Ad edictum praetoris libri
Ex libro V
Ulp. lib. V. ad Edictum. Ins Gericht darf nicht berufen werden, weder ein Consul, noch ein Präfect, noch ein Prätor, noch ein Proconsul, noch die übrigen Obrigkeiten, welche mit Imperium versehen sind, welche auch Jemand züchtigen können, und den Befehl geben, dass er eingekerkert werde, auch nicht ein Pontifex, während er opfert; noch die, welche aus Achtung gegen den Ort sich von da nicht wegbegeben können; aber auch nicht der, welcher auf einem auf öffentliche Kosten gehaltenen Pferde in öffentlicher Angelegenheit an einem Aufzuge Theil nimmt. Ausserdem darf in das Gericht nicht berufen werden, wer eine Frau nehmen will, oder die, welche einen zum Manne zu nehmen im Begriff ist; auch kein Richter, so lange er die Parteien über ihre Streitigkeit sprechen hört, noch Einer, so lange er vor dem Prätor für eine Partei das Wort führt, noch der, welcher eine seiner Familie zugehörige Leiche bestattet oder einem Todten die letzte Ehre erweist,
Ulp. lib. I. ad Edictum. und der, welcher eines Processes wegen vor dem Prätor oder an einem andern bestimmten Orte sich stellen muss; auch nicht Wahnsinnige oder Kinder [soll man ins Gericht berufen]. 1Der Prätor sagt: Dass Niemand Eltern, Freilasser, Freilasserin, Kinder, Eltern des Freilassers, der Freilasserin vor Gericht ohne meine Erlaubniss beruft. 2Eltern verstehe hier von beiden Geschlechtern; aber ob ohne Unterschied der Grade, darüber waltet Zweifel ob. Einige sagen, dass Eltern so bis zum dritten Grade genannt werden; höher hinauf stehende heissen Vorfahren. Dies sei die Meinung der Alten gewesen, sagt Pomponius; aber Cajus Cassius nennt alle ohne Unterschied der Grade Eltern, was auch ehrbarer ist und mit Recht die Oberhand behielt. 3Labeo glaubt, dass unter Eltern auch die verstanden werden, welche, in der Sclaverei befindlich, Kinder erzeugten. Doch bezieht sich dies nicht blos auf rechte Kinder, wie Severus annahm, vielmehr darf auch ein ausser der ehe erzeugter Sohn seine Mutter ins Gericht nicht berufen,
Ulp. lib. V. ad Edictum. Den Adoptivvater kann man, so lange man in seiner Gewalt steht, nicht ins Gericht berufen, und das mehr um des Rechtes der väterlichen Gewalt halber, als nach Vorschrift des Prätors; es müsste denn ein Sohn sein, der sich im Lager Vermögen erworben; denn dann wird es nach vorläufiger Untersuchung der Sache gestattet; nie aber, dass der leibliche Vater, nicht einmal so lange sich der Sohn in einer Adoptivfamilie befindet, von ihm ins Gericht berufen werde. 1Freilasser, sagt er [der Prätor], Freilasserin. Unter Freilassern sind hier zu verstehen, die, welche Jemand, welcher Sclave war, freiliessen, er mag nun [der Sclave] einen verabredeten Betrug entdeckt haben, oder auf gerichtlichem Wege als freigelassener anerkannt worden sein, ohne dass er es sonst gewesen, oder ich geschworen haben, das er mein Freigelassener sei; sowie ich im Gegentheile nicht für den Freilasser gehalten werden werde, wenn das Urtheil mir ungünstig ausfiel, oder die andere Partei auf meinen Antrag geschworen hat, dass sie nicht mein Freigelassener sei. 2Habe ich den Schwur veranlasst, keine Frau zu nehmen, oder keinen Mann, so werde ich ohne Strafe vor Gericht berufen werden. Und Celsus zwar sagt, dass mein Recht an einem solchen Freigelassenen bei meinem Leben nicht auf meinen Sohn übergehe, aber Julian schreibt das Gegentheil. Sehr viele billigen Julians Meinung, wonach es kommen wird, dass der Freilasser zwar ohne Strafe vor Gericht berufen werde, nicht aber der Sohn, den man als schuldlos ansieht.
Ulp. lib. V. ad Edictum. Aber wenn ich einen unter der Bedingung gekauft, ihn freizulassen, und dieser vermöge der Constitution des höchstseligen Marcus zu Freiheit gelangt, werde ich vor Gericht nicht berufen werden könne, weil ich Freilasser bin. Habe ich ihn aber mit seinem eigenen Gelde gekauft und mein Versprechen gebrochen, werde ich nicht für den Freilasser gelten. 1Die, welche gegen den Kaufvertrag öffentlich preisgegeben worden ist, wird den Käufer zum Freilasser habe, wenn sie unter der Bedingung verkauft wurde, dass sie frei sei, wenn sie öffentlich preisgegeben worden. Aber wenn der Verkäufer, der sich eigenmächtiges Handanlegen ausdrücklich vorbehalten hat, selbst sie öffentlich preisgegeben, so erhält sie, weil auch sie zur Freiheit gelangt, dieselbe zwar unter dessen Schutze, welcher sie verkauft hat, aber es ist gegen die Billigkeit, dass ihm die Ehrenvorrechte zustehen, wie auch Marcellus im 6. Buche seiner Digesten meint. 2Unter Freilasser verstehen wir auch selbst den, welcher eine capitis deminutio erlitten, oder dessen Freigelassener eine dergleichen erlitten, dadurch, dass er durch Schleichwege adrogirt wird; denn wenn er in diesem Acte seinen Stand verbirgt, so nimmt man nicht an, dass man beabsichtigt, ihn zu einem Freigebornen zu machen. 3Wenn er das Recht, Ringe zu tragen, erlagt hat, glaube ich, dass er dem Freilasser die schuldige Ehrfurcht bezeigen müsse, ob er gleich alle Auszeichnungen eines Freigebornen hat. Etwas anders ist es, wenn der Flecken seiner Geburt getilgt worden ist; denn der Kaiser macht zum Freigebornen. 4Wer von einer Innung, oder einem Collegium, oder einer Stadt freigelassen wird, kann die einzelnen Glieder derselben ins Gericht berufen, weil er nicht dieser einzelnen Freigelassener ist, sondern nur dem Staate als Ganzem Ehrerbietung bezeigen muss; und will er gegen den Staat oder die Innung klagen, so muss er die Erlaubniss nach dem Edicte verlangen, wenn er gleich nur ihren bestellten Actor ins Gericht berufen wird. 5Kinder und Eltern des Freilassers und der Freilasserin müssten wir von beiden Geschlechtern verstehen. 6Aber wenn der Freilasser vermöge der Strafe der Deportation zum Fremdenstande herabgesetzt worden, so glaubt Pomponius, dass er die Ehrenrechte verloren; ist er aber in den vorigen Stand wieder eingesetzt, so wird ihm auf dieses Edicts Vortheil erhalten werden. 7Unter den Eltern des Freilassers sind auch die Adoptiveltern begriffen, aber nur so lange, als die Adoption währt. 8ist mein Sohn in Adoption gegeben worden, so wird er von meinem Freigelassenen nicht in das Gericht berufen werden können: aber auch nicht mein Enkel, der in der Adoptivfamilie erzeugt ist. Hat aber mein emancipirter Sohn nachher einen zum Sohne angenommen, so wird dieser, mein Enkel, ins Gericht berufen werden können, weil er mir fremd ist. 9Unter Kindern aber verstehen wir nach Cassius, sowie bei dem Begriffe von Eltern, auch die, welche über den Grad des Urgrossenkels hinausgehen. 10Wenn eine Freigelassene vom Freilasser Kinder erhalten hat, so wird sie und ihr Sohn gegenseitig sich nicht ins Gericht berufen. 11Wenn aber die Kinder des Freilassers den Freigelassenen des Vaters eines schweren Verbrechens angeklagt, oder gerichtlich sich zum Sclaven erbeten haben, so kommt ihm kein Ehrenrecht zu. 12Der Prätor sagt: dass Niemand ohne meine Erlaubniss vor Gericht berufe; denn er wird es erlauben, wenn die Klage, welche man gegen den Freilasser oder die Eltern anstellt, keine Schande verursacht, oder das Ehrfurchtgefühl nicht verletzt, die man gegen den Freilasser oder die Eltern anstellt. Und dies alles muss er nach vorgängiger Untersuchung thun; denn bisweilen muss er auch, im Fall die Klage Schande bringt, wie Pedius glaubt, erlauben, dass der Freilasser vom Freigelassenen vor Gericht berufen werden, wenn er ihm eine sehr grobe Beleidigung angethan, z. B. Streiche mit der Peitsche gegeben. 13Man muss aber immer dem Freilasser diese Ehre erweisen, auch wenn er als Vormund oder Curator oder Defensor oder Actor in den Process verwickelt werde. Wird aber der Vormund oder Curator des Freilassers darin verwickelt, so können sie, wie Pomponius schreibt, ohne Strafe vor Gericht gerufen werden, und das ist richtiger.
Ulp. lib. V. ad Edictum. Gegen den, welcher gegen Obiges gehandelt, wird eine Klage auf 50 Goldstücke, jedoch weder dem Erben, noch gegen den Erben, noch über Jahresfrist hinaus, verstattet.
Ulp. lib. V. ad Edictum. Dieses Edict hat der Prätor öffentlich bekannt gemacht, um durch die Frucht vor Strafe die zu beschwichtigen, welche vor Gericht Berufene mit Gewalt entreissen. 1Ja, es schreibt Pomponius, dass auch im Betreff eines Sclaven eine Noxalklage zu verstatten sei, er müsste es denn mit Wissen seines Herrn gethan haben; denn in diesem Falle wird dieser ohne mögliche Auslieferung dessen, welcher den Schaden zugefügt, auf die Klage antworten. 2Ofilius glaubt, dass dies Edict keine Wirkung habe, wenn eine Person, die nicht vor Gericht berufen werden konnte, entrissen worden ist, z. B. Eltern und Freilasser und die übrigen hierher gehörigen Personen. Diese Meinung scheint mir die richtigere zu sein, und allerdings, wenn der gefehlt hat, welcher beruft, hat nicht der gefehlt, welcher entrissen hat.
Ulp. lib. V. ad Edictum. Hat Jemand einen vor Gericht berufenen Sclaven entrissen, so glaubt Pedius, dass das Edict ohne Wirkung sei, weil er keine Person war, die vor Gericht berufen werden konnte. Was aber thun? man wird auf Herausgabe desselben (ad exhibendum) klagen müssen. 1Entreisst Jemand den vor einen Richter, welcher nur delegirte Gerichtsbarkeit ausübt, Geladenen, so wird die Strafe des Edicts keine Anwendung leiden. 2Was der Prätor vorgeschrieben hat, mit Gewalt entreisse, anbelangend, so entsteht die Frage, ob Gewalt hinreiche oder auch böser Vorsatz da sein müsse? Gewalt reicht hin, wenn auch der böse Vorsatz fehlt.
Ulp. lib. V. ad Edictum. Hat Jemand Einen vermittelst eines Dritten entrissen, so verfällt er diesen letzten Worten, er mag gegenwärtig oder abwesend gewesen sein. 1Gegen den aber, welcher mit Gewalt entriss, wird eine Klage in factum verstattet, in der nicht das zu Sprache kommt, was in Wahrheit besteht, sondern die Summe, auf welche die streitige Sache vom Kläger gewürdert worden: dies nämlich ist hinzugefügt, damit klar sei, selbst wenn er ein Chicaneur ist, könne er doch zur Erlegung dieser Strafe zwingen. 2Man muss jedoch beweisen, dieses Entreissen sei daran Schuld, dass man nicht ins Gericht geführt worden sie: sonst findet die Strafe nicht Statt, weil die Worte von der Wirkung verstanden werden müssen. 3Diese Klage ist in factum, und wird auch gegen Einzelne verstattet werden, wenn Mehrere gefehlt haben. Und nichts desto weniger bleibt doch der Entrissene verbindlich. 4Erben wird sie aber nur dann gestattet werden, wenn sie Interesse an der Sache haben; aber gestattet wird sie nicht, weder gegen den Erben, noch nach Ablauf von Jahresfrist.
Ulp. lib. V. ad Edictum. Der Reichthum eines Bürgen, welcher des Erscheinens vor Gericht halber gestellt wird, wird nicht allein nach seinem Vermögen, sondern auch nach der Leichtigkeit, ihn ausklagen zu können, beurtheilt. 1Hat Jemand Personen, welche nicht haben klagen können, einen Bürgen des sich vor Gerichtstellens halber gestellt, so wird die Stellung vergeblich sein. 2Der Prätor sagt: wenn Jemand Eltern, Freilasser, Freilasserin, Kinder oder Eltern des Freilassers, der Freilasserin, oder seine Kinder, oder den, welchen er unter seiner Gewalt hat, oder seine Frau oder seine Schwiegertochter vor Gericht rufen will, so soll jeglicher Bürge, wie er auch nur sei, des sich vor Gericht Stellens halber angenommen werden. 3Was der Prätor sagt: oder seine Kinder anlangend, so werden wir dies auch von Kindern der weiblichen Linie verstehen, und diese Rechtswohlthat nicht allein dem Vater, welcher sein eigener Herr ist, sondern auch, wenn er in eines Andern Gewalt steht, zugestehen; denn das schreibt Pomponius. Auch sein Sohn kann Bürge für den Vater werden, wenn er gleich unter eines Andern Gewalt steht. Unter der Schwiegertochter müssen wir auch die Frau des Enkels verstehen. 4Was der Prätor sagt: soll jeder Bürge, wie er auch nur sei, angenommen werden, anlangend, so bezieht sich das auf sein Vermögen, d. h. es soll auch ein nicht-reicher angenommen werden. 5Gegen den Bürgen, welcher versprochen hat, dass Jemand sich vor Gericht stelle, verstattet der Prätor eine Klage auf soviel, als die streitige Sache werth ist. Sehen wir, ob dies den wirklichen Preis, oder eine [gewisse] Summe in sich fasse. Und es ist richtiger, zu sagen, der Bürge sei bis zu dem wirklichen Werthe verbindlich, er müsste denn für eine bestimmte Summe beigetreten sein.
Idem lib. V. ad Edict. Durch das Ablesen derselben Rede hat der höchstselige Marcus bewirkt, dass in gewissen andern Fällen auch an Ferientagen der Prätor angegangen werden dürfe; z. B. damit Vormünder oder Curatoren bestellt, oder Nachlässige ihrer Pflicht erinnert, Entschuldigungsgründe angeführt, Alimente bestimmt, der Beweis des Alters geführt, provisorischer Besitz für ein ungeborenes Kind, oder wegen der Erhaltung des Streitgegenstandes, oder der Legate und Fideicommisse halber, oder um künftigem Schaden vorzubeugen, verfügt werden, ebenfalls wegen Aushändigung von Testamenten; damit ein Curator für das Vermögen dessen bestellt werde, von welchem es ungewiss ist, ob er je einen Erben haben werde; oder wegen Ernährung von Kindern, Eltern und Freilassern; oder wegen Antretung einer Schulden halber verdächtigen Erbschaft; oder damit eine schwere Beleidigung durch Augenschein gewürdert werde; oder wenn Einem eine Freilassung in einem Fideicommisse auferlegt ist.
Ulp. lib. V. ad Ed. Wenn Jemand aus einer fremden Gerichtsbarkeit zum Prätor berufen wird, so muss er kommen, wie sowohl Pomponius als Vindius geschrieben haben. Denn dem Prätor kommt es zu, zu beurtheilen, ob die Gerichtsbarkeit ihm zustehe, dem Berufenen aber, das Ansehen des Prätors nicht zu verachten; denn auch die Gesandten und alle Andere, welche das Recht der Berufung an den heimischen Richter haben, befinden sich in dem Fall, dass sie, vor Gericht gefordert, kommen müssen, um dort erst sich auf ihr Vorrecht zu berufen.
Ulp. lib. V. ad Ed. Nach derjenigen Klage welche der Prätor dem darbot, der behauptet, dass eine Erbschaft ihm allein gehöre, war es folgerecht, auch dem eine solche zu gewähren, der einen Theil der Erbschaft verlangt. 1Wer eine Erbschaft oder einen Theil derselben verlangt, der nimmt nicht darauf Rücksicht, was der Besitzer inne hat, sondern [nur] auf sein Recht, und daher kann er, wenn er Gesammterbe ist, die ganze Erbschaft [wider dich] in Anspruch nehmen, auch wenn du nur eine einzige Erbschaftssache besitzest; wenn er Theilerbe ist, seinen Theil, auch wenn du die ganze Erbschaft besitzest. 2Ja es braucht sich sogar, wenn zwei eine Erbschaft besitzen, und zwei Andere behaupten, dass jedem von ihnen die Hälfte [davon] gebühre, nicht jeder Einzelne an einen Einzelnen zu halten, zu begnügen, z. B. der Erste an den Ersten, und der Zweite an den Zweiten, sondern [es können sich] beide an den Ersten, oder beide an den Zweiten [halten]; denn es besitzt nicht der Eine die Hälfte des Ersten, und der Andere die des Zweiten, sondern Beide die Beider als Erben. Besitzen aber der Besitzer und der Kläger die Erbschaft, während jeder von ihnen die Hälfte derselben in Anspruch nimmt, so müssen sie gegenseitig klagen, um die Antheile an den [verschiedenen ] Sachen zu erlangen, oder wenn sie sich die Erbschaft selbst nicht streitig machen, die Erbtheilungsklage anstellen. 3Wenn ich Erbe zum Theil zu sein behaupte, mein Miterbe aber die Erbschaft zusammen mit einem Fremden besitzt, so fragt es sich, ob ich, wenn der Miterbe nicht mehr als seinen Theil besitzt, gegen den Fremden allein, oder auch gegen den Miterben die Erbschaftsklage erheben muss? Pegasus soll der Ansicht gewesen sein, ich müsste den Fremden allein verklagen, und dieser müsse herausgeben, was er besitze, und es dürfte hierfür sogar die Amtspflicht des Richters sorgen müssen. Uebrigens ergibt die Natur der Sache, dass ich die Erbschaftsklage [zwar] gegen Beide, das heisst auch gegen meinen Miterben anstellen, und dieser eine Klage dann gegen den fremden Besitzer richten kann; aber die Meinung des Pegasus ist vortheilhafter. 4Lass sehen, wie ich klagen muss, wenn ich Erbe zur Hälfte zu sein behaupte, und das Drittheil der Erbschaft besitze, und das noch fehlende Sechstheil erlangen will. Labeo schreibt, ich müsse die Hälfte durchaus von den einzelnen [Miterben] fordern, und so werde es geschehen, dass ich von jedem einzelnen ein Sechstheil erlange, und also zwei Drittheile bekomme. Dies halte ich für richtig; ich selbst aber werde wieder zur Herausgabe eines Sechstheils vom Drittheil gehalten, das ich besass, und daher muss, nach der Amtspflicht des Richters, eine Gegenrechnung dessen Statt finden, was ich besitze, wenn diejenigen, gegen welche ich die Erbschaftsklage angestellt habe, etwa Miterben sind. 5Zuweilen lässt der Prätor aus geeigneten eintretenden Ursachen eine Klage auf einen unbestimmten Theil der Erbschaft zu; so z. B. ist es unbestimmt, wenn ein Bruderssohn des Erblassers und schwangere Frauen von verstorbenen Brüdern vorhanden sind, welchen Theil der Erbschaft der Bruderssohn fordern kann, weil es unbestimmt ist, wie viel Kinder der [verstorbenen] Brüder geboren werden. Es ist also billig, jenem die Forderung eines unbestimmten Theiles nachzulassen. Man kann daher nicht mit Unrecht behaupten, dass, wo Jemand ungewiss ist, einen wie grossen Theil er fordern solle, ihm die Forderung eines unbestimmten gestattet werden müsse.
Ad Dig. 19,2,41Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 401, Note 5.Ulp. lib. V. ad Ed. wegen eines von einem Dritten angerichteten Schadens kann aber, sagt Julianus, nicht wider ihn Klage erhoben werden; denn durch welche Verwahrung würde er es erreicht haben, dass kein widerrechtlicher Schaden von irgend Jemand hätte angerichtet werden können? Doch, sagt Marcellus, könne es zuweilen der Fall sein, er möge nun [die Sache] vor Schaden haben bewahren können, oder der [bestellte] Verwahrer diesen selbst angerichtet haben; dieser Meinung des Marcellus muss man beipflichten.
Idem lib. V. ad Ed. Der Prätor sagt: Wer wegen seines Erscheinens vor Gericht einen Bürgen gestellt hat, und weder sich finden lässt, noch vertreten wird, in Dessen Vermögen werde ich Besitzeinsetzung verfügen. 1Nicht finden lässt sich aber Der, welcher es darauf anlegt, dass der Gegner ihn nicht solle treffen können. So ordnet also [der Prätor] die Einsetzung in den Besitz gegen Den an, der sich verborgen hält. 2Wie nun, wenn er nicht versteckt, aber abwesend ist, und nicht vertreten wird? Ist nicht ebenfalls zu sagen, dass er sich nicht finden lasse? 3Für vertreten ist aber Der zu achten, der durch seine Abwesenheit den Gegner in keiner Hinsicht in eine schlimmere Lage setzt11Also wenn er einen dergestalt gerechtfertigten Anwalt gestellt hat, dass von ihm und mit ihm Alles geschehen kann, was von und mit dem Machtgeben selbst.. 4Diese Worte: entschuldigt wird, sind παρατατικῶς zu verstehen22D. h. auf eine längere, aber unbestimmte Zeit zu beziehen. Sext. Empir. 10, 92. S. o. fr. 5. §. 1. h. t., so dass es nicht hinreicht, sich einmal entschuldigt zu haben, wenn die Entschuldigung nicht fortdauert, dass es aber auch nichts schadet, wenn sie nun erst vorgebracht wird.
Übersetzung nicht erfasst.