Ad edictum praetoris libri
Ex libro XXXVII
Idem lib. XXXVII. ad Ed. Wenn ein Mehreren gehöriger Sclav einen Diebstahl begangen hat, so haftet jeder seiner Herren durch die Noxalklage auf das Ganze; dies ist Rechtens. Der in Anspruch genommene kann aber der Streitwürderung nur dadurch entgehen, wenn er den Sclaven ganz an Schädens Statt ausliefert, und er wird nicht gehört werden, wenn er auch seinen Antheil abzutreten bereit ist. Ist er aber deswegen, dass seine Mitgenossen sich nicht zur Auslieferung verstanden haben, auf das Ganze verurtheilt worden, so kann er gegen dieselben die Gemeinguts- oder Erbtheilungsklage erheben. So lange er sich auf die Noxalklage noch nicht eingelassen hat, kann er sich durch die Abtretung seines Antheils sicher stellen, um nicht zur Einlassung auf dieselbe genöthigt zu sein, wiewohl man auf der andern Seite behaupten kann, dass wenn dem[jenigen, der den Schaden erlitten hat,] ein Antheil abgetreten werde, er dadurch die Klage verliere; denn sobald er zum Theil Herr geworden ist, kann er nicht wider seinen Mitgenossen die Noxalklage erheben, — ja er dürfte wohl gar nicht einmal die Gemeingutstheilungsklage wegen einer solchen Uebelthat erheben dürfen, die vor [dem Anfang] der Gemeinschaft begangen worden ist —; allein wenn ihm dies nicht freistände, so würde er offenbar zu kurz kommen; darum ist es richtiger, anzunehmen, dass ihm die Gemeingutstheilungsklage zustehe.
Idem lib. XXXVII. ad Ed. Wer einen verpfändeten, nachher aber vom Schuldner wieder heimlich zu sich genommenen Sclaven vom Schuldner gekauft hat, der haftet für denselben wegen [von demselben begangenen] Diebstahls, weil er das Eigenthum an dem Sclaven erworben hat, und es thut nichts, dass derselbe ihm durch die Servianische Klage entrissen werden kann. Dasselbe ist der Fall, wenn Jemand von Einem, der noch nicht fünfundzwanzig Jahre alt ist, oder wissentlich, dass es zum betrüglichen Nachtheil der Gläubiger geschehe, [den Sclaven] gekauft hat; denn diese müssen, wiewohl ihnen das Eigenthum entzogen werden kann, dennoch unterdessen belangt werden.
Ulp. lib. XXXVII. ad Ed. wie wenn er ihn an einen Andern verkauft hätte; denn es ist einerlei, an wen er ihn verkauft hat, ob an den Gegner selbst oder an einen Andern, und wenn er sich durch den Verkauf der Möglichkeit der Auslieferung des Schadensstifters beraubt hat, so muss er durch seine eigene Schuld die Streitwürderung tragen. 1Julian schreibt aber im zweiundzwanzigsten Buche der Digesten, dass ich, wenn ich einen Sclaven laufen lasse, der dich bestohlen hat, frei von aller Verbindlichkeit werde, weil er sofort aufhört, mir gehörig zu sein, damit nicht wegen eines herrenlosen Sclaven die Diebstahlsklage Statt finde. 2Wenn mein Sclav eine dir gehörige Sache gestohlen und verkauft hat, und du ihm das aus deren Verkauf gelöste Geld aus der Hand geschlagen hast, so findet von beiden Seiten die Diebstahlsklage Statt; denn du kannst sowohl wegen des von dem Sclaven begangenen Diebstahls die Noxalklage wider mich erheben, als ich wider dich wegen der Geldstücke. 3Auch wenn ich dem Sclaven meines Gläubigers Geld gezahlt habe, damit dieser es seinem Herrn gebe, wird, wenn dieser die empfangenen Gelder untergeschlagen, ebenfalls die Diebstahlsklage Statt finden.
Ulp. lib. XXXVII. ad Ed. Wenn derjenige, dessen wegen eine Noxalklage eingeleitet worden, frei zu sein behauptet hat, so muss dieses Verfahren angehalten werden, bis über sein Standesrecht erkannt worden ist; ist er nun also für einen Sclaven erklärt worden, so tritt die Noxalklage wieder in Wirksamkeit, wenn aber für einen Freien, so erscheint sie als unnütz. 1Wer wegen eines gestorbenen Sclaven, ohne von seinem Tode unterrichtet zu sein, sich auf eine Noxalklage eingelassen hat, der muss freigesprochen werden, weil die Verbindlichkeit, seinetwegen Ersatz zu leisten, wegfällt. 2Diese Klagen sind immerwährend, und haben so lange Statt, als man die Fähigheit besitzt, den Sclaven auszuliefern; auch steht sie nicht blos uns selbst, sondern auch unsern Nachfolgern zu; nicht minder wider die Nachfolger, jedoch nicht als solche, sondern in Folge des Eigenthumsrechts. Wenn es daher der Fall ist, dass ein Sclav an einen Andern gekommen ist, so wird der neue Herr in Folge des Eigenthumsrechts mit der Noxalklage belangt.
Ulp. lib. XXXVII. ad Ed. Wenn ein Sclav in feindliche Gefangenschaft gerathen ist, dessen wegen Jemand vor Gericht befragt die Antwort gegeben hat, dass er sich in seiner Gewalt befinde, so kann, meiner Meinung nach, selbst wenn das Heimkehrrecht uns zweifelhaft machen könnte, dennoch die Noxalklage nicht Statt haben, weil er sich nicht in unserer Gewalt befindet. 1Wiewohl nun auch derjenige haften muss, der einen fremden Sclaven für den seinigen ausgegeben hat, so hat man doch mit vollem Rechte angenommen, dass [in diesem Fall] nur derjenige hafte, der ihn in seiner Gewalt haben konnte; denn wenn er das Eigenthum nicht hat erwerben können, so haftet er nicht.
Ulp. lib. XXXVII. ad Ed. Wenn eine Frau, in der Absicht zu intercediren, geantwortet haben sollte, dass ein fremder Sclav der ihrige sei, so wird sie, gleich als ob sie intercedirt habe, sich der Hülfe des Senatsschlusses bedienen; freilich wenn sie geantwortet haben sollte, als wenn er ihr in gutem Glauben diene, so scheint sie nicht intercedirt zu haben.
Ulp. lib. XXXVII. ad Ed. Wo die Zahl der Zeugen nicht beigefügt wird, da werden auch zwei genügen; denn wenn man von der Mehrzahl redet, so ist man mit der Zahl von Zweien zufrieden.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.