, gegen den Freigelassenen zustehe.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ulp. lib. LVII. ad Ed. Sabinus sagt, einen Haussohn, der Pächter ist, steht, wenn Bäume umgehauen worden, das Interdict Was gewaltsam oder heimlich zu.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
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