Ad edictum praetoris libri
Ex libro XXXIV
Ulp. lib. XXXIV. ad Ed. Als Kinder der Senatoren sind nicht blos die Söhne [und Töchter] der Senatoren anzusehen, sondern alle, welche von ihnen und ihren Kindern abstammen; es mögen die letztern, von welchen jene abstammen, natürliche oder angenommene Kinder sein. In Betreff der Kinder von Senatorentöchtern muss man auf den Stand deren Vaters Rücksicht nehmen.
Idem lib. XXXIV. ad Ed. Die Mitgift muss die Ehefrau da fordern, wo der Ehemann seinen Wohnsitz hat, nicht wo die Mitgiftsurkunde aufgenommen worden ist; denn es ist nicht solche Art von Contract vorhanden, dass man auf den Ort achten müsse, wo die Mitgiftsurkunde errichtet worden, sondern auf den Ort, an dem die Frau selbst in Folge der Heirath ihren Wohnsitz nehmen wird.
Ad Dig. 22,1,21ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 263: Voraussetzung der mora, wenn zur Erfüllung der Verbindlichkeit die Mitwirkung des Gläubigers erforderlich ist. Durch Mittheilung der Klage wird der Schuldner noch nicht unbedingt in Verzug gesetzt.ROHGE, Bd. 15 (1875), Nr. 102, S. 363, 371: Feststellung des Zeitpunkts des Verzugs mit Rücksicht auf die subjective Auffassung des Säumigen über die Sachlage.Ulp. lib. XXXIV. ad Ed. Man muss wissen, dass nicht Alles, was, um [die Zahlung] aufzuschieben, aus einem ganz guten Grund geschieht, dem Verzug beizuzählen ist; denn wie, wenn der Schuldner Freunde sucht, um sie entweder bei der Bezahlung der Schuld zu gebrauchen, oder zu bitten, dass sie Bürgen seien, oder [wenn von ihm] irgend eine Einrede vorgebracht wird? Er scheint nicht in Verzug gekommen zu sein;
Ulp. lib. XXXIV. ad Ed. Aber auch wenn er plötzlich gezwungen sein sollte, um des Staats willen abwesend zu sein, so dass er [Niemandem] seine Vertheidigung auftragen kann, oder wenn er sich in Banden oder in der Gewalt der Feinde befunden haben sollte, wird er nicht in Verzug zu kommen scheinen. 1Zuweilen pflegt man zu entscheiden, dass der Verzug auch von selbst Statt finde11In re moram esse, d. h. ohne Aufforderung von Seiten des Gläubiers. S. die Bem. zu L. 32 pr. h. t., wenn etwa der, welcher belangt werden soll, nicht da ist.
Ulp. lib. XXXIV. ad Ed. Wenn die Frau eine geschätzte Sache zum Heirathsgut bestellt haben, [diese] sodann, da die [Frau] mit der Uebergabe in Verzug kam, zu Grunde gegangen sein wird, so glaube ich, dass sie keine Klage habe.
Idem lib. XXXIV. ad Ed. Der höchstselige Severus hat an den Pontius Lucrianus folgendermaassen rescribirt: Wenn eine Frau, welche ein Heirathsgut gegeben hatte, nach der Scheidung wieder in die Ehe zurückkehrt, ohne dass sie die Urkunden [über das Heirathsgut] zurückgenommen hatte, so wird der, bei welchem die Sache verhandelt werden wird, kein Bedenken tragen, dem Willen der Frau gemäss, welche jeden Falls nicht ohne Heirathsgut in die Ehe hat zurückkehren wollen, das, was ihm obliegt, zu verrichten, gleich als ob das Heirathsgut erneuert worden wäre.
Ulp. lib. XXXIV. ad Ed. Der höchstselige Severus hat verordnet, dass, wenn ein Vater ein Heirathsgut versprochen habe und so paciscire, dass das Heirathsgut nicht bei seinem Leben gefordert werden solle, auch nicht während der Ehe gefordert werden solle, das [letztere] Pactum so zu erklären sei, als wenn beigefügt wäre: bei seinem Leben; denn dies sei so aus Rücksicht auf die väterliche Liebe und den Willen der Contrahirenden zu verstehen, so, dass auch der letztere Theil der Uebereinkunft auf das Leben des Vaters bezogen zu sein scheine, damit nicht die entgegengesetzte Meinung die Früchte des Heirathsguts von den Lasten der Ehe trenne22Damit nicht durch die entgegengesetzte Annahme die Folge herbeigeführt würde, dass die Früchte des Heirathsguts, nicht für die ehelichen Lasten verwendet werden könnten, weil es während der Ehe gar nicht gefordert werden könne., und das, was höchst unwürdig sein würde, herbeiführe, dass [nämlich] die Tochter kein Heirathsgut gehabt zu haben scheine; und durch dieses Rescript ist dies bewirkt worden, dass, wenn die Tochter beim Leben des Vaters gestorben sein, oder sich ohne ihre Schuld geschieden haben wird, das Heirathsgut gar nicht gefordert werden kann, dass es aber, wenn der Vater während der Ehe gestorben sein wird, gefordert werden kann.
Idem lib. XXXIV. ad Ed. Wenn die Scheidung nicht in der gesetzmässigen Art33D. h. in der durch die Lex Julia de adulteriis eingeführten Form. S. L. 9. im folg. Tit. und Wächter a. a. O. S. 160. ff. geschehen sein sollte, so sind die nach einer solchen Scheidung gemachten Schenkungen von keiner Gültigkeit, weil die Ehe nicht aufgelöst zu sein scheint.
Idem lib. XXXIV. ad Ed. Wenn eine aus der väterlichen Gewalt entlassene Tochter sich deshalb geschieden hatte, damit sie [ihrem] Ehemann den Gewinn des Heirathsguts zuwende, [ihren] Vater [um dasselbe] betrüge, der doch das profecticische44S. die Bem. zu L. 5. pr. D. de j. dot. 23. 3. u. vergl. L. 6. pr. eod. Heirathsgut hätte fordern können, wenn sie, während die Ehe bestand, verstorben wäre, so ist darum dem Vater zu Hülfe zu kommen, damit er das Heirathsgut nicht verliere; denn der Prätor muss dem Vater nicht weniger als dem Ehemann zu Hülfe kommen; es ist demselben daher die Forderung des Heirathsguts zu geben, gleich als ob die Tochter, während die Ehe bestand, verstorben wäre.
Ulp. lib. XXXIV. ad Ed. Es macht keinen Unterschied, ob die Ehegatten zusammen, oder abgesondert gewohnt haben, da die Klage wegen entwendeter Sachen auch gegen die Frau [zusteht], welche aus dem Hause Etwas weggenommen hat, in welchem sie mit dem Manne nicht zusammen gewohnt hat. 1Die Ehefrau, die Schwiegertochter und die Grossschwiegertochter kann den Mann, den Schwiegervater und den Grossschwiegervater bestehlen; auf die Diebstahlsklage sind sie aber nicht gehalten, wenn nicht etwa der Sohn aus der väterlichen Gewalt entlassen sein sollte, dann nämlich bestiehlt die Schwiegertochter den Vater desselben sowohl, als ist ihm auch auf die Diebstahl[sklage] gehalten.
Ad Dig. 25,2,19Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 454, Note 24.Ulp. lib. XXXIV. ad Ed. Aber auch wenn sie zur Zeit der Scheidung Diebe in das Haus des Ehemannes eingeführt, und durch dieselben Sachen so entwendet haben wird, dass sie selbst sie nicht weggebracht hat, so wird sie auf die Klage wegen entwendeter Sachen gehalten sein. Es ist daher wahr, was Labeo geschrieben hat, dass die Ehefrau wegen entwendeter Sachen gehalten sei, wenn auch die Sache nicht an sie gekommen sei.
Ulp. lib. XXXIV. ad Ed. Der Senatsschluss55Der Plancianische, s. §. 10. u. L. 3. §. 1. h. t. Man setzt es gewöhnlich unter Vespasianus, es ist jedoch nur soviel gewiss, dass es vor Hadrianus errichtet sein müsse. S. L. 3. §. 1. cit., welcher über die Anerkennung der Kinder errichtet worden ist, umfasst zwei Fälle, der eine [betrifft] diejenigen, welche [Kinder] anerkennen, der andere diejenigen, welche ein falsches Kind unterschieben. 1Er erlaubt also der Frau, oder dem Vater, in dessen Gewalt sie steht, oder dem, welchem es von ihnen aufgetragen worden ist, [dann,] wenn sie sich für schwanger hält, [dies] innerhalb dreissig seit der Scheidung zu berechnenden Tagen dem Ehemanne selbst, oder dem Vater, in dessen Gewalt er steht, anzuzeigen, oder es in das Haus [des Ehemannes] anzuzeigen, wenn sie keinen von ihnen treffen sollte. 2Unter dem Haus müssen wir das Wohnhaus verstehen, wenn er sich in der Stadt aufhalten sollte, wenn dies nicht der Fall sein sollte, sondern [er sich] in einem Landhaus, oder einem Municipium66In villa, vel in municipio. Basil. XXXI. tit. 6. 1. §. 2. T. IV. p. 750. ἐν κώμῃ, ἢ πολίχνη. Eine andere Erklärung s. bei v. Glück a. a. O. S. 90. Anm. 19., auch über hospitium (Wohnhaus). [aufhalten sollte, so muss die Anzeige] dorthin [geschehen], wo sie für die Ehe ihre häusliche Einrichtung getroffen haben. 3[Unter dem] Anzeigen [müssen wir] aber nur das [verstehen], dass die Frau von ihm schwanger sei; sie zeigt also nicht das an, dass der Ehemann Wächter schicken solle, denn es genügt für die Frau, dies dem Manne bekannt zu machen, dass sie schwanger sei; nun ist es Sache des Ehemannes, entweder Wächter zu schicken, oder ihr anzuzeigen, dass sie nicht von ihm schwanger sei. Dies wird aber theils dem Ehemanne, theils einem Anderen im Namen desselben zu thun erlaubt. 4Die Strafe des Ehemannes aber ist die, dass der Ehemann, wenn er vorher77Vor der Geburt auf die Anzeige der Frau. nicht Wächter geschickt, oder dagegen angezeigt hat, dass sie nicht von ihm schwanger sei, gezwungen wird, das Kind anzuerkennen; und wenn er es nicht anerkannt hat, so wird er durch ausserordentliche Mittel dazu angehalten88Coërcetur. Dies ist nicht von einer Strafe, sondern von den Zwangsmitteln zu verstehen, welche Ulpianus in der L. 1. §. 3. des folg. Tit. erwähnt. S. v. Glück a. a. O. S. 91. Anm. 20.. Er wird also antworten müssen, dass sie nicht von ihm schwanger sei, oder [es wird dies] im Namen desselben geantwortet werden [müssen]. Wenn dies geschehen sein wird, so wird er nicht anders [das Kind] anzuerkennen genöthigt sein, als wenn es in der That sein Kind gewesen sein wird. 5Das ist zu bemerken, dass die Anzeige nicht von Seiten des Ehemannes, sondern von Seiten der Frau anfängt. 6Aber wenn der Ehemann von selbst Wächter anbieten, und die [Frau sie] nicht zulassen sollte, oder wenn die Frau nicht angezeigt, oder zwar angezeigt, die Wächter aber nach dem Ermessen des Richters nicht zugelassen haben sollte, so steht es dem Ehemanne oder dem Vater desselben frei, das Kind nicht anzuerkennen. 7Wenn die Frau innerhalb dreissig Tagen nicht angezeigt haben sollte, dass sie schwanger sei, so wird sie, wenn sie nachher anzeigen will, nach Untersuchung der Sache gehört werden müssen. 8Ja sogar auch wenn sie die Anzeige ganz und gar unterlassen haben sollte, so schadet das, wie Julianus sagt, dem [Kinde], welches geboren wird, nichts. 9Unter den dreissig Tagen müssen wir aber vom Tage der Scheidung an ununterbrochen, nicht billig [zu berechnende] verstehen. 10Passend wird aber beim Julianus im neunzehnten Buche der Digesta gefragt, ob der Senatsschluss Statt habe, wenn die Frau dem Ehemanne innerhalb dreissig Tagen Nichts angezeigt und innerhalb dreissig Tagen das Kind geboren habe? Und er sagt, dass der Plancianische Senatsschluss wegfalle, weil er an ein solches Kind nicht zu denken scheint, welches innerhalb der dreissig Tage geboren wird, weil ja der Senat die dreissig Tage zum Anzeigen vorgeschrieben hat, aber ich glaube, dass dieser Umstand dem Kind keinen Nachtheil bringe. 11Ebenso wie umgekehrt der Ehemann, wenn er auf die Anzeige der Ehefrau Wächter geschickt haben wird, sich keinen Nachtheil zuziehen wird; es wird ihm also freistehen, zu leugnen, dass das Kind von ihm erzeugt sei, und es wird ihm nichts schaden, dass er den Mutterleib bewacht haben wird99Quod ventrem custodierit. Venter wird theils und zwar in der Regel für die noch ungeborene Leibesfrucht, theils für die schwangere Frau, oder den Mutterleib, in welchem sich die Leibesfrucht befindet, gebraucht. S. Brisson s. h. v., v. Glück a. a. O. S. 326. Anm. 29.. Und so hat Marcellus im siebenten Buche der Digesta geschrieben; er sagt nämlich: wenn Jemand leugnen sollte, entweder dass [die Anzeigende seine] Ehefrau, oder dass sie von ihm schwanger sei, so wird er ohne Nachtheil richtig Wächter schicken, vorzüglich wenn er, da er sie zu schicken im Begriff ist, dagegen protestirt. 12Julianus hat im neunzehnten Buche der Digesta geschrieben: wenn es im Senatsschlusse heisst, dass, wenn eine Frau ihrem Manne angezeigt habe, dass sie von ihm schwanger geworden sei, und der, welchem es angezeigt sein wird, keine Wächter zur Bewachung und Besichtigung des Mutterleibes geschickt habe, auch nicht vor Zeugen gesagt habe, dass sie nicht von ihm schwanger sei, er das [Kind], welches geboren sei, anzuerkennen genöthigt sei, so bezieht sich das nicht darauf, dass, wenn Jemand sagen sollte, er erkenne das Kind an, er [dadurch] einen Notherben habe, wenngleich [das Kind] von einem Anderen erzeugt sei; denn wenn dereinst die Sache verhandelt wird, so begründet das Bekenntniss des Vaters eine starke Vermuthung1010Grande praejudicium. S. v. Glück a. a. O. S. 99. Anm. 35. Der Sinn des letzten Satzes ist der: die Anerkennung des Vaters bewirkt keineswegs, dass das Kind ein suus heres desselben werde, denn er kann noch beweisen, dass es nicht von ihm herrühre, wohl aber begründet sie eine starke Vermuthung für das Kind, wenn der Status desselben dereinst angefochten werden sollte. für das Kind. 13Derselbe sagt auch von dem entgegengesetzten Falle, wenn die Frau nach erfolgter Scheidung das nicht gethan habe, was in dem Senatsbeschluss vorgeschrieben wird, so dass es dem Vater freisteht, [das Kind] nicht anzuerkennen, so beziehe sich das nicht darauf, dass das geborene Kind sich nicht einen Notherben [des Vaters] nennen könne, sondern nur darauf, dass der Vater dasselbe dann zu ernähren gezwungen werde, wenn es gewiss sei, dass es sein Kind sei. 14Derselbe Julianus schreibt, wenn der Ehemann, da die Ehefrau anzeigte, dass sie schwanger sei, es nicht geleugnet habe, so werde das Kind nicht schlechterdings zu seinem Notherben gemacht, er sei jedoch zu zwingen, es zu ernähren. Sonst, sagt er, würde es höchst ungerecht sein, dass, wenn Jemand lange Zeit abwesend gewesen sei, und, nachdem er zurückgekehrt, seine Ehefrau schwanger gefunden, und deshalb von sich gestossen habe, ihm [dann], wenn er Etwas von dem, was im Senatsschluss enthalten ist, unterlassen habe, ein Notherbe geboren werde. 15Aus diesem erhellt, dass, sowohl wenn die Ehefrau unterlassen hat, was sie dem Senatsschluss gemäss hätte beobachten sollen, dies für das Kind keine nachtheiligen Folgen hat, wenn es wirklich ein Kind [ihres geschiedenen Mannes] ist — nicht nur nicht in Rücksicht auf das Recht eines Notherben, sondern auch nicht einmal in Rücksicht des Unterhalts nach dem Rescript des höchstseligen Pius — als auch, wenn der Ehemann das zu thun vernachlässigt hat, was er dem Senatsschluss gemäss thun muss, er jeden Falls gezwungen wird, das Kind zu ernähren; übrigens das Kind wird von sich weisen können. 16Aber wenn er auf die Anzeige der Frau geleugnet haben wird, dass sie von ihm schwanger sei, so wird er, wenngleich er keine Wächter geschickt hat, es doch nicht vermeiden, dass gefragt wird, ob die Frau von ihm schwanger sei. Und wenn diese Sache bei dem Richter verhandelt sein wird, und [derselbe,] als darüber verhandelt wurde1111Ageretur statt agetur mit einigen alten Ausgaben. Es ist übrigens dieser Satz ohne Aenderung der florent. Lesart nach der Construction, welche Pothier angegeben hat, übersetzt worden. S. v. Glück a. a. O. S. 89. Anm. 17., ob sie von ihm schwanger gewesen sei, oder nicht, ausgesprochen haben wird, dass [das Kind] in dem Falle sei, dass es anerkannt werden müsse, [so muss man sagen,] dass es, mag es nun das Kind [des geschiedenen Mannes] gewesen sein, oder nicht gewesen sein, ein Notherbe [desselben] sei,
Ulp. lib. XXXIV. ad Ed. oder wenn [der Richter] das Gegentheil ausgesprochen haben wird, [so muss man sagen,] dass [das Kind] kein Notherbe [des geschiedenen Mannes] werde, obwohl es wirklich sein [Kind] gewesen ist; denn man nimmt an, dass der Richter in dieser Sache das Recht bilde, und dies billigt Marcellus im siebenten Buche der Digesta, und das Recht befolgen wir. 1Weil der Plancianische Senatsschluss sich auf solche Kinder bezieht, welche nach der Scheidung geboren werden, so ist ein anderer Senatsschluss zu den Zeiten des höchstseligen Hadrianus errichtet worden, damit auch, wenn das Kind während der Ehe geboren sei, wegen Anerkennung desselben geklagt werden könne. 2Wie also, wenn ein [Kind] nach dem Tode seines Vaters geboren werden sollte, während der Grossvater noch am Leben ist, in dessen Gewalt es kommen würde, wenn bewiesen würde, dass es von dem Sohne desselben erzeugt sei? Es ist zu sehen, was man sagen müsse; und es ist gewiss zu billigen, dass gegen den Grossvater mit dem Präjudicium1212S. die Bem. zu L. 35. §. 2. D. de procur. 3. 3. u. L. 14. u. 18. D. de probat. 22. 3. wegen Anerkennung des Kindes auf gleiche Weise zu klagen sei. 3Wie, wenn gerade das in Frage kommen sollte, ob es während der Ehe, oder nachher geboren sei? Man muss sagen, dass auch deswegen aus den Senatsschlüssen zu klagen sei. 4Und was soll Statt finden, wenn gestritten werden sollte, ob [die Mutter des Kindes] die Ehefrau [des Vaters] gewesen sei? Und Julianus hat dem Cäcilius Africanus das Gutachten ertheilt, dass das Präjudicium Statt habe. 5Das muss man beachten, dass diese Senatsschlüsse nach dem Tode des Vaters [dann] wegfallen, wenn ein solcher am Leben sein sollte, in dessen Gewalt [die Kinder] nicht kommen würden1313D. h. wenn ein solcher väterlicher Adscendent noch am Leben sein sollte, in dessen Gewalt das Kind, auch wenn es wirklich von seinem angeblichen Vater erzeugt wäre, nicht kommen würde, z. B. der Grossvater, der seinen Sohn, den Vater des Kindes, emancipirt hatte.. Was findet also bei der Erbschaftsklage Statt, welche das Kind anstellt? Es wird gefragt werden, ob er von dem erzeugt sei, dessen Erbschaft er fordert, oder nicht. Dies ist so wahr, dass Julianus im neunzehnten Buche der Digesta schreibt, dass, wenn beim Leben des Vaters das Präjudicium ertheilt, und, ehe das Urtheil gefällt wurde, der Vater verstorben sei, zu dem Carbonianischen Edict1414S. tit. D. de Carb. Ed. 37. 10. überzugehen sei. 6Desgleichen beziehen sich diese Senatsschlüsse auf solche [Kinder], welche als Notherben anerkannt werden sollen; sonst, wenn sie etwa nicht in die Gewalt kommen würden, ist es wahrer, dass die Senatsschlüsse wegfallen.
Ulp. lib. XXXIV. ad Ed. In diesem Edict hat der Prätor ganz recht dafür gesorgt, dass nicht, während er zu Gunsten der Leibesfrucht den Besitz verspricht, dies Anderen Gelegenheit zur Beute gebe. 1Darum hat er eine Klage gegen die Frau, welche diesen Besitz in böser Absicht auf einen Anderen übertragen hat, festgesetzt. Der Prätor bestraft nicht blos die Frau, sondern auch den, in dessen Gewalt sie gewesen sein wird, nämlich wenn durch die böse Absicht dieser [Personen] ein Anderer in den Besitz gelassen sein wird, und er verspricht gegen dieselben eine Klage auf soviel, als das Interesse dessen betragen haben wird, welcher verfährt. 2Nothwendiger Weise hat der Prätor hinzugefügt, dass der, welcher durch die böse Absicht in den Besitz gekommen ist, gezwungen wird, zu weichen. Er wird ihn aber nicht mit seiner prätorischen Gewalt, oder durch die Hand [seiner] Diener zum Weichen zwingen, sondern er wird besser und billiger handeln, wenn er ihn durch ein Interdict zum ordentlichen Rechtsverfahren1515Ad jus ordinarium. S. v. Glück a. a. O. S. 335. Anm. 54. verweist. 3Es liegt aber in dem Interesse dessen, welcher verfährt, dass ein Anderer nicht in den Besitz gelassen sei, da derselbe vielleicht die gezogenen Früchte in guten Glauben verzehrt hat, oder wenn ein widerrechtlicher Besitzer in den Besitz gekommen sein sollte, von dem er [Ersatz für] die Früchte nicht erlangen kann, weil er nicht zahlungsfähig ist. 4Diese Klage wird auch nach einem Jahre gegeben werden, weil sie die Verfolgung einer Sache enthält. 5Und wenn die, welche mit böser Absicht gehandelt hat, eine Haustochter sein sollte, so wird gegen den Vater eine Klage gegeben werden, wenn Etwas an ihn gekommen sein wird.
Ulp. lib. XXXIV. ad Ed. Wenn über den Besitz für die Leibesfrucht gestritten werden, und die Frau auf den Antrag des Erben geschworen haben sollte, dass sie schwanger sei, so ist der Eid in Kraft zu erhalten, und die Frau wird nicht gehalten sein, als wäre sie durch Chicane in den Besitz eingewiesen worden, und es ist gegen sie nach dem Eide keine Gewalt zu brauchen; wenn sie aber geboren hat, dann wird die Wahrheit untersucht werden, ob sie [nämlich] von dem [verstorbenen Manne] schwanger gewesen sei; denn einem Dritten ist der unter Anderen vorgekommene Eid weder von Nutzen, noch von Schaden, und daher wird er auch der Leibesfrucht nicht schaden. 1Und dies Edict rührt aus demselben Grunde her, wie das vorige; denn der Prätor muss eben so, wie er in Betreff des der Frau für ihre Leibesfrucht zu gebenden Nachlassbesitzes willfährig ist, ihre Chicane nicht unbestraft lassen. 2[Die Frau] wird aber aus Chicane im Besitze gewesen zu sein scheinen, welche, da sie es wohl wusste und kannte, dass sie nicht schwanger sei, in den Besitz hat kommen wollen. 3Diese Klage verspricht aber der Prätor innerhalb eines zur Rechtsverfolgung dienlichen Jahres, länger nicht, nämlich [weil sie] eine Straf[klage ist]. 4Auf gleiche Weise verspricht aber auch hier der Prätor eine Klage auf soviel, als das Interesse des Klagenden betragen haben wird. 5Auch gegen den Vater verspricht der Prätor die Klage, wenn es nur durch ihn bewirkt worden ist, dass [die Frau] durch Chicane in den Besitz kam. 6Es steht aber diese Klage dem zu, in dessen Interesse es gelegen hat, dass die Frau nicht in den Besitz eingewiesen sei, z. B. dem Miterben, welcher die Leibesfrucht erwartet1616Welcher mit der Leibesfrucht zugleich erben würde, und daher ein Interesse daran hat, wenn dieselbe nicht geboren wird, indem dadurch sein Erbtheil geschmälert wird., oder dem, welcher [derselben] substituirt gewesen ist, oder der ohne Testament, wenn das Kind nicht gewesen wäre, hätte erben können. 7Das Interesse scheint sich aber zuerst auf [den Ersatz für] den Unterhalt zu beziehen, welcher für die Leibesfrucht gegeben worden ist; denn es wird dieser nicht anders zurückgefordert, als wenn [die Frau] durch Chicane in den Besitz gekommen ist. Sonst, wenn die Frau von Chicane frei ist, so wird sie Nichts leisten, wenn sie ohne Grund unter dem Vorwande einer Leibesfrucht ernährt worden ist. 8Zuweilen wird das Interesse erhöht werden, wenn etwa Jemand, weil er zweifelte, ob sie schwanger sei, von der Erbschaft ausgeschlossen sein sollte; denn Julianus sagt, dass dem Erben desjenigen, der ausgeschlossen worden ist, diese Klage zu geben sei, wenn es auch in seinem Interesse gelegen hat, dass die Frau durch Chicane nicht in den Besitz gewiesen wäre; weil er, wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, dadurch, dass er als eingesetzter Erbe die Erbschaft angetreten hätte, seinem Erben seine Erbschaft reicher hinterlassen hätte. Aber auch das wird der Frau angerechnet, wenn Vieles in der Erbschaft verringert worden ist, weil dieser (der Erbe) aus Rücksicht auf die Leibesfrucht die Erbschaft nicht berührt hat. 9Derselbe Julianus sagt im neunzehnten Buche der Digesta: wenn der Substituirte, während die Frau im Besitze blieb, verstorben sein wird, so wird der Erbe desselben mit derselben Klage von der Frau den Werth der Erbschaft fordern. 10Ob aber die Legate und die übrigen Lasten der Erbschaft wegfallen, ist zu untersuchen. Und mir scheint es, dass man sagen könne, dass die Legatarien sich vielmehr gegen die Frau dieser Klage bedienen werden, weil es auch in ihrem Interesse gelegen hat, dass die Erbschaft angetreten werde. 11Freilich der [im Testament den Sclaven ertheilten] Freiheit wird man gegen den zu Hülfe kommen müssen, welcher wegen der Erbschaft mit dieser Klage. geklagt hat, nämlich auf dass er, der doch jeden Falls auch den Werth der [Sclaven] erlangt, für die fideicommissarischen [Freilassungen] stehe; aber ich glaube, dass der Prätor auch den directen [Freilassungen] zu Hülfe kommen müsse, so dass er durch seine Dazwischenkunft die Freiheit der [Sclaven] schützt. 12Wenn eine böse Absicht einer Haustochter vorgekommen sein, und der Vater an der bösen Absicht Theil genommen haben wird, so wird er auf eigenen Namen gehalten sein.
Ulp. lib. XXXIV. ad Ed. Es pflegt der Prätor sehr häufig angegangen zu werden, dass er bestimme, wo die Kinder entweder ernährt werden, oder sich aufhalten sollen, nicht nur in Betreff der Nachgeborenen, sondern in Betreff der Kinder überhaupt. 1Und er pflegt mit Rücksicht auf die Person, die Verhältnisse, und die Zeit festzusetzen, wo das Kind lieber zu erziehen sei; und zuweilen geht der Prätor von dem Willen des Vaters ab. So hat der Kaiser Severus, als Jemand in seinem Testamente verordnet hatte, dass sein Kind bei dem substituirten Erben erzogen werden sollte, rescribirt, dass der Prätor es in Gegenwart der übrigen Angehörigen der Kinder erwägen solle; denn der Prätor muss darauf bedacht sein, dass das Kind ohne irgend einen üblen Verdacht1717Der in dem vorliegenden Falle daraus entstehen könnte, dass der zum Erzieher bestellt worden ist, welcher Erbe des Mündels werden soll. ernährt und erzogen werde. 2Obwohl aber der Prätor nicht verspricht, dass er den, welcher es verweigert, dass der Mündel bei ihm erzogen werden solle, zwingen werde, so ist es doch die Frage, ob er auch einen, der nicht will, zwingen dürfe, z. B. einen Freigelassenen, einen Adscendenten, oder sonst einen von den Verschwägerten oder Verwandten [des Kindes]; und es ist mehr dafür, dass er dies zuweilen thun dürfe. 3Sicher wird man nicht unrichtig sagen, dass, wenn der Legatar oder Erbe die ihm im Testamente auferlegte Erziehung verweigere, demselben die Klagen versagt werden müssen, nach dem Muster eines im Testamente ernannten Vormundes1818S. L. 32. u. 33. im vorherg. Titel.. Doch hat man dies nur dann angenommen, wenn [das Legat oder die Erbschaft] deshalb hinterlassen worden ist; sonst, wenn der Vater es hinterlassen haben würde, auch wenn er gewusst hätte, dass [der Bedachte] die Erziehung verweigern werde, so wird demselben die Klage nicht versagt werden; und so hat der höchstselige Severus sehr oft festgesetzt.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.