Ad edictum praetoris libri
Ex libro XXXIII
Ad Dig. 12,2,37ROHGE, Bd. 3 (1872), S. 323: Voraussetzung des wegen der Eideszuschiebung zu verlangenden Calumnieneides.Idem lib. XXXIII. ad Ed. Wenn der Eid von demjenigen, welcher [ihn] angetragen hat, nicht erlassen sein sollte, aber [von ihm] nicht für Gefährde geschworen wird, so ist es folgerichtig, dass ihm die Klage versagt werden müsse; denn er mag es sich zurechnen, da er zum Antrag des Eides geschritten ist, und nicht vorher für Gefährde geschworen hat, so dass er einem Erlassenden ähnlich ist.
Idem lib. XXXIII. ad Ed. Wenn eine Sclavin einem Sclaven gleichsam ein Heirathsgut11Denn ein Heirathsgut im eigentlichen Sinne konnte sie nicht bestellen, weil ein solches nur bei einer civilrechtlich gültigen Ehe Statt finden kann, Sclaven aber eine solche nicht eingehen können. gegeben haben wird, sodann beide, während ihre Verbindung bestand, zur Freiheit gelangt sein werden, ohne dass ihnen ihr Sondergut entzogen worden ist, und sie in derselben Verbindung verblieben sein werden, so soll die Sache so eingerichtet werden, dass wenn noch Etwas, von den körperlichen22Das Schol. Basil. T. IV. p. 579. not. u. bemerkt hier ganz richtig, dass darum ausdrücklich körperliche Sachen erwähnt würden, weil Sclaven unkörperliche Sachen (Rechte) nicht inne haben und also auch nicht auf Andere übertragen können. Sachen, welche gleichsam zum Heirathsgut33Denn ein Heirathsgut im eigentlichen Sinne konnte sie nicht bestellen, weil ein solches nur bei einer civilrechtlich gültigen Ehe Statt finden kann, Sclaven aber eine solche nicht eingehen können. zur Zeit der Sclaverei gegeben worden sind, vorhanden sein wird, dies stillschweigend in Heirathsgut verwandelt zu sein scheint, so dass der durch Schätzung bestimmte Werth dieser Sachen der Frau geschuldet wird. 1Wenn eine Frau einen Zeugungsunfähigen geheirathet haben wird, so glaube ich, dass zu unterscheiden ist, ob er ein Verschnittener gewesen sei, oder nicht, so dass man sagt, dass bei einem Verschnittenen kein Heirathsgut Statt finde; bei einem solchen [aber], welcher kein Verschnittener ist, findet, weil eine [wahre] Ehe vorhanden ist, sowohl ein Heirathsgut, als eine Klage wegen des Heirathsguts Statt.
Idem lib. XXXIII. ad Ed. Wenn der Vater oder ein Fremder, als er für die Frau ein Heirathsgut gab, sich dasselbe auf einen Fall, entweder auf den Fall der Scheidung, oder auf den des Todes, paciscirt hat, so muss man sagen, dass die Klage44Auf Herausgabe des Heirathsguts nach aufgelöster Ehe. für den Fall, auf welchen er es sich nicht paciscirt hat, der Frau zustehe. 1Wenn eine Haustochter, nachdem [ihre] Ehe aufgelöst ist, das ohne den Willen des Vaters eingeklagte Heirathsgut verbrauchen sollte, so ist für den Vater sowohl bei ihrem Leben, als nach ihrem Tode eine Klage vorhanden, auf dass das Heirathsgut ihm gezahlt werde. Und dies ist dann wahr, wenn es ihr, da sie es verschwenden will, gezahlt werden sollte; sonst, wenn es ihr, da sie es nicht verschwenden will, und aus gerechten Gründen gezahlt sein sollte, so wird keine Klage vorhanden sein, sondern, wenn der Vater gestorben ist, werden weder seine Erben, noch die Frau klagen. 2Wenn die Frau nach aufgelöster Ehe einen dürftigen Schuldner das Heirathsgut durch Erneuerung betrügerischer Weise erhalten sollte, so wird ihr nichts desto weniger die Heirathsgutsklage bleiben. 3Wenn ein Vater, während seine Tochter abwesend ist, wegen des Heirathsguts geklagt haben sollte, so muss auch, wenn die Bestellung einer Bürgschaft wegen der Genehmigung unterlassen worden ist, der Tochter die Klage versagt werden, wenn sie entweder Erbin ihres Vaters geworden ist, oder in einem Legat soviel erhalten hat, dass ihr wegen des Heirathsguts Genüge geschieht. Und so schreibt Julianus an mehreren Stellen, sie müsse auch das Heirathsgut aufrechnen, was ihr vom Vater gegeben wird; und es gereicht zu ihrem Vortheil, wenn sie soviel von ihm erlangt hat, als ihr wegen des Heirathsguts vom Ehemann geschuldet wird, welcher es dem Vater gezahlt hat. 4Wenn der Vater in Folge einer Verurtheilung zu Rom, wo das Heirathsgut gefordert wird, nicht sein darf, so muss der Tochter wegen des Heirathsguts Genüge geschehen, so jedoch, dass sie Sicherheit gibt, dass der Vater die Sache genehmigen werde. 5Die Tochter muss aber dem Vater zu der Zeit beistimmen, wo der Streit eingeleitet wird. Diesem gemäss wird der Vater wirkungslos klagen, wenn die Tochter sagen sollte, sie stimme dem Vater bei, und vor der Einleitung des Streits ihren Willen geändert haben, oder auch aus der väterlichen Gewalt entlassen sein sollte. 6Auch das billigen wir nicht weniger, was Labeo annimmt, dass zuweilen dem Vater die Klage zu versagen sei, wenn der Vater eine so schändliche Person sein sollte, dass zu befürchten ist, dass er das empfangene Heirathsgut verbrauchen [werde], und darum muss die Pflicht des Richters eintreten, inwieweit sowohl für die Tochter, als für den Vater angemessen gesorgt werden wird. Aber wenn die Tochter sich verborgen halten sollte, damit sie nicht gezwungen werde, einem solchen Vater beizustimmen, so glaube ich, werde dem Vater die Klage gegeben, aber nach Untersuchung der Sache. Denn wie, wenn die Tochter aus kindlicher Ehrfurcht (verecunde) durch ihre Abwesenheit ihrem Vater widersprechen sollte, warum wollen wir nicht sagen, dass dem Vater die Klage nicht zu geben sei? Wenn aber der Vater ein solcher sein sollte, welchem die Tochter jeden Falls geziemender Weise beistimmen muss, das heisst von bewährtem Lebenswandel, die Tochter [aber] eine leichtsinnige Frau, oder noch sehr jung, oder allzugut gegen den Ehemann, der es nicht verdient, so muss man sagen, dass der Prätor vielmehr dem Vater beipflichten, und demselben die Klage geben müsse. 7Was zu thun sei, wenn der Ehemann oder die Ehefrau, während die Ehe besteht, zu rasen angefangen haben sollte, wollen wir erörtern. Und das wird ohne Zweifel beobachtet, dass die Person, welche von der Raserei befallen ist, weil sie keine Einsicht hat, keine Kündigung ergehen lassen könne; ob aber ihr gekündigt werden kann, ist zu betrachten. Und wenn die Raserei einen [lichten] Zwischenraum hat, oder die Krankheit zwar immer fortdauernd, jedoch für die, welche um die rasende Person sind, zu ertragen ist, dann darf die Ehe auf keinen Fall getrennt werden; so dass die Person, welche des Verstandes mächtig war und an den anderen Ehegatten, der so, wie wir gesagt haben, rasend ist, eine Kündigung wird haben ergehen lassen, wisse, dass die Ehe durch ihre Schuld getrennt sei. Denn was ist so menschlich, als dass der Ehemann an dem zufälligen Unglück der Frau, oder die Ehefrau an dem des Mannes Theil nehme? Wenn aber die Raserei so gross, so wild, so schadenbringend ist, dass keine Hoffnung mehr auf Genesung vorhanden ist, [wenn sie ferner] für die Dienerschaft schrecklich [ist], und vielleicht die andere Person (Ehegatte), entweder wegen der Heftigkeit der Raserei, oder weil sie keine Kinder hat, [und] ein grosses Verlangen hegt, Nachkommen zu zeugen, [die Ehe auflösen will,]55Diese Worte sind einzuschieben, um in diese Stelle die höchst wahrscheinlich von dem Compilatoren umgearbeitet ist (s. Hasse Güterrecht d. Eheg. S. 401 ff.), einigen Zusammenhang zu bringen. Nach dem Schol. y. Basil. XXVIII. 8. 22. T. IV. p. 386. sind die Worte: velit — repudium mittere ausgefallen. so wird die des Verstandes mächtige Person die Erlaubniss haben, an die Rasende eine Kündigung ergehen zu lassen, so dass die Ehe durch Keines Schuld aufgelöst zu sein scheint, auch keiner von beiden Theilen in Schaden verfällt. 8Wenn aber die Frau sich in der heftigsten Raserei befindet, und der Ehemann zwar aus Verschlagenheit die Ehe nicht trennen will, das Unglück der Frau aber verachtet, und nicht zu ihr hingezogen wird, und es ganz augenscheinlich ist, dass er [ihr] keine ihr zukommende Sorge erzeigt, sondern das Heirathsgut verschwendet, dann soll entweder der Curator, oder [sollen] die Verwandten der Rasenden die Erlaubniss haben, den competenten Richter anzugehen, damit dem Ehemanne die Nothwendigkeit auferlegt werde, die ganze Erhaltung der Frau in der Art zu übernehmen, [dass] er sowohl ihr Nahrungsmittel reiche, als auch für Arzneimittel sorge, und Nichts unterlasse, was der Ehemann der Ehefrau der Grösse des Heirathsguts gemäss geziemender Weise geben muss. Wenn es aber augenscheinlich ist, dass er das Heirathsgut so verschleudern werde, wie es sich für einen wirthschaftlichen Menschen nicht gebührt, dann muss das Heirathsgut sequestrirt werden, damit die Frau zugleich mit ihren Sclaven aus demselben eine gehörige Pflege habe, indem nämlich die Ehepacten, welche unter ihnen beim Anfang der Ehe eingegangen sein werden, in ihrem Zustand fortbestehen, und bis zu der Genesung oder dem Eintritt des Todes des anderen [Ehegatten] darin bleiben. 9Ingleichen kann der Vater der Rasenden mit Wirksamkeit darauf antragen, dass ihm oder seiner Tochter das Heirathsgut zurückgegeben werde; denn obwohl eine Rasende keine Kündigung ergehen lassen kann, so ist doch gewiss, dass es ihr Vater könne. 10Wenn der Vater nach aufgelöster Ehe rasend sein sollte, so wird sein Curator mit dem Willen der Tochter das Heirathsgut fordern können; oder wenn kein Curator vorhanden sein sollte, so wird es der Tochter zu erlauben sein, dass sie klage, und sie wird wegen der Genehmigung Sicherheit geben müssen. 11Desgleichen ist, wenn der Vater von den Feinden gefangen sein sollte, zu entscheiden, dass der Tochter (puellae) die Klage wegen Zurückforderung des Heirathsguts zu geben sei. 12Wir wollen nun auf den Punct übergehen, dass wir untersuchen, gegen wen die Klage wegen des Heirathsguts zusteht? Und dass sie gegen den Ehemann selbst zustehe, ist offenbar, mag das Heirathsgut ihm selbst gegeben sein, oder einem Anderen, der dem Rechte desselben entweder unterworfen, oder nicht unterworfen ist, dem Willen des Ehemannes gemäss. Aber wenn der Ehemann ein Haussohn sein, und dem Schwiegervater das Heirathsgut gegeben sein sollte, so wird gegen den Schwiegervater geklagt werden. Wenn es aber [in diesem Falle] dem Sohn gegeben sein sollte, so wird, wenn [es] auf Geheiss des Schwiegervaters [geschehen ist], noch immer der Schwiegervater vollständig66Absolute, d. h. aufs Ganze, im Gegensatz der nachher erwähnten Verurtheilung auf den Betrag des Sonderguts. S. v. Glück a. a. O. XXV. S. 205 ff. XXVII. S. 224. gehalten sein, wenn es aber dem Sohn nicht auf Geheiss des Vaters gegeben sein sollte, so haben Sabinus und Cassius das Gutachten ertheilt, dass nichts desto weniger gegen den Vater geklagt werden müsse; denn es scheine das Heirathsgut an ihn gekommen zu sein, weil sich das Sondergut bei ihm befindet; es genügt aber, dass er in das zu verurtheilen ist, was sich im Sondergut befindet, oder wenn Etwas in den Nutzen des Vaters verwendet worden ist77In das, was der Ehemann in den Nutzen seines Vaters aus dem Heirathsgut verwendet hat.. Wenn aber [die Frau] dem Schwiegervater das Heirathsgut gegeben haben wird, so wird sie nicht gegen den Ehemann verfahren können, wenn er nicht Erbe seines Vaters geworden sein sollte. 13Ad Dig. 24,3,22,13Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 500, Note 1.Wenn eine Frau sich über den Rechtszustand ihres Ehemannes geirrt, und geglaubt haben sollte, dass er frei sei, da er doch ein Sclav war, so muss der Frau ein Quasiprivilegium88S. L. 74. D. de jure dot. 23. 3. Den Gläubigern des Sclaven (Ehemannes), welche mit der actio de peculio klagen, wird die Frau mit ihrer Forderung des Heirathsguts vorgezogen, nicht aber dem Herrn, ausser in den genannten Sachen. an dem Vermögen des Mannes gestattet werden, nämlich so, dass wenn auch andere Gläubiger vorhanden sein sollten, sie [denselben] in Ansehung der Klage wegen des Sonderguts vorgezogen wird, und, wenn der Sclav etwa seinem Herrn Etwas schulden sollte, die Frau demselben nur in Betreff der Sachen vorgezogen wird, welche entweder zum Heirathsgut gegeben, oder aus dem Heirathsgut angeschafft sind, gleich als ob auch diese zum Heirathsgut gehörten.
Ulp. lib. XXXIII. ad Ed. Wenn die Frau, während die Ehe besteht, wegen der Verarmung des Ehemannes etwa klagen will, [welche Zeit] sollen wir festsetzen, von welcher die Einklagung des Heirathsguts [ihren] Anfang nehme? Und es ist bekannt, dass die Einklagung des Heirathsguts von da an zustehe, wo es auf das Deutlichste erhellt haben wird, dass das Vermögen des Ehemanns für die Einklagung des Heirathsguts nicht zureiche. 1Wenn der Ehemann von seinem Vater enterbt worden ist, und die Frau wegen des Heirathsguts klagt, so ist mehr dafür, dass die Einklagung des Heirathsguts für sie von dem Tage, wo die Erbschaft des Vaters angetreten worden ist, anfange. 2So oft der Frau wegen der nach einer bestimmten Zeit [zu bewerkstelligenden] Zahlung des Heirathsguts Bürgschaft gegeben werden muss, [und] der Ehemann nicht Bürgschaft geben kann, dann wird nach Abzug des Vortheils der Zeit, das Uebrige, worein [der Ehemann] verurtheilt wird, sogleich gezahlt99Deducto commodo (L. 31. §. 6. D. de donat. int. vir. et ux.), condemnatio residui repraesentatur, d. h. der Mann muss zwar, weil er keine Bürgen für die Rückgabe des Heirathsguts stellen kann, dasselbe sogleich zahlen, kann jedoch wegen der auf diese Weise früher geschehenen Zahlung das Interusurium abziehen, und wird nur in das, was dann noch übrig ist, verurtheilt. S. v. Glück a. a. O. S. 267 ff.; aber wenn der Ehemann, da er Bürgschaft geben konnte, es nicht wollte, [dann,] sagt Mela, sei er aufs Ganze zu verurtheilen, ohne dass Rücksicht auf den Vortheil der Zeit genommen werde. Es ist daher der Pflicht des Richters angemessen, dass er entweder bei gestellter Bürgschaft den Ehemann freispreche, oder mit Berücksichtigung der Aufrechnung ihn verurtheile, was heut zu Tage mehr in Gebrauch ist; auch ist die Frau nicht zuzulassen, wenn sie sagen sollte, sie wolle lieber einen Aufschub dulden, als einen Abzug bei der sogleich Statt findenden Zahlung. 3Mag aber das Heirathsgut auf die Gefahr des Ehemannes, oder auf die der Ehefrau gestanden haben, der Ehemann muss sie nichts desto weniger zur gesetzlichen Zeit zahlen. 4Wenn der Mann mit dem Willen der Frau zum Heirathsgut gehörige Sclaven freigelassen haben wird, so wird er, wenn ihn die Frau hat beschenken wollen, auch nicht wegen dessen, was er [den Sclaven] um der Freiheit auferlegt hat, [und] ihm zu leisten ist, gehalten sein, wenn aber ein Rechtsgeschäft unter ihnen geführt worden ist, so wird er schlechterdings gehalten sein, dass er nach der pflichtmässigen Bestimmung des Richters Sicherheit gebe, dass er der Frau Alles, was aus dem Vermögen oder einer Verbindlichkeit des Freigelassenen an ihn gekommen sein würde, zurückerstatten werde. 5Es ist zu untersuchen, ob der Ehemann, wenn er gegen die zum Heirathsgut gehörigen Sclaven grausam gewesen ist, deswegen belangt werden könne. Und wenn er nur gegen die Sclaven der Ehefrau grausam gewesen ist, so ist es bekannt, dass er deswegen gehalten sei, wenn er aber auch gegen die seinigen so nach seiner Natur verfährt, so muss man noch immer sagen, dass seine unmässige Grausamkeit durch diese Klage zu bestrafen sei; denn obwohl die Ehefrau nur eine solche Beflissenheit von ihm fordert, wie er sie in seinen eigenen Angelegenheiten bewährt, auch nicht mehr [fordern] kann, so ist doch die Grausamkeit, welche bei eigenen [Sclaven] zu missbilligen ist, bei fremden, das heisst bei den zum Heirathsgut gehörigen, zu bestrafen. 6Es ist zu untersuchen, ob die Ehefrau, wenn sie eine Sache des Mannes verliehen haben, und dieselbe zu Grunde gegangen sein sollte, des wegen Aufrechnung erleiden könne. Und ich glaube, dass, wenn der Mann ihr zu verleihen verboten hat, sogleich ein Abzug geschehe, wenn er es ihr aber nicht verboten hat, zu verleihen, ihr, wenn sie Sicherheit leistet, nach dem Ermessen des Richters, eine mässige Zeit nachgelassen werde. 7Wenn das Vermögen der Frau zum Theil von dem öffentlichen Schatz eingezogen worden ist, so bleibt ihr die Einklagung des übrigen Theils des Heirathsguts, ich glaube noch mehr, es wird auch, wenn das Heirathsgut nach eingeleitetem Streit zum Theil von dem öffentlichen Schatz eingezogen worden ist, das Ermessen des Richters hinreichen, um die Verurtheilung auf einen Theil zu richten. Wenn aber das ganze Heirathsgut von dem öffentlichen Schatz eingezogen sein sollte, so wird die Klage erlöschen.
Ulp. lib. XXXIII. ad Ed. Wenn aber der Mann mit dem Willen der Frau zum Heirathsgut gehörige Sclaven freigelassen haben wird, so wird er, wenn die Frau ihn hat beschenken wollen, auch nicht wegen dessen, was er ihnen um der Freiheit willen auferlegt hat und ihm zu leisten ist, gehalten sein;
Ulp. lib. XXXIII. ad Ed. Marcellus schreibt im achten Buche der Digesten, dass sowohl, wenn der Mann die Ehefrau, als wenn die Ehefrau den Mann aus dem Hause getrieben hat, und sie [bei dieser Gelegenheit] Sachen entwendet haben, sie wegen entwendeter Sachen gehalten sind. 1Wenn der, welcher die Klage wegen entwendeter Sachen angestellt hat, lieber den Eid antragen will, so wird der Gegner gezwungen zu schwören, dass Nichts in Rücksicht auf eine Scheidung entwendet sei, wenn nur der, welcher den Eid anträgt, zuvor gegen Gefährde1010S. die Bem. zu L. 16. D. de jurej. 12. 2. schwört. 2Es wird aber sowohl der Mann, als die Ehefrau zu schwören gezwungen werden, der Vater dessen aber, welcher entwendete, wird nicht gezwungen zu schwören, da es unbillig sein würde, wenn Jemand über eine fremde Handlung schwören sollte; der wird also gezwungen, zu schwören, welcher entwendet haben soll, und deshalb wird auch der Erbe desjenigen [Ehegatten], welcher entwendet haben soll, nicht gezwungen werden, zu schwören. 3Wenn etwa Jemand den ihm angetragenen Eid zurückschieben will, so scheint der Prätor das nicht erlaubt zu haben,
Ulp. lib. XXXIII. ad Ed. Darum schreibt Labeo, dass es der Frau nicht zu erlauben sei, den Eid zurückzuschieben; und so scheint das Edict abgefasst zu sein.
Idem lib. XXXIII. ad Ed. In Hinsicht eines Mündels, dessen Vormund gerichtlich als Sclav erklärt wurde, verfügte der göttliche Pius, dass in Bezug auf die Sachen, welche der Sclav mit dem Gelde des Mündels angeschafft hatte, der Eigenthümer das Vorrecht des Abzuges1111D. h. der Herr des Sclaven kann gegen den Mündel, der auf das Peculium klagt, nicht die dem Eigenthümer sonst zustehende Praerogativa, von dem Peculium zuerst seine Forderung abzuziehen, anwenden. nicht in Anwendung bringen könne; dies gilt auch bei einem Curator.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.