Ad edictum praetoris libri
Ex libro LVII
Ulp. lib. LVII. ad Edictum. Wenn der Freigelassene gegen des Prätors Edict den Sohn seines Freilassers, welchen dieser selbst in seiner Gewalt hat, vor Gericht berufen, so muss man dahin entscheiden, dass man in Abwesenheit des Vaters dem in dessen Gewalt stehenden Sohne zu Hülfe kommen müsse, und dass ihm eine Klage in factum auf Strafe, d. h. auf 50 Goldstücke, gegen den Freigelassenen zustehe.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ulp. lib. LVII. ad Ed. Sabinus sagt, einen Haussohn, der Pächter ist, steht, wenn Bäume umgehauen worden, das Interdict Was gewaltsam oder heimlich zu.
Ulp. lib. LVII. ad Ed. Der Prätor edicirte: Wer eine Injurienklage erhebt, der soll bestimmt angeben, was für eine Injurie geschehen sei, weil, wer eine infamirende Klage zu erheben beabsichtigt, nicht mit der Gefahr für die Ehre eines Andern fahrlässig umgehen, sondern eine bestimmte und feste Angabe machen muss, welche Art von Injurie ihm widerfahren sei. 1Wenn gesagt wird, es sei ein Mensch in Folge einer Injurie ums Leben gekommen, darf der Prätor da erlauben, dass durch die Privatklage dem Cornelischen Gesetze vorgegriffen werde? Ingleichen dann, wenn Jemand so klagen will, dass du Gift gegeben hast, um einen Menschen ums Leben zu bringen? Er wird richtiger daran thun, Klagen11D. h. die Privatklagen, s. Cujac. Obs. XXIV. c. 16. der Art nicht zu ertheilen. Wir pflegen nun zwar zu sagen, dass aus denselben Gründen, wo öffentliche Verfahren stattfinden, Jedem erlaubt sei, auch die Privatklage zu erheben, und dies ist auch [an sich betrachtet] ganz richtig, jedoch nur für den Fall, dass nicht hauptsächlich desfalls Klage22Es ist nemlich jene Regel von einem damno in re familiari u. pecuniario zu verstehen, und darauf beziehen sich die obigen Worte, s. Ant. Quintanaduegna de jurisdict. et imperio l. I. tit. 4. §. 6. (T. M. II. 227.) erhoben wird, wofür eine öffentliche Strafe stattfindet. Was werden wir nun von dem Aquilischen Gesetze sagen? Denn auch diese Klage hat hauptsächlich [den Werth in Gelde] zum Gegenstande, und nicht hauptsächlich die Tödtung eines Sclaven; denn hauptsächlich wird nach demselben wegen des dem Herrn zugefügten Schadens geklagt, bei der Injurienklage aber über den Mord oder das Gift selbst, und zwar in der Absicht, Rache zu nehmen, nicht um Schaden zu ersetzen. Wie nun, wenn Jemand darum Injurienklage erheben will, dass er mit einem Schwerte in den Kopf gehauen worden sei? Labeo sagt, es stehe ihm nichts im Wege; denn, sagt er, es wird dadurch nicht gerade Etwas verlangt, was eine öffentliche Ahndung verdient. Aber das ist nicht wahr, denn wer möchte daran zweifeln, dass auch hier der Thäter nach dem Cornelischen Gesetze angegriffen werden könne? 2Ausserdem aber zweckt die Vorschrift, bestimmte Angaben über die Injurie zu machen, die man erlitten habe, auch darauf ab, um aus der Beschaffenheit der Injurie abzunehmen, ob dem Freigelassenen die Injurienklage wider den Freilasser ertheilt werden dürfe? Denn man muss berücksichtigen, dass dem Freigelassenen wider den Freilasser nicht allemal die Injurienklage ertheilt werde, sondern nur zuweilen, wenn die Injurie, welche er erlitten hat, eine schwere, etwa eine solche ist, die man sich nur gegen einen Sclaven erlaubt; leichte Züchtigungen werden wir aber dem Freilasser wider den Freigelassenen gestatten, und es wird der Prätor seine Klage desfalls, er habe eine Injurie erlitten, nur berücksichtigen, wenn ihn die Schwere derselben dazu bewegt; denn der Prätor darf es nicht leiden, dass der [gestern noch] Sclave war, heute als Freigelassener klage, sein Herr habe ihn ausgeschimpft, oder eine leichte Züchtigung fühlen lassen, oder getadelt. Hat er ihn aber mit Hieben oder mit Schlägen ganz tüchtig verwundet, so erfodert es die Billigkeit, dass ihm der Prätor helfe. 3Auch wenn ein nicht in der väterlichen Gewalt stehendes Kind wider seinen Vater klagen will, darf die Injurienklage nicht ohne Weiteres ertheilt werden, sobald nicht die Schwere derselben es nöthig macht; den in der Gewalt stehenden Kindern gebührt diese Klage niemals, wenn die Injurie auch eine schwere war. 4Wie aber sind die Worte des Prätors zu verstehen: Es solle bestimmte Angabe geschehen, welcher Art die erlittene Injurie sei? Eine bestimmte Angabe, sagt Labeo, mache Der, wer den Namen der Injurie angiebt, ohne alle Ungewissheit, also z. B. nicht Dies oder Jenes, sondern er habe die und die Injurie erlitten. 5Wenn du mehrere Injurien [zugleich] wider mich begangen hast, z. B. nachdem du ein Getümmel und Auflauf veranlasst, in mein Haus eingedrungen bist, und dadurch zugleich die Folge entstanden ist, dass ich geschimpft und geschlagen ward, kann ich dann wider dich besonders wegen jeder einzelnen Injurie klagen? Marcellus billigt es nach der Meinung des Neratius, dass er alle Injurien, die er zusammenerlitten, verbinden müsse. 6Dass heutzutage über jede Injurie, auch über schwere civiliter geklagt werden könne, hat unser Kaiser rescribirt. 7Unter einer schweren Injurie versteht man eine schimpflichere und gröbere. 8Zur schweren wird eine Injurie entweder durch die Person [der sie widerfährt], oder durch die Zeit, oder durch sich selbst, wie Labeo sagt. Durch die Person wird eine Injurie zur schweren, wenn sie einem Staatsbeamten, einem der Eltern, oder dem Freilasser widerfährt; durch die Zeit, wenn bei öffentlichen Spielen und im Angesicht des Prätors33S. Dirksen’s kritische Bemühungen in den Beiträgen S. 321., denn ob eine Injurie im Angesicht des Prätors widerfährt, oder in der Einsamkeit, das ist ein grosser Unterschied; die erstere ist eine bei weitem schwerere. Durch sich selbst wird eine Injurie für eine schwere gehalten, sagt Labeo, wenn eine Wunde beigebracht, oder Jemandem ein Knochen zerschlagen worden ist.
Ulp. lib. LVII. ad Ed. Es ist aber die Frage, ob, wenn wir sagen, dass eine Injurie durch sich selbst zur schweren werde, sie nur schwer ist, wenn sie dem Körper widerfährt, oder auch, wenn nicht dem Körper, z. B. Kleider zerrissen, ein Begleiter fortgeführt, oder ein Schimpfwort ausgestossen worden ist? Pomponius sagt, eine Injurie könne auch ohne Schlag eine schwere genannt werden, wenn nemlich die Person die Schwere bewirke. 1Auch wer im Theater oder auf dem Markt wenngleich nicht schwer hauet oder verwundet, begeht eine schwere Injurie. 2Es ist übrigens einerlei, ob einem Hausvater oder Haussohn eine solche Injurie widerfahren ist; sie wird ohne Unterschied für eine schwere erachtet werden. 3Wenn ein Sclave eine schwere Injurie begangen hat, so kann, wenn der Herr gegenwärtig war, deshalb Klage erhoben werden, war er nicht gegenwärtig, so muss er zum Präsidenten gebracht werden, der ihn ausprügeln lässt. 4Wer einen Angriff auf die Schamhaftigkeit einer Frau, oder einer Mannsperson, sie seien Freigeborne oder Freigelassene, gemacht hat, der wird wegen Injurien haften. Die Injurienklage findet aber auch statt, wenn der Angriff auf die Schamhaftigkeit eines Sclaven gemacht worden ist.
Ulp. lib. LVII. ad Ed. Es haftet nicht blos Derjenige wegen Injurien, wer eine solche begangen, d. h. wer geschlagen hat, sondern es wird auch Der mit einbegriffen, der es durch Arglist bewirkt, oder dafür gesorgt hat, dass Jemand einen Backenstreich erhielt. 1Die Injurienklage ist in Recht und Billigkeit begründet, und erlischt dadurch, dass [auf die Injurie] gar keine Rücksicht genommen wird; denn wer eine Injurie nicht beachtet, d. h. sofort, nachdem er sie erlitten, sich nicht zu Gemüthe gezogen hat, der wird nachher, wenn es ihm leid wird, die schon erlassene Injurie nicht wieder aufwärmen können. Hiernach scheint also die [als Grund vorherrschende] Billigkeit der Klage alle Besorgniss [des Thäters] zu beseitigen, sobald der [Beleidigte] selbst der Billigkeit zuwider handelt. Mithin wird die Injurienklage auch dann nicht stattfinden, wenn ein Vertrag über die Injurie getroffen, wenn ein Vergleich eingegangen, oder ein Eid geleistet worden ist. 2Wegen Injurien kann man sowohl selbst als durch Andere klagend auftreten, als z. B. durch einen Geschäftsbesorger, Vormund und wer sonst für Andere aufzutreten pflegt. 3Wenn Jemandem in meinem Auftrage eine Injurie widerfahren ist, so sagen die Meisten, dass sowohl ich, der ich den Auftrag ertheilt habe, als Der, wer ihn angenommen hat, wegen Injurien hafte. 4Proculus sagt ganz richtig, dass, wenn ich dich zu dem Ende gedungen habe, damit du eine Injurie begehest, wider jeden von uns eine Injurienklage erhoben werden könne, weil dieselbe auf meine Veranlassung entstanden ist. 5Dasselbe findet statt, sagt er, wenn ich meinem Sohne aufgetragen, dass er dir eine Injurie anthue. 6Atilicinus sagt aber, auch wenn ich Jemandem, der sonst nicht wolle, überredet habe, mir zur Begehung einer Injurie zu gehorchen, könne wider mich die Injurienklage erhoben werden. 7Obwohl dem Freigelassenen wider den Freilasser die Injurienklage nicht gegeben wird, so steht sie doch dem Ehemann Namens [seiner Frau], einer Freigelassenen wider den Freilasser zu; denn der Ehemann erscheint, wenn seine Frau eine Injurie erlitten hat, als im eignen Namen wegen Injurien klagend. Dies findet auch Marcellus zulässig. Ich habe jedoch zu demselben die Anmerkung gemacht, dass meiner Ansicht nach dies nicht von jeder Injurie gelte; denn warum soll dem Freilasser eine gelinde Züchtigung, oder ein, wenn nur nicht die Schamhaftigkeit verletzendes Schimpfwort versagt sein? Wenn sie aber an einen Mitfreigelassenen verheirathet ist, so würden wir der Ansicht sein, dass die Injurienklage für den Mann wider den Freilasser ganz wegfalle; und dies meinen Viele. Daraus erhellt, dass unsere Freigelassenen nicht nur wegen derjenigen Injurien wider uns die Injurienklage nicht erheben können, die ihnen selbst widerfahren, sondern auch nicht einmal die Denen, rücksichtlich derer ihnen daran gelegen, dass ihnen keine dergleichen widerfahre. 8Wenn freilich der Sohn eines Freigelassenen oder seine Ehefrau eine Injurie klagbar machen wollen, so wird dies nicht zu verweigern sein, weil die Klage dann nicht dem Vater oder Ehemann gegeben wird, indem jene im eigenen Namen klagen. 9Dass Dem, der für einen Sclaven ausgegeben wird, aber die Freiheit seinerseits in Anspruch nimmt, die Injurienklage wider Den, der sich seinen Herrn nennt, zuständig sei, unterliegt keinem Zweifel; und dies gilt auch, es möge Jemand aus dem Verhältniss eines Freien in die Sclaverei gefodert werden, oder in letzterer stehend Anspruch auf die Freiheit erheben; denn das ist bei uns ohne Unterschied Rechtens.
Ulp. lib. LVII. ad Ed. Die Injurienklage wird weder dem Erben noch wider den Erben ertheilt. Dies ist auch dann der Fall, wenn wider meinen Sclaven eine Injurie begangen worden ist; auch hier wird meinem Erben die Injurienklage nicht gegeben. Sobald aber einmal das Verfahren eingeleitet worden ist, gebührt diese Klage auch den Rechtsnachfolgern. 1Wer von einem allgemeinen Rechte Gebrauch macht, der wird nicht so angesehen, als thue er etwas, um eine Injurie zu begehen; denn die Ausübung eines Rechts enthält keine Injurie. 2Wer darum abgeführt44Ins Gefängniss. worden ist, weil er dem Decrete des Prätors nicht Gehorsam geleistet hat, der kann wegen des prätorischen Befehls keine Injurienklage anstellen. 3Wer mich injuriöserweise vor eines Richters Tribunal gefodert hat, blos um mich zum Besten zu haben, gegen den kann ich wegen Injurien klagen. 4Wer sich in Ansehung der Jemanden zu decretirenden Ehrenbezeugung dem Decrete widersetzt hat, z. B. sein Bild aufzustellen, oder etwas Anderes, haftet der wegen Injurien? Labeo sagt nein, wenn er es auch in der Absicht thue, ihn zu beschimpfen; denn, setzt er hinzu, es ist ein grosser Unterschied, ob Jemandem etwas zum Schimpf geschehe, oder ob man nicht leide, dass Jemandem zu Ehren etwas geschehe. 5Derselbe Labeo schreibt, wenn, während einen Dritten die Uebernahme einer Gesandtschaft traf, der Duumvir diese Last einem Andern angesagt hat, so kann wegen dieser aufgebürdeten Arbeit die Injurienklage nicht erhoben werden; denn es ist ein grosser Unterschied dazwischen, Jemandem eine Arbeit aufbürden, und eine Injurie begehen. Dies gilt also auch von allen andern Aemtern und Würden, die injuriöserweise aufgebürdet werden; mithin auch dann, wenn ein [Richter] injuriöserweise ein Erkenntniss gefällt hat. 6Was ein Staatsbeamter vermöge seiner Amtsgewalt thut, das ist kein Gegenstand zu einer Injurienklage. 7Wer mich am Fischen im Meere hindert, oder ein Netz55Everriculum, s. Budaei Annot. poster. in Pand. p. 5. (Ed. Steph. p. 1535.), griechisch σαγήνη genannt, auszustellen, kann ich den mit der Injurienklage belangen? Einige sind der bejahenden Meinung, und unter ihnen auch Pomponius; die Meisten glauben, dass er Dem ganz gleich stehe, den Jemand daran verhindere, in einem öffentlichen [Bade] zu baden, in einer öffentlichen Loge66Cavea, s. Brisson. im Theater zu sitzen, oder sich an einem andern Orte aufzuhalten, zu sitzen und zu befinden, oder wenn mich Jemand an dem Gebrauch meiner eigenen Sache hindert; auch der kann wegen Injurien belangt werden. Dem Pächter aber geben die Alten das Interdict, wenn er vom Gemeinwesen [den öffentlichen Platz u. s. w.] gepachtet hatte; denn dann muss allerdings Gewalt von ihm abgehalten werden, damit er von seinem Pacht den Genuss ziehen könne. Wenn ich aber Jemanden daran verhindere, vor meinem Haus, oder meinem Laudhaussalon zu fischen, was gilt dann? hafte ich wegen Injurien oder nicht? Das Meer ist aber Allen gemeinschaftlich, und seine Küsten, so wie die Luft; und es ist oft rescribirt worden, dass Niemand am Fischen gehindert werden könne, noch am Vogelfang, und es kann nur Jemand an dem Beschreiten eines fremden Ackers gehindert werden. Man maasst es sich zwar an, obwohl ohne alles Recht dazu, dass Jemand am Fischen vor einem Hause oder Landhaussalon gehindert werden könne; allein wer daran gehindert wird, der kann noch wegen Injurien klagen. In einem mir eigenthümlich gehörigen See kann ich aber Jemanden am Fischen hindern.
Ulp. lib. LVII. ad Ed. Habe ich es aber mit Erlaubniss des Einen gethan, so findet, wenn ich ihn nur für dem Einen gehörig gehalten habe, für keinen die Injurienklage statt; habe ich hingegen gewusst, dass er Mehreren gehörte, so steht dieselbe zwar Dem, der mir die Erlaubniss ertheilte, nicht zu, wohl aber den Uebrigen. 1Wenn auf Geheiss des Vormundes, oder Geschäftsbesorgers, oder Curators peinliche Frage gehalten worden ist, so folgt daraus, dass die Injurienklage wegfalle. 2Mein Sclave ist auf deine Veranlassung oder Beschwerde von unserer Behörde mit Peitschen gehauen worden. Hier, meint Mela, müsse mir die Injurienklage wider dich ertheilt werden, und zwar auf so hoch, als es dem Richter billig erscheinen wird, und es könne der Herr auch dann klagen, wenn der Sclave gestorben sei, sagt Labeo, weil es sich hier um einen widerrechtlich gestifteten Schaden handelt; und dieser Ansicht ist auch Trebatius gewesen. 3Von freien Menschen begangen sind manche Injurien leicht und keiner weitern Beachtung werth, von Sclaven begangen aber schwerer; denn der Schimpf wächst durch die Person des Beschimpfenden. 4Wenn ein Sclave eine Injurie begeht, so ist es klar, dass er eine Missethat begehe. Mit Recht wird also, wie bei allen andern Verbrechen, so auch in Folge dieses die Noxal-Injurienklage ertheilt. Allein es steht im Ermessen des Herrn, ob er ihn zum Ausprügeln ausliefern wolle, sodass damit Dem, der die Injurie erlitten, Genugthuung geschehe; dem Herrn liegt nemlich nicht die Nothwendigkeit ob, ihn gerade zum Ausprägeln zu stellen, sondern es wird ihm die Befugniss ertheilt werden, entweder den Sclaven zum Ausprügeln zu stellen, oder wenn durch das Ausprügeln keine Genugthuung geschieht, ihn an Schadensstatt auszuliefern, oder die Streitwürderung zu erlegen. 5Der Prätor sagt, nach Ermessen des Richters; versteht sich als dem eines rechtlichen Mannes, um ein Maass der Schläge zu bestimmen. 6Wenn der Herr, ohne des Richters Ausspruch abzuwarten, einen Sclaven zum Ausprügeln gestellt hat, damit [dem Andern] dadurch Genugthuung werde, und dies nach irgend Jemandes Ermessen geschehen ist, der Kläger aber darauf besteht, die Injurienklage fortzusetzen, so darf er nicht gehört werden; denn wer Genugthuung angenommen hat, der hat seine Injurie erlassen. Denn auch dann, wenn letzteres [ohne Weiteres] mit seinem Willen geschehen, ist ohne allen Zweifel zu behaupten, dass die Injurienklage ebensowohl erlösche, als wenn sie durch Zeitablauf erloschen ist. 7Wenn ein Sclave auf seines Herrn Befehl eine Injurie begangen hat, wird Letzterer im eigenen Namen belangt werden können. Ist aber Freilassung des Sclaven dazwischen eingetreten, so nimmt Labeo an, es müsse wider ihn die Klage ertheilt werden, weil sowohl die Noxa dem schuldigen Haupte folgt, als auch der Sclave dem Herrn nicht in allen Stücken Gehorsam leisten darf; hätte er übrigens auf des Herrn Befehl einen Todschlag begangen, so würden wir das Cornelische Gesetz nicht wider ihn zur Anwendung kommen lassen. 8Hat er freilich etwas zur Vertheidigung seines Herrn gethan, so ist es klar, dass ihm ein guter Grund zur Seite stehe, und zu diesem Ende dem wider ihn Klagenden eine Einrede werde entgegengesetzt werden dürfen. 9Wenn ein Sclave, an dem der Niessbrauch mir gehört, mir eine Injurie zugefügt hat, so werde ich wider den Herrn die Noxalklage erheben können, und darf deshalb in keine nachtheiligere Lage gerathen, dass ich den Niessbrauch an ihm habe, als wenn ich denselben nicht hätte. Etwas Anderes wäre es aber, wenn der Sclave ein Mehreren gemeinschaftlich gehöriger wäre; denn dann würden wir dem Theilhaber die Injurienklage darum nicht geben, weil er durch sie selbst [möglicherweise] haftet. 10Der Prätor sagt: Wenn Dem, der sich in eines Andern Gewaltbefinden wird, eine Injurie widerfahren zu sein angegeben worden, und weder Der, in dessen Gewalt er steht, gegenwärtig sein wird, noch ein Geschäftsbesorger auftreten wird, der in dessen Namen klage, so werde ich nach Erörterung der Sache Dem selbst, der als die Injurie erlitten habend angegeben werden wird, eine Klage ertheilen. 11Einem Haussohn, der eine Injurie erlitten, steht, wenn sein Vater gegenwärtig ist, aber wegen Wahnsinns oder eines andern Zufalls von Verstandesschwäche nicht klagen kann, meiner Meinung nach, die Injurienklage zu; denn auch hier steht der Vater einem Abwesenden gleich. 12Wenn er aber gegenwärtig ist, und nicht klagen will, entweder weil er es verschiebt, oder weil er die Injurie erlässt und vergiebt, so spricht mehr dafür, dass dem Sohne die Klage nicht ertheilt werde; denn auch wenn er nicht gegenwärtig ist, wird dem Sohn die Klage darum ertheilt, weil es wahrscheinlich77Hierauf ruht der entscheidende Sinn. ist, dass der Vater, wenn er gegenwärtig gewesen, Klage erhoben haben würde. 13Zuweilen erachten wir aber, auch wenn der Vater sie erlässt, die Ertheilung der Injurienklage an den Sohn für zulässig, z. B. wenn die Persönlichkeit des Vaters eine schlechte und verworfene, der Sohn aber von anständigem Charakter ist; denn ein nichtswürdiger Vater darf den Schimpf des Sohnes nicht nach seinem Nutzen abmessen; denn man nehme den Fall, dass der Vater von der Art sei, dem der Prätor mit Fug und Recht einen Curator bestellen würde. 14Auch wenn der Vater nach Einleitung des Verfahrens angefangen, abwesend zu sein, oder ein schlechter Vater die rechtliche Verfolgung vernachlässigt hat, gilt als Regel, dass nach Erörterung der Sache eine Uebertragung auf den Sohn stattfinden könne. Dies gilt auch, wenn der Sohn inzwischen aus der Gewalt entlassen worden ist. 15Den Geschäftsbesorger des Vaters hat der Prötor den Personen, welche die Injurie erlitten haben, selbst vorgezogen. Wenn aber der Geschäftsbesorger [die Sache] entweder vernachlässigt, oder Durchstecherei treibt, oder nicht genügend gegen die Personen seinen Platz füllt, welche die Injurie begangen haben, so ist die Injurienklage Dem, der jene erlitten hat, vielmehr selbst zuständig. 16Unter Geschäftsbesorger versteht man nicht gerade Den, dem die Besorgung einer Injurienklage in Besondern aufgetragen worden ist, sondern es ist an Dem genug, dem die Verwaltung aller Geschäfte aufgetragen ist. 17Wenn der Prätor sagt: nach Erörterung der Sache Dem selbst, der die Injurie als erlitten habend angegeben werden wird, so ist dies so zu verstehen, dass es dabei auf die Erörterung der Umstände ankommt, [also z. B.] wie lange der Vater abwesend ist, wenn eher er zurückkehren wird, und ob Der, welcher die Injurienklage erheben will, noch nachlässiger oder ganz unfähig ist, sodass er zur Verwaltung einer Angelegenheit nicht ausreicht, und also auch nicht zur Klage. 18Die nachherigen Worte: wer eine Injurie erlitten hat, sind zuweilen so zu verstehen, dass dem Vater desselben die Klage zustehe; z. B. es ist dem Enkel eine Injurie widerfahren, der Vater ist gegenwärtig, der Grossvater abwesend; hier, sagt Julianus, sei dem Vater vielmehr die Injurienklage zu ertheilen, als dem Enkel selbst, indem, sagt er, es zu seiner Pflicht gehört, seinen Sohn auch bei Lebzeiten des Grossvaters in allen Fällen zu schützen. 19Derselbe Julianus schreibt, der Sohn dürfe nicht blos selbst klagen, sondern könne auch einen Geschäftsbesorger stellen; denn, sagt er, wenn wir ihm letzteres nicht erlauben wollen, so würde daraus erfolgen, dass, wenn er durch seine Gesundheit daran verhindert würde und Niemand da sei, der die Injurienklage ausführte, die Klage ganz verhindert werde. 20Derselbe sagt, auch wenn dem Enkel eine Injurie widerfahren, und Niemand vorhanden sei, der Namens des Grossvaters Klage erhebe, sei dem Vater die Anstellung der Klage erlaubt, und es wird derselbe einen Geschäftsbesorger bestellen [können]; denn Jeder, wer in eignem Namen eine Klage hat, habe auch die Befugniss, einen Geschäftsbesorger zu bestellen; der Haussohn wird aber als im eigenen Namen klagend betrachtet, indem ihm der Prätor dies gestattet, sobald der Vater wegfällt. 21Wenn ein Haussohn wegen Injurien geklagt hat, so steht dem Vater die Klage nicht zu. 22Derselbe sagt: einem Haussohne werde die Injurienklage allemal dann ertheilt, wenn Niemand vorhanden ist, der Namens des Vaters Klage erhebe, und in diesem Fall werde er gewissermaassen als Hausvater betrachtet, er möge daher aus der Gewalt entlassen, oder zum Theil als Erbe eingesetzt, oder auch enterbt worden sein, oder sich der väterlichen Erbschaft enthalten haben, es werde ihm die Ausführung des Processes ertheilt werden; denn es sei widersinnig, Dem, den der Prätor während der Dauer der väterlichen Gewalt zur Klage zuzulassen gemeint gewesen, als Hausvater die Rächung ihm angethaner Injurien zu versagen, und auf den Vater zu übertragen, der ihn, soviel an ihm gelegen, unberücksichtigt gelassen, oder, was noch unrichtiger wäre, auf des Vaters Erben, die doch Zweifelsohne die dem Haussohn widerfahrene Injurie gar nichts angeht.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.