Ad edictum praetoris libri
Ex libro XXXVI
Idem lib. XXXVI. ad Ed. Wir wollen untersuchen, wer bei einer Vormundschaftssache und gegen wen er schwören könne. Und der Mündel selbst freilich kann, wenn er unmündig ist, nicht schwören, das ist nämlich sehr oft rescribirt worden. Aber die höchstseligen Brüder11D. i. Marcus Aurelius Antoninus und Lucius Verus. haben rescribirt, dass auch der Vormund nicht zu zwingen oder die Mutter des Mündels zuzulassen sei, wenn sie auch bereit wäre, zu schwören; es schien nämlich hart zu sein, dass die Vormünder sowohl ohne etwas [von der fraglichen Sache] zu wissen, als auch wider Willen zum Besten fremden Vortheils sich sogar der Bedenklichkeit eines Meineids aussetzen [sollten]. Dass auch die Curatoren eines Mündels oder eines [minderjährigen] Jünglings nicht zu zwingen seien, den Würderungseid zu schwören, ist in Rescripten unsers Kaisers und seines höchstseligen Vaters22D. i. des Anton. Caracalla und seines Vaters Septimius Severus. S. Bd. I. S. 372. Anm. 31. enthalten. Wenn jedoch die Vormünder oder Curatoren ihrem Mündel oder dem Jüngling eine so grosse Zuneigung beweisen wollen, so wird die Rechtsgültigkeit nicht dawider sein, dass einem Process, auf welchen man sich mit ihnen eingelassen hat, auf solche Art ein Ende gemacht werden könne; es ist nämlich die Werthschätzung durch den Eid nicht auf ihren, sondern auf des Herrn Nutzen zu beziehen, wegen dessen das Vormundschaftsverhältniss gefordert wird33Domini, cujus nominen tutelae ratio postuletur. Unter dominus ist hier soviel als Principal zu verstehen, indem Vormünder und Curatoren bei der Führung der Processe der Mündel den Geschäftsbesorgern gleichstanden. S. Bethmann-Hollweg Versuche S. 165. 178 ff. Durch die folgenden Worte wird die Person des dominus näher bestimmt, und sie scheinen am passendsten so übersetzt zu werden, wie oben geschehen ist, indem sie nichts Anderes bedeuten sollen, als: welcher unter der Vormundschaft steht, Mündel ist.. Ein [minderjähriger] Jüngling kann, wenn er etwa will, schwören. 1Der Richter muss aber den Eid antragen; sonst, wenn ein Anderer den Eid angetragen haben, oder er, ohne dass er angetragen worden ist, geschworen sein sollte, so ist weder eine Verbindlichkeit, noch ein Eid vorhanden; und so ist es in Constitutionen unsers Kaisers und seines höchstseligen Vaters ausgesprochen. 2Es ist aber erlaubt, ins Unendliche44In infinitum, d. h. so hoch man will. S. v. Glück a. a. O. S. 467 ff. zu schwören. Aber ich frage, ob der Richter ein Maass für den Eid bestimmen könne, so dass innerhalb einer gewissen Summe geschworen werde, damit nicht mit Ergreifung der [dargebotenen] Gelegenheit ins Unmässige geschworen werde. Und dass es allerdings im Ermessen des Richters stehe, den Eid anzutragen oder nicht, ist bekannt. Es fragt sich also, ob derselbe, in dessen Macht es steht, den Eid nicht anzutragen, dem Eide auch eine Taxe beifügen könne; es entspricht wenigstens auch dies dem Ermessen eines Richters nach gutem Glauben. 3Ingleichen ist zu untersuchen, ob der Richter, welcher den Eid angetragen hat, ihm nicht folgen, sondern entweder ganz und gar freisprechen, oder auch in ein Geringeres, als beschworen worden ist, verurtheilen könne; und es ist mehr dafür, dass er es aus einem wichtigen Grund und nachher gefundenen Beweismitteln könne. 4Dass aber in Folge eines [geringen] Verschuldens der Eid nicht anzutragen, sondern die Werthschätzung von Richter zu bewerkstelligen sei, ist bekannt.
Idem lib. XXXVI. ad Ed. Alle Municipalobrigkeiten haben das Recht, Vormünder zu geben: dies ist ein aufgenommener Rechtssatz; es muss aber dieser [Vormund] aus demselben Municipium, oder aus dem Gebiete desselben Municipiums sein.
Idem lib. XXXVI. ad Ed. Dass aber der Vormund davon in Kenntniss gesetzt wurde, muss der Mündel beweisen.
Idem lib. XXXVI. ad Ed. So oft ein Vormund Geld verzinslich ausleibt, so muss eine Stipulation in dieser Ordnung Statt finden. Es muss nämlich der Mündel oder der Sclav desselben stipuliren. Ist aber der Mündel noch nicht so alt, dass er stipuliren kann, und hat er auch keinen Sclaven, dann wird dies der Vormund selbst, oder wer in dessen Gewalt ist, thun; und in diesem Falle soll, wie Julianus mehrmals schrieb, der Mündel eine analoge Klage (actio utilis) erhalten. Aber auch dann, wenn der Mündel abwesend ist, muss ohne allen Zweifel der Vormund in seinem eigenen Namen stipuliren. 1Wenn ein Familienvater einen Menschen, für den er Bürgschaft leistete, seinem Sohne zum Vormunde gab, so kommt es der Amtspflicht dieses Vormundes zu, dem Gläubiger, wenn die Zahlungsfrist vorüber ist, die Schuld zu zahlen. Ist er aber im Verzuge und hat der bereits mündig gewordene Pflegbefohlene aus dem Grunde der Bürgschaft gezahlt, so wird dieser deshalb nicht nur die Auftrags-, sondern auch die Vormundschaftsklage anstellen können; denn es wird dem Vormund beigemessen, warum er seine Schuld nicht zahlte. War aber dieser Vormund blos verbunden, [erst] zu einer bestimmten Zeit seine Schuld zu zahlen, so nehmen Einige an, dass hier die Vormundschaftsklage wegfalle, wenn nur diese Zeit erst nach Beendigung der Vormundschaft eintrat. Erschien aber diese Frist noch während der Vormundschaft, so glauben sie, es gehöre durchaus [die Belangung des Vormundes] in die Vormundschaftsklage. Ich halte dies und das obige nur dann für wahr, wenn des Vormunds Vermögen abzunehmen anfängt. War übrigens der Vormund ein tüchtiger (zahlbarer) Mann, so werde dies nicht mit der Vormundschaftsklage verfolgt. Es glaube aber ja Niemand, dass dies ohne allen Gehalt (Wirkung) sei, denn sagt man, es gehöre in die Vormundschaftsklage, so erscheint der Mündel als privilegirt und die Bürgen werden haften, wenn Sicherheit für die redliche Verwaltung geleistet wurde. 2Ebenso muss man annehmen, die Vormundschaftsklage finde [auch dann] Statt, wenn der Vormund durch ein obligatorisches (mit dem Vater des Mündels eingegangenes) Verhältniss einer zeitbestimmten Klage unterworfen war, damit diese in eine perpetuelle Klage umgewandelt werde, [wenn der Vormund nicht leistete, um die gegen ihn zustehende Klage zu präscribiren]. 3Im Allgemeinen ist der Vormund zum Nutzen des Mündels zu allen den Leistungen gegen seine eigne Person verbunden, wozu er gegen Andere verbunden ist, vielleicht auch zu noch Mehrerem. Denn eine unklagbare Forderung konnte er gegen Andere nicht verfolgen, wohl aber gegen sich. 4Wenn er aber dem Vater Geld unter höheren Zinsen, als die Mündelzinsen sind, schuldig war, ist ihm wohl da etwas beizumessen? Wenn er zahlte, so ist kein Grund dazu vorhanden, denn er konnte dies ja thun, und sich von der Zinslast befreien; zahlte er aber nicht, so muss er sich zu den Zinsen, die er von sich hätte erheben können, verstehen. 5Sowie aber der Vormund als Schuldner zahlen kann, ebenso kann er auch seine Forderung vom Mündel eintreiben, wenn er Gläubiger vom Vater des Mündels war; denn er kann sich selbst die Schuld abtragen, wenn nur Geld, wovon er zahle, vorhanden war. Sind aber die ihm gebührenden Zinsen höher als gewöhnlich, so wird der Mündel davon befreit werden, weil auch der Vormund dieses Schuldverhältniss hätte auflösen können, wie er auch Anderen zahlen konnte und musste. 6Es hat aber [der Vormund] nicht nöthig, wenn er gerichtlich belangt wird, stets zu zahlen, denn er muss die Sache des Mündels, wenn sie gerecht ist, vertheidigen. Steht nun aber die Rechtssache des Mündels schlecht, so muss er die Wahrheit anzeigen. Endlich hat der Kaiser Antoninus mit seinem Vater den Vormündern verboten, den Mündeln Anwaltsgelder anzurechnen, wenn sie, belangt vom wahren Gläubiger, in einen überflüssigen Rechtsstreit sich einliessen. Denn die Vormünder werden nicht abgehalten, Geschäfte anzuerkennen, die treu und redlich abgeschlossen wurden. 7Ein Vormund kann aber nicht blos sich selbst bezahlen, sondern auch ein Darlehn sich aussetzen, wie Marcellus im achten Buche der Digesta schrieb; er kann sich durch ein Darlehn verpflichten, wenn er für sich eines einschreibt. 8Bekannt ist, dass der wegen des Vermögensanwachses gegebene Vormund, z. B. wenn er für das später hinzugekommene mütterliche Vermögen, oder für einen anderen Zuwachs bestellt wurde, das frühere Vermögen nicht mit zu verwalten pflege. Gestraft aber wird er werden, wenn er es versäumte, einen früheren Vormund als verdächtig anzuklagen, oder Sicherheitsleistung von ihm zu verlangen. 9Wurde aber im entgegengesetzten Falle dem Mündel schlechthin ein Vormund oder Curator gegeben, so ist dieser auch für den nachher erfolgten Auwachs [der Geschäfte] verantwortlich, obgleich hierzu gewöhnlich ein Curator bestellt wird. Dieser Umstand macht es auch, dass der Zuwachs selbst noch zur Besorgung der Früheren, welchen jeglicher Vortheil der Mündel obliegt, gehört. Wird daher ein Vormund bestellt, so wird die Verantwortlichkeit mit den früheren gemeinschaftlich; wird keiner bestellt, so haftet aus der Nothwendigkeit der Verwaltung der früherhin bestellte.
Idem lib. XXXVI. ad Ed. Es stimmt mit der Pflicht des Richters, welcher über die Vormundschaft erkennt, überein, dass er die nicht unzweckmässigen Anrechnungen des Vormundes zulasse, z. B. wenn der Vormund sagen sollte, dass er [Etwas] auf den Unterhalt oder den Unterricht des Mündels verwendet habe. 1Es muss aber, wenn der Prätor den Ausspruch gethan hat, das Maass [des Unterhalts] beobachtet werden, welches der Prätor festgesetzt hat; wenn aber der Prätor nicht angegangen worden ist, so muss es nach der Grösse des Vermögens des Mündels durch das Ermessen des Richters bestimmt werden; denn es ist dem Vormunde auch nicht zu erlauben, soviel anzurechnen, als er gegeben hat, wenn er mehr gegeben hat, als billig war. 2Ferner darf, wenngleich der Prätor das Maass für den Unterhalt festgesetzt hat, jedoch das, was bestimmt worden ist, die Kräfte des Vermögens übersteigt, und [der Vormund] dem Prätor über den Stand des Vermögens keine Auskunft gegeben hat, nicht auf den ganzen [vom Prätor bestimmten] Unterhalt Rücksicht genommen werden, weil, wenn [der Vormund dem Prätor] Auskunft gegeben hätte, entweder der schon bestimmte Unterhalt vermindert, oder nicht soviel bestimmt werden würde. 3Aber wenn der Vater den Unterhalt für seine Kinder festgesetzt hat, welche er zu Erben eingesetzt hat, so wird der Vormund, wenn er denselben leistet, ihn berechnen können, wenn nicht etwa [der Vater ihn] über die Kräfte des Vermögens hinaus festgesetzt haben sollte; dann nämlich wird es ihm angerechnet werden, dass er nicht dem Prätor angegangen ist und verlangt hat, dass der Unterhalt vermindert werden sollte.
Ulp. lib. XXXVI. ad Ed. Von Allem, was der Vormund gethan hat, da er es nicht hätte thun sollen, ingleichen von dem, was er nicht gethan hat, wird er auf diese Klage Rechenschaft ablegen, indem er für böse Absicht, Verschulden, und eine so grosse Beflissenheit, wie er sie bei seinen eigenen Angelegenheiten anwendet, steht. 1Daher wird beim Julianus im einundzwanzigsten Buche der Digesta gefragt, ob der Vormund, wenn er dem Mündel die Ermächtigung zu einer Schenkung auf den Todesfall ertheilt habe, auf die Vormundschaftsklage gehalten sei? Und er sagt, dass er gehalten sei; denn sowie die Errichtung eines Testaments, sagt er, den Mündeln nicht gestattet ist, so sind ihnen auch nicht einmal Schenkungen auf den Todesfall erlaubt. 2Aber auch wenn er nicht auf den Todesfall unter Ermächtigung des Vormunds geschenkt habe, schreibt derselbe Julianus, dass die Meisten zwar glauben, dass die Schenkung nicht gelte, und gewöhnlich ist es so; aber es könnten einige Fälle eintreten, in denen der Vormund ohne Tadel den Mündel zum Vermindern [seines Vermögens] ermächtigen könne, nämlich wenn ein Decret dazu kommt, z. B. wenn der Vormund der Mutter, oder Schwester des Mündels, welche sich anders nicht ernähren können, Unterhalt geleistet haben sollte; denn da es eine Klage guten Glaubens ist, so wird, sagt er, Niemand es dulden, wenn der Mündel oder der Substitut desselben sich beschweren, dass [mit dem Mündel] so eng verbundene Personen ernährt worden seien. Ja er glaubt sogar umgekehrt, dass man gegen den Vormund mit der Vormundschaft[sklage] klagen könne, wenn er eine solche Pflicht verabsäumt habe. 3Es liegt dem Vormunde die Pflicht ob, auch Rechnungen über seine Handlungen anzufertigen und dem Mündel abzulegen; sonst, wenn er keine gefertigt hat, oder wenn er die gefertigten [Rechnungen] nicht herausgibt, so wird er deswegen auf die Vormundschaftsklage gehalten sein. Man hat angenommen, dass mit den Sclaven auch Befragungen [anzustellen], aber [über sie] auch die Folter zu verhängen sei, und dass dies der Pflicht des Richters entspreche; denn der höchstselige Severus hat entschieden, dass man sich, wenn weder die Inventare, noch die Auctionsverzeichnisse beigebracht würden, jenes Mittels bedienen müsse, damit die Rechnungen von den Sclaven, welche die Sache geführt hätten, beigebracht würden; [und] wenn die Vormünder sagen, dass diese Rechnungen von den Sclaven unredlich aufgesetzt seien, so wird man die Sclaven auch mittelst der Folter befragen können. 4Ferner glaubt Labeo, dass, wenn der Vormund die Mutter des Mündels ernährt hat, er es anrechnen könne; aber es ist wahrer, dass nur wenn er ihr, da sie recht sehr arm war, [den Unterhalt] gegeben hat, er es [sich] von einem reichlichen Vermögen des Mündels anrechnen dürfe. Beides muss also zusammentreffen, sowohl dass die Mutter dürftig sei, als auch dass der Sohn sich in guten Vermögensumständen befinde. 5Aber wenn er der Mutter des Mündels ein Hochzeitsgeschenk geschickt habe, so werde er, hat Labeo geschrieben, es dem Mündel nicht anrechnen; denn es ist eine solche Schenkung nicht so sehr nothwendig. 6Wenn ein Vater seinen unmündigen Söhnen Vormünder ernannt hat, und unter ihnen auch seinen Freigelassenen, und gewollt haben wird, dass durch denselben die Vormundschaft verwaltet werden solle, und die Vormünder demselben eine bestimmte Summe ausgesetzt haben, weil er sich anders nicht hat unterhalten können, so glaubt Mela, dass auf das, was ausgesetzt worden ist, Rücksicht zu nehmen sei. 7Also auch wenn ein Vormund nach vorgängiger Untersuchung wegen seiner Kenntniss der Angelegenheiten [des Mündels] bestellt sein sollte, und die Mitvormünder demselben Unterhalt ausgesetzt haben sollten, so wird auf diesen Rücksicht genommen werden müssen, weil ein rechtmässiger Grund, ihn zu leisten, vorhanden ist. 8Aber auch wenn [der Vormund] den Sclaven oder den Freigelassenen [des Mündels], die nämlich für die Angelegenheiten des Mündels nothwendig sind, Nahrungsmittel geleistet haben sollte, so muss man sagen, dass er sie anrechnen werde; und dasselbe [findet] auch [Statt], wenn er sie freien Menschen [geleistet hat], wenn nur ein rechtmässiger Grund zur Leistung vorhanden ist. 9Desgleichen wird der Vormund Processkosten und Reisekosten anrechnen, wenn er nothwendiger Weise in Folge seines Amtes irgend wohin eine kleinere oder grössere Reise gemacht hat. 10Nun wollen wir untersuchen, auf welchen Theil, wenn Mehrere die Vormundschaft über einen Mündel verwaltet haben sollten, ein Jeder von ihnen zu belangen sei. 11Und wenn sie Alle zugleich die Vormundschaft geführt haben, und Alle zahlungsfähig sind, so wird es am billigsten sein, dass die Klage unter sie in soviel Theile, als Personen da sind, nach dem Muster der Bürgen vertheilt werde. 12Aber auch wenn nicht Alle zahlungsfähig sein sollten, so wird die Klage unter die, welche zahlungsfähig sind, vertheilt; aber sie werden, so wie ein jeder zahlungsfähig ist, belangt werden können. 13Und wenn etwa Einer wegen einer Handlung des anderen Vormunds, oder wegen einer gemeinschaftlichen Verrichtung verurtheilt sein [und Etwas] geleistet haben wird, und ihm die Klagen [gegen den anderen Vormund] nicht abgetreten worden sind, so ist vom höchstseligen Pius und von unserem Kaiser55Anton. Caracalla und seinem Vater Septim. Severus., und dem höchstseligen Vater desselben verordnet worden, dass dem Vormund eine analoge Klage gegen den Mitvormund zu geben sei. 14Freilich wenn der Vormund wegen einer gemeinschaftlichen bösen Absicht belangt sein [und Etwas] geleistet haben wird, so sind weder die Klagen abzutreten, noch steht ihm eine analoge [Klage] zu, weil er für sein eigenes Vergehen Strafe leidet; denn dieser Umstand hat ihn unwürdig gemacht, von den übrigen, welche an der bösen Absicht Theil genommen haben, Etwas erlangen zu können, denn es gibt ja weder eine Gesellschaft in Bezug auf Uebelthaten, noch eine rechtmässige Vertheilung der wegen einer Uebelthat [zuerkannten] Strafe. 15Soweit [geht es] aber, dass man die Mitvormiünder nicht belangt, [selbst] wenn die Mitvormünder zahlungsfähig sein sollten, dass man zuvor die obrigkeitlichen Personen, welche dieselben bestellt haben, und die Bürgen belangt; und so hat unser Kaiser an den Ulpius Proculus rescribirt. Denn was Marcellus im achten Buche der Digesta geschrieben hat, und was sehr oft rescribirt worden ist, dass man, so lange auch nur ein einziger von den Vormündern [zu zahlen] im Stande sei, die obrigkeitlichen Personen, welche [die Vormünder] bestellt haben, nicht belangen könne, wird so zu verstehen sein: ausser wenn der Vormund deswegen belangt werden kann, weil er [seinen Mitvormund] nicht hat als verdächtig anklagen, oder Sicherheit [von demselben] fordern wollen66S. über diese Stelle v. Glück XXX. S. 396. ff.. 16Es ist bekannt, dass diese Klage auch gegen den Erben des Vormunds zustehe. 17Aber auch dem Erben des Mündels und ähnlichen Personen steht sie auf gleiche Weise zu. 18Nicht nur vor der Verurtheilung, sondern auch nach der Beurtheilung kann der Vormund verlangen, dass ihm die Klagen gegen den Mitvormund, für welchen er verurtheilt worden ist, abgetreten werden sollen. 19Auf die Klage zur Anfechtung der Rechnungen sind nicht blos diejenigen Vormünder gehalten, welche gesetzliche gewesen sind, sondern alle, welche dem Rechte gemäss Vormünder sind, und die Vormundschaft führen. 20Es ist bei dieser Klage in Betracht zu ziehen, ob nur der Werth der Sache verdoppelt werde, oder auch das Interesse des Mündels. Und ich glaube, dass mehr dafür sei, dass bei dieser Klage das Interesse nicht in Betracht komme, sondern nur der durch Schätzung bestimmte Werth der Sache. 21Es ist bekannt, dass es bei der Vormundschaft aus einer einzigen Verbindlichkeit zwei Klagen gibt, und darum kann theils, wenn mit der Vormundschaftsklage geklagt sein wird, nicht geklagt werden, um die Rechnungen anzufechten, theils ist auch, [wenn] das Gegentheil [Statt gefunden hat], die Vormundschaftsklage, soviel jenen Fall betrifft, zu Grunde gegangen. 22Papinianus sagt jedoch, dass ein solcher Vormund, welcher Mündelgeld unterschlagen hat, auch wegen eines Diebstahls gehalten sei; und es wird derselbe auch, wenn er wegen eines Diebstahls gehalten [und] mit dieser Klage belangt worden ist, von der Diebstahlsklage nicht befreit; denn es ist ja nicht ein und derselbe Verbindlichkeitsgrund wegen eines Diebstahls und wegen der Vormundschaft, so dass man sagen könnte, es fänden mehrere Klagen wegen derselben Handlung Statt, sondern [es sind] mehrere Verbindlichkeitsgründe, denn er ist sowohl wegen der Vormundschaft, als wegen des Diebstahls verbindlich. 23Man muss wissen, dass diese Klage eine immerwährende ist, und dem Erben und ähnlichen Personen wegen dessen gegeben wird, was beim Leben des Mündels unterschlagen worden ist, aber gegen den Erben und die übrigen Nachfolger wird sie nicht gegeben werden, weil sie eine Strafklage ist. 24Diese Klage steht dann zu, wenn auch die Vormundschaftsklage Statt hat, das heisst, erst wenn die Vormundschaft beendigt ist.
Ulp. lib. XXXVI. ad Ed. Der Prätor hat die Gegenvormundschaftsklage aufgestellt und zum Gebrauch eingeführt, damit die Vormünder desto leichter die Verwaltung übernehmen möchten, wenn sie wüssten, dass auch der Mündel ihnen in Folge ihrer Verwaltung verbindlich sein werde. Denn obwohl die Mündel ohne die Ermächtigung des Vormunds nicht verbindlich werden, auch der Vormund in seiner eigenen Angelegenheit den Mündel nicht verbindlich machen kann, so hat man dennoch angenommen, dass der Mündel seinem Vormund ohne Ermächtigung des Vormunds bürgerrechtlich verbindlich werde, nämlich in Folge der Verwaltung; denn man musste die Vormünder dazu auffordern, damit sie williger Etwas für den Mündel verwendeten, wenn sie [nämlich] wüssten, dass sie das, was sie verwendet hätten, zurückbekommen würden. 1Diese Klage muss nicht blos dem Vormund, sondern auch dem zustehen, der als Protutor77S. den 5. Tit. dieses Buchs. Geschäfte geführt hat. 2Aber auch wenn es ein Curator entweder eines Mündels, oder eines Minderjährigen, oder eines Rasenden, oder eines Verschwenders sein sollte, so muss man sagen, dass auch diesem die Gegenklage zu geben sei. Dasselbe ist auch bei dem Curator einer Leibesfrucht anzunehmen; und dies ist die Meinung des Sabinus gewesen, der der Meinung war, dass auch den übrigen Curatoren aus denselben Gründen die Gegenklage zu geben sei. 3Wir werden aber sagen, dass diese Klage dem Vormund dann zustehe, wenn [sein] Amt beendigt ist, sonst, so lange es dauert, steht sie noch nicht zu. Aber wenn er als Protutor7 Geschäfte geführt, oder auch eine Curatel verwaltet hat, so wird die Klage auch sogleich Statt haben, weil in diesem Falle auch gegen ihn die Klage sogleich zusteht. 4Ueberdies kann der, welcher mit der Vormundschaftsklage belangt werden wird, das in Anrechnung bringen, was er auf das Vermögen des Mündels verwendet hat; so wird es in dem Ermessen desselben stehen, ob er die Kosten aufrechnen, oder fordern will. Wie also, wenn der Richter keine Rücksicht auf die Aufrechnung desselben genommen hat, kann er [dann] mit der Gegenklage verfahren? Und er kann es allerdings; aber wenn diese Anrechnung verworfen worden ist, und er sich dabei beruhigt hat, so darf der Richter das bei der Gegenklage nicht wieder gut machen. 5Es fragt sich, ob in den Bereich dieser Klage nicht nur das komme, was für den Mündel oder auf sein Vermögen verwendet worden ist, sondern auch das, was dem Vormund sonst geschuldet wurde, z. B. wenn vom Vater des Mündels Etwas geschuldet gewesen ist; und ich glaube mehr, dass, da dem Vormund [deshalb] eine Klage unbenommen ist, dies nicht in die Gegenklage zu bringen sei. 6Wie jedoch, wenn er darum gewartet hat, weil er Vormund war, und darum [seine Forderung] nicht eingeklagt hat? Wir wollen sehen, ob er auf die Gegenklage Schadloshaltung erlange, und das ist mehr anzunehmen. Denn sowie er Alles, was er sonst nur immer zum Besten des Mündels ausgeführt hat, auf die Gegenklage [ersetzt] erlangen wird, so muss er auch das, was ihm selbst geschuldet wird, oder Sicherheit deswegen erlangen. 7Daher glaube ich, dass er auch, wenn irgend eine Verbindlichkeit aus einem Grund, welcher mit [dem Ablauf] einer [gewissen] Zeit aufhört, vorhanden gewesen ist, die Gegenvormundschaftsklage habe. 8Man nimmt an, dass diese Klage auch wenn mit der Vormundschaftsklage nicht geklagt werde, zu geben sei; denn zuweilen will der Mündel mit der Vormundschaftsklage deshalb nicht klagen, weil ihm nichts geschuldet wird, vielmehr noch mehr auf ihn verwendet worden ist, als ihm fehlt, und es ist [dann] der Vormund nicht zu verhindern, mit der Gegenklage zu klagen.
Ulp. lib. XXXVI. ad Ed. Wie also, wenn [der Vormund] mehr auf den [Mündel] verwendet hat, als sich in dem Vermögen [desselben] befindet? Wir wollen sehen, ob er das erlangen könne; und Labeo hat geschrieben, dass er es könne. Es ist [dies] jedoch so zu verstehen, wenn es dem Mündel dienlich ist, dass die Vormundschaft so verwaltet werde; sonst wenn es [ihm] nicht dienlich ist, so muss man sagen, dass der Mündel freigesprochen werden müsse; denn es werden ja die Vormundschaften nicht zu dem Zweck verwaltet, damit die Mündel um ihr Vermögen kommen. Es wird daher der Richter, welcher in Folge der Gegenklage erkennt, auf den Nutzen des Mündels und darauf sehen, ob der Vormund seiner Pflicht getreu den Aufwand gemacht habe. 1Es ist zu untersuchen, ob die Gegenklage auch zu dem Behufe zustehe, um von dem Mündel Befreiung zu fordern. Und noch Niemand hat gesagt, dass ein [Vormund] zu dem Behuf mit der Gegenklage klagen könne, damit er von der Vormundschaftsklage befreit werde, sondern nur wegen dessen, was ihm um der Vormundschaft willen fehlt; er erlangt aber das Geld, welches er etwa von dem Seinigen ausgegeben hat, auch mit Zinsen, aber entweder mit vier vom Hundert, oder mit denen, welche in der Gegend in Gebrauch sind, oder mit denen, zu welchen er geborgt hat, wenn er nothwendig borgen musste, um es dem Mündel aus einem rechtmässigen Grunde vorzuschiessen, oder mit denen, von denen er den Mündel befreit hat, oder die der Vormund entbehrt hat, wenn es nämlich88Nimirum mit einigen alten Ausgaben statt nimium. Vergl. v. Glück XXXII. S. 272. Anm. 26. dem Mündel von Nutzen gewesen ist, dass das Geld bezahlt worden ist. 2Freilich wenn der Vormund etwa einiges Geld des Mündels auf Zinsen hätte ausleihen sollen99Und weil er es nicht gethan hat, eigentlich Zinsen leisten muss. Es werden hier die beiderseitigen Zinsenforderungen compensirt., einiges selbst für den Mündel gezahlt hat, so erlangt er weder selbst Zinsen, noch wird er dem Mündel [Zinsen] leisten. 3Deshalb hört er auch [dann], wenn er Geld des Mündels zu seinem Gebrauch verwendet hat, sodann Etwas auf das Mündelvermögen aufgewendet hat, auf, [das Geld,] welches er aufgewendet hat, [zu seinem Gebrauch] verwendet zu haben, und wird davon keine Zinsen leisten. Und wenn er vorher [Etwas] auf das Mündelvermögen aufgewendet, bald darauf [Etwas] zu seinem Gebrauch verwendet hat, so wird er den Betrag, welcher mit dem ihm [für den Aufwand] geschuldeten Betrag zusammenfällt, nicht [für sich] verwendet zu haben scheinen, sodass er keine Zinsen von jener Summe leistet. 4Wir wollen sehen, ob der Vormund die Zinsen für die Zeit, während welcher er Vormund ist, oder auch [für die Zeit] nach beendigter Vormundschaft, oder nur in Folge eines Verzugs erlangen wird; und es ist mehr dafür, dass er sie [für die ganze Zeit], bis ihm das Geld zurückgegeben wird, erlange, denn es darf das Geld für ihn nicht unfruchtbar sein. 5Wenn sich jedoch im Vermögen des Mündels [Geld] befunden hat, von welchem er die Zinsen hätte bekommen können, so muss man sagen, dass er von dem Mündel keine Zinsen fordern dürfe. 6Wie also, wenn er sich von dem Mündelgeld Nichts hat zahlen können, weil dasselbe zur Anschaffung von Grundstücken niedergelegt worden war? Wenn er es vom Prätor nicht verlangt hat, dass das [ihm schuldige] Geld davon genommen, oder um soviel weniger niedergelegt werden solle, so mag er es sich zurechnen; wenn er dies aber gefordert, und nicht erlangt hat, so muss man sagen, dass für ihn die Zinsen bei der Gegenklage nicht verloren gehen. 7Es genügt für den Vormund, die Geschäfte gut und fleissig geführt zu haben, wenn auch das, was ausgeführt worden ist, einen ungünstigen Erfolg gehabt hat. 8Auf die Gegenvormundschaftsklage wird auch das geleistet, was auf das Mündelvermögen vor der Vormundschaft, oder nach der Vormundschaft verwendet worden ist, wenn es als mit den zur Zeit der Vormundschaft geführten Geschäften zusammenhängend erwiesen wird; auch was vor der Vormundschaft aufgewendet worden ist, mag er als Protutor1010S. die Bem. zur Ueberschrift des folg. Tit. die Geschäfte geführt haben, und nachher zum Vormund bestellt worden sein, oder Curator für die Leibesfrucht gewesen sein; aber auch wenn er die Geschäfte nicht als Protutor10 führte, muss [doch] das, was vorher aufgewendet worden ist, in [die Gegenklage] kommen; denn es wird bei der Vormundschaftsklage der Aufwand abgerechnet, welchen er nur immer auf das Mündelvermögen gemacht haben wird, jedoch [nur] dann, wenn er ihn im guten Glauben gemacht hat. 9Es ist bekannt, dass diese Klage eine immerwährende sei, sowohl dem Erben, als gegen den Erben, und gegen die übrigen Nachfolger, und [denen,] welche diese Sache angeht, und gegen dieselben gegeben werde.
Ulp. lib. XXXVI. ad Ed. Die Protutel-Klage hat der Prätor nothgedrungen aufgestellt; denn weil es gewöhnlich ungewiss ist, ob Jemand als Vormund, oder aber gleich als wäre er Vormund, als Protutor die Vormundschaft verwaltet habe, deshalb hat er für beide Fälle eine Klage gegeben, damit der, welcher die Vormundschaft geführt hat, mag er nun wirklich Vormund sein, oder möge er es nicht sein, doch auf eine Klage gehalten wäre. Es pflegen nämlich grosse Irrthümer vorzukommen, dass man nicht leicht unterscheiden kann, ob Jemand Vormund gewesen sei, und so die Vormundschaft geführt habe, oder aber es nicht gewesen sei, jedoch als Protutor das Amt verwaltet habe. 1Der aber führt als Protutor die Geschäfte, welcher bei einer Angelegenheit eines Unmündigen das Amt eines Vormunds versieht, möge er sich für den Vormund halten, oder mag er wissen, dass er es nicht sei, sich jedoch so stellen, als sei er es. 2Deshalb hat der höchstselige Severus rescribirt, dass auch, wenn ein Sclav, gleich als wäre er Vormund, gehandelt habe, gegen den Herrn eine analoge Klage zu geben sei. 3Es ist kein Zweifel, dass gegen den, welcher als Protutor die Geschäfte geführt hat, auch vor der Mündigkeit [des Pflegbefohlenen] geklagt werden könne, weil er nicht Vormund ist. 4Deshalb wird der, welcher, nachdem die Vormundschaft beendigt ist, die Geschäfte des Unmündigen als Protutor geführt hat, gehalten sein. 5Aber auch wenn er früher als Protutor, sodann als [wirklicher] Vormund verwaltet haben sollte, so wird er auf gleiche Weise wegen dessen gehalten sein, was er als Protutor verwaltet hat, obwohl diese Verrichtung zum Gegenstand der Vormundschaftsklage wird. 6Wenn Jemand die Geschäfte eines solchen, der schon mündig ist, und keinen Vormund mehr haben kann, gleich als wäre er Vormund, geführt hat, so fällt die Protutelklage weg; auf gleiche Weise auch, wenn er die Geschäfte eines solchen, der noch nicht geboren ist, [so geführt hat;] denn damit Jemand als Protutor [Geschäfte] führe, muss [der Pflegbefohlene] eine solche Person sein, dass das Alter derselben einen Vormund zulässt, das heisst, er muss unmündig sein; aber es wird die Geschäftsführungsklage Statt finden. 7Wenn der einem Unmündigen vom Prätor bestellte Curator die Geschäfte geführt haben wird, so fragt es sich, ob er, gleich als ob er sie als Protutor geführt hätte, gehalten sei, und es ist richtiger, dass diese Klage wegfalle, weil er das Amt eines Curators versehen hat. Wenn jedoch Jemand, da er nicht Vormund war, vom Prätor oder Präses genöthigt, indem er glaubt, dass er Vormund sei, die Vormundschaft geführt haben sollte, so ist zu untersuchen, ob er als Protutor gehalten sei; und es ist mehr dafür, dass er, obwohl er genöthigt, [die Geschäfte] geführt hat, doch gehalten sein müsse, weil er [sie] mit der Absicht, als Vormund zu handeln, geführt, da er nicht Vormund war. Aber jener Curator hat die Geschäfte nicht gleich als wäre er Vormund, sondern gleich als wäre Curator, geführt. 8Bei der Protutelklage kommen auch Zinsen in Betracht. 9Aber ob er wohl nur für das, was er ausgeführt hat, gehalten sein wird, oder aber auch für das, was er hätte ausführen sollen? Und wenn er sich überhaupt der Vormundschaft gar nicht unterzogen hat, so wird er nicht gehalten sein; denn es hat ja der, welcher nicht Vormund gewesen ist, sich [derselben] gar nicht unterziehen sollen. Wenn er aber einige [Geschäfte] geführt hat, so ist zu untersuchen, ob er auch wegen der Geschäfte, welche er nicht geführt hat, gehalten sei? Und er wird insoweit gehalten sein, wenn sie ein Anderer geführt haben würde; aber auch wenn er, nachdem er erfahren hatte, dass er nicht Vormund gewesen ist, sich der Verwaltung enthalten hat, so wollen wir sehen, ob er gehalten sei, wenn er die nächsten Verwandten des Mündels nicht benachrichtigt hat, damit sie für denselben einen Vormund erbitten möchten; und das ist richtiger.
Idem lib. XXXVI. ad Ed. Da wir gezeigt haben, dass auch der Erbe [des Vormunds] mit der Vormundschaftsklage belangt werden könne, so ist zu untersuchen, ob auch die eigene böse Absicht, oder die eigene Verwaltung desselben in den Bereich der Klage komme. Und es ist die Meinung des Servius vorhanden, welcher glaubte, dass, wenn nach dem Tode des Vormunds der Erbe desselben fortgefahren habe, die Geschäfte des Mündels zu führen, oder in der Casse des Vormunds Geld des Mündels gefunden, und es verbraucht habe, oder das Geld, welches der Vormund [für den Mündel] stipulirt hatte, eingeklagt habe, derselbe auf die Vormundschaftsklage in eigenem Namen gehalten sei; denn da es erlaubt wird, gegen den Erben wegen seiner eigenen bösen Absicht den Würderungseid zu schwören, so erhellt, dass derselbe auf die Vormundschaftsklage wegen seiner eigenen bösen Absicht gehalten sei. 1Eine eigene Nachlässigkeit wird freilich dem Erben nicht zugerechnet werden. 2Der Erbe des Vormunds muss auch Zinsen von dem Mündelgeld, welches er unter den Händen gehabt hat, leisten; wie hohe Zinsen aber, und für welche Zeit er sie leisten solle, muss vom Richter dem gemäss, was gut und billig ist, bestimmt werden. 3Es ist billig, dass die von den Vormündern genannten Bürgen, wenn sie gegenwärtig gewesen sind, nicht widersprochen und geduldet haben, dass ihre Namen in die öffentlichen Acten eingetragen wurden, ebenso gehalten seien, als wenn eine Stipulation nach der gesetzlichen Bestimmung Statt gefunden hätte. Dasselbe Verhältniss findet bei den Affirmatoren1111Affirmatores heissen diejenigen, welche dem Magistrat, welcher über die Tüchtigkeit eines Vormunds Untersuchung anstellte, versichert haben, dass derselbe tüchtig sei. S. v. Glück a. a. O. S. 402. ff. Statt, welche nämlich, da sie versichert haben, dass die Vormünder tüchtig seien, die Stelle von Bürgen vertreten.
Ulp. lib. XXXVI. ad Ed. Gegen das Collegium wird die Hülfsklage nicht gegeben werden, sondern gegen die Obrigkeiten, auch nicht gegen die Bürgen derselben; denn diese versprechen, dass das öffentliche Vermögen, nicht das des Mündels, ungeschmälert sein werde; deshalb werden auch die, welche die Obrigkeiten in Vorschlag gebracht haben, aus diesem Grunde nicht gehalten sein, sondern blos die Obrigkeiten. Aber wenn das Collegium die Gefahr auf sich genommen haben sollte, so muss man sagen, dass diejenigen, welche gegenwärtig gewesen sind, gehalten seien; denn es macht wenig Unterschied, ob sie [die Vormünder] in Vorschlag gebracht, oder sich [für dieselben] verbürgt, oder die Gefahr [für dieselben] auf sich genommen haben; es steht also eine analoge Klage gegen dieselben zu. Aber wenn von den Municipalobrigkeiten ein Vormund bestellt sein sollte, so scheint er nicht durch das Collegium erwählt zu sein. 1Weder der Prätor, noch sonst Jemand, dem das Recht, einen Vormund zu bestellen, zusteht, wird auf diese Klage gehalten sein. 2Wenn der Präses einer Provinz gewollt hat, dass die Obrigkeiten nur über die Vermögensumstände der Vormünder Bericht erstatten sollten, damit er selbst sie bestellen könnte, so wollen wir sehen, ob und inwieweit sie gehalten seien; und es ist ein Rescript des höchstseligen Marcus vorhanden, in welchem er seinen Willen dahin ausgesprochen hat, dass die, welche dem Präses Bericht erstatten, nicht eben so gehalten sein sollen, als wenn sie selbst [die Vormünder] bestellt hätten, sondern nur wenn sie betrogen haben, indem sie etwa aus Gunst oder für Geld falsch berichtet haben. Freilich wenn der Präses der Provinz befohlen hat, dass sie Bürgschaft fordern sollten, so werden wir nicht zweifeln, dass sie gehalten seien, obgleich der Präses [die Vormünder] bestellt hat. 3Wenn der Präses der Provinz von einem Anderen die Namen von Vormündern erhalten, und die Municipalobrigkeiten angewiesen haben sollte, ihm1212Ut se…. instruant. Se steht hier für eum. S. v. Glück a. a. O. S. 422. Anm. 52. u. L. 5. §. 11. im folg. Tit. über [diese] Namen Auskunft zu geben, und sodann, nachdem er Auskunft erhalten, die Vormünder bestellt haben sollte, so fragt es sich, ob die Obrigkeiten nach dem Muster derer, welche dem Prätor Auskunft geben, gehalten sein müssen; denn es ist allerdings ein Unterschied, ob die Obrigkeiten selbst die Namen ausgewählt und dem Präses gegeben, oder ob sie über die, welche der Präses von einem Anderen erhalten hat, Erkundigung eingezogen haben. Und ich glaube, dass sie in beiden Fällen insofern gehalten sind, inwiefern sie mit böser Absicht oder mit grobem Verschulden verfahren sind. 4Nicht nur die Mündel, sondern auch die Nachfolger derselben können mit der Hülfsklage klagen. 5Wenn weniger tüchtige Curatoren bestellt sein sollten, so muss man sagen, dass die Obrigkeiten gehalten sein müssen, wenn der Präses die Vormünder auf den Bericht derselben, oder nachdem er die Namen von ihnen erhalten hatte, die Curatoren bestellt haben sollte. Aber auch wenn er sie angewiesen haben sollte, dass sie selbst dieselben bestellen sollten, oder nach der Bestellung, dass sie Bürgschaft fordern sollten, so wird sie die Gefahr treffen. 6Es wird den Obrigkeiten zugerechnet, auch wenn überhaupt kein Vormund oder Curator bestellt sein sollte, aber sie sind nur gehalten, wenn sie dazu aufgefordert, keinen bestellt haben. Daher ist es nicht zweifelhaft, dass der Schaden, welchen die Unmündigen oder die Minderjährigen in der Zwischenzeit gelitten haben, diejenigen Obrigkeiten treffe, welche, da ihnen das Amt aufgetragen war, [demselben] nicht nachgekommen sind. 7Man muss aber wissen, dass, wenn die Municipalobrigkeiten mit Fleiss die Vormundschaft[sbestellung] bis auf ihre Nachfolger verschoben, oder wenn sie die Bürgschaftsbestellung mit Fleiss in die Länge gezogen haben, es ihnen nichts nütze. 8Der höchstselige Hadrianus hat rescribirt, dass auch gegen den, welcher gewählt worden ist, um die Bürgschaften der Vormünder zu schätzen, die Klage zu geben sei. 9Der höchstselige Hadrianus hat rescribirt, dass wenn unter den Obrigkeiten diese Uebereinkunft getroffen sei, dass nur auf die Gefahr der einen Vormünder bestellt werden sollten, diese Uebereinkunft dem Mündel keinen Nachtheil bringe; denn durch eine Uebereinkunft der Duumvirn1313S. d. Bem. zu L. 6. §. 1. Quod cujuscunq. univ. 3. 4. kann das öffentliche Recht nicht geändert werden; ich glaube jedoch, dass zuvor derjenige, welcher diese [Gefahr] übernommen hat, zu belangen sei, und dass man, nachdem das Vermögen desselben ausgeklagt worden ist, zu seinem Collegen kommen müsse, ebenso wie wir [dann], wenn er allein den Vormund bestellt hätte, sagen würden, dass zuvor er, und dann sein College in Anspruch zu nehmen sei. 10Wenn es einmal in der Stadt, aus welcher die Mündel geboren sind, an solchen fehlen sollte, welche tüchtig zu sein scheinen, so ist es die Pflicht der Obrigkeiten, aus den benachbarten Städten die ehrbarsten zu erforschen und die Namen [derselben] den Präsides der Provinz zu schicken, nicht aber sich selbst die Macht, sie zu bestellen, anzumaassen. 11Wenn eine Obrigkeit einen Anfangs tüchtigen Vormund bestellt hat, und keine Bürgschaft gefordert hat, so ist es nicht hinreichend; wenn sie aber Bürgschaft gefordert, und einen tüchtigen erwählt hat, so ist, ob wohl die Vormünder oder ihre Bürgen nachher mit ihrem Vermögen in Abfall gekommen sein sollten, [doch] kein Grund vorhanden, um es dem, welcher sie bestellt hat, zuzurechnen; denn es brauchen ja die Obrigkeiten dem Mündel nicht für künftige Unglücksfälle und für sein Vermögen zu stehen. 12Aber auch wenn [die Obrigkeit] keine Bürgschaft gefordert hat, der Vormund jedoch zu der Zeit, wo mit der Vormundschaftsklage geklagt werden kann, tüchtig gewesen ist, so genügt es. 13Ad Dig. 27,8,1,13ROHGE, Bd. 6 (1872), S. 216: Beweislast bei einem Anspruche gegen den Mandatar wegen Verabsäumung der vertragsmäßigen Diligenz. Rechenschaftspflicht des Mandatars.Der Beweis liegt aber nicht dem Mündel ob, dass er darthue, die Bürgen seien [damals], als sie angenommen wurden, nicht zahlungsfähig gewesen, sondern den Obrigkeiten, dass sie darthun, dieselben seien zahlungsfähig gewesen. 14Ein Vorzugsrecht an dem Vermögen der Obrigkeiten hat der Mündel nicht, sondern er wird [zugleich] mit den übrigen Gläubigern seinen Theil haben. 15Die Obrigkeit muss aber die Sicherheit so fordern, dass ein Sclav des Mündels, oder der Mündel selbst, wenn er sprechen kann, und gegenwärtig ist von den Vormündern, desgleichen von den Bürgen derselben stipulire, dass das Vermögen [des Mündels] ungeschmälert sein werde, oder wenn Niemand da ist, welcher stipuliren könnte, so muss ein öffentlicher Sclav, oder doch die Obrigkeit selbst, stipuliren, dass das Vermögen dem Mündel ungeschmälert sein werde. 16Freilich wenn ein öffentlicher Sclav oder die Obrigkeit selbst stipulirt, so muss man sagen, dass dem Mündel eine analoge Klage zu geben sei. 17Wenn die Obrigkeit ein Haussohn gewesen ist, und nicht dafür gesorgt haben sollte, dass dem Mündel Sicherheit gegeben wurde, oder wenn durch die Schuld desselben nicht gehörig Sicherheit gegeben sein sollte, so fragt es sich, ob und inwieweit gegen den Vater desselben eine Klage zu geben sei; und Julianus sagt, dass gegen den Vater die Klage wegen des Sonderguts zu geben sei, möge nun der Sohn mit dem Willen desselben Decurio geworden sein, oder nicht; denn auch wenn er mit dem Willen des Vaters das Amt verwaltet hat, so müsse der Vater doch nicht auf mehr, als soweit das Sondergut reicht, belangt werden, gleichsam ob der, welcher seine Einwilligung gibt, dass sein Sohn zum Decurio gewählt werde, verspräche, dass blos das öffentliche Vermögen ungeschmälert sein werde.