Ad edictum praetoris libri
Ex libro XXXV
Ulp. lib. XXXV. ad Ed. Wenn ein Gesetz etwas für die Vergangenheit nachlässt, so verbietet es dasselbe für die Zukunft.
Idem lib. XXXV. ad Edictum. Der, welcher einen Schuldner mit Gewalt entrissen hat, befreit den Beklagten durch Zahlung nicht, weil er nur seine eigene Strafe erlegt.
Ulp. lib. XXXV. ad Ed. Von der Handlung, die Jemand in der Sclaverei vorgenommen hat, wird er nicht gezwungen, als Freigelassener Rechenschaft zu geben (reddere). Freilich wenn etwas [so] verbunden ist, dass die Rücksicht auf das, was in der Sclaverei geführt worden ist, nicht von dem, was er in der Freiheit geführt hat, getrennt werden kann, so ist bekannt, dass entweder in der Auftrags- oder Geschäftsführungsklage auch das Geschäft, welches in der Sclaverei geführt worden ist, in Betracht komme. So z. B. wenn er zur Zeit der Sclaverei einen leeren Platz gekauft und darauf ein Haus gebaut haben und dieses zusammengestürzt sein sollte, sodann er als Freigelassener das Grundstück verpachtet haben sollte, so wird allein die Verpachtung der Grundstücke in der Geschäftsführungsklage dargethan werden; weil aus der Verwaltung in der frühern Zeit nichts weiter in der Klage dargethan werden kann, als das, ohne welches die Ursache der Freiheit zur Zeit, wo die Geschäfte verwaltet wurden, nicht entwickelt werden kann.
Ulp. lib. XXXV. ad Ed. Wenn eine solche Sache des Unmündigen oder Minderjährigen, deren Veräusserung das Gesetz nicht untersagt, verkauft worden sein sollte, so ist zwar der Verkauf an sich gültig, jedoch wird, wenn ein bedeutender Verlust des Unmündigen oder Minderjährigen dabei ins Spiel kommt, die Veräusserung, auch wenn keine hinterlistige Verabredung dabei Statt gefunden hat, durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgehoben.
Ad Dig. 23,1,9Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 82, Note 14.Ulp. lib. XXXV. ad Ed. Es ist beim Julianus gefragt worden, ob es als ein Verlöbniss gelte, wenn die Ehe vor dem zwölften Jahre11Bei einer Frauensperson, oder vor dem vierzehnten Jahre bei einer Mannesperson. — Ueber die Ausdrücke nuptiae collatae s. v. Glück Erl. d. Pand. XXIII. S. 143. Anm. 14. eingegangen sei. Und ich habe stets die Meinung des Labeo gebilligt, welcher glaubt, dass, wenn ein Verlöbniss vorausgegangen sei, dies [Verhältniss] fortdauert, obwohl [die Verlobte] im Hause [des Verlobten] als Verehlichte sich befunden haben wird; dass aber, wenn kein [Verlöbniss] vorausgegangen sei, dadurch, dass sie in das Haus [des Verlobten] geführt worden ist, kein Verlöbniss geschlossen zu sein scheine; und diese Meinung billigt auch Papinianus.
Idem lib. XXXV. ad Ed. Für testamentarische Tutoren muss man auch die halten, welche in Codicillen gegeben wurden, die im Testamente bestätigt sind. 1Aber nur die darf man für testamentarische Vormünder halten, welche auf die gesetzliche Weise gegeben wurden.
Idem lib. XXXV. ad Ed. Dass testamentarische Vormünder nicht zu einer Sicherheitsleistung: es solle das Mündelvermögen in gutem Zustande verbleiben; gezwungen werden, ist mehr als ausgemacht. Wenn aber Einer davon Sicherheitsleistung anbietet, um allein die Verwaltung führen zu dürfen, so ist er nach der Vorschrift des Edictes durchaus nicht abzuweisen. Aber mit Recht trug der Prätor auch den Uebrigen diese Bedingung vor, nämlich, ob auch sie Sicherheit leisten wollen; denn sind sie hierzu erbötig, so dürfen sie nicht durch das Anerbieten des Einen von der Verwaltung ausgeschlossen werden. Aber natürlich ist nur dann die Verwaltung für Alle gemeinschaftlich, wenn Alle Sicherheit geleistet haben. Will aber Einer lieber sich Sicherheit leisten lassen, als die Verwaltung mitführen, so ist er dadurch ausser aller Besorgniss. 1Aber dem, welcher Sicherheit leistet, muss nicht gerade ohne alle Ausnahme der Vorzug ertheilt werden. Wie ist es aber in dem Falle, wenn es eine verdächtige, oder schändliche Person ist, welcher die Vormundschaft nicht einmal unter [nothwendiger] Sicherheitsleistung anvertraut werden darf? oder wie, wenn diese Person schon viele Schlechtigkeiten bei dem Vormundsamte beging? Muss sie da nicht vielmehr von der Vormundschaft entfernt und verwiesen werden, als dass sie allein die Verwaltung führen darf? Vormünder dürfen auch nicht ohne Weiteres, wenn sie nicht Sicherheit leisten, entfernt werden; weil meistens bewährte und tüchtige und ehrbare Vormünder, auch ohne Sicherheitsleistung, nicht zurückgewiesen werden; ja man darf sie nicht einmal Sicherheit leisten heissen. 2Es gibt daher eine doppelte Untersuchung der Ursache; einmal in Bezug auf die Person dessen, der eine Sicherstellung anbietet, wer und von welchen Eigenschaften er sei, und dann welche Eigenschaften die Mitvormünder besitzen; ob sie vielleicht von solchem Rufe und solcher Ehrbarkeit sind, dass sie dieser Beschimpfung einer Sicherheitsleistung sich nicht unterziehen dürfen.
Ulp. lib. XXXV. ad Ed. Wenn keiner der Vormünder zur Sicherheitsleistung auffordert, sondern Jemand, der nicht Vormund ist, auftritt, und von den Vormündern Sicherheitsleistung, oder im Weigerungsfalle die Ueberlassung der Vormundschaftsführung begehrte, indem er zur Sicherheitsleistung erbötig ist, so ist dieser abzuweisen; denn es darf weder einem Nichtvormunde die Vormundschaft anvertraut, noch dürfen die testamentarischen Vormünder gegen das Recht einer Sicherstellung unterworfen werden. 1Dieses Edict über Sicherheitsleistung22Dass sie die testam. Vormünder nicht trifft. bezieht sich auf die testamentarischen Vormünder. Wenn aber auch nach vorhergegangener obrigkeitlicher Untersuchung Vormünder bestellt wurden, so soll nach Marcellus auch auf diese das Edict sich beziehen, und darauf weise auch eine Rede der göttlichen Brüder hin. Deshalb sind denn auch sie (die obrigkeitlich Bestellten) in der Clausel mit inbegriffen, dass nämlich der, für welchen der grössere Theil der Vormünder sich erklärt, die Verwaltung nach dieser Wahl führe, obgleich die Worte des Edicts blos auf die testamentarischen Vormünder gehen. 2Wurde einem Nachgebornen ein Vormund im Testamente gegeben, so beginnt seine Wirksamkeit erst mit der Geburt dieses Kindes. Es hat jedoch der Substitut des Mündels gegen ihn die Klage aus der Geschäftsführung (actio negotiorum gestorum33Nach Paulus im Fr. 24. D. de tut. et rat. distrah. (27. 3.) blos eine utilis actio.; dieselbe Klage findet auch dann Statt, wenn nach der Geburt des Embryo der Vormund, bevor er noch zur Verwaltung gelangte, von der Vormundschaft entfernt wurde; führte er aber Geschäfte nach der Geburt des Embryo, so kann er mit der Klage aus der Vormundschaft (actio tutelae) auch wegen seiner früheren Geschäftsführung belangt werden. Diese Klage [erstreckt sich] auf die ganze Verwaltung.
Ulp. lib. XXXV. ad Ed. Gesetzliche Vormünder bestellt Niemand, sondern das Zwölftafelgesetz bestimmte diese. 1Dass aber diese auch zur Sicherheitsleistung gezwungen werden können, ist gewiss, und zwar insoweit, dass sehr Viele annehmen, auch der Freilasser und dessen Sohn, und die übrigen Kinder desselben können gezwungen werden, Sicherheit zu leisten, dass das Mündelvermögen in gutem Zustande erhalten werden würde. Aber man thut besser, es, nach vorgängiger Untersuchung der Ursache, auf die Bestimmung des Prätor ankommen zu lassen, ob der Freilasser und seine Kinder Sicherheit leisten müssen, oder nicht, auf dass, wenn er eine ehrbare Person, vorzüglich aber, wenn die Vermögensmasse unbeträchtlich ist, ihm die Sicherheitsleistung erlassen werde; ist aber der Freilasser ein gemeiner Mensch, oder eine nicht eben ehrbare Person, da soll dann Sicherheitsleistung Statt finden, so dass hier in Rücksicht auf die Art der Vormundschaft, auf die Person oder die geschehene Untersuchung eine Sicherheitsleistung zugelassen wird. 2Es ward gefragt, ob bei gesetzlichen, oder obrigkeitlichen Bevormundungen auch Einem Vormunde die Verwaltung zuerkannt werden könne? Labeo sagt, auch ein Einziger könne zum Vormunde bestimmt werden, es könnten ja Einige abwesend oder wahnsinnig sein. Diese Meinung muss man ihrer Nützlichkeit wegen aufnehmen, auf dass auch einem Einzigen die Verwaltung zuerkannt werde. 3Können sich aber nun auch diese Vormünder nach der obigen Clausel gegenseitig [zur Sicherheitsleistung] auffordern? Es hat die Behauptung mehr für sich, dass auch bei diesen in dem Falle, wo nicht Sicherheit geleistet wurde, eine Aufforderung dazu zulässig sei, nämlich wenn nicht alle Sicherheit leisteten, oder die Sicherstellung aufhörte, [denn es wird bisweilen keine Sicherstellung verlangt], oder wenn diese aufhörte, oder wenn Municipalbeamte von den durch sie gegebenen Vormündern keine Sicherheitsleistung erhalten konnten oder wollten. 4Ist dies nun auch von den Freilassern, vorzüglich da, wo keine Sicherheit zu leisten ist, anzunehmen? Nach meiner Meinung darf ein solches Auffordern, wenn nicht ein wichtiger Grund dazu vorhanden ist, bei den Freilassern keine Anwendung finden, damit Niemand die Hoffnung zur Erbschaft, die zu erwarten steht, vermindere. Denn wurde ein Freilasser von der Mitverwaltung ausgeschlossen, so kann ihm leicht durch den Mitfreilasser, der allein das Vermögen des Pupillen schlecht verwaltet, ein Schaden erwachsen. 5Erlitt der gesetzliche Vormund eine Schmälerung seines bürgerlichen Zustandes, so soll seine Vormundschaftsführung aufhören, und nach beendigter Vormundschaft die Vormundschaftsklage Statt finden.
Idem lib. XXXV. ad Ed. Da einige von des bestellten Vormündern [gegen den Richter, der ihre Entschuldigungsgründe verwarf] appellirten, andere aber nicht gegenwärtig waren, so befahl der höchstselige Pius, es solle zur Führung der Vormundschaft ein zeitiger Vormund bestellt werden.
Ulp. lib. XXXV. ad Ed. Um den Vormund zur Führung und Verwaltung der Vormundschaft auzuhalten, finden ausserordentliche Zwangsmittel44Nach Cujacius Erklärung (Recitat. Solemn. in Tit. XXXVII. lib. V. Cod. de administr. tut. vel curat.) werden die Vormünder extra ordinem zur Verwaltung angehalten, weil keine ordentliche, weder civil- noch prätorischrechtliche Klage dazu vorhanden ist, der Prätor oder Präses gebraucht im Zögerungsfalle die Zwangsmittel von Auspfändung oder Auflegung einer Geldstrafe (pignoris capio, multae dictio). Statt. 1Ist der Vormund im Verzug, so that er dies auf seine Gefahr von der Zeit an, wo er erfuhr, dass er Vormund wurde. Es wurde nämlich vom göttlichen Marcus Folgendes verordnet: ein Vormund, der es weiss, dass er Vormund wurde, und nicht innerhalb der dazu bestimmten Frist seinen etwanigen Entschuldigungsgrund vorbrachte, solle auf seine Gefahr im Verzug sein. 2Mögen die Vormünder selbst, oder auf ihre Ermächtigung die Mündel dem Rechtsstreit sich unterziehen, so haben sie hierdurch ihre Pflicht vollkommen erfüllt. Auch sind sie als Vormünder nicht, wie andere Sachwalter, zu einer Sicherstellung anzuhalten. Es ist daher ihrem Belieben überlassen, ob sie lieber selbst sich dem Rechtsstreite unterziehen, oder den Mündel stellen wollen, damit dieser auf ihr Vollwort hin dem Rechtsstreit sich unterziehe, jedoch [mit der Beschränkung], dass für solche, die noch nicht sprechen können, oder abwesend sind, die Vormünder selbst den Rechtsstreit übernehmen, für die aber, welche das siebente Jahr zurückgelegt haben, ihr Vollwort ertheilen55Ueber diese Stelle ist zu vergleichen Zeitschrift für gesch. Rechtsw. Bd. I. N. III. S. 44., wo Herr Prof. Unterholzner eine eigenthümliche Erklärung gibt; und auch v. Glück a. a. O. S. 432. Anm. 46. mögen. 3In Rechtssachen Mündiger aber soll es den Klägern freigestellt sein, den Mündigen selbst, wenn er gegenwärtig ist, vor Gericht zu fordern, so dass er mit der Beistimmung seines Curators belangt werde, oder gegen den Curator zu klagen, dass dieser selbst dem Rechtsstreit sich unterziehe. Sind aber die Mündigen abwesend, so muss durchaus gegen den Curator geklagt werden. 4Es ist aber den Tutoren und Curatoren nicht versagt, auch die Schuldner des Mündels oder Mündigen aus eigener Person im Betrachte ihrer Amtspflicht vor Gericht zu fordern, oder den Pflegbefohlenen, wenn diese es selbst thun wollen, ihre Beistimmung zu ertheilen.
Idem lib. XXXV. ad Ed. Wenn mehrere Curatoren bestellt wurden, so muss, wie Pomponius im achtundsechzigsten Buche zum Edict schrieb, auch die Handlung eines Einzigen Gültigkeit haben; denn es soll ja auch bei den Curatoren eines Wahnsinnigen, damit dessen Vortheile Nichts im Wege stehe, der Prätor für die Geschäftsbesorgung eines Einzigen sich entscheiden, und einer nicht absichtlich schlechten Handlung desselben Gültigkeit ertheilen. 1Wenn der Gewalthaber oder der Vater in dieser Eigenschaft in seinem Testament bestimmte, welcher unter den Vormündern die Vormundschaft führen soll, so muss nach der Meinung des Prätors der Bezeichnete sie führen. Mit Recht erfüllt man den Willen des Gewalthabers, der sicher gehörig für seinen Sohn sorgte. Ebenso verfährt der Prätor auch bei den Vormündern, welche der Vater zwar im Testament bestimmte, er aber (der Prätor) bestätigte, so dass der, welchen der Vater zur Verwaltung der Vormundschaft bestimmte, allein diese führte. 2Es werden daher die übrigen Vormünder nicht Theil an der Verwaltung nehmen, sondern sogenannte Ehrenvormünder sein. Aber es sei ja Niemand der Meinung, als wären diese ausser aller Verantwortlichkeit; denn bekanntlich dürfen auch sie belangt werden, wenn vorher der Verwaltende ausgeklagt würde. Sie wurden ja bestellt als Leute, welche über die Handlungen des Verwaltenden die Aufsicht und Obhut haben sollen; und es wird ihnen zu seiner Zeit zur Last fallen, warum sie ihn (den Verwaltenden), als Augenzeugen seiner schlechten Wirthschaft, nicht verdächtig machten. Sie müssen sich daher beständig von ihm die Rechnungen vorlegen lassen, und mit Sorgfalt auf seine Wirthschaft merken, und wenn Geld zum Deponiren vorhanden ist, Sorge tragen, dass es zum Ankauf liegender Güter verwendet werde. Denn die, welche glauben, sie haften als Ehrenvormünder durchaus für Nichts, sind gegen sich selbst allzugefällig, nein, sie haften nach dem eben Dargestellten. 3Ob aber gleich der Prätor sagt, er werde besonders dem, welchen der Erblasser dazu bestimmte, die Vormundschaft anvertrauen, so weicht er doch bisweilen davon ab, z. B. da, wenn ein Vater ohne hinlängliche Beurtheilungskraft dies that, der etwa (ein Minderjähriger) jünger als funfundzwanzig Jahre ist, oder wenn er zu einer Zeit es that, wo der Vormund, der späterhin, ohne Vorwissen des Erblassers, ein schlechter Wirthschafter wurde, noch einen guten und nüchternen Lebenswandel zu führen schien, oder wenn ihm in Betrachtung seiner Wohlhabenheit, die er jedoch späterhin verlor, die Vormundschaft anvertraut wurde. 4Wenn aber auch der Vater nur einen einzigen Vormund gab, so fügt man diesem bisweilen noch Curatoren bei. Denn unser Kaiser verfügte mit seinem Vater, man solle in dem Falle, wenn Jemand seine zwei Freigelassenen zu Vormündern bestellte, nämlich den Einen für das Vermögen in Italien, den Anderen für das in Afrika, diesen [noch] Curatoren beiftigen. Und hierin befolgten sie (die Kaiser) nicht den Willen des Vaters. 5Dasselbe, was von Vormündern geschrieben wurde, muss man auch bei Curatoren, welche der Vater zwar in seinem Testament bestimmte, die aber der Prätor erst zu bestätigen hat, beobachten. 6Daraus lässt sich nun deutlich die Sorge des Prätors ersehen, [die darauf ging,] dass nicht Mehrere an der Vormundschaftsführung Theil nähmen; denn obgleich der Vater nicht bestimmte, welcher sie führen solle, so weiss er es doch so einzuleiten, dass ein Einziger die Verwaltung hat; denn es ist zur Vereinfachung des Vormundschaftsamtes viel leichter, wenn nur Einer Klagen anstellt und Einreden vorbringt. 7Wurde aber vom Erblasser Keiner zur Führung erwählt, oder der Erwählte will es nicht thun, dann soll der die Verwaltung [der Vormundschaft] haben, für welchen sich die Mehrzahl der Vormünder entschied. Deshalb wird der Prätor die Vormünder zusammenberufen lassen, oder wenn sie nicht zusammenkommen und trotz dieser Weisung sich nicht [für Einen] erklären wollen, eine Untersuchung veranstalten und selbst festsetzen, welcher verwalten solle. 8Stimmen aber die Vormünder dem Prätor nicht bei, sondern sie wollen alle, weil sie zu dem Erwählten kein Zutrauen oder keine Lust haben, oder fremder Verantwortlichkeit sich unterschieben zu lassen, Theil an der Verwaltung nehmen, dann soll der Prätor allen die Führung überlassen. 9Ebenso muss man die Vormünder, wenn sie die Vormundschaft unter sich theilen wollen, Gehör finden lassen, so dass die Verwaltung unter sie
Idem lib. XXXV. ad Ed. Vom Verwenden des Geldes (Deponiren) zum Ankauf eines Grundstücks kann aber nur dann die Rede sein, wenn man die [dazu erforderliche] Summe zusammenbringen kann. Ist aber die Vormundschaft leicht erweislich so unbedeutend, dass aus dem erlösten Gelde dem Kinde kein Grundstück erworben werden kann, so hört die Verpflichtung zu einem solchen Verwenden auf. Wir wollen nun sehen, wie gross die Vormundschaft sein muss, um so eine solche Nothwendigkeit zu begründen? Offenbar aber kann der Grund des Niederlegens, der darin besteht, den Mündeln Grundstücke zu erwerben, nicht auf eine allzuunbedeutende (geringe) Summe sich erstrecken, diese aber im Allgemeinen genau zu bestimmen, ist unmöglich, da es leichter ist, die einzelnen Verhältnisse zu untersuchen und darnach seine Bestimmung zu geben. Doch soll die Möglichkeit, zu begehren, dass auch geringere Summen bisweilen so angelegt werden, dadurch nicht aufgehoben sein, [zumal] wenn die Vormünder verdächtig scheinen. 1Es scheint aber der Vormund die Verwaltung geführt zu haben, wenn er nur immer in eine, wenngleich unbedeutende Berührung mit den Mündelsachen kam, und die Verbindlichkeit derer, welche sich im Verzug befindende Vormünder zur Verwaltung anzuhalten pflegen, ist aufgehoben. 2Wenn der Vormund sein Amt zwar schon antrat, nachher es liegen liegen liess, so kann er auch so als verdächtig vor [Gericht] gefordert werden. 3Wenn Jemand die Führung der Vormundschaft einem Andern auftrug, und der damit Beauftragte sie auch führte, findet doch gegen jenen die Vormundschaftsklage Statt; denn es scheint selbst die Führung gehabt zu haben, wer durch einen Andern sie besorgen liess. Es wird aber der (damit) Beauftragte, wenn er sich nicht damit befasste, mit der analogen Vormundschaftsklage (utilis tut. act.) belangt. 4Ein Schuldner des Vaters, der die Vormundschaft des Sohnes verwaltete, ist auch wegen der Forderung des Vaters [an ihn] der Vormundschaftsklage unterworfen. 5Wenn der Vormund seinen mündig gewordenen Pflegbefohlenen nicht ermahnte, um einen Curator nachzusuchen (der Vormund ist nämlich nach den heiligen Verordnungen dazu verpflichtet), [so fragt es sich,] ob er [deshalb] der Vormundschaftsklage verfallen sei? Ich bin mehr der Meinung, dass die Vormundschaftsklage hier noch zureiche, gleich als ob dies mit der Verpflichtung des Vormundes im Zusammenhang stehe, wenn es auch erst nach der Mündigkeit zulässig ist. 6Auch nach erlangtem fünfundzwanzigsten Jahre des [gewesenen] Mündels ist es Pflicht treuer und gewissenhafter Curatoren, den nach eigenem Plan erhobenen Rechtsstreit durchzuführen, wenn sie [nämlich] die Rechnungen noch nicht abgelegt, auch die zum Rechtsstreite benöthigten Urkunden noch nicht beigebracht haben. Kommen sie aber diesen gesetzlich bestimmten Nothwendigkeiten nicht nach, so reicht, nach meiner Meinung, die Klage aus der Geschäftsführung zu, ob sie gleich schon einmal angebracht worden war; nur darf noch keine Rechnungsablage66Nämlich als läge in dem Verbot der Rechnungsablage stillschweigend der Wille des Vaters, diese Vormünder sollten, wenn sie dennoch wegen ihrer Treulosigkeit verurtheilt würden, ihren Schaden so ersetzt erhalten, als wenn dies ausdrücklich vom Erblasser wäre bestimmt worden. erfolgt sein. 7Julianus legt im einundzwanzigsten Buche der Digesta etwa folgenden Fall vor: Jemand gab bei seinem Sterben seinen Söhnen unter dieser Beifügung Vormünder: diese sollen nach meinem Willen nicht verbunden sein, Rechnung abzulegen. Julianus sagt, diese Vormünder sollen doch, obgleich sie im Testament von aller Rechnungsablage befreit wurden, verurtheilt werden, wenn sie nicht Treue bei der Verwaltung [sondern Trug] bewiesen. Sie sollen auch in diesem Betracht [das, wozu sie verurtheilt wurden,] nicht [als wäre ihnen dies] als Fideicommiss [gegeben], in Anspruch nehmen können, wie dies Julianus sagt; und diese Meinung ist auch wahr. Denn Niemand kann durch solcherlei Maassregeln das öffentliche Recht abbeugen77Welches verbietet, auf irgend eine Weise Jemanden zum betrüglichen Handeln anzulocken., noch die von Alters her bestimmte Norm abändern. Aber [den Ersatz] jeden Schadens, den nur Jemand aus der Vormundschaft empfand, kann man ihm vermächtnissweise oder fideicommissarisch hinterlassen88Weil hierin vielmehr eine Schenkung, als Aufmunterung zum betrüglichen Handeln, liegt.. 8Papinianus schreibt im fünften Buche seiner Responsa: Ein Vater verfügte, die Vormundschaft über seine Söhne solle nach dem Rathe der Mutter geführt werden, und machte in dieser Beziehung die Vormünder frei [von Verantwortung]. Es wird aber dennoch nichts desto weniger die Verpflichtung der Vormünder eben dieselbe bleiben, nein, es steht ihnen nur als braven Männern zu, einen heilsamen Rath der Mutter anzunehmen, obschon weder die vom Vater beabsichtigte Verantwortungslosigkeit [des Vormundes], noch das Einwirken der Mutter, ihrer Verpflichtung irgend einen Abbruch thut. 9Es können aber Vormünder die Befehle des Vaters insoweit unbeachtet lassen, dass, wenn er die Veräusserung einer Sache, oder von Sclaven, oder eines Kleides, oder Hauses, oder eines anderen der Gefahr unterworfenen Gegenstandes untersagte, sie den Willen des Vaters hierin unberücksichtigt lassen dürfen. 10Ein Vormund soll wissen, dass von der Zeit an, wo er erfuhr, er sei Vormund geworden, die Verantwortlichkeit für die Vormundschaft ihn treffe. Es reicht aber jede Kunde davon hin, und man braucht nicht in Gegenwart von Zeugen zu ihm zu kommen; denn obgleich er ohne Bezeugung99Die Uebersetzung weicht hier von der von Anton Faber gegebenen Erklärung des Wortes testatio (vgl. Bd. 1. S. 493. N. 132. dieser Uebersetzung) aus einem leicht begreiflichen Grunde ab. irgendwo her davon in Kenntniss gesetzt wurde, so unterliegt es doch keinem Zweifel, dass die Verantwortlichkeit auf ihn falle.
Idem lib. XXXV. ad Ed. Ein Vormund, welcher kein Vermögensverzeichniss, was man insgemein Inventarium nennt, errichtete, scheint dies aus böser Absicht gethan zu haben, wenn nicht etwa eine nothwendige1010Z. B. Krankheit. Ueberhaupt ist zu vergleichen Basil. Tom. II. p. 831—833. oder rechtliche1111Z. B. Geringfügigkeit des Mündelvermögens. S. v. Glück a. a. O. S. 202—207. Ursache angeführt werden kann, weswegen dies nicht geschehen ist. Hat daher Jemand aus böser Absicht kein Inventarium gemacht, so hat er sich dadurch in die Lage gesetzt, dass er dem Mündel für das Interesse haftet; und dies wird durch den Würderungseid bestimmt. Er (der Vormund) darf daher vor Errichtung eines Inventariums kein Geschäft vornehmen, wenn es nicht der Art ist, dass es auch nicht den geringsten Aufschub gestattet. 1Lässt es der Vormund mit der Veräusserung solcher Sachen, die mit der Zeit verderben, zu lange anstehen, so thut er dies auf seine Gefahr; denn er hätte sogleich seiner Pflicht nachkommen sollen. Wie nun, wenn er auf seine Mitvormünder wartete, die im Verzug sich befinden, oder auch Entschuldigungsgründe anführen wollen, wird ihm dies zu Gute gehalten? Dies ist nicht leicht thunlich, denn er hätte seiner persönlichen Verpflichtung nachkommen und ebenso wenig allzubedachtsam zögern, als unbesonnen eilen sollen. 2Ad Dig. 26,7,7,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 438, Note 6.Es steht gegen die Vormünder die Vormundschaftsklage zu, wenn sie unvortheilhafte Verträge schlossen, d. i. wenn sie aus Geiz oder Vergunst untaugliche Grundstücke erhandelten. Wie nun, wenn sie weder aus Geiz noch aus Vergunst [handelten], sondern nur überhaupt kein vortheilhaftes Verhältniss trafen? Da sagt man mit Recht, in vorliegendem1212Die Worte in hac parte stehen hier, um die Ausnahme von der Regel, nämlich in welchem Falle der Vormund blos culpam latam prästirt, anzudeuten. Falle müssen sie blos für grobe Fahrlässigkeit haften. 3Wenn die Vormünder das zum Ankauf von Grundstücken bestimmte baare Geld, nicht zu diesem Zwecke verwendeten, so können sie wegen der Zinsen belangt werden. Denn obgleich sie der Prätor zum Ankaufe zwingen kann, so müssen sie doch auch im Zögerungsfalle ihrer Langsamkeit wegen mit Ersetzung der Zinsen bestraft werden, wenn sie nicht etwa wegen des unterlassenen Ankaufes ausser Schuld sind. 4Die Vormünder zahlen für das Geld, welches sie zu ihrem Gebrauche verwandten, die gesetzlichen Zinsen1313Die höchsten gesetzlichen Zinsen sind 12 Procent. S. v. Glück a. a. O. Bd. XXI. S. 80., aber dies erst dann, wenn sie augenscheinlich überführt wurden, das Geld zu ihrem Nutzen verwandt zu haben. Uebrigens hat nicht Jeder, der das Geld nicht auf Zinsen anlegte oder deponirte, dasselbe zu seinem Nutzen verwandt; und so entschied der höchstselige Severus. Es muss daher dargethan werden, dass er zu seinem Nutzen es verwandte. 5Von dem, der als Schuldner von des Mündels Vater nicht bei sich selbst diese seine Schuld abtrug, nehmen wir nicht an, dass er zu seinem Nutzen das Geld verwandte. Denn dieser zahlt blos die Zinsen fort, welches er dem Vater versprochen hatte. 6Ad Dig. 26,7,7,6Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 439, Note 7.Wenn ein Vormund Mündelgelder auf seinen Namen verzinslich auslieh, so muss er dann erst die bezogenen Zinsen erstatten, wenn der Mündel die Gefahr der übrigen Schuldforderungen übernimmt. 7Musste das Geld zum Ankauf von Grundstücken verwendet werden, so sollen, wenn dies geschah, die Zinsen nicht fortlaufen, geschah es nicht, so sollen, wenn keine Deposition des Geldes vorgeschrieben war, Mündelzinsen geleistet werden; war sie aber vorgeschrieben und [doch] versäumt worden, wie steht es hier mit der Bemessung (Berechnung) der Zinsen? Die Prätoren drohen gewöhnlich, dass die gesetzlichen Zinsen geleistet werden sollen, wenn die Deposition gar nicht, oder allzu langsam geschieht. Trat nun diese Androhung ein, so muss der jedesmalige Untersuchungsrichter die prätorische Verfügung befolgen. 8So verfahren die Prätoren gewöhnlich auch bei den Vormündern, welche behaupten, sie hätten nicht, wovon den Mündeln Alimente ausgesetzt werden könnten. Findet sich nun bei ihnen doch Geld vor, so zahlen sie dafür die höchsten Zinsen. Darauf muss bekanntlich der Richter dringen, nebst noch anderer Strafzuwendung. 9Für rückständige [, d. i. bei den Vormündern befindliche und nicht deponirte] Summen müssen Mündelzinsen geleistet werden. 10Was sind denn nun aber Mündelzinsen? Sie sind eine Bestimmung von Zinsen nach den gesetzlichen Zinsen für den Fall berechnet, wenn [ein Vormund Mündel-] Gelder zu seinem Nutzen verwendet. Aber auch dann, wenn der Vormund leugnete, dass bei ihm sich Geld befinde und der Prätor gegen ihn sprach, muss er die gesetzlichen Zinsen zahlen, oder wenn er mit der Deposition des Geldes im Verzuge ist, und der Prätor ihm Leistung der gesetzlichen Zinsen auferlegte. Aber auch dann haftet er für die gesetzlichen Zinsen, wenn er den Mündeln zur Bestreitung ihrer Lasten die Nothwendigkeit auferlegt, ein Gelddarlehn gegen gesetzliche Zinsen aufzunehmen, indem er behauptet, es befinde sich eine bestimmte Summe nicht bei ihm. Ebenso wenn er von den Schuldnern gesetzliche Zinsen erhob. Aus allen andern Gründen wird er nach dem Brauche der Provinz blos 5 oder 4 Procent1414V. Glück lehrt (a. a. O. S. 81.) die usurae centesimae (auch legitimae, maximae, gravissimae genannt) wären 12 Procent gewesen, und fährt sodann fort: Wurden nun geringe Zinsen bezahlt, so bezeichnete man dieselben nach den Theilen eines as, worauf die Römer immer das Ganze zu reduciren pflegten, dessen Theile sie bestimmen wollten. Auf solche Art theilte man denn auch die centesimae, wie Gronov bemerkt, usurae asses. Daher wurden die Zinsen untern den centesimae nach den Benennungen der Theile des as, usurae deunces 11/12, dextantes 10/12, dodrantes 9/12, besses 8/12, septunces 7/12, semisses oder semissales 6/12, quincunces 5/12, trientes 4/12, quadrantes 3/12, sextantes 2/12, unicae 1/12, semunciae ½∫12 genannt., oder auch noch geringere Zinsen zahlen, wenn dies so herkömmlich ist. 11Die Zinsen erhebt man nicht sogleich von den Vormündern, sondern zum Erheben und zum Ausleihen ist eine Zeit von zwei Monaten gesetzt. Dies pflegt man [auch] bei der Vormundschaftsklage zu beachten. Aber diese Frist oder Erleichterung darf man nicht denen verstatten, welche Gelder der Unmündigen oder Minderjährigen zu ihrer Benutzung verwandten. 12Wenn ein Vormund oder Curator erhobene Zinsen zu eigener Benutzung zurückbehielt, so müssen sie diese verzinsen; denn es kommt fast auf dasselbe hinaus, ob sie ein Capital oder Zinsen von Mündeln zu ihrer Benutzung verwandten. 13Für Gelder, welche in einer Kiste waren, werden auch die Erben des Curators so lange Zinsen zahlen, bis sie den Antrag machten, dass an die Stelle des Verstorbenen ein anderer Curator gesetzt werde. 14Wenn ein Vormund für seinen Mitvormund verurtheilt wird, so fragt sichs, ob er auch auf die Zinsen zu verurtheilen sei? Es ist ein Rechtssatz, wie dies in vielen Rescripten enthalten ist, und auch Papinianus im zwölften Buche seiner Quaestiones sagt, dass auch dieser auf die Zinsen zu verurtheilen sei, wenn er sich darüber wegsetzte, seinen Mitvormund verdächtig zu machen. Aber man muss ihn nur zur Leistung der Zinsen anhalten, welche er auch bei seiner Verwaltung zu leisten hat. 15Man muss wissen, dass ein Vormund auch nach Beendigung seines Amtes die Zinsen bis zu der Zeit, wo er die Vormundschaft abgibt, zu leisten habe.
Ulp. lib. XXXV. ad Ed. Diese Clausel1515Clausula ist hier nach Bynkershoek (Obs. T. 1. p. 209.) (Zusatz) kommt künftig in Anwendung und ist sehr nothwendig; denn täglich werden Vormünder als verdächtig belangt. 1Wir wollen nun zuerst von dem Ursprunge dieser Klage handeln, [dann] bei welchen [Behörden] man einen Vormund oder Curator als verdächtig belangen könne, zuletzt wer [als solcher] entfernt werde, von wem und aus welchen Gründen dies geschehe, und wie der Verdächtige bestraft werde. 2Zu wissen ist, dass die Anklage eines Verdächtigen aus dem Zwölftafelgesetze herstammt. 3Wir ertheilen1616Damus deutet hier nicht auf eine lex hin, in welcher diesen Obrigkeiten die Befugniss ertheilt worden wäre, verdächtige Vormünder zu entfernen, sondern hat die Bedeutung von competere. v. Glück (XXXI. S. 86. N. 66.) und Fr. 1. D. de officio ejus, cui mand. est jurisd. aber die Befugniss, verdächtige Vormünder zu entfernen, in Rom den Prätoren, in den Provinzen den Statthaltern derselben. 4Ob aber bei dem Stellvertreter des Proconsuls einer als verdächtig belangt werden könne, war zweifelhaft. Aber der Kaiser Antoninus mit dem höchstseligen Severus rescribirte dem Proconsul von Afrika Braduas Mauricus, es wäre dies zulässig, weil durch Uebertragung der Rechtspflege der ganze Wirkungskreis des Proconsuls auf seinen Stellvertreter übergehe. Wenn deshalb der Prätor [Jemandem] seine Rechtspflege übertrug, so muss man auf ähnliche Weise annehmen, dass auch bei diesem Beauftragten einer als verdächtig belangt werden könne, denn das für die Provinz erfolgte Rescript darf man folgerechter Weise auch auf den anwenden, welchem der Prätor seine Rechtspflege übertrug, [so dass] auch dieser über einen Verdächtigen erkennen darf. 5Wir haben gezeigt, welche Behörden über einen als verdächtig Belangten erkennen können, jetzt wollen wir sehen, welche [Vormünder] verdächtig werden können. Dies können alle Vormünder werden, seien sie nun testamentarische, oder nicht, sondern Vormünder anderer Art. Deshalb findet auch die Anklage gegen einen gesetzlichen Vormund Statt. Wie wenn der Freilasser es ist [der verklagt werden soll]? Auch hier gilt dasselbe: nur mag man nicht vergessen, den Freilasser mit Rücksicht auf seinen Ruf zu behandeln. 6Nun folgt, dass wir die Personen betrachten, welchen es verstattet ist, Vormünder als verdächtig zu belangen. Und hier muss man wissen, dass die Klage gleichsam öffentlich sei, d. i., jedem [Bürger] zustehe. 7Ja sogar Weiber werden dazu gelassen, jedoch nur solche, welche aus dem Drange natürlicher Zuneigung zu diesem [Geschäfte] schreiten, wie z. B. die Mutter, selbst die Amme und die Grossmutter; auch die Schwester kann dies thun; es ist nämlich in Bezug auf diese (Schwester) eine Verfügung des höchstseligen Severus vorhanden. Wenn es aber auch eine andere Frau ist, so wird der Prätor [doch] zu der Anklage zulassen, nachdem er von ihrer thätigen1717Einige lesen hier statt propensam, perpensam — Institutionen-Ausgaben haben productam. Zuneigung und davon sich überzeugte, dass sie nicht den Anstand ihres Geschlechtes überschreitend1818Die Florentine liest egredientis; Haloander egredientem, diese Lesart gilt als die bessere., sondern aus Zuneigung zu den Mündeln das diesen geschehene Unrecht nicht dulden mag. 8Würde ein Vormund, als ein Mensch aus dem gemeinen Volke wegen schwerer Unbilden, die er bei der Vormundschaftsführung verübte, beim Prätor angeklagt, so wird dieser ihn zum Stadtpräfecten zu harter Züchtigung abliefern.
Idem lib. XXXV. ad Ed. Ein Vormund kann auch seinen Mitvormund als verdächtig anklagen, mag er selbst noch Vormund sein, oder während der Mitvormund noch in seiner Eigenschaft verbleibt, sein Amt niedergelegt haben. Dies ist eine Verfügung des höchstseligen Severus. Noch weiter ging der höchstselige Pius in einer Verfügung an den Cäcilius Petinus, [worin er aussprach, selbst] ein als verdächtig entfernter Vormund könne (noch) seine Mitvormünder als verdächtig belangen. 1Auch die Freigelassenen der Mündel werden dadurch ihre Dankbarkeit darlegen, wenn sie die Vormünder und Curatoren ihrer Freilasser, oder der Kinder derselben als verdächtig anklagen, im Falle sie ihr Amt schlecht verwalten. Wenn aber Freigelassene ihren eigenen Freilasser hinsichtlich seiner Amtsführung der Untreue beschuldigen wollen, so thut man besser daran, sie mit der Anklage abzuweisen, damit nicht aus der Untersuchung selbst noch etwas Schlimmeres hervorgehe, da ja doch diese [Anklage] auch jedem andern zusteht. 2Es kann aber nicht blos der Curator eines Minderjährigen, sondern auch der eines Wahnsinnigen oder erklärten Verschwenders als verdächtig entfernt werden. 3Aber auch der, welcher das Amt eines Curators der Leibesfrucht oder des Vermögens eines Schuldners verwaltet, soll nicht von der Furcht dieser Anklage befreit sein. 4Ausserdem ist zu untersuchen, ob [ein Vormund] auch ohne Anklage als verdächtig entfernt werden könne? Und es hat mehr für sich [wenn man annimmt], er dürfe auch [in dem Falle] entfernt werden, wenn es dem Prätor aus unleugbaren thatsächlichen Beweisen klar ist, der Vormund] sei verdächtig. Dies muss man zur Begünstigung der Mündel so annehmen. 5Nun wollen wir die Ursachen betrachten, aus welchen [Vormünder] als verdächtig entfernt werden können. Und man muss hier wissen, dass man einen Vormund als verdächtig belangen dürfe, entweder wegen einer bei der Vormundschaftsführung an den Tag gelegten bösen Absicht, wenn er etwa muthwillig schlecht wirthschaftete, oder wenn er schmutzige oder für den Mündel nachtheilbringende Handlungen vornahm, oder wenn er in der Eigenschaft eines Vormundes etwas von den Mündelsachen veruntreuete. Hat aber der Vormund etwas der Art, jedoch früher, als er dieses Amt erhielt, begangen, so kann er nicht als verdächtig belangt werden, obgleich er sich an dem Vermögen des Mündels oder rücksichtlich einer andern1919Durch diesen Zusatz ist nach Donellus (Comment. jur. civ. Vol. II. p. 206.) die Schwierigkeit, welche das Wort tutela verursachte, gehoben. Vormundschaft verging, weil sein Vergehen vor dieser Vormundschaft[sführung] vorfiel. Entwendete er eher, als er Vormund2020Anton Faber will hier heres statt tutor emendiren, und v. Glück gibt ihm seinen Beifall, weil nicht wohl mehr die Rede sein könne von einen Verbrechen des Vormundes an dem Mündelvermögen vor der Amtsantretung, davon sei ja unmittelbar vorher die Rede gewesen, sondern von der Klage, mit welcher der veruntreuende Vormund belangt werden könnte und hierbei sei zu unterscheiden, ob er die Erbschaft vor Antretung des Erben, oder nachher bestahl. Im ersteren Falle finde das crimen expil. hered., im letzteren die actio furti Statt. war, etwas von der Vermögensmasse des Mündels, so darf er des Verbrechens der geplünderten Erbmasse angeklagt, wenn nicht mit der Diebstahlsklage belangt werden. 6Es kann die Frage sein, ob Jemand rücksichtlich seiner Vergehen aus der Vormundschaftsführung als verdächtig belangt werden könne, wenn er, als gewesener Vormund des Mündels, auch als Curator für den Minderjährigen bestätigt würde? Da die Mitcuratoren die Vormundschaftsklage gegen ihn anstellen können, so wird daraus folgen, dass die Anklage wegen Untreue nicht anwendbar sei; weil nach Niederlegung der Vormundschaft und Antretung der Curatel mit der Vormundschaftsklage geklagt werden kann. 7Dasselbe wird in Frage kommen, wenn man Jemanden sich denkt, der aufhörte, Vormund zu sein, und [darauf] dieses Amt wieder übernahm, (dies kann der Fall sein, wenn er bis zu einer [gewissen] Zeit, oder bis zum [Eintritte] einer Bedingung gegeben wurde, und darauf die Testamentsbedingung eintrat, oder auch der Prätor ihn wiederum [zum Vormund] bestellte); nämlich ob dieser als verdächtig belangt werden könne? Weil dies [eigentlich] zwei Vormundschaften sind, so wird die Annahme, es sei die Anklage wegen Verdachts unanwendbar, wenn Jemand die Vormundschaftsklage gegen ihn anstellt, ganz vernünftig sein. 8Wenn aber gerade der Vormund, der in einer anderen2121Haloander liest in aliam. Vormundschaft treulos handelt, allein vorhanden ist, sollte dieser nun nicht, weil hier die Vormundschaftsklage nicht angewendet werden kann, aus dem Grunde [seiner früheren Treulosigkeit]2222Quasi in hac. In hac (als wäre er auch bei dieser Vormundschaft untreu,) hat Haloander nicht recipirt. — Gratama emendirt diese Stelle so: — quasi in hac suspectus? et est. Dagegen erklärt sich v. Glück (XXXI. S. 58. Note 8.) auch von dieser Verwaltung als verdächtig entfernt werden? Dasselbe darf man auch bei einem Curator annehmen, der nach beendigter Vormundschaft allein in dieser Eigenschaft bestätigt wurde. 9Wenn Jemand eine Person unter der Bestimmung: so lange diese in Italien sich aufhält; oder: so lange diese nicht auf die See geht, zum Vormunde gab; kann dieser Vormund wohl aus seiner Amtsverwaltung, die vor der Zeit seiner Abwesenheit wegen einer Seereise, Statt fand, als verdächtig belangt werden? Mit mehr Grund [nimmt man an], er könne belangt werden, weil dies gleichsam eine einzige Vormundschaft ist, die aber in Zwischenräumen fortgesetzt wurde. 10Wenn Jemand aus Veranlassung einer Abwesenheit des Staates wegen begehrte, es möge ein anderer Vormund an seiner Statt bestellt werden; kann dieser wohl nach seiner Rückkehr, wegen seiner früheren Amtsführung als verdächtig belangt werden? Hier soll die Anklage [, als sei er verdächtig,] nicht eintreten, weil gegen ihn wegen seiner früheren Handlungsweise die analoge Vormundschaftsklage angestellt werden kann. 11Wenn ein für die Leibesfrucht oder das Vermögen bestellter Curator betrügerisch handelte, und sodann Vormund wurde, so kann ein Zweifel entstehen, ob er wegen seines bei der Curatel verübten Betruges als verdächtig belangt werden könne. Wenn er nun Mitvormünder hat, so soll er [als verdächtig] nicht angeklagt werden können, weil er [auf gewöhnliche Weise] verklagt werden kann; hat er keine [Mitvormünder], so kann er [von der Vormundschaft als verdächtig] entfernt werden. 12Steht der Vormund in einem feindschaftlichen Benehmen mit dem Mündel, oder dessen Eltern, oder liegt dem Prätor im Allgemeinen eine rechtliche Ursache vor, warum dieser Vormund nicht in seiner Eigenschaft verbleiben darf, so wird er ihn von der Vormundschaft wegweisen dürfen. 13Severus und Antoninus rescribirten dem Epicurius, das Geschäft der Vormünder, welche Gegenstände, die ohne richterliche Erlaubniss nicht veräussert werden dürfen, doch veräusserten, sei zwar [an sich schon] nichtig, allein sie müssten doch, wenn dies aus betrügerischer Absicht geschehen sei, entfernt werden. 14Ein Vormund, dessen man nicht habhaft werden kann, um dem Mündel seine Alimente zu verabreichen, ist verdächtig, und soll entfernt werden können. 15Hält er sich aber nicht verborgen, sondern erscheint zwar, behauptet jedoch es können dem Mündel wegen seiner Vermögenslosigkeit keine Alimente ausgesetzt werden, so soll der Mündel einen Rechtsanwalt bekommen, und der Vormund, im Falle er einer Unwahrheit überführt wird, dem Stadtpräfect zur Bestrafung überliefert werden. Es ist auch kein Unterschied darin, ob Jemand durch Bestechung der Prüfungscommission es bezweckte, dass er Vormund wurde, oder ob er, ohne Unterschleif bestellt, wie ein Räuber mit dem fremden Vermögen umging; ein solcher (Vormund) soll daher nicht nur als verdächtig entfernt, sondern auch zu einer Bestrafung der Art abgeliefert werden, wie sie für Leute bestimmt ist, welche das Vormundschaftsamt durch Bestechung der Untersuchungsrichter erkauften. 16Vormünder, welche kein Inventarium errichteten, oder das Geld zum Ankauf liegender Güter herbeizuliefern oder dasselbe zu deponiren sich hartnäckig weigern, sollen bis eine Gelegenheit zum Ankauf [von Grundstücken] sich darbietet, in einem öffentlichen Gefängnisse aufbewahrt, und überdies für treulos gehalten werden. Aber man muss wissen, dass nicht alle, sondern nur geringe Leute, mit dieser Strenge behandelt werden. Uebrigens bin ich der Meinung, dass Leute von einigem Range nicht im öffentlichen Gefängnisse behalten werden dürfen. 17Der Vormund, welcher den Mündel aus Unbedachtsamkeit oder Arglist von einer Erbschaft abhielt, kann als verdächtig belangt werden. 18Ein Vormund, der wegen seiner Lassheit, Unbeholfenheit, Unthätigkeit, Einfalt oder Dummheit entfernt wurde, befindet sich in der Lage, dass sein Abgang von der Vormundschaft oder Curatel seiner Ehre unbeschadet geschieht. Wenn man aber auch [einen Vormund] wegen begangenen Betruges nicht entfernen, sondern ihm nur Jemanden zur Seite setzen sollte, so schadet dies seinem Rufe nichts, weil ihm nicht abzutreten geheissen wurde.
Idem lib. XXXV. ad Ed. Das ist ganz gebräuchlich, dass denen, welche ihren Wohnsitz in Italien haben, die Verwaltung der Provinzialgüter erlassen wird.
Idem lib. XXXV. ad Ed. Wenn ein Mündel Erbe desjenigen geworden sein sollte, dessen Vormundschaft sein Vormund geführt hatte, so wird er in Folge der Erbschaftssache eine Klage gegen seinen Vormund haben. 1Wenn ein Vormund in die Gewalt der Feinde gekommen sein sollte, so werden, weil die Vormundschaft für beendigt gehalten wird, die Bürgen, welche für ihn gelobt haben werden, dass das Vermögen des Mündels unverletzt sein werde, und wenn sonst Jemand als Vertheidiger desselben auftreten sollte, der bereit ist, die Vormundschaftsklage anzunehmen, oder wenn Jemand zum Curator für sein Vermögen bestellt sein wird, mit Recht belangt werden;
Ulp. lib. XXXV. ad Ed. Julianus sagt, wenn ein Haussohn eine Vormundschaft verwaltet habe, sodann aus der väterlichen Gewalt entlassen worden sei, so bleibe er Vormund, und wenn der Mündel mündig geworden sei, so sei gegen jenen zu klagen, [und] zwar wegen der Zeit, welche vor der Entlassung aus der Gewalt fällt, auf soviel, als er leisten kann, wegen der [Zeit] aber, welche nach der Entlassung fällt, aufs Ganze, gegen den Vater aber nur wegen des Sonderguts; denn es bleibe gegen denselben auch nach der Mündigkeit die Klage wegen des Sonderguts; denn es läuft ja das Jahr, innerhalb dessen die Klage wegen des Sonderguts gegeben wird, nicht eher, als wenn die Vormundschaft beendigt sein wird.
Ulp. lib. XXXV. ad Ed. Wenn ein Vormund nach der Mündigkeit des Mündels die Geschäfte [desselben] verwaltet haben sollte, so wird nur das Gegenstand der Vormundschaftsklage sein, ohne welches die Verwaltung der Vormundschaft nicht zu Stande gebracht werden kann; wenn aber nach der Mündigkeit des Mündels der, welcher Vormund desselben gewesen ist, Grundstücke desselben verkauft, Sclaven und Grundstücke angeschafft haben sollte, so wird weder eine Berücksichtigung dieses Verkaufs, noch des Kaufs zu dem Inhalte der Vormundschaftsklage gehören. Und es ist wahr, dass das, was [mit der Vormundschaft] genau zusammenhängt, Gegenstand der Vormundschaftsklage ist, aber auch das ist wahr, dass, wenn er nach beendigter Vormundschaft die Geschäfte [des mündig Gewordenen] zu verwalten angefangen haben sollte, die Vormundschaftsklage in die Geschäftsführungsklage umgewandelt wird; denn er hätte [als Geschäftsführer] von sich selbst [als Vormund] Rechenschaft über die Vormundschaft fordern sollen. Aber auch [dann], wenn Jemand, nachdem er die Vormundschaft verwaltet hatte, auch zum Curator für den Jüngling bestellt sein sollte, muss man sagen, dass er mit der Geschäftsführungsklage belangt werden könne.
Ulp. lib. XXXV. ad Ed. Ein falscher Vormund, welcher beim Contrahiren einem solchen, der jünger als zwölf, oder vierzehn Jahr war, seine Ermächtigung ertheilt haben wird, wird mit einer Klage auf das Geschehene wegen der bösen Absicht gehalten sein, in welcher Lage auch immer er gewesen sein möge, ob eigenen oder fremden Rechtens. 1Wer in böser Absicht seine Ermächtigung ertheilt haben wird, wird auf dieses Edict gehalten sein. 2Aber auch wenn Jemand einer Haustochter seine Ermächtigung zum Contrahiren ertheilt haben wird, so ist er gehalten. Und dasselbe ist Rechtens, wenn Jemand einer Sclavin unter Ermächtigung eines Vormunds dargeliehen haben sollte; denn in allen jenen Fällen wird der, welcher contrahirt hat, wegen des Vormunds betrogen, indem er anders nicht mit dem Unmündigen contrahirt haben würde, als wenn die Ermächtigung des Vormunds eingetreten wäre. 3Julianus handelt im einundzwanzigsten Buche der Digesta davon, ob diese Klage auch gegen den Vater gegeben werden müsse, welcher seine Tochter, die jünger als zwölf Jahre ist, verheirathet hätte; und er billigt es mehr, dass es dem Vater zu verzeihen sei, wenn er seine Tochter zeitiger in die Familie ihres Verlobten hat bringen wollen; denn er scheine dies mehr aus zu grosser Zuneigung, als in böser Absicht gethan zu haben. 4Wenn sie aber vor dem zwölften Jahre gestorben sei, da sie ein Heirathsgut hatte, so glaubt Julianus, dass, wenn der, welchem das Heirathsgut gehört, mit böser Absicht verfahren sei, der Ehemann denselben, wenn er condicire, in den Fällen mit der Einrede der bösen Absicht zurückweisen könne, in welchen er das Heirathsgut entweder ganz oder zum Theil, wenn die Ehe rechtsbeständig gewesen wäre, gewonnen haben würde.
Idem lib. XXXV. ad Sabin. Es ist bekannt, dass auch der Bürge und die Erben des Bürgen zu demselben Zinsenbetrag anzuhalten seien, zu welchem auch der Vormund angehalten wird.
Ulp. lib. XXXV. ad Ed. Durch die Rede2323S. die Bem. zu L. 16. D. de sponsal. 23. 1. Unter Severus ist Septimius Severus zu verstehen. des Kaisers Severus ist den Vormündern und Curatoren verboten worden, ländliche oder einträgliche städtische2424Praedia rustica et suburbana. Bei der Bedeutung dieser Ausdrücke ist nicht auf den Ort, wo die praedia liegen, sondern auf die Art und den Zweck ihres Gebrauchs zu sehen. Rustica sind solche, welche blos zur landwirthschaftlichen Benutzung bestimmt sind; suburbana aber solche, welche zwar nicht zu solcher Benutzung bestimmt sind, (z. B. Gärten, Häuser,) aber dadurch, dass sie Ertrag gewähren, den rusticis ähnlich sind, mögen sie nun in der Stadt oder auf dem Lande liegen. S. Dirksen Versuche z. Krit. u. Ausleg. d. Quellen. d. R. R. S. 95. ff. v. Glück a. a. O. S. 465. ff. Grundstücke zu veräussern. 1Und diese Rede ist im Senat unter den Consuln Tertyllus und Clemens am dreizehnten Junius vorgelesen worden. 2Und die Worte derselben lauten so: Ausserdem werde ich, versammelte Väter, den Vormündern und Curatoren untersagen, ländliche oder einträgliche städtische24 Grundstücke zu veräussern, wenn nicht etwa die Väter [der Pflegbefohlenen] im Testamente oder in Codicillen verordnet haben sollten, dass dies geschehen sollte. Wenn aber etwa die Schulden so gross sein werden, dass sie von den übrigen Sachen nicht bezahlt werden können, dann soll man den Stadtprätor, den hochachtbaren Mann2525Vir clarissimus, ein Titel, er bei unserer Art zu tituliren, schwerlich genügend wiedergegeben werden kann., angehen, damit derselbe nach seinem besten Gewissen bestimme, welche [Sachen] veräussert werden können, oder verpfändet werden sollen, so dass dem Mündel eine Klage bleibt, wenn er nachher wird haben beweisen können, dass man das Decret vom Prätor erschlichen habe. Wenn die Sache eine gemeinschaftliche sein wird, und der Miteigenthümer zur Theilung auffordern sollte, oder wenn ein Gläubiger, welcher von dem Vater des Mündels ein Grundstück zum Pfand erhalten haben wird, sein Recht geltend machen wird, so bin ich der Meinung, dass nichts [in dem bisherigen Rechte] zu ändern sei. 3Wenn der verstorbene [Vater des Pflegbefohlenen], so lange er lebte, Sachen feil gehabt, jedoch in seinem Testamente nicht verordnet haben wird, dass sie verkauft werden sollten, so wird man sich des Verkaufs zu enthalten haben; denn es ist ja der, welcher selbst hat verkaufen wollen, nicht schlechterdings der Meinung, dass auch hernach verkauft werden solle. 4Ad Dig. 27,9,1,4Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 212, Note 12.Wenn einer, der jünger als fünfundzwanzig Jahre ist, Grundstücke [unter der Bedingung] gekauft hat, dass sie, bis er den Preis zahlen würde, dem Verkäufer verpfändet sein sollten, so glaube ich nicht, dass das Pfand gelte; denn von dem Augenblick an, wo dem Minderjährigen das Eigenthum erworben worden ist, kann die Sache nicht mehr verpfändet werden;
Ulp. lib. XXXV. ad Ed. Aber wenn mit dem Geld eines Mündels für einen anderen Mündel ein Grundstück angeschafft und dasselbe dem Mündel oder Minderjährigen übergeben sein sollte, ob dann wohl der, mit dessen Gelde das Grundstück gekauft worden ist, ein Pfandrecht2626Pignoris obligatio bezeichnet hier das Recht des Gläubigers an der verpfändeten Sache, ebenso wie obligatio schlechthin in der L. 11. §. 6. D. de pign. act. 13. 7., wo richtiger Pfandrecht, als Pfandverbindlichkeit übersetzt worden wäre. S. Riedel a. a. O. nro. 1. haben könne? Und es ist mehr dafür, dass der Constitution unsers Kaisers und seines höchstseligen Vaters2727Des Antoninus Caracalla und seines Vaters Septim. Severus. S. die Bem. zu L. 33. §. 2. D. de proc. et def. 3. 3. gemäss das Pfandrecht dem Mündel, mit dessen Geld das Grundstück gekauft worden ist, ungeschmälert sei. 1Ein Mündelgrundstück kann jedoch auf Befehl der Obrigkeit oder des Präses, oder einer anderen öffentlichen Gewalt als Pfand weggenommen, und verkauft werden. Aber es kann auch Jemand in den Besitz von Mündelsachen vom Prätor eingewiesen werden, und es wird [dann] ein Pfandrecht begründet, sei es zur Erhaltung von Legaten oder wegen eines bevorstehenden Schadens; [und] damit [die Einweisung] vollkommen wirksam sei, wird er auch [juristisch] zu besitzen angewiesen werden können2828Ut procedat, juberi etiam possideri poterit. Vgl. v. Glück XXXIII. S. 14. ff. Anm. 30. u. die Bem. zu L. 1. pr. D. de fundo dot. 23. 5.; denn diese Verpfändungen2929Obligatio bedeutet hier, wie in L. 5. §. 10. 11. u. 13. u. L. 7. §. 5. 6, die Handlung, wodurch eine Sache als Pfand verbindlich wird. S. Riedel a. a. O. S. 107. B. oder Veräusserungen haben Statt, weil so Etwas nicht durch den Willen des Vormundes oder Curators, sondern in Folge der Verfügung der Obrigkeiten geschieht. 2Ingleichen kann man fragen, ob, wenn ein Mündelgrundstück vom Vormund gefordert sein, und nicht zurückerstattet werden sollte, der angebotene durch Schätzung bestimmte Werth des streitigen Gegenstands eine Veräusserung veranlasse; und es ist mehr dafür, dass er [eine solche] veranlasse; denn eine solche Veräusserung geschieht nicht nach dem Willen der Vormünder. 3Und dasselbe wird auch zu sagen sein, wenn ein Grundstück gefordert sein sollte, welches dem Mündel gehört hat, und gegen den Mündel entschieden [worden ist,] und die Vormünder [dasselbe] ausgeantwortet haben; denn auch hier wird die Veräusserung wegen der Kraft des Urtheils gelten. 4Wenn der Mündel ein emphyteutisches oder embateutisches Recht3030Jus ἐμφυτευτικὸν vel ἐμβατευτικὸν. Ueber das erstere Recht vgl. §. 3. I. de loc. 3. 24. (25.) tit. D. 6. 3. C. 4. 66. Das letztere Recht erklärt Haloander (vgl. die Geb. Spang. Ausg. d. Corp. J. zu dieser Stelle) für das Recht, welches dem ex primo decreto in possessionem missus zusteht, Heineccius zum Brisson. s. h. v. für ein der Emphyteuse ähnliches Recht. Diese Erklärung stützt sich auf eine Stelle beim Hesychius. haben sollte, so wollen wir sehen, ob dies von den Vormündern verkauft werden könne; und es ist mehr dafür, dass [dies] nicht [geschehen] könne, obwohl es vielmehr ein Recht an einem Grundstück ist. 5Auch der Niessbrauch kann nicht veräussert werden, wenn auch der Mündel blos den Niessbrauch gehabt hat. Ob also ein solcher auch nicht durch Nichtgebrauchen verloren geht, wenn der Vormund daran Schuld sein sollte? Und es erhellt augenscheinlich, dass er wiederhergestellt werden müsse. Aber wenn der Mündel das Eigenthum haben sollte, so kann er den Niessbrauch oder Gebrauch nicht veräussern, obwohl die Rede vom Niessbrauch nichts sagt. Auf gleiche Weise kann man sagen, dass auch keine Dienstbarkeit dem Grundstück eines Mündels oder Minderjährigen auferlegt, auch keine erlassen werden könne; was man auch in Betreff eines zum Heirathsgut gehörigen Grundstückes angenommen hat. 6Wenn ein Mündel Steinbrüche, oder sonst andere Bergwerke, Alaun[werke,] oder Gruben [werke] irgend eines anderen Stoffes, oder wenn er Kalkgruben, Silbergruben oder etwas anderes dem Aehnliches gehabt hat,
Ulp. lib. XXXV. ad Ed. so glaube ich mehr, dass nach dem Geist der Rede die Veräusserung verhindert werde. 1Aber auch wenn ein Mündel Salzwerke haben sollte, wird dasselbe zu sagen sein. 2Ad Dig. 27,9,5,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 441, Note 1.Wenn ein Mündel ein fremdes im guten Glauben gekauftes Grundstück besitzen sollte, so glaube ich, dass man sagen muss, dass die Vormünder nicht einmal dieses veräussern können; ein solcher Verkauf aber, durch welchen [ein Grundstück], gleich als ob es dem Mündel gehöre, verkauft worden ist3131Ea enim, qua quasi pupillaris vero distractus est, venditio valet. Dass die Lesart dieser Stelle nicht ganz richtig sei, ergibt sich theils aus den Worten selbst, theils aus den Basil. XXVIII. 9. 5. p. 125. u. Schol. a. p. 146., nach welchen hier an einen Verkauf der Sache des Vormunds, gleich als ob sie dem Mündel gehöre, zu denken ist. Die verschiedenen kritischen Versuche s. bei v. Glück XXXIII. S. 6. ff. Anm. 8. Wahrscheinlich gehört das vero zu enim, so dass es geheissen haben mag: enimvero ea etc. Denn ein Gegensatz zu dem früheren scheint hier erfordert zu werden., gilt. 3Wenn einem Mündel ein Grundstück verpfändet sein sollte, ob die Vormünder dasselbe verkaufen können? [Sie können es;] denn sie verkaufen es als ein Grundstück des Schuldners, das heisst, als ein fremdes? Wenn jedoch der Miündel oder sein Vater es [vom Kaiser] erlangt hatte, dass sie es mit Eigenthumsrecht besitzen können, so wird man folgerichtig sagen müssen, dass es als ein Mündelgrundstück nicht verkauft werden könne. Und dasselbe wird auch Statt finden, wenn er wegen eines bevorstehenden Schadens [juristisch] zu besitzen angewiesen sein wird3232S. L. 3. §. 1. D. h. t.. 4Wenn dem Sejus ein Grundstück legirt oder durch ein Fideicommiss hinterlassen sein sollte, [und zwar so, dass es] von einem Mündel, als eingesetztem Erben, [geleistet werden muss,] ob dann wohl die Vormünder dieses Grundstück ohne Genehmigung des Prätors ausantworten können? Und ich möchte glauben, dass wenn der Erblasser seine eigene Sache legirt hat, die Rede wegfalle; wenn er jedoch [das Grundstück] aus dem Vermögen des Mündels [legirt hat,] die Rede Platz ergreife, und [das Grundstück] ohne dass der Prätor befragt worden ist, veräussert werden könne. 5Wenn ein Mündel Jemandem, der sich [Etwas] stipulirte, [es] gelobt haben sollte, ob er es dann wohl ohne Genehmigung des Prätors zahlen kann? Und es ist mehr dafür, dass er es nicht könne, sonst würde man ein Mittel zum Veräussern gefunden haben. 6Aber wenn der Vater dem, der sich ein Grundstück stipulirte, es gelobt und der Mündel [als Erbe] in die Stipulationsverbindlichkeit3333Stipulatus. S. Riedel a. a. O. S. 103. Anm. *) eingetreten sein sollte, so wird man noch viel mehr sagen können, dass er dasselbe ohne Genehmigung des Prätors geben könne. Und dasselbe [wird Statt finden], wenn er einem Anderen, der verbindlich war, durch Erbrecht nachgefolgt sein wird. 7Auf dieselbe Weise kann man sagen, dass auch, wenn der Vater oder ein Anderer, welchem der Mündel [als Erbe] nachgefolgt sein wird, ein Grundstück verkauft hat, der Mündel das Uebrige bei dem Verkauf, ohne dass der Prätor befragt worden ist, vollziehen könne. 8Ein legirtes Grundstück kann aber ein Mündel ohne Genehmigung des Prätors nicht ausschlagen; denn Niemand zweifelt, dass auch dies eine Veräusserung sei, da die Sache dem Mündel gehört. 9Man durfte den Vormündern den Verkauf unter dem Vorwand von Schulden nicht ohne Unterschied erlauben, denn es ist ihnen ja kein Mittel zum Verkauf ertheilt worden; und darum hat der Senat dem Prätor ein Ermessen in dieser Sache gegeben, und der Pflicht desselben kommt es vorzüglich zu, dass er nachforsche, ob wo andersher Geld zur Verminderung der Schulden ausgemittelt werden könne. Er muss also untersuchen, ob der Mündel Geld entweder baar habe, oder in Forderungen, welche eingeklagt werden können, oder in dem Vorrath von Früchten, oder auch in dem zu hoffenden Ertrag und [den zu hoffenden] Einkünften. Desgleichen muss er untersuchen, ob andere Sachen ausser Grundstücken vorhanden seien, welche verkauft werden könnten, und aus deren Preis die Schulden getilgt werden könnten. Wenn er nun gefunden haben wird, dass die Schulden von etwas Anderem nicht bezahlt werden können, als in Folge eines Verkaufs von Grundstücken, dann wird er erlauben, dass sie verkauft werden können, wenn nur der Gläubiger drängt, oder die Grösse der Zinsen es räthlich macht, den Schulden nachzugeben3434Usurarum modus parendum aeri alieno suadeat, d. h. wenn die Zinsenlast die Bezahlung der Schulden räthlich macht. S. v. Glück a. a. O. S. 29. Anm. 54.. 10Auch muss eben der Prätor erwägen, ob er lieber zu verkaufen, oder zu verpfänden erlauben solle, sowie auch darauf wachsam achten, dass nicht mehr als verzinsliches Darlehn unter der Verpfändung3535S. d. Bem. zu L. 3. §. 1. D. h. t. von Grundstücken aufgenommen werde, als was zur Bezahlung der Schulden nöthig ist, oder wenn er nach seinem Ermessen anordnen wird, dass verkauft werden solle, [so muss er darauf achten,] dass nicht wegen unbedeutender Schulden eine grosse Besitzung verkauft werde; aber wenn eine andere kleinere oder dem Mündel weniger nützliche Besitzung vorhanden sein sollte, [so muss er] eher befehlen, dass diese, als dass eine grössere und nützlichere verkauft werde. 11Vorzüglich muss er also so oft, als man von ihm verlangt, dass er erlauben möge, dass [ein Grundstück] verkauft werde, Jemanden zu Rathe ziehen, welcher ihm3636Qui se (i. e. eum) instruat, vgl. im vorherg. Tit. L. 1. §. 3. über das Vermögen des Mündels Auskunft geben solle, und darf den Vormündern oder Curatoren nicht allzuviel glauben, indem sie zuweilen um ihres Vortheils willen dem Prätor zu versichern pflegen, dass es nothwendig sei, Besitzungen zu verkaufen oder zu verpfänden. Er muss also die, welche dem Mündel am nächsten stehen, entweder die Verwandten, oder einige treue Freigelassene, oder sonst Jemanden zu Rathe ziehen, der Kenntniss von dem Mündelvermögen hat, oder wenn Niemand gefunden werden sollte, oder die, welche gefunden werden, verdächtig sein sollten, so muss er befehlen, dass die Rechnungen, ingleichen das Verzeichniss des Mündelvermögens herausgegeben werden sollen, und muss dem Mündel einen Beistand geben, damit derselbe dem Prätor Auskunft geben könne, ob er nach bestem Gewissen zu dem Verkauf oder zu der Verpfändung3737S. d. Bem. zu L. 3. §. 1. D. h. t. seine Zustimmung geben solle. 12Die Frage kann man aufwerfen, ob, wenn der Prätor angegangen worden sein und erlaubt haben sollte, dass eine Provincialbesitzung verkauft werde, das, was er gethan hat, gelte; und ich möchte glauben, dass es gelte, wenn nur die Vormundschaft in Rom geführt wurde und diese Vormünder auch jene Verwaltung übernommen hatten. 13Damit jedoch die Vormünder nicht, indem sie die Schulden blos als Vorwand angeführt, das Geld, welches sie als Darlehn erhalten haben, verbrauchen mögen, so wird der Prätor dafür sorgen müssen, dass das erhaltene Geld den Gläubigern gezahlt werde, und darüber ein Decret geben, und einen Gerichtsdiener bestellen, welcher ihm melden solle, dass jenes Geld zu dem Zweck verwendet sei, zu welchem die Veräusserung oder Verpfändung3838S. die Bem. zu L. 3. §. D. h. t. verlangt worden ist. 14Wenn keine Schulden vorhanden sein, die Vormünder jedoch anführen sollten, dass es von Nutzen sei, diese Grundstücke zu verkaufen, und entweder andere anzuschaffen, oder wenigstens jene nicht mehr zu haben, so ist zu untersuchen, ob der Prätor es ihnen erlauben dürfe; und es ist mehr dafür, dass er es nicht dürfe, denn dem Prätor ist ja nicht ein freies Ermessen, Mündelsachen zu verkaufen, gegeben worden, sondern nur dann, wenn Schulden dazu drängen sollten. Deshalb werden wir, auch wenn er es erlaubt haben sollte, da nicht Schulden [als Grund] angeführt waren, folgerichtig sagen, dass der Verkauf nichtig und das Decret nichtig sei; denn es ist dem Prätor nicht ohne Unterschied [die Macht] ertheilt worden, zu befehlen, dass verkauft werden solle, sondern nur dann, wenn Schulden dazu drängen sollten. 15Es bleibt dem Mündel eine Klage, wenn er nachher wird beweisen können, dass man [das Decret] vom Prätor erschlichen habe. Aber es ist zu untersuchen, ob wir ihm eine persönliche, oder eine dingliche Klage geben werden; und ist mehr dafür, dass ihm eine dingliche, nicht blos eine persönliche gegen die Vormünder oder Curatoren gegeben werde. 16Als gemeinschaftliche müssen wir die Grundstücke ansehen, wenn sie nach intellectuellen Theilen gemeinschaftlich sein sollten; sonst wenn sie nach abgesonderten Theilen gemeinschaftlich sein sollten, so fällt die Rede weg, und es wird ein Decret Statt haben.
Idem lib. XXXV. ad Ed. Wenn Mündel, welche verschiedene Vormünder haben, gemeinschaftliche Grundstücke haben sollten, so wollen wir untersuchen, ob eine Veräusserung Statt finden könne. Und da eine Aufforderung [zur Theilung] nöthig ist, so glaube ich, dass die Veräusserung verhindert werde; denn Keiner von Beiden wird [dazu] auffordern können, sondern Beide werden die Aufforderung erwarten müssen. Desgleichen wird man, wenn sie dieselben Vormünder haben sollten, noch vielmehr sagen, dass die Veräusserung verhindert sei. 1Wenn ein Mündel Grundstücke mit Erlaubniss des Prätors zum Pfand gegeben hat, so wird einiger Zweifel Statt finden, ob die Veräusserung verhindert werden könne. Aber man muss sagen, dass der Gläubiger sein Recht geltend machen könne; er wird jedoch sicherer thun, wenn er zuvor den Prätor angegangen sein wird. 2Wenn der Vater oder ein Adscendent Vormund für eines von seinen Kindern sein sollte, ob dann wohl der Prätor [von ihm] anzugehen ist, wenn er verpfänden will? Und es ist mehr dafür, dass er angegangen werden müsse; der Prätor muss jedoch geneigter sein, dem Vater beizustimmen. 3Wenn der Prätor den Vormündern erlaubt haben sollte, zu verkaufen, sie aber verpfändet haben sollten, oder umgekehrt, obwohl das, was geschehen ist, gilt? Und es ist meine Meinung, dass der, welcher etwas Anderes gethan hat, als was vom Prätor durch das Decret bestimmt worden ist, so gut wie nichts gethan habe. 4Wie also, wenn der Prätor so decretirt haben sollte: ich erlaube zu verkaufen, oder zu verpfänden, ob der Vormund dann wohl freies Ermessen haben könne, was er thun wolle? Und es ist mehr dafür, dass er es könne, nur muss man wissen, dass der Prätor seine Obliegenheiten nicht wohl erfüllt habe; denn er hätte selbst bestimmen und wählen sollen, ob er lieber zu verkaufen oder zu verpfänden erlauben wolle. 5Wenn ein Vormund eine Sache ohne Decret verpfändet hat, so findet, obwohl die Verpfändung3939S. die Bem. zu L. 3. §. 1. D. h. t. nicht gilt, doch eine Einrede der bösen Absicht Statt4040Nämlich der Pfandgläubiger hat sie, wenn der Mündel die Veräusserung als nichtig anfechten will und das von jenem dargeliehene Geld zur Abfindung eines früheren Pfandgläubigers verwendet worden ist., aber nur dann, wenn der Vormund das als Darlehn erhaltene Geld dem gezahlt haben wird, der Gläubiger unter einem Pfande war. 6Ingleichen ist zu untersuchen, ob er demselben auch die Sache4141D. h. ob der Vormund dem, welcher zur Abfindung eines Pfandgläubigers Geld darleiht, die dem letzteren verpfändet gewesene Sache verpfänden könne. verpfänden könne, und man muss sagen, dass, wenn er dasselbe Capital, auch nicht mit höheren Zinsen erhalten habe, die Verpfändung4242S. die Bem. zu L. 3. §. 1. D. h. t. gelte, so dass das Recht des früheren Gläubigers auf den folgenden übergeht.
Idem lib. XXXV. ad Ed. oder der Prätor muss einen stellen, welchem Sicherheit geleistet werde,
Übersetzung nicht erfasst.