Ad edictum praetoris libri
Ex libro XXXVII
Idem lib. XXXVII. ad Ed. Wenn ein Mehreren gehöriger Sclav einen Diebstahl begangen hat, so haftet jeder seiner Herren durch die Noxalklage auf das Ganze; dies ist Rechtens. Der in Anspruch genommene kann aber der Streitwürderung nur dadurch entgehen, wenn er den Sclaven ganz an Schädens Statt ausliefert, und er wird nicht gehört werden, wenn er auch seinen Antheil abzutreten bereit ist. Ist er aber deswegen, dass seine Mitgenossen sich nicht zur Auslieferung verstanden haben, auf das Ganze verurtheilt worden, so kann er gegen dieselben die Gemeinguts- oder Erbtheilungsklage erheben. So lange er sich auf die Noxalklage noch nicht eingelassen hat, kann er sich durch die Abtretung seines Antheils sicher stellen, um nicht zur Einlassung auf dieselbe genöthigt zu sein, wiewohl man auf der andern Seite behaupten kann, dass wenn dem[jenigen, der den Schaden erlitten hat,] ein Antheil abgetreten werde, er dadurch die Klage verliere; denn sobald er zum Theil Herr geworden ist, kann er nicht wider seinen Mitgenossen die Noxalklage erheben, — ja er dürfte wohl gar nicht einmal die Gemeingutstheilungsklage wegen einer solchen Uebelthat erheben dürfen, die vor [dem Anfang] der Gemeinschaft begangen worden ist —; allein wenn ihm dies nicht freistände, so würde er offenbar zu kurz kommen; darum ist es richtiger, anzunehmen, dass ihm die Gemeingutstheilungsklage zustehe.
Idem lib. XXXVII. ad Ed. Wer einen verpfändeten, nachher aber vom Schuldner wieder heimlich zu sich genommenen Sclaven vom Schuldner gekauft hat, der haftet für denselben wegen [von demselben begangenen] Diebstahls, weil er das Eigenthum an dem Sclaven erworben hat, und es thut nichts, dass derselbe ihm durch die Servianische Klage entrissen werden kann. Dasselbe ist der Fall, wenn Jemand von Einem, der noch nicht fünfundzwanzig Jahre alt ist, oder wissentlich, dass es zum betrüglichen Nachtheil der Gläubiger geschehe, [den Sclaven] gekauft hat; denn diese müssen, wiewohl ihnen das Eigenthum entzogen werden kann, dennoch unterdessen belangt werden.
Ulp. lib. XXXVII. ad Ed. wie wenn er ihn an einen Andern verkauft hätte; denn es ist einerlei, an wen er ihn verkauft hat, ob an den Gegner selbst oder an einen Andern, und wenn er sich durch den Verkauf der Möglichkeit der Auslieferung des Schadensstifters beraubt hat, so muss er durch seine eigene Schuld die Streitwürderung tragen. 1Julian schreibt aber im zweiundzwanzigsten Buche der Digesten, dass ich, wenn ich einen Sclaven laufen lasse, der dich bestohlen hat, frei von aller Verbindlichkeit werde, weil er sofort aufhört, mir gehörig zu sein, damit nicht wegen eines herrenlosen Sclaven die Diebstahlsklage Statt finde. 2Wenn mein Sclav eine dir gehörige Sache gestohlen und verkauft hat, und du ihm das aus deren Verkauf gelöste Geld aus der Hand geschlagen hast, so findet von beiden Seiten die Diebstahlsklage Statt; denn du kannst sowohl wegen des von dem Sclaven begangenen Diebstahls die Noxalklage wider mich erheben, als ich wider dich wegen der Geldstücke. 3Auch wenn ich dem Sclaven meines Gläubigers Geld gezahlt habe, damit dieser es seinem Herrn gebe, wird, wenn dieser die empfangenen Gelder untergeschlagen, ebenfalls die Diebstahlsklage Statt finden.
Ulp. lib. XXXVII. ad Ed. Wenn derjenige, dessen wegen eine Noxalklage eingeleitet worden, frei zu sein behauptet hat, so muss dieses Verfahren angehalten werden, bis über sein Standesrecht erkannt worden ist; ist er nun also für einen Sclaven erklärt worden, so tritt die Noxalklage wieder in Wirksamkeit, wenn aber für einen Freien, so erscheint sie als unnütz. 1Wer wegen eines gestorbenen Sclaven, ohne von seinem Tode unterrichtet zu sein, sich auf eine Noxalklage eingelassen hat, der muss freigesprochen werden, weil die Verbindlichkeit, seinetwegen Ersatz zu leisten, wegfällt. 2Diese Klagen sind immerwährend, und haben so lange Statt, als man die Fähigheit besitzt, den Sclaven auszuliefern; auch steht sie nicht blos uns selbst, sondern auch unsern Nachfolgern zu; nicht minder wider die Nachfolger, jedoch nicht als solche, sondern in Folge des Eigenthumsrechts. Wenn es daher der Fall ist, dass ein Sclav an einen Andern gekommen ist, so wird der neue Herr in Folge des Eigenthumsrechts mit der Noxalklage belangt.
Ulp. lib. XXXVII. ad Ed. Wenn ein Sclav in feindliche Gefangenschaft gerathen ist, dessen wegen Jemand vor Gericht befragt die Antwort gegeben hat, dass er sich in seiner Gewalt befinde, so kann, meiner Meinung nach, selbst wenn das Heimkehrrecht uns zweifelhaft machen könnte, dennoch die Noxalklage nicht Statt haben, weil er sich nicht in unserer Gewalt befindet. 1Wiewohl nun auch derjenige haften muss, der einen fremden Sclaven für den seinigen ausgegeben hat, so hat man doch mit vollem Rechte angenommen, dass [in diesem Fall] nur derjenige hafte, der ihn in seiner Gewalt haben konnte; denn wenn er das Eigenthum nicht hat erwerben können, so haftet er nicht.
Ulp. lib. XXXVII. ad Ed. Wenn eine Frau, in der Absicht zu intercediren, geantwortet haben sollte, dass ein fremder Sclav der ihrige sei, so wird sie, gleich als ob sie intercedirt habe, sich der Hülfe des Senatsschlusses bedienen; freilich wenn sie geantwortet haben sollte, als wenn er ihr in gutem Glauben diene, so scheint sie nicht intercedirt zu haben.
Ulp. lib. XXXVII. ad Ed. Wo die Zahl der Zeugen nicht beigefügt wird, da werden auch zwei genügen; denn wenn man von der Mehrzahl redet, so ist man mit der Zahl von Zweien zufrieden.
Ulp. lib. XXXVII. ad Ed. Bei der Diebstahlsklage wird nicht das Interesse vervierfacht, oder verdoppelt, sondern der wahre Werth der Sache. Auch wenn die Sache aufgehört hat, zu existiren, wenn rechtlich erkannt wird, ist die Verurtheilung nichtsdestoweniger darnach zu treffen. Ingleichen, wenn sie jetzt schlechter ist, wo denn die Schätzung auf die Zeit zurückbezogen wird, wo der Diebstahl geschehen ist. Ist sie hingegen werthvoller geworden, so wird das Doppelte von Dem geschätzt, was sie werth war, ehe sie werthvoller ward, weil ja auch damals der Diebstahl an ihr begangen worden ist. 1Mit Hülfe und Rath [Jemandes], sagt Celsus, ist ein Diebstahl nicht blos dann verübt worden, wenn Etwas der Art zu dem Ende geschehen ist, damit die Gehülfen den Diebstahl ausführen sollten, sondern auch wenn er es nicht in der Absicht, dass letzteres geschehe, jedoch aus Feindseligkeit gethan hat. 2Richtig sagt Pedius: gleichwie Niemand einen Diebstahl ohne Arglist begehen kann, so könne er auch nicht Rath und Hülfe ohne Arglist leisten. 3Rath scheint Derjenige zu geben, wer zuredet, antreibt und durch Rath unterrichtet, einen Diebstahl auszuführen; Hülfe leistet Derjenige, der seinen Dienst und hilfreiche Hand zur Entwendung von Sachen bietet. 4Wider Den, der rothes Tuch hingehalten und Vieh damit scheu gemacht hat, dass es den Dieben in die Hände falle, ist, wenn er es in böser Absicht gethan, die Diebstahlsklage begründet. Auch wenn er es aber nicht gethan, um einen Diebstahl zu begehen, so darf doch ein so verderblicher Scherz nicht ungestraft bleiben; darum schreibt Labeo, es müsse die Klage auf das Geschehene ertheilt werden.
Ulp. lib. XXXVII. ad Ed. Wer einer Ehefrau beim Entwenden von Sachen ihres Ehemannes Rath und Hülfe geleistet hat, der wird wegen Diebstahls haften. 1Auch haftet er wegen Diebstahls, wenn er mit ihr gestohlen hat, während sie selbst nicht haftet. 2Auch haftet sie selbst dann nicht wegen Diebstahls, wenn sie einem Diebe Rath und Hülfe geleistet, sondern blos wegen abhanden gebrachter Sachen. 3Dass sie aber Namens ihres Sclaven wegen Diebstahls hafte, daran hat gar kein Zweifel statt. 4Dasselbe gilt auch von einem Haussohn, der Soldat ist, denn seinem Vater haftet er nicht wegen Diebstahls, allein Namens seines zu seinem im Felde erworbenen Sondergute gehörigen Sclaven wird er haften, wenn der Sclav seinen Vater bestohlen hat. 5Wenn mich aber mein Sohn bestohlen hat, der ein im Felde erworbenes Sondergut besitzt, kann ich da wider ihn eine analoge Klage erheben? Es liesse sich doch wohl hören, da er Etwas besitzt, woraus Befriedigung zu erlangen steht. Und es lässt sich in der That die Behauptung vertheidigen, dass Klage erhoben werden könne. 6Haftet aber der Vater dem Sohn, wenn er eine zu seinem im Felde erworbenen Sondergute gehörige Sache gestohlen hat? Ich sollte meinen, dass er haften müsse, er wird also seinen Sohn nicht blos bestehlen, sondern auch wegen Diebstahls haften. 7Derjenige Gläubiger, der nach Rückzahlung der Schuld das Pfand nicht zurückgiebt, sagt Mela, hafte wegen Diebstahls, wenn er es in der Absicht zurückbehalte, um es zu verhehlen; dies halte ich für richtig. 8Wenn sich auf einem Acker Schwefelgruben befinden, und Jemand davon Erde entnommen und fortgeschafft hat, so kann der Eigenthümer wegen Diebstahls klagen; der [etwanige] Pächter wird sodann durch die Pachtklage die Zurückerstattung desselben verlangen. 9Es ist die Frage, ob du die Diebstahlsklage habest, wenn dein Sclav oder Sohn Kleider zu reinigen übernommen hat. Ist das Sondergut des Sclaven zahlungsfähig, so kannst du die Diebstahlsklage erheben, wo nicht, so ist dieselbe nicht zuständig. 10Auch wenn aber Jemand, ohne es zu wissen, eine gestohlene Sache gekauft hat, und ihm dieselbe gestohlen worden ist, wird er die Diebstahlsklage haben. 11Bei Labeo findet sich berichtet, dass, als Jemand zu einem Winterweizenhändler11Siliginarius, s. Duker. l. l. p. 397. gesagt, dass er Jedwedem, der in seinem22Ejus für suo, s. Jens. l. l. p. 493. Namen Winterweizen gefodert hätte, solchen geben solle, und einer von den Vorübergehenden, der dies gehört, dergleichen in dessen Namen gefodert und erhalten hatte, dem Händler die Diebstahlsklage wider Den, welcher den Weizen verlangt hätte, zustehe, und nicht mir; denn der Händler habe kein Geschäft für mich geführt, sondern für sich. 12Wer meinen entlaufenen Sclaven, wie wenn er ihm gehöre, vom Duumvir, oder Andern, die die Gewalt haben, aus dem Gefängniss oder der Wache zu entlassen, gefodert und erhalten hat, haftet der wegen Diebstahls? Man hat angenommen, dass, wenn er Bürgen gestellt, dem Herrn wider diese die Klage ertheilt werden müsse, dass sie mir ihre Klagen abtreten. Haben [die Duumvirn] aber keinen Bürgen bestellen lassen, sondern jenem [den Sclaven], als nehme er sein Eigenthum in Empfang, zurückgegeben, so wird der Herr die Diebstahlsklage wider den Plagiarier haben. 13Wer Jemandem Gold- oder Silbermünzen oder eine andere Sache aus der Hand geschlagen hat, der haftet dann wegen Diebstahls, wenn er es in der Absicht gethan hat, dass sie ein Anderer aufraffen solle, und dieser sie fortgeschleppt hat. 14Ad Dig. 47,2,52,14Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 187, Note 3.Wenn Jemand eine mir gehörige Masse Silber gestohlen und Becher daraus gemacht hat, so kann ich sowohl wegen der Becher als der Masse Diebstahlsklage oder Condiction erheben. Dasselbe gilt von Trauben, vom Most und Weinbeerenkernen, denn wegen aller dieser Gegenstände kann ebensowohl die Diebstahlsklage als die Condiction erhoben werden. 15Der Sclave, der sich für einen Freien ausgab, damit ihm Geld creditirt werde, begeht keinen Diebstahl, denn er thut nichts weiter, als er giebt sich für einen sichern Schuldner aus. Dasselbe gilt von Dem, der sich für einen Hausvater ausgegeben hat, während er Haussohn war, damit ihm um so leichter Geld creditirt werde. 16Julianus hat im zweiundzwanzigsten Buche der Digesten geschrieben, wenn Jemand von mir Geld erhalten, um meinem Gläubiger Zahlung zu leisten, darnach aber, da er demselben Gläubiger ebensoviel Geld verschuldete, in seinem Namen gezahlt habe, so begehe er einen Diebstahl. 17Wenn Titius eine fremde Sache gekauft und vom Käufer die Geldstücke in Empfang genommen hat, so wird nicht angenommen, als habe er an den letztern einen Diebstahl begangen. 18Wenn einer von zweien Gesellschaftern ihres gesammten Vermögens eine Sache zum Pfande erhalten hat, und dieselbe gestohlen worden ist, so, hat Mela geschrieben, dass der allein die Diebstahlsklage habe, der sie zum Pfande erhalten, sein Gesellschafter habe sie aber nicht. 19Weder durch Wort noch durch Schrift begeht Jemand einen Diebstahl, denn es ist bei uns Rechtens, dass ein Diebstahl nicht ohne Entwendung geschehen kann; deshalb schadet es auch nur dann, Hülfe zu leisten, oder Rath zu ertheilen, wenn eine Entwendung wirklich erfolgt ist. 20Wenn Jemand meinen Esel festgehalten und ihn des Belegens halber33τῆς γονῆς χάριν admittere, s. Jul. Forner Rer. quotid. Lib. III. c. 21. (T. O. III. 217.) zu seinen Stuten zugelassen hat, so haftet er nur dann, wenn er eine diebische Absicht hatte. Dies habe ich auch meinem Schüler Herennius Modestinus aus Dalmatien auf geschehene Anfrage um Rath in Betreff von Hengsten erwidert, mit denen Jemand zu demselben Zweck seine Stuten belegt hatte, dass er nur dann wegen Diebstahls hafte, wenn er es in diebischer Absicht gethan habe, wo nicht, so könne nur Klage auf das Geschehene erhoben werden. 21Als ich dem Titius, einem ehrsamen Manne, Geld leihen wollte, hast du mir einen dürftigen Mann des Namens Titius untergeschoben, als wenn er reich sei, und die empfangenen Gelder mit ihm getheilt. Du haftest hier wegen Diebstahls, wie wenn der Diebstahl mit deiner Hülfe und deinem Rathe geschehen wäre; aber auch Titius haftet wegen Diebstahls. 22Wenn dir Jemand schwereres Gewicht geliehen, als du nach Gewicht kauftest, so, schreibt Mela, hafte er dem Verkäufer wegen Diebstahls, du aber auch, wenn du darum gewusst, denn du empfängst nicht mit des Verkäufers Willen, da er in dem Gewicht irrt. 23Wenn Jemand meinen Sclaven überredet hat, dass er seinen Namen aus einer Urkunde, z. B. einem Kaufcontracte ausstreichen solle, so schrieb Mela, und ich theile diese Meinung, dass Diebstahlsklage erhoben werden müsse. 24Wenn aber einem Sclaven zugeredet worden ist, meine Urkunden abzuschreiben, so glaube ich, dass, wenn der Sclave wirklich überredet worden, wegen Verführung des Sclaven, wenn er es aus sich gethan, wegen Arglist geklagt werden müsse. 25Wenn eine Schnur Perlen gestohlen worden, so muss die Zahl angegeben werden. Auch wenn wegen Weins Diebstahlsklage erhoben worden, ist die Angabe der gestohlenen Flaschen nothwendig. Wenn Gefässe gestohlen worden sind, ist ebenfalls Angabe der Zahl erfoderlich. 26Wenn mein Sclave, der die freie Verwaltung seines Sondergutes hatte, sich mit Dem, der eine dazu gehörige Sache gestohlen, nicht Schenkungs halber verglichen hat, so erscheint der Vergleich als rechtsgültig; denn wenngleich dem Herrn die Diebstahlsklage erworben wird, so gehört sie doch zu des Sclaven Sondergute. Auch dann aber wird der Dieb zweifelsohne befreiet werden, wenn die ganze Strafe des Doppelten an den Sclaven gezahlt worden ist. Dem ist es entsprechend, dass, wenn der Sclave soviel erhalten hat, als ihm desfalls hinreichend schien, ebenfalls der Vergleich als rechtsgültig erscheint. 27Wenn Jemand geschworen hat, er habe keinen Diebstahl begangen, aber nachher die gestohlne Sache entwendet, so wird zwar die Diebstahlsklage erlöschen, allein die rechtliche Verfolgung bleibt dem Eigenthümer vorbehalten. 28Wenn ein gestohlener Sclave zum Erben eingesetzt worden ist, so wird der Kläger mittels der Diebstahlsklage auch den Werth der Erbschaft erhalten, sobald der Sclave früher gestorben, bevor er sie auf Geheiss des Herrn antritt. Wenn er wegen des gestorbenen [Sclaven] die Condiction erhebt, wird er Dasselbe erlangen. 29Wenn ein Bedingtfreier gestohlen worden, oder eine Sache unter einer Bedingung vermacht worden, und nachher die Bedingung vor dem Erbschaftsantritt in Erfüllung gegangen ist, so kann nicht mehr wegen Diebstahls geklagt werden, weil das Interesse des Erben weggefallen ist. Während Obschwebens der Bedingung muss Ersterer aber auf so hoch gewürdert werden, als sich ein Käufer dazu findet.
Ad Dig. 47,3,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 188, Note 16.Ulp. lib. XXXVII. ad Ed. Das Zwölftafelgesetz gestattet weder die Herausnahme eines gestohlenen und in einem Hause oder Weinberge verbaueten Balkens, noch dessen Foderung mittels der Eigenthumsklage. Das Gesetz that dies mit wohlweiser Fürsicht, damit nicht Gebäude unter diesem Vorwande wieder müssen eingerissen, oder die Cultur der Weinberge gestört werden; allein wider den des Vorbauens Ueberführten ertheilt es eine Klage auf das Doppelte. 1Unter Balken (tignum) ist aber jedwedes Material begriffen, woraus ein Gebäude besteht, oder der zu einem Weinberge nothwendig ist. Daher sagen Einige, dass auch Ziegel, Steine und Backsteine44Testa, s. Cuj. Obs. IX. 26. und alles Uebrige, was sonst zu Gebäuden nützlich ist (denn das Wort tignum kommt von tegere (bedecken) her), also auch Kalk und Sand unter der Benennung Balken mit verstanden werde. Ebenso ist unter der Benennung Balken in Bezug auf Weinberge alles dazu Erforderliche begriffen, wie z. B. Latten55Perticae, s. l. 168. de v. s. (Weidengerten zum Anbinden? und Pfahle. 2Es muss aber auch die Klage auf Auslieferung ertheilt werden, denn es darf Derjenige nicht geschont werden, der wissentlich in ein Gebäude eine fremde Sache eingeschlossen und befestigt hat; man greift ihn nemlich nicht als Besitzer an, sondern als habe er es durch Arglist dahingebracht, dass er nicht mehr besitze.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.