Ad edictum praetoris libri
Ex libro LVI
Ulp. lib. LVI. ad Ed. Der Prätor sagt: Wenn angegeben wird, es sei Jemandem durch dazu versammelte Menschen arglistigerweise ein Schade zugefügt, oder Jemandes Vermögen geraubt worden, so werde ich wider Den, der angegeben wird, dies gethan zu haben, binnen einem Jahre von da an, wo die Möglichkeit, desfalls zu klagen, eingetreten, auf das Vierfache, nach einem Jahre aber auf das Einfache ein Verfahren ertheilen. Ich werde auch, wenn angegeben wird, es habe es ein Sclave gethan, wider den Herrn eine Noxalklage ertheilen. 1Durch dieses Edict erfand der Prätor ein Mittel gegen gewaltsame Handlungen; auch11Nam, s. Noodt Probabil. Lib. II. c. 8. (Opp. T. I. p. 43b) n. Dessen Dioclet. et Maxim. (eod. p. 243a). kann man, wenn man nachweisen kann, es sei Einem Gewalt widerfahren, auf das öffentliche Verfahren über Gewaltthätigkeit antragen. Der Meinung Einiger zufolge soll dem öffentlichen Verfahren durch die Privatklage nicht vorgegriffen werden dürfen; allein es hat nützlicher scheinen wollen, dass, wenn auch dem Julischen Gesetz über Privatgewaltthätigkeit dadurch vorgegriffen werde, demungeachtet Denen, welche die Privatverfolgung vorziehen, die Klage nicht abgeschlagen werden dürfe22S. Suarez de Mendoza ad Leg. Aquil. III. 1. (T. O. II. p. 141.). 2Arglistig handeln, wie das Edict sagt, kann aber nicht blos Derjenige, der raubt, sondern auch wer in dieser vorhabenden Absicht zu dem Ende bewaffnete Menschen versammelt, um einen Schaden zu stiften und Güter zu rauben. 3Er mag also die Menschen selbst versammeln, oder sich von einem Andern versammelter zum Rauben bedienen, so erscheint er als in Arglist handelnd. 4Versammelte Menschen muss man als zu dem Ende versammelt denken, dass durch sie ein Schaden gestiftet werden soll. 5Es ist unbestimmt gelassen, was für Menschen gemeint seien; Es ist dieses daher ganz einerlei, sie seien Freie oder Sclaven. 6Auch wenn nur ein einziger Mensch gedungen worden, findet der Begriff versammelter Menschen statt. 7Ad Dig. 47,8,2,7Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 454, Note 4.Ingleichen ist durch die Worte der Fall nicht ausgeschlossen, wenn man annimmt, dass nur ein Einziger den Schaden angerichtet habe; denn der Ausdruck: mit versammelten Menschen, ist so zu verstehen, dass, es möge Jemand allein eine Gewaltthätigkeit begangen haben, oder auch durch dazu versammelte Menschen, bewaffnete, oder unbewaffnete, er durch dieses Edict haften solle. 8Die Erwähnung der Arglist begreift hier auch die Gewalt in sich, denn wer gewaltthätig handelt, handelt arglistig. Es ist aber nicht nöthig, dass, wer arglistig handele, auch allemal gewaltsam handele; es begreift also die Arglist die Gewalt in sich, und wird auch ohne angewendete Gewalt, wenn etwas hinterlistig begangen worden, als vorwaltend verstanden. 9Schaden sagt der Prätor. Versteht er also allen Schaden, auch heimlichen? Letztern glaube ich nicht inbegriffen, sondern blos den mit Gewalt verbundenen. Auch würde man richtig so sagen, dass, wenn Jemand allein, ohne Gewalt anzuwenden, etwas begangen habe, dieser Fall in diesem Edicte nicht gemeint sei, wenn aber mit dazu versammelten Menschen auch ohne Gewalt, sobald nur Arglist im Spiele sei, dieses Edict es begreife. 10Uebrigens sind in demselben weder die Diebstahlsklage noch die aus dem Aquilischen Gesetze dargeboten, wenngleich zuweilen dieselben mit ihm gemeinschaftlich zuständig sind. Denn Julianus schreibt, wer gewaltsam geraubt habe, sei ein noch boshafterer Dieb, und wenn er mit versammelten Menschen einen Schaden angerichtet habe, so könne er auch durch das Aquilische Gesetz gehalten werden. 11Oder wessen Vermögen geraubt worden, angegeben werden wird. Die Worte des Prätors Vermögen geraubt werden wir so verstehen, wenn auch nur eine einzige Sache von seinem Vermögen geraubt worden ist. 12Wer Menschen nicht selbst versammelt, sondern sich unter den Versammelten befunden und Etwas geraubt oder Schaden gestiftet hat, der haftet durch diese Klage. Ob aber dieses Edict blos den Schaden begreife, der von den vom Beklagten versammelten Menschen arglistigerweise gestiftet oder was geraubt worden, oder auch was durch des Beklagten Arglist geraubt, oder an Schaden gestiftet worden ist, wenngleich die Menschen von einem Andern versammelt worden sind, das ist die Frage. Indessen wird als richtiger behauptet werden, dass letzteres auch begriffen sei, sodass also alle Fälle [in dem Edict] verstanden sind, auch der durch die von einem Andern versammelten Menschen gestiftete Schaden, sodass sowohl der Versammelnde, als der Versammelte als inbegriffen erscheint. 13Ad Dig. 47,8,2,13Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 454, Note 5.Bei dieser Klage wird binnen eines mit Ueberspringung zu berechnenden Jahres der wahre Werth des Gegenstandes vervierfacht, nicht auch das Interesse. 14Diese Klage ist auch Namens eines Gesindes zuständig, ohne dass die Nothwendigkeit des Beweises vorhanden wäre, welche Menschen zu dem Gesinde gehören, die geraubt oder Schaden gestiftet haben. Unter dem Namen Gesinde sind Sclaven begriffen, d. h. diejenigen, die in seinem Dienste stehen, wenn sich auch ergiebt, dass sie Freie seien, oder fremde im guten Glauben dienende Sclaven. 15Ich glaube, dass der Kläger mittels dieser Klage nicht Namens der einzelnen Sclaven wider deren Herren klagen könne, weil es hinreicht, dass der Herr einmal das Vierfache anbiete. 16In Folge dieser Klage muss die Auslieferung an Schadensstatt nicht des ganzen Gesindes, sondern nur der oder des Sclaven geschehen, von denen sich ergiebt, dass sie arglistig gehandelt haben. 17Gemeiniglich heisst diese Klage wegen Raubes. 18Ad Dig. 47,8,2,18Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 454, Note 2.Durch dieselbe haftet also Derjenige, der Arglist angewendet hat. Hat mithin Jemand seine eigene Sache geraubt, so haftet er nicht wegen Raubes, sondern wird auf andere Weise gestraft werden. Auch haftet Derjenige nicht durch diese Klage, wer seinen flüchtigen Sclaven, den ein Anderer im guten Glauben besass, geraubt hat, weil er einen ihm gehörigen Gegenstand fortnimmt. Wie nun, wenn er einen ihm verpfändeten [Gegenstand] raubt? Dann muss er haften. 19Die Klage wegen Raubes wird wider einen Unmündigen, der der Arglist noch nicht fähig ist, nicht ertheilt werden, sobald nicht angegeben wird, dass sein Sclave oder sein Gesinde die That begangen habe; durch die Raubnoxalklage wegen seines Sclaven oder Gesindes wird er haften. 20Wenn ein Staatspächter mein Vieh fortgeführt hat, in dem Glauben, ich habe den Zollgesetzen etwas zuwidergethan, so, sagt Labeo, könne wider ihn doch nicht wegen Raubes geklagt werden. Es versteht sich, dass er nicht arglistig gehandelt haben muss; hat er es aber zu dem Ende eingesperrt, dass es nicht weiden sollte, und damit es vor Hunger umkomme, so wird er durch die analoge Aquilische Klage ebenfalls gehalten. 21Wer gewaltsam fortgetriebenes Vieh eingesperrt hat, kann ebenfalls mit der Klage wegen Raubes belangt werden. 22Bei dieser Klage sieht man nicht gerade darauf, dass die Sache zu des Klägers Vermögen gehörig sei, sondern, sie mag dazu gehören oder nicht, es wird diese Klage statthaben, sobald sie nur unter demselben befindlich war. Die Sache mag daher eine geborgte, oder eine verpachtete oder eine verpfändete, oder bei mir niedergelegt sein, sodass mir daran gelegen ist, dass sie nicht abhanden gebracht werde, oder ich mag sie im guten Glauben besitzen, oder den Niessbrauch an ihr haben, oder sonst ein anderes Recht, sodass mir daran gelegen, dass sie nicht geraubt werde, es steht mir diese Klage zu, sodass man nicht das Eigenthum [als Erforderniss] versteht, sondern blos, dass von meinem Vermögen, d. h. aus dessen Inbegriff, eine Sache abhanden gebracht sei. 23Ad Dig. 47,8,2,23Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 454, Note 6.Es gilt überhaupt als allgemeine Regel, dass in allen den Fällen, wo mir bei einem heimlich geschehenen Umstande die Diebstahlsklage zusteht, ich aus denselben Ursachen diese Klage habe. Aber, könnte man einwenden, wegen einer bei uns niedergelegten Sache hat man doch die Diebstahlsklage nicht. Allein darum habe ich auch hinzugesetzt, wenn man ein Interesse daran hat, dass sie nicht geraubt werde; denn dann habe ich auch [nur] die Diebstahlsklage. 24Wenn ich in Ansehung einer niedergelegten Sache Vertretung der Verschuldung versprochen, oder einen Preis für die Niederlegung nicht als Lohn empfangen habe, so ist es nützlicher anzunehmen, dass, wenn auch die Diebstahlsklage wegen der niedergelegten Sache wegfalle, dennoch die Raubklage stattfinde, weil zwischen Dem, der etwas heimlich thut, und dem Räuber nicht der kleinste33D. h. ein sehr grosser. Unterschied ist, indem jener sein Verbrechen verheimlicht, dieser es offen kundthut, und auch ein öffentliches Verbrechen begeht. Wenn daher Jemand nur ein ganz mässiges Interesse nachweist, so muss er die Raubklage erhalten. 25Wenn mein entlaufener Sclave einige Sachen zu seiner Ausrüstung gekauft hat, und dieselben geraubt worden sind, so kann ich wegen derselben die Raubklage anstellen, weil dieselben, zu meinem Vermögen gehörig sind. 26Wegen geraubter Sachen kann auch die Diebstahlsklage, die wegen widerrechtlichen Schadens, oder eine Condiction erhoben, oder wenigstens die einzelnen Sachen mit der Eigenthumsklage gefordert werden. 27Es wird diese Klage dem Erben und übrigen Rechtsnachfolgern ertheilt werden. Wider die Erben oder übrigen Rechtsnachfolger aber wird sie nicht ertheilt werden, weil die Strafklage wider sie nicht ertheilt wird. Muss sie aber nicht wenigstens darauf, um wieviel sie bereichert worden ertheilt werden? Und ich glaube, dass sie der Prätor darum nicht wider die Erben auf Das, was an sie gelangt ist, versprochen habe, weil er die Condiction für hinreichend hielt.
Ulp. lib. LVI. ad Ed. Der Prätor sagt: Durch wessen Arglist ein Schaden in einem Getümmel geschehen sein soll, wider den werde ich in dem Jahre, wo zuerst dieserhalb die Möglichkeit zum Klagen vorhanden gewesen, auf das Doppelte, nach Jahresfrist aber auf das Einfache ein Verfahren ertheilen. 1Dieses Edict ist in Betreff des Schadens ertheilt worden, den Jemand in einem Getümmel gestiftet hat. 2Ein Getümmel (turba) ist, wie Labeo sagt, als eine Art von Tumult so genannt worden, und es kommt dieses Wort aus dem Griechischen her, ἀπὸ τοῦ θορυβεῖν44S. Duker. l. l. p. 258. 261. 265 sqq. (von tumultuiren). 3Bei welcher Anzahl nehmen wir nun ein Getümmel an? Wenn sich Zwei gezankt haben, so kann man nicht annehmen, dass dies in einem Getümmel geschehen sei, weil Zwei kein Getümmel eigentlich genannt werden können. Also wenn es Mehrere gewesen, zehn oder funfzehn, kann von einem Getümmel gesprochen werden. Wie nun, wenn drei oder vier? Dann ist es kein Getümmel. Sehr richtig sagt Labeo, ein Getümmel und ein Zank sei ein grosser Unterschied; denn ein Getümmel sei eine unruhige Bewegung und Versammlung einer Menschenmasse, ein Zank aber auch unter Zweien. 4Durch dieses Edict haftet nicht nur Derjenige, der in einem Getümmel einen Schaden angerichtet, sondern auch, wer es durch Arglist bewirkt hat, dass in einem Getümmel ein Schaden angerichtet werde, er mag dahin gekommen, oder gar nicht gegenwärtig gewesen sein; denn es kann auch von Seiten eines Abwesenden Arglist vorwalten. 5Durch dieses Edict haftet auch Derjenige, welcher hinzugekommen, und der Urheber des in dem Getümmel zu stiftenden Schadens gewesen ist, vorausgesetzt, dass er sich selbst in dem Getümmel befunden, als der Schaden angerichtet ward, und sich Arglist hat zu Schulden kommen lassen; denn es ist gar nicht zu leugnen, dass auch durch seine Arglist ein Schaden im Getümmel geschehen sei. 6Wenn Jemand durch seine Ankunft ein Getümmel erregt und zusammengezogen hat, durch Geschrei oder durch eine Handlung, oder während er Einen eines Verbrechens anklagt, oder das Mitleid anruft, und durch seine Arglist ein Schaden angerichtet worden ist, so haftet er auch dann, wenn er nicht die Absicht gehabt, ein Getümmel zu stiften. Denn es ist Wahrheit, dass durch seine Arglist ein Schaden im Getümmel gestiftet worden ist; denn der Prätor macht es zu keinem Erfoderniss, dass das Getümmel von ihm selbst zusammenberufen, sondern blos, dass durch Jemandes Arglist in einem Getümmel ein Schaden gestiftet worden sei, und es wird also zwischen diesem und dem vorigen Edicte der Unterschied sein, dass im letztern der Prätor von demjenigen Schaden spricht, der arglistigerweise durch versammelte Menschen gestiftet, oder wenn auch ohne Menschen zu versammeln geraubt worden ist, hier aber von dem in einem Getümmel in böser Absicht gestifteten Schaden, wenn er auch dasselbe nicht veranlasst hat, sondern auf sein Geschrei, oder Reden, oder Mitleid ein Zusammenlauf entstanden, oder ein Anderer das Getümmel veranlasst hat, und jener sich selbst darin befand. 7Darum drohet jenes Edict wegen des Verbrecherischen der That die Strafe des Vierfachen an, allein dieses nur die des Doppelten. 8Das eine aber sowohl wie das andere berufen zur Erhebung der Klage binnen Jahresfrist, die späterhin nur auf das Einfache zuständig ist. 9Es spricht dieses Edict übrigens vom gestifteten Schaden und Verlust, vom Raube nicht; nach dem vorigen Edicte wird aber wegen Raubes geklagt werden können. 10Verloren heisst Alles, was Jemandem verdorben hinterlassen wird, also z. B. zerrissen oder zerbrochen. 11Es ist dieses übrigens eine Klage auf das Geschehene und wird auf das Doppelte vom Werthe der Sache ertheilt; dies wird auf den wahren Werth der Sache bezogen, und zwar berücksichtigt die Schätzung die Gegenwart, und ist binnen Jahresfrist stets auf das Doppelte gerichtet. 12Es muss übrigens der Kläger beweisen, dass der Schaden im Getümmel angerichtet worden sei; ist er wo anders angerichtet, als im Getümmel, so wird diese Klage wegfallen. 13Wenn, während Titius meinen Sclaven schlug, sich ein Getümmel gesammelt und der Sclave in demselben Etwas verloren hat, so kann ich wider den Schläger klagen, indem im Getümmel mit Arglist ein Schaden angerichtet worden ist, vorausgesetzt jedoch, dass jener darum zu schlagen angefangen, um ihm einen Schaden zuzufügen; wenn aber sonst eine andere Ursache zum Schlagen vorhanden war, so fällt diese Klage weg. 14Auch wenn aber Jemand ein Getümmel zusammenberufen, um vor diesem Zusammenlauf den Sclaven Injurien halber zu prügeln, nicht in der Absicht, ihm einen Schaden zuzufügen, so findet dieses Edict statt; denn es ist Wahrheit, dass, wer Injurien halber schlägt, arglistig handele, und wer die Gelegenheit zur Stiftung eines Schadens55Dessen Stiftung auch hier vorausgesetzt wird. Glosse. herbeiführt, den Schaden gestiftet habe. 15Auch wider einen Sclaven und ein Gesinde ertheilt der Prätor diese Klage. 16Was wir von den Erben und übrigen Rechtsnachfolgern bei der Raubklage gesagt haben, dasselbe gilt hier wieder.
Ulp. lib. LVI. ad Ed. Der Prätor sagt: Wider Den, der von einer Feuersbrunst, einem Einsturz, Schiffbruch, oder erstürmten Flosse oder Schiffe Etwas geraubt, arglistig an sich genommen, oder einen Schaden dabei angerichtet haben soll, werde ich in dem Jahre von da an, sobald die Möglichkeit zur Klagenerhebung vorhanden war, eine Klage auf das Vierfache, nach Jahresfrist auf das Einfache ertheilen. Ingleichen werde ich gegen einen Sclaven und Gesinde die Klage ertheilen. 1Der Nutzen dieses Edicts ist einleuchtend und seine Strenge gerecht, indem es das öffentliche Beste interessirt, dass in diesen Fällen nichts geraubt werde. Wenngleich nun wegen dergleichen Schandthaten auch peinliche Untersuchungen stattfinden, so hat dennoch der Prätor Recht gethan, der für jene Verbrechen auch civilrechtliche Klagen begründete. 2Von einer Feuersbrunst, wie haben wir dies zu verstehen? Vom Feuer selbst, oder von der Stätte, wo der Brand ist? Richtiger versteht man dies von einem Raube bei Gelegenheit der Feuersbrunst, d. h. des Tumults oder der stattfindenden Besorgniss bei einer Feuersbrunst, gleichwie man Das im Kriege verloren benennt, zu dessen Verlust der Krieg die Veranlassung gewesen. Deshalb ist auch als Regel aufzustellen, dass, wenn aus den benachbarten Grundstücken [von dem], wo die Feuersbrunst statthatte, geraubt worden, dieses Edict auch statthabe, weil es in der That von einer Feuersbrunst geraubt worden ist. 3So wird auch die Benennung Einsturz auf diejenige Zeit bezogen, wo der Einsturz geschieht, und zwar nicht blos wenn Jemand etwas von Dem66d. h. von der Stelle, von den Ruinen., was eingestürzt ist, fortgetragen hat, sondern auch wenn von den anliegenden [Gebäuden]. 4Wenn blos die Besorgniss einer Feuersbrunst oder eines Einsturzes vorhanden war, aber weder die erste noch der letzte erfolgt ist, hat dann dieses Edict auch statt? Es spricht mehr für die Verneinung, weil dann weder von einer Feuersbrunst noch von einem Einsturz Etwas geraubt worden ist. 5Der Prätor sagt ferner: wenn Etwas von einem Schiffbruch. Hier ist es die Frage, ob, Jemand etwas zu der Zeit davongetragen, wo der Schiffbruch geschieht, oder aber auch zu einer andern Zeit, d. h. nach dem Schiffbruch? Denn Sachen aus einem Schiffbruch werden auch diejenigen genannt, die nach einem Schiffbruch an der Küste liegen. Und es spricht mehr dafür, dass nur zu zu jener Zeit,
Ulp. lib. LVI. ad Ed. wo der Schiffbruch geschieht, oder geschehen ist, wer Etwas raubt, diesem Edicte als verfallen betrachtet wird. Wer aber eine am Ufer liegende Sache, nachdem der Schiffbruch geschehen, fortgetragen hat, der ist vielmehr ein Dieb, als dass er durch dieses Edict gehalten würde, gerade wie Der, der etwas vom Wagen Gefallenes aufgehoben hat; auch kann Derjenige nicht als raubend betrachtet werden, der eine am Ufer liegende Sache aufgehoben hat. 1Nachher sagt der Prätor: von einem erstürmten Flosse oder Schiffe. Erstürmen heisst es von Dem, der gleichsam in einer Schlacht und einem Kampfe selbst wider ein Floss oder Schiff Etwas raubt, er mag es selbst erstürmen, oder es durch erstürmende Räuber rauben. 2Labeo sagt: es sei billig gewesen, dass dieses Edict auch zur Anwendung komme, wenn Etwas in einem erstürmenden Hause oder Landhause geraubt werde; denn man kann ja in seinem Landhause ebensowohl wie zur See durch Strassenräuber beunruhigt oder angefallen werden. 3Nicht blos aber, wer Etwas geraubt, sondern auch Der, wer Etwas an sich genommen hat, haftet aus den vorgedachten Ursachen, weil die Hehler so gut ein Verbrechen begehen, wie die Räuber. Es ist aber hinzugesetzt: arglistigerweise, weil nicht Jeder, wer Etwas an sich nimmt, verbrecherisch handelt, sondern wer es arglistig an sich nimmt. Denn wie, wenn er es an sich genommen, ohne davon zu wissen, oder wenn er es zu dem Ende an sich genommen, um es zu bewachen, und Demjenigen zu erhalten, der es verloren hatte? dann kann er keinen Falls haften. 4Es haftet übrigens durch diese Klage nicht blos der Räuber, sondern auch wer Etwas fortgetragen, entwendet, oder einen Schaden gestiftet, oder verhehlt hat. 5Es ist ein klarer Unterschied zwischen Rauben und Entfremden, indem Letzteres auch ohne Gewalt geschehen kann, Ersteres aber ohne Gewalt unmöglich ist. 6Wer Etwas aus einem gescheiterten Schiffe geraubt hat, der haftet durch dieses Edict. Gescheitert ist das, was die Griechen ἐξεβράσθη77S. Bynkershoek Obs. VI. 25. nennen. 7Was der Prätor vom gestifteten Schaden sagt, hat nur dann statt, wenn ein Schaden arglistigerweise gestifet worden ist; denn wenn Arglist fehlt, so fällt das Edict weg. Wie kann also Das, was Labeo sagt, zur Anwendung kommen: wenn ich bei einem entstandenen Brande, um mein Haus zu schützen, das Haus meines Nachbars eingerissen habe, so könne in meinem und meines Gesindes Namen Klage wider mich ertheilt werden? Wenn ich es nemlich zum Schutz meines Gebäudes gethan habe, so bin ich ganz ausser Arglist; ich halte daher die Behauptung des Labeo für unrichtig. Kann wider einen Solchen aber aus dem Aquilischen Gesetze Klage erhoben werden? Ich glaube nein, denn wer sich hat schützen wollen, der hat dies nicht aus Ungerechtigkeit gethan, da er ja nicht anders konnte; dies sagt Celsus. 8Es ist zu den Zeiten des Kaiser Claudius ein Senatsbeschluss errichtet worden, dass, wer von einem gescheiterten Schiffe die [beiden] Steuerruder oder eines fortgeschleppt habe, Namens aller [darauf befindlichen] Sachen hafte. So wird ferner durch einen andern Senatsbeschluss verordnet, dass Diejenigen, durch deren List oder Anschläge Schiffbrüchige gewaltsam festgehalten worden sind88S. u. Anm. zu l. 3. §. 4. ad L. C. de sicar., sodass sie dem Schiffe oder den darauf Bedroheten nicht helfen sollten, mit den Strafen des Cornelischen Gesetzes, welches über die Mörder erlassen worden, zu belegen seien, Diejenigen aber, die von den schiffbrüchigen Gütern Etwas geraubt, und arglistigerweise genommen haben, ebensoviel dem Fiscus zu geben schuldig sein sollen, auf wie hoch durch das Edict des Prätors Klage ertheilt würde.
Ulp. lib. LVI. ad Ed. Injurie (Ungerechtigkeit), ist so genannt worden, weil sie ohne Recht geschieht; denn Alles, was ohne Recht geschieht, davon sagt man, es geschehe mit Unrecht (injuria). Dies ist die allgemeine Bedeutung; im Besondern aber heisst Injurie eine Beschimpfung. Zuweilen begreift man unter der Benennung Injurie einen unrechtlicherweise gestifteten Schaden, wie wir uns dieses Ausdrucks beim Aquilischen Gesetze zu bedienen pflegen. Zuweilen nennt man auch eine Unbilligkeit eine Injurie; denn wenn Jemand unbilliger- oder unrechtlicherweise ein Urtheil gefällt hat, so werde ich sagen, es sei dies eine Injurie, weil sie ohne Recht und Gerechtigkeit geschehen ist, gleichsam eine Nonjurie. Beschimpfung (contumelia) kommt her von Beschimpfen (a contemnendo). 1Eine Injurie, sagt Labeo, geschieht entweder durch die That oder durch Worte; durch die That mittels Handanlegung, durch Worte aber, wenn nicht Hand angelegt, sondern geschimpft wird. 2Und jede Injurie widerfährt entweder einem Körper, oder sie ist gegen eine Würde, oder gegen den guten Ruf99Ad infamiam pertinet; ist wohl so am richtigsten gegeben? gerichtet. Gegen den Körper geschieht eine Injurie dann, wenn Jemand geschlagen wird; gegen die Würde, wenn der Begleiter1010Comes. Dieser Ausdruck ist oftmals in obiger Bedeutung als eine weibliche Person zu verstehen, was sich in der Uebersetzung nicht wiedergeben lässt, denn in comitatu waren mancipia utriusque sexus, s. Bynkershoek Obs. l. V. c. 20. s. u. l. 15. §. 16. de injur. et fam. einer Matrone festgehalten wird; gegen den guten Ruf, wenn ein Angriff auf Jemandes Schamhaftigkeit gemacht wird. 3Es geschieht Jemandem ferner eine Injurie entweder durch sich selbst, oder durch andere Personen; durch sich selbst dann, wenn unmittelbar einem Hausvater oder einer Hausmutter eine Injurie widerfährt; durch Andere, wenn sich dieselbe auf uns fortpflanzt, z. B. wenn meinen Kindern, meinen Sclaven, meiner Frau oder Schwiegertochter eine Injurie widerfährt; denn diese Injurie trifft uns auch, die entweder unserer Gewalt unterworfenen Personen, oder solchen widerfährt, zu denen wir eine besondere Zuneigung haben. 4Auch wenn der Leiche eines Verstorbenen eine Injurie zugefügt worden, dessen Erben oder Nachlassbesitzer wir geworden sind, haben wir die Injurienklage im eigenen Namen; denn es geht unsere Ehre an, wenn ihm eine Injurie widerfährt. Derselbe Fall findet statt, wenn der Ruf unseres Erblassers angegriffen wird. 5Unsern Kindern widerfahrene Injurien berühren unsere Ehre sogar soweit, dass, wenn Jemand einen Sohn mit seinem Willen verkauft hat, seinem Vater im eigenen Namen die Injurienklage zusteht, Namens des Sohnes aber nicht, weil Jemandem mit seinem Willen keine Injurie widerfährt. 6So oft aber der Leichenbestattung oder der Leiche eines Testators eine Injurie widerfährt, ist, wenn es nach dem Erbschaftsantritt geschieht, anzunehmen, dass sie dem Erben auch widerfahren sei; denn der Erbe ist stets dabei interessirt, die Ehre des Erblassers zu rechtfertigen; wenn aber vor dem Erbschaftsantritt, vielmehr der Erbschaft, und so wird sie dem Erben durch die Erbschaft erworben. Auch sagt Julianus: Wenn der Körper des Testators vor dem Erbschaftsantritt festgehalten worden sei, so werde der Erbschaft die Klage erworben, woran gar nicht zu zweifeln sei. Derselben Meinung ist er dann, wenn einem Erbschaftssclaven eine Injurie vor dem Erbschaftsantritt zugefügt worden ist; denn die Klage wird dem Erben durch den Erbschaftsantritt erworben werden. 7Labeo schreibt: Wenn Jemand einen Erbschaftssclaven, der im Testamente freigelassen worden, vor dem Erbschaftsantritt geschlagen habe, so könne der Erbe wegen Injurien klagen; wenn er aber nach dem Erbschaftsantritt geschlagen worden sei, so könne er selbst Klage erheben, er möge übrigens wissen, dass er frei sei, oder nicht. 8Neratius sagt, mir stehe im eigenen Namen die [Injurien]klage zu, gleichviel, ob Jemand wisse, dass es mein Sohn oder meine Frau sei, oder nicht. 9Derselbe Neratius sagt: Es entspringe zuweilen aus einer Injurie eine Injurienklage für Drei, ohne dass die Klage des Einen durch den Andern aufgehoben werde. Z. B. es ist meiner Gattin, einer Haustochter, eine Injurie widerfahren; hier kann ich sowohl, als ihr Vater, sowie sie selbst die Injurienklage erheben.
Ulp. lib. LVI. ad Ed. Es ist billigermaassen angenommen worden, dass, wer eine Injurie erleiden könne, auch eine solche begehen könne. 1Allerdings giebt es Einige, die eine solche nicht begehen können, wie z. B. Wahnsinnige, Unmündige, die der Arglist noch nicht fähig sind. Diese können zwar eine Injurie erleiden, aber nicht begehen; denn da eine Injurie in dem Willen des Thäters beruhet, so folgt daraus nothwendigerweise, dass sie, sie mögen sich thätlich vergreifen, oder eine Beschimpfung ausstossen, nicht so betrachtet werden können, als haben sie eine Injurie begangen. 2Es kann also Jemandem eine Injurie widerfahren, auch ohne dass er sie fühlt, begehen aber nur Derjenige, wer sich dessen bewusst ist, dass er eine Injurie begehe, wenn er auch nicht weiss, gegen wen er sie begeht. 3Wer also einen Andern im Scherze schlägt, oder während er mit ihm ringt, der haftet nicht wegen Injurien. 4Wer einen freien Menschen geschlagen hat, den er für seinen Sclaven hält, der haftet nicht wegen Injurie.
Ulp. lib. LVI. ad Ed. Das Cornelische Gesetz wegen Injurien kann Derjenige zur Anwendung bringen, der wegen Injurien darum klagen will, weil er angiebt, er sei geschlagen, geprügelt1111Pulsatum verberatumve, s. Duker. l. l. p. 147. auch 138. sq., oder in sein Haus mit Gewalt eingedrungen worden. Durch dieses Gesetz wird verordnet, dass der Schwiegervater, der Schwiegersohn, der Stiefvater, der Stiefsohn und Geschwistersohn des Klägers, oder wer mit einem derselben in einem nähern Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältniss steht, oder wer deren oder eines derselben, oder eines ihrer Eltern Freilasser ist, nicht Richter sein dürfe. Das Cornelische Gesetz hat also die Klage aus drei Gründen ertheilt, wenn Jemand geschlagen, geprügelt, und wenn gewaltsam in sein Haus eingedrungen worden ist. Es erhellt hieraus, dass in dem Cornelischen Gesetze jede mit einer Handlung verbundene Injurie begriffen sei. 1Zwischen Schlagen und Prügeln ist, wie Ofilius sagt, der Unterschied, dass letzteres mit Schmerz hauen, ersteres ohne Schmerz bezeichnet. 2Haus muss man nicht als ein eigenthümlich gehöriges Haus verstehen, sondern als Wohnung. Es mag daher Jemand in einem eigenen Hause, in einem gemietheten, oder umsonst gewohnt haben, oder als Gast wo aufgenommen worden sein, es wird dieses Gesetz stattfinden. 3Wie nun, wenn er in einem Landhause wohnt, oder in Gärten? Es gilt das Nemliche. 4Auch klagt, wenn der Eigenthümer ein Landgut verpachtet hat, und darauf ein Angriff gerichtet worden ist, der Pächter und nicht der Eigenthümer. 5Wenn jedoch in ein fremdes Landgut, das vom Eigenthümer bewirthschaftet wurde, eingedrungen worden ist, so leugnet Labeo, dass dem Eigenthümer des Landgutes die Klage aus dem Aquilischen Gesetze zustehe, weil er nicht überall seinen Wohnsitz haben könne, d. h. in allen seinen Landhäusern. Allein meiner Ansicht nach erstreckt sich dieses Gesetz auf jede Wohnung, in der ein Hausvater wohnt, wenn er auch gerade daselbst nicht seinen [festen] Wohnsitz haben sollte. Man nehme den Fall, er halte sich seiner Studien halber zu Rom auf; hier hat er keinen Falls in Rom seinen Wohnsitz, allein es ist dennoch zu behaupten, dass das Cornelische Gesetz zur Anwendung komme, wenn mit Gewalt in sein Haus eingedrungen worden wäre. Hütten1212Meritoria, s. Brisson. h. v. oder Ställe betrifft es freilich nicht. Uebrigens aber betrifft es Diejenigen, die darin nicht blos einen Augenblick über wohnen, wenn sie auch gerade ihren Wohnsitz daselbst nicht haben. 6Darüber wird Frage erhoben, ob der Vater, wenn der Haussohn eine Injurie erlitten, aus dem Cornelischen Gesetze Klage erheben könne? Man hat sich für die verneinende Meinung entschieden, und dies ist auch jetzt allgemein anerkannt; aber die prätorische Injurienklage steht dem Vater zu, dem Sohn hingegen die aus dem Cornelischen Gesetze. 7Dem Cornelischen Gesetze zufolge kann ein Haussohn aus jedem Grunde klagen, und braucht nicht Sicherheit zu bestellen, dass der Vater seine Genehmigung dazu ertheilen werde; denn auch, wenn der Sohn sonst [d. h. die prätorische] Injurienklage erhebt, darf derselbe zur Sicherheitsbestellung wegen der Genehmigung, wie Julianus sagt, nicht genöthigt werden. 8Es wird durch dieses Gesetz dem Kläger die Eideszuschiebung gestattet, sodass der Beklagte zu beschwören hat, er habe die Injurie nicht begangen. Sabinus sagt aber in seinem Werke von Assessurgeschäften1313Assessorio, s. Brisson. h. v., es haben sich die Prätoren ebenfalls nach der Verordnung dieses Gesetzes gerichtet, und die Sache verhält sich in der That so. 9Wer eine Schrift zur Verleumdung Jemandes geschrieben, zusammengesetzt, oder öffentlich ausgegeben, oder es durch Arglist dahingebracht hat, dass Etwas der Art geschah, auch wenn er es in eines Andern Namen öffentlich ausgegeben, oder ohne Namen, sodass desfalls Klage erhoben werden kann, und als Thäter verurtheilt worden ist, der wird laut Vorschrift dieses Gesetzes zeugnissunfähig1414Intestabilis, heisst sowohl: unfähig ein Zeugniss abzulegen, als: unfähig ein Testament zu machen, als: unfähig aus einem solchen zu erwerben, man s. l. 21. D. de test. u. l. 18. §. 1. D. qui test. facere etc. Mit Berücksichtigung der ersten Stelle u. der Vet. Gloss. ap. Brisson. h. v. μὴ προσδεκτεός εἰς μαρτυρίαν, ἀδόκιμος, καὶ ἀμάρτυρος habe ich die erste Bedeutung hier für passend gefunden, obwohl Briss. selbst die testamentsunfähig in activer und passiver Bedeutung hier für die richtige hält.. 10Dieselbe Strafe trifft dem Senatsbeschluss zufolge auch Den, der Epigramme, oder sonst etwas Anderes ohne Schrift zu Jemandes Schimpf ans Licht gebracht, und wer für dessen Kauf und Verkauf gesorgt hat. 11Es wird auch dem Anzeiger, er mag ein Freier oder ein Sclave sein, nach den Verhältnissen der angeklagten Person, durch richterliche Schätzung eine Belohnung ausgesetzt, sodass ein Sclave wohl gar die Freiheit erlangen kann. Denn wie, wenn ein öffentlicher Nutzen daraus hervorgeht?
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.