Ad edictum praetoris libri
Ex libro XXIX
Ad Dig. 12,1,14Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 373, Note 16.Idem lib. XXIX. ad Ed. Wenn ein Haussohn, der gegen den Senatsschluss11Nämlich den Macedonianischen. S. B. 14. Tit. 6. ein Darlehn aufgenommen hat, das [schuldige] Geld gezahlt haben sollte, so wird dem Vater, welcher die Gelder vindicirt, keine Einrede entgegengesetzt werden; aber wenn die Gelder vom Gläubiger verbraucht sein sollten, so, sagt Marcellus, falle die Condiction weg, weil so oft die Condiction gegeben wird, als [die Gelder] aus einem solchen Grunde ausgezahlt worden sind, aus welchem eine Klage hätte Statt finden können, wenn das Eigenthum [an denselben] auf den Empfänger übergegangen wäre; im vorliegenden [Falle] aber finde das nicht Statt. Sonach ist mehr [dafür], dass die Zurückforderung eines aus Irrthum gegen den Senatsschluss bezahlten Darlehns wegfalle.
Ad Dig. 14,1,4Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 407, Note 7.Ulp. lib. XXIX. ad Ed. Wenn jedoch mehrere Rheder das Schiff selbst führen, so sind sie nach ihren Rhederantheilen zu belangen; denn es ist nicht Einer als des Andern Schiffer anzusehen. 1Bestellen aber mehrere Rheder einen aus ihrer Zahl zum Schiffer, so werden sie von wegen desselben aufs Ganze zu belangen sein. 2Wenn hingegen ein Mehrern gehöriger Sclav mit ihrem Willen Rheder ist, so ist dasselbe anzunehmen, wie bei mehrern Rhedern; falls er es nach dem Willen eines Einzigen von ihnen ist, so wird dieser allerdings aufs Ganze verbindlich sein, und daher glaube ich, dass auch im obigen Falle Alle fürs Ganze haften. 3Ist ein Sclav, der mit Willen seines Herrn Rheder gewesen, veräussert worden, so wird derjenige, der ihn veräussert hat, doch verbindlich sein; daher wird er auch haften, wenn der Sclav stirbt, denn auch nach dem Tode des Schiffers ist er verpflichtet. 4Diese Klagen sind unverjährbar, sowohl den Erben, als gegen die Erben zu gestatten; daher wird auch, wenn ein Sclav stirbt, der mit Willen des Herrn Rheder gewesen, noch nach Ablauf des Jahres diese Klage zugelassen, obgleich die Sondergutsklage nach dem Jahre nicht mehr bewilligt wird.
Ulp. lib. XXIX. ad Ed. Auch dieses Edict hat keinen geringen Nutzen, dass ein Herr, der ausserdem wegen der Contracte mit seinem Sclaven das Vorzugsrecht hat — indem er nur mit der Sondergutsklage in Anspruch zu nehmen ist, welches Sondergut nach Abzug dessen, was dem Herrn zukommt, geschätzt wird — doch, wenn er gewusst hat, dass der Sclav mit Sondergutswaaren Handel treibe, nach diesem Edict wie ein fremder Gläubiger mit den andern sich theilen22Mit einer verhältnissmässigen Dividende vorlieb nehmen (in tributum vocetur). muss. 1Obwohl das Wort Waarenhandel (merx) von enger Bedeutung ist, so dass es auf Sclaven, die Walker, Flickschneider, Weber, Sclavenhändler sind, nicht passt, so schreibt doch Pedius im funfzehnten Buche, das Edict sei auf alle Gewerbsgeschäfte auszudehnen. 2Unter Sondergutshandel ist aber nicht dasselbe zu verstehen, wie unter Sondergut; denn Sondergut findet nur nach Abzug dessen Statt, was der Herr daran gut hat, Sondergutshandel hingegen unterwirft den Herrn, auch wenn kein Sondergut vorhanden ist, der tributorischen Klage, dafern der Sclav mit seinem Wissen Handel treibt. 3Unter dem Wissen versteht man hier ein solches, das auch mit Wollen verbunden ist; oder vielmehr, meiner Meinung nach, nicht mit Wollen, sondern mit Zulassen; denn es ist nicht nöthig, dass es der Herr wolle, sondern nur, dass er nichts dawider habe (non nolle); wenn er also es weiss, und nicht protestirt und widerspricht, so wird er mit der Vertheilungsklage zu belangen sein. 4Der Ausdruck Gewalt33Im Edict. ist auf beide Geschlechter44Also auch auf die Ehefrau, bei welcher der Ausdruck eigentlich nicht potestas, sondern manus war., und auf alle, die im Rechte eines Andern stehen55Also nicht blos auf Sclaven, sondern auch Haussöhne, Haustöchter und, wie bereits gedacht, Hausfrauen., auszudehnen. 5Nicht blos auf [wahre] Sclaven bezieht sich die Vertheilungsklage, sondern auch auf solche, die aus gutem Glauben in unsrer Knechtschaft stehen, es seien nun freie oder fremde Sclaven, oder an denen wir den Niessbrauch haben,
Ulp. lib. XXIX. ad Ed. Gehört aber der Sclav zweien Herren gemeinschaftlich, und beide wissen darum, so wird die Klage wider einen Jeden von beiden gestattet. Wenn hingegen nur der Eine es weiss, der Andere nicht, so wird sie gegen den zugelassen, der davon weiss; doch wird dasjenige, was der Nichtwissende zu fordern hat, ganz abgezogen. Belangt aber Jemand den Nichtwissenden, so wird, da dies mit der Sondergutsklage geschieht, auch abgezogen, was der Wissende gut hat, und zwar ganz; denn auch wenn er selbst mit der Sondergutsklage belangt worden wäre, würde das ihm Zukommende ebenfalls ganz abgezogen werden; dies schreibt Julianus im zwölften Buche der Digesten. 1Wenn der Sclav eines Unmündigen oder Wahnsinnigen mit Wissen des Vormunds oder Curators mit dem Sondergute Handel treibt, so darf, glaube ich, die Unredlichkeit des Vormunds oder Curators dem Mündel oder Wahnsinnigen nichts schaden, aber auch keinen Vortheil bringen, und es hat daher gegen ihn, wegen der Unredlichkeit des Vormunds, die tributorische Klage insoweit Statt, als ihm etwas dadurch zugeflossen ist. Dasselbe halte ich beim Wahnsinnigen für richtig, obwohl Pomponius im achten Buche der Briefe schreibt, wenn der Vormund zahlungsfähig sei, so sei der Mündel wegen dessen Unredlichkeit verbindlich. Allerdings wird er auch so weit verbindlich sein, dass er die Klage abtrete, die er gegen den Vormund hat. 2Ist aber durch Unredlichkeit des Mündels selbst etwas geschehen, und er steht in einem solchen Alter, dass ihm die Unredlichkeit zuzurechnen ist, so ist die Wirkung, dass er verpflichtet wird, wenn gleich seine Mitwissenschaft zu dem Handel nicht berechtigt. Wie also verhält sichs? — Die Mitwissenschaft des Vormunds oder Curators muss die Statthaftigkeit dieser Klage bewirken; inwiefern aber Unredlichkeit derselben nachtheilig sei, habe ich so eben gezeigt.
Ulp. lib. XXIX. ad Ed. Ad Dig. 14,4,5 pr.ROHGE, Bd. 6 (1872), S. 85: Umfang der Ermächtigung des Inspectors einer Feuerversicherungsgesellschaft zur Feststellung des Schadens.ROHGE, Bd. 6 (1872), S. 403: Recht des durch den Procuristen Betrogenen, die ganze Contractsobligation gegen den Geschäftsführer oder gegen den Principal geltend zu machen.Dass aber die Mitwissenschaft und die unredliche Absicht eines Bevollmächtigten dem Machtgeber nachtheilig sei, daran zweifelt weder Pomponius, noch ist es mir zweifelhaft. 1Wenn der Unterknecht (vicarius) meines Sclaven Handel treibt, und zwar mit meinem Wissen, so bin ich mit der Vertheilungsklage zu belangen; wenn aber ohne mein Wissen, jedoch mit Wissen des ordentlichen Sclaven, so ist, schreibt Pomponius im sechzigsten Buche, wegen des Sonderguts des Letzteren die Klage zu gestatten, und bei dem Sondergute des Unterknechts dasjenige, was der ordentliche Sclav zu fordern hat, nicht abzuziehen, wogegen das, was mir zukommt, abgezogen wird. Haben wir aber beide darum gewusst, so hat, sagt er, sowohl die tributorische, als die Sondergutsklage Statt, die tributorische in Hinsicht des Unterknechts, die Sondergutsklage in Beziehung auf den ordentlichen Sclaven. Es muss jedoch der Kläger wählen, welche Klage er vorzugsweise anstellen wolle, aber so, dass beides, sowohl was mir, als was dem ordentlichen Sclaven zukommt, nur zur verhältnissmässigen Befriedigung gelangt, wogegen, wenn der ordentliche Sclav nicht darum gewusst, das, was derselbe an den Unterknecht zu fordern hätte, ganz abgezogen werden würde. 2Aber auch wenn eine Sclavin handelt, halten wir die tributorische Klage für zulässig. 3So kommt auch wenig darauf an, ob mit dem Sclaven selbst contrahirt wird, oder mit seinem Factor. 4Die Worte: in Betreff des Handels (mercis nomine), sind zweckmässig66Im Edict. beigefügt, damit nicht jedes mit dem Sclaven gemachte Geschäft die tributorische Klage herbeiführe. 5Zu Folge dieser Klage muss das zur Vertheilung eingeworfen werden, was aus diesem Handel und was in Beziehung darauf eingenommen worden ist. 6Zur Theilung kommt, wer über den Handeltreibenden die Gewalt hat, mit den Gläubigern des Handlungsgeschäftes. 7Es ist aber gefragt worden: ob der Herr blos dann mit zur Theilung komme, wenn er in Bezug auf das Handelsgeschäft etwas zu fordern habe, oder auch, wenn aus einem andern Grunde? Und Labeo sagt: [er komme dazu] aus welchem Grunde er auch immer zu fordern haben möge; und es komme wenig darauf an, ob der Sclav ihm solches vor Errichtung des Handelsgeschäfts, oder nachher, schuldig worden sei; denn es sei schon genug, dass er das Vorrecht des Abzugs eingebüsst habe. 8Wie aber, wenn die, welche mit dem Sclaven contrahirt, das Waarenlager selbst zum Pfande bekommen haben? Ich glaube, solche müssen, vermöge des Pfandrechts, dem Herrn vorgehen. 9Es mag aber der Herr, oder Jemand, der in seiner Gewalt ist, zu fordern haben, so kommt derselbe jedenfalls zur Theilung. 10Sind Zwei oder Mehrere Herren, so wird allerdings Jedem nach Verhältniss seiner Forderung zuzutheilen sein. 11Es wird aber nicht das ganze Sondergut vertheilt, sondern nur das, was aus diesem Handelsgeschäft ist, es mögen nun die Waaren noch vorhanden, oder deren Preis eingegangen und ins Sondergut geflossen sein. 12Aber auch wenn wegen dieses Geschäfts Jemand, an den der Sclav zu verkaufen pflegte, noch schuldig ist, so ist auch dieses einzuwerfen, so wie es eingeht. 13Wenn ein solcher Sclav ausser den Waaren noch Geräthe in seinem Laden hat, ist auch dieses einzuwerfen? Labeo sagt ja; und das ist höchst billig; denn meistens, oder vielmehr immer, sind dergleichen Geräthschaften aus der Handlungsanlage [Fonds] angeschafft. Andre Dinge aber, die der Sclav ausserdem im Sondergut gehabt hat, wird nicht eingeworfen, als zum Beispiel, wenn er Silber oder Gold gehabt hat, er müsste denn solches aus dem Handlungsgeschäft angeschafft haben. 14So werden auch Sclaven, die er etwa daraus angeschafft hat, einzuwerfen sein. 15Wenn der Sclav mehrere Gläubiger hatte, darunter aber einige für bestimmte Handlungsfächer, werden dann alle zusammenzuwerfen und zugleich zur Theilung zu berufen sein? als zum Beispiel wenn er zwei Handlungen betrieb, etwa eine Tuchhandlung und eine Leinwandhandlung, und bei jeder besondere Gläubiger hatte? Ich halte dafür, sie müssen getrennt zur Theilung kommen; denn ein Jeder hat vielmehr dem Geschäft, als dem Menschen Credit geschenkt. 16Wenn er aber auch zwei Läden in demselben Geschäft gehalten hat, und ich zum Beispiel in demjenigen, den er am Hucinum hatte, Buchhalter gewesen bin, ein Anderer in dem jenseit der Tiber, so halte ich es für höchst billig, die Theilungen bei Jedem besonders zu machen, damit nicht die Einen aus der Waare des andern Sclaven77Mit welchem sie nämlich nicht contrahirt haben. entschädigt werden, die Andern aber [dadurch] Schaden leiden. 17Wenn hingegen die Waaren alle in Einem Laden feilstanden, so werden, obschon die vorhandenen alle von eines einzigen Gläubigers Gelde angeschafft wären, doch alle zur Vertheilung kommen, bis auf die etwa einem Gläubiger verpfändeten. 18Ad Dig. 14,4,5,18Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 370, Note 11.Wenn ich aber meine Waare zum Verkauf88In Commission. gegeben habe, und sie noch vorhanden ist, so ist zu untersuchen, ob es nicht ungerecht sei, mich mit an die Theilung zu weisen. Und zwar wird, wenn der Betrag zu einer creditirten Post geworden ist99Wenn die Waare dem handeltreibenden Sclaven, als ihm auf Credit gegeben, mit dem bestimmten Preise zur Last geschrieben worden ist (expensa lata)., die Einwerfung der Waare Statt finden; ist dies aber nicht der Fall, so werde ich zur Vindication zu lassen sein, da verkaufte Sachen, wenn ich sie gleich verkauft habe, nicht anders aufhören, mein zu sein, als wenn das Geld bezahlt, oder ein Bürge gestellt, oder sonst Befriedigung geleistet worden ist. 19Die Vertheilung geschieht übrigens nach Verhältniss der Forderung eines Jeden; wenn also ein einziger Gläubiger kommt und verlangt, dass das Ganze mit ihm getheilt werde1010Nämlich zwischen ihm und dem Herrn., so muss er es erlangen. Weil es aber möglich ist, dass noch ein anderer oder andre Gläubiger des Sondergutshandels auftreten können, so wird dieser Gläubiger Sicherheit dafür leisten müssen, dass er verhältnissmässig zurückzahlen werde, falls etwa andre Gläubiger zum Vorschein kommen sollten.
Ulp. lib. XXIX. ad Ed. Auch deshalb muss er Sicherheit leisten, dass er, wenn noch eine andere Forderung des Herrn sich zeigen sollte, ihm verhältnissmässige Rückzahlung leisten wolle. Denn man setze, es sei eine bedingte Forderung noch schwebend, oder eine unbekannt, so ist auch eine solche zuzulassen; denn Unrecht darf dem Herrn nicht gethan werden, wenn er gleich der Theilung sich unterwerfen muss. 1Wie aber, wenn der Herr die Theilung nicht vornehmen und dieser Beschwerde sich nicht unterziehen wollte, aber von dem Sondergut oder den Waaren sich loszusagen bereit wäre? Pedius sagt, er sei damit zu hören; welche Meinung die Billigkeit für sich hat. Und meistens wird der Prätor hierzu einen Schiedsrichter bestellen müssen, damit unter dessen Vermittelung die Sondergutswaaren getheilt werden. 2Wenn Einer1111Ein Herr. hinterlistiger Weise eine gewisse Art der Vertheilung gehindert hat, so wird gegen ihn die tributorische Klage gestattet, darauf, dass er so viel gewähre, als deshalb weniger zur Theilung gekommen ist. Diese Klage schützt gegen die Unredlichkeit des Herrn. Dass weniger vertheilt worden sei, wird aber auch angenommen, wenn nichts vertheilt worden ist. Wenn er jedoch etwas deshalb nicht mit vertheilt hat, weil er nicht wusste, dass es der Sclave mit in seinem Handel hatte, so ist dies nicht als eine hinterlistig verminderte Vertheilung anzusehen; theilt er aber, von der Sache unterrichtet, doch nicht, so ist er dann von Hinterlist nicht frei; daher gilt es auch als hinterlistig verminderte Vertheilung, wenn er aus selbiger Waare sich hat bezahlen lassen. 3Auch wenn er die Waare hat zu Grunde gehen lassen, oder auf die Seite geschafft, oder absichtlich unter dem Werth verkauft, oder von den Käufern den Preis nicht eingezogen hat, so ist er mit der tributorischen Klage zu belangen, soweit böse Absicht dabei obwaltete. 4Wenn nun aber auch der Herr leugnet: so ist zu untersuchen, ob die Vertheilungsklage Statt habe. Und am richtigsten ist die Meinung des Labeo, dass sie Statt habe; denn sonst würde dem Herrn das [blosse] Leugnen helfen. 5Diese Klage wird ohne Verjährung und auch gegen den Erben, doch nur auf das, was ihm zu Gute gekommen ist, gestattet;
Ulp. lib. XXIX. ad Ed. Was vom Erben zu sagen ist, gilt auch von den übrigen Nachfolgern. 1Man muss wohl überlegen, welche von beiden Klagen, die wegen des Sonderguts, oder die tributorische, man anstellen wolle, da man weiss, dass man auf die andere nicht zurückkommen kann. Wenn indess Jemand aus einer Thatsache die Sondergutsklage, aus einer andern die tributorische erheben will, so wird er damit zu hören sein. 2Wenn einem im Testament freigelassenen Sclaven sein Sondergut vermacht wird, so sagt Labeo, der Erbe dürfe dann nicht durch die Vertheilangsklage zu belangen sein; weil nämlich weder etwas davon ihm zu Gute gekommen sei, noch er betrüglich gehandelt habe. Pomponius aber schreibt, wenn der Erbe sich nicht vom Sclaven habe Sicherheit bestellen lassen, oder vom Sondergut so viel, als zu vertheilen war, abgezogen habe, so sei er mit der Vertheilungsklage zu belangen. Diese Ansicht ist nicht ohne Grund; denn wer so gehandelt hat, dass er nicht vertheilen konnte, der ist selbst Urheber des Betrugs. Auf so viel, als dem Erben zu Gute gekommen ist, wird nämlich die Klage gegen ihn dann beschränkt, wenn er aus betrüglichen Handlungen des Verstorbenen verklagt wird, hingegen nicht, so oft aus seinen eignen.
Ulp. lib. XXIX. ad Ed. Der Prätor sagt: Wer der väterlichen Gewalt entlassen oder enterbt worden ist, oder die Erbschaft dessen, in dessen Gewalt er bei desselben Tode stand, ausgeschlagen hat, gegen den werde ich wegen solcher Geschäfte, die mit ihm, da er noch unter Gewalt stand, geschlossen worden sind, dafern er solche nach seinem eignen Willen, oder nach dem Geheiss dessen, in dessen Gewalt er gestanden haben wird, geschlossen hat, oder der Gegenstand in sein Sondergut oder in das Vermögen dessen, in dessen Gewalt er gewesen, verwendet worden ist, nach vorgängiger Untersuchung der Sache eine Klage auf soviel, als er leisten kann, gestatten. 1Allein auch wenn er auf andre Weise, als durch Entlassung, zu eignem Rechte kommt, oder einem Andern zur Adoption überlassen wird, und sodann der natürliche Vater verstirbt, sowie auch, wenn Einer zu einem sehr kleinen Theile zum Erben eingesetzt ist, so ist es höchst billig, dass nach Untersuchung der Sache auch gegen einen solchen eine Klage auf soviel, als er zu leisten vermag, ertheilt werde.
Idem lib. XXIX. ad Ed. Wenn aber der Sohn zu einem nicht geringen Erbtheile eingesetzt ist, so hat der Gläubiger die Wahl, ihn entweder nach Verhältniss seines Erbtheils, oder aufs Ganze zu belangen. Hier wird es aber dem Ermessen des Richters zu überlassen sein, ob er nicht etwa auf soviel, als er zu leisten vermag, belangt werden müsse. 1Bisweilen aber wird gegen den Sohn die Klage aufs Ganze zugelassen, wenn er gleich enterbt oder der Gewalt entlassen ist, dann nämlich, wenn er sich fälschlich für einen Hausvater ausgegeben hat, als man mit ihm contrahirte; denn dann, schreibt Marcellus im zweiten Buche der Digesten, ist er wegen seiner Lüge zu belangen, wenn er gleich nicht soviel leisten kann. 2Obwohl aber aus dem Contracte eine Klage gegen ihn [nur] auf soviel, als er zu leisten vermag, bewilligt wird, so wird er doch aus Vergehungen aufs Gauze verklagt werden können. 3Uebrigens kommt man blos dem Sohne zu Hilfe, nicht dem Erben desselben; denn auch Papinianus schreibt im neunten Buche der Quästionen, wider den Erben des Sohnes sei die Klage aufs Ganze zu geben. 4Ob aber auch die Zeit zu berücksichtigen ist, so dass, wenn der Sohn sofort belangt wird, die Klage [nur] auf soviel, als er leisten kann, gegeben, wenn es hingegen erst nach vielen Jahren geschieht, solche Nachsicht ihm nicht gegönnt werde? Ich halte dafür, dass hierauf Rücksicht zu nehmen sei; denn darin besteht eben die Untersuchung der Sache. 5Wer die Sondergutsklage angestellt hat, wo er aus dem vorhergegangenen Geheiss (quod jussu) klagen konnte, steht in solchem Rechtsverhältniss, dass er noch nachher aus dem Geheiss klagen kann; dieser Meinung ist auch Proculus. Wenn er aber in Folge einer Täuschung die Sondergutsklage angestellt hat, glaubt Proculus, es müsse ihm1212Ebenfalls mit der Klage aus dem Geheiss. geholfen werden; welche Meinung gegründet ist.
Ulp. lib. XXIX. ad Ed. Die Worte des Macedonianischen Senatsschlusses sind folgende: Da Macedo unter andern Ursachen seines Verbrechens, welche in seiner Gemüthsart lagen, auch Schulden anführte1313Vgl. Hugo Rechtsgesch. Ausg. 10. S. 704 f., und oft Mancher, der auf unsichere Weise1414Und deshalb auf wucherliche Zinsen. Die Worte: ne quid amplius diceretur, halte ich mit Cannegieter zu Heinecc. Ant. J. R. IV. 7, 8. für verdorben und unübersetzbar. Geld verborgte, Menschen von schlimmen Sitten Veranlassung zu Missethaten gegeben hat, so werde beschlossen, dass Keinem, der einem Haussohne Geldvorschuss gemacht hat, auch nach dem Tode des Vaters, in dessen Gewalt er gestanden, eine Klage und gerichtliche Ansprache bewilligt werde, damit diejenigen, welche durch Wucher böses Beispiel geben, wissen, dass die Schuld keines Haussohns durch den erwarteten Tod des Vaters gut werden könne. 1Wenn es ungewiss ist, ob der Sohn unter der väterlichen Gewalt steht, als etwa weil sein Vater bei den Feinden1515in Kriegsgefangenschaft. S. §. 5. Inst. I, 12. und fr. 5. §. 1. D. XLIX, 15. ist; so bleibt auch ungewiss, ob gegen den Senatsschluss gehandelt worden sei; denn wenn er in die väterliche Gewalt zurückkehrt, so wird der Senatsschluss anwendbar; ausserdem nicht; mittlerweile ist die Klaganstellung zu verweigern. 2Wenn ein Adrogirter ein Darlehn aufnimmt, und nachher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erlangt, so dass er der väterlichen Gewalt entlassen werden muss, so wird der Senatsschluss allerdings anwendbar sein, denn er war Haussohn. 3Ad Dig. 14,6,1,3Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 373, Note 6.Würden hindern nicht die Anwendbarkeit des Macedonianischen Senatsschlusses bei einem Haussohn; wenn er auch Consul oder mit irgend einer Würde bekleidet ist, so ist der Senatsschluss anwendbar1616Vgl. §. 4. Inst. I, 12.; es wäre denn, dass er ein im Felde erworbenes Sondergut (peculium castrense) besässe; denn dann fällt der Senatsschluss weg,
Idem lib. XXIX. ad Ed. Wenn Jemand [seinen Erborger] für einen Haussohn gehalten hat, und zwar nicht vermöge eines einfältigen Wahns, auch nicht aus Unwissenheit des Rechts, sondern weil er öffentlich bei Vielen für einen Haussohn galt, darnach sich betrug, contrahirte, Aemter verwaltete, so ist der Senatsschluss nicht anwendbar. 1Daher schreibt Julianus im zwölften Buche, und es ist auch oft von den Kaisern ausgesprochen worden, dass bei Einem, der Staatseinkünfte gepachtet hat, der Senatsschluss nicht in Wirkung trete. 2Deshalb sagt Julianus im zwölften Buche auch von einem1717Gläubiger., der nicht wissen konnte, ob er1818Der Erborger. ein Haussohn sei, dass der Senatsschluss nicht eintrete; wie z. B. von einem Unmündigen oder der noch nicht fünfundzwanzig Jahr alt ist. Jedoch muss dem Minderjährigen auch vom Prätor, nach Untersuchung der Sache, geholfen werden, bei dem Mündel aber musste Julianus auch aus einem andern Grunde den Senatsschluss für unanwendbar halten, weil nämlich Geld, welches ein Mündel ohne Vollwort des Vormundes hergibt, kein [gültiges] Darlehn wird1919Es kann also hier das Geld condictione sine causa zurückgefordert, oder, wenn dieselben Geldstücke noch vorhanden, vindicirt werden.; sowie Julianus selbst im zwölften Buche sagt, wenn ein Haussohn2020Einem andern Haussohn. Geld ausleihe, falle der Senatsschluss weg, weil kein gültiges Darlehn vorhanden ist, wenn er gleich die freie Verwaltung seines Sonderguts gehabt hat. Denn wenn der Vater ihm die Verwaltung des Sondergutes überlässt, so erlaubt er ihm deshalb nicht, es zu vergeuden; und daher, sagt Julianus, stehe dem Vater die Vindication der Münzen noch zu. 3Ad Dig. 14,6,3,3Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 370, Note 11.Nur derjenige übertritt den Senatsschluss, der einem Haussohn Geld vorschiesst, nicht wer auf andere Weise mit ihm contrahirt, z. B. ihm verkauft, vermiethet oder einen andern Contract mit ihm geschlossen hat; denn das Geldgeben ist als gefährlich für die Väter erachtet worden; daher, wenn auch von einem Kaufe her, oder in Folge eines andern Contracts, wo ich kein Geld gezahlt, eine Geldschuld entstanden ist, und wenn ich auch deshalb stipulirt habe, so ist, obschon sie dadurch einem Darlehn gleich geworden ist, der Senatsschluss dennoch nicht anwendbar, weil keine Geldzahlung dabei Statt gefunden hat. Dies gilt jedoch nur, insofern nicht Umgehung des Senatsschlusses beabsichtigt worden ist, so dass der Gläubiger, weil er ihm nicht leihen konnte, ihm lieber verkaufte, damit er den Preis der Sache als Darlehn hätte. 4Wenn ich von einem Haussohne mir stipulirt, in der That aber einem Hausvater geliehen habe, weil er entweder Capitisdeminution erlitten hat, oder durch des Vaters Tod, oder sonst ohne Capitisdeminution in sein eigenes Recht getreten ist, so muss der Senatsschluss als unanwendbar betrachtet werden, weil das Darlehn ihm, als er schon Hausvater war, gegeben worden ist;
Ulp. lib. XXIX. ad Ed. So auch wenn ein Haussohn sich verbürgt hat, fällt nach Neratius im ersten und zweiten Buche Responsorum der Senatsschluss weg. Ebenso Celsus im vierten Buche, Julianus setzt jedoch hinzu, wenn eine Bemäntelung beabsichtigt worden ist, indem ein Haussohn, um selbst Geld zu borgen, für einen andern aufgestellten Hauptschuldner2121Reo (promittendi). gebürgt hat, so wirke die Umgehung des Senatsschlusses nachtheilig, und es müsse dem Haussohne sowohl, als dem [angeblichen] Hauptschuldner die Einrede bewilligt werden, weil auch dem Bürgen des Sohnes Hülfe gewährt wird. 1Derselbe sagt, wenn ich zwei Schuldner angenommen habe, einen Haussohn und den Titius, da das Geld dem Haussohne zukommen sollte, den Titius aber deswegen mit2222Als Hauptschuldner (reus). angenommen habe, damit er nicht als Bürge sich auf den Senatsschluss stützen könne, so sei gegen die Gesetzumgehung eine abgeleitete (utilis) Einrede zu gestatten. 2Hingegen wird auch, wenn ein Haussohn, während der Vater verwiesen oder lange Zeit abwesend war, eine Mitgift für eine Tochter versprochen und eine dem Vater gehörige Sache verpfändet hat, der Senatsschluss unanwendbar sein; doch wird jene Sache des Vaters nicht haften. Würde jedoch der Sohn Erbe des Vaters, und wollte das Pfand zurückfordern, so wird er durch die Einrede der Gefährde zurückzuweisen sein. 3Ob unter Darlehn blos Geldvorschüsse, oder alles, was man zum Verbrauch leihen kann, zu verstehen sei, ist zu untersuchen. Die Worte scheinen mir aber auf baares Geld zu gehen; denn der Senat sagt: Geldvorschuss gemacht hat (mutuam pecuniam dedisset): wenn jedoch der Senatschluss umgangen worden ist, als etwa durch Darlehn von Getreide, Wein, Oel, damit der Haussohn durch Verkauf solcher Früchte sich Geld schaffen möchte, so muss dem Sohne geholfen werden. 4Wenn der Sohn jetzt in eines Andern Gewalt steht, als da das Darlehn gegeben wurde, so wird dadurch der Sinn des Senatsschlusses nicht ausgeschlossen; die Einrede wird also zu gestatten sein. 5Auch wenn dem Vater nicht der Tod, sondern etwas anderes zugestossen ist, wodurch er die Civität verloren hat, muss der Senatsschluss als anwendbar gelten. 6Nicht blos dem, welcher das Geld vorgestreckt hat, sondern auch seinen Nachfolgern ist die Klage zu verweigern. 7Wenn also Einer das Geld hergegeben, der Andere stipulirt hat, so wird gegen diesen die Einrede gestattet, wenn er gleich es nicht gegeben hat. Aber auch wenn Einer von Beiden nicht gewusst hat, dass er2323Der erborgende Haussohn. in väterlicher Gewalt sei, so ist das Richtigere, dass es2424Die Kenntniss des Andern. Beiden nachtheilig sei. Dasselbe gilt von Zweien, die zusammen stipulirt haben (duobus reis stipulandi). 8So auch, wenn ich zwei Haussöhne als Schuldner angenommen, aber den Einen davon für einen Hausvater gehalten habe, wird es darauf ankommen, welchem das Geld zugekommen ist, so dass die Einrede mir entgegensteht, wenn ich von dem, welchem das Geld zugekommen, gewusst habe, dass er ein Haussohn sei, nicht aber, wenn es an den gekommen ist, von dem ich es nicht wusste. 9Ein Darlehn mag nun zinsbar oder unzinsbar gegeben worden sein, so fällt es unter den Senatsschluss. 10Obgleich aber der Senat nicht ausspricht, wem er die Einrede gebe, so ist doch zu merken, dass sowohl der Erbe des Sohnes, wenn der Hausvater gestorben ist, als dessen Vater, wenn der Haussohn verstorben ist, sich der Einrede bedienen kann. 11Bisweilen wird jedoch, wenn gleich der Senatsschluss anwendbar ist, gleichwohl gegen einen Andern eine Klage gegeben, z. B. wenn ein Haussohn als Factor Geld aufgenommen hat; denn es schreibt Julianus im zwölften Buche, der Factor selbst könne, wenn er belangt werde, der Einrede des Senatsschlusses sich bedienen, es habe aber gegen denjenigen, welcher ihn angestellt hat, die Factorklage Statt; wiewohl, sagt er, falls ihn der Vater selbst bei seinem eigenen Handel angestellt oder einen Handel mit dem Sondergut ihm gestattet hätte, der Senatsschluss nicht anwendbar sein würde, da das Contrahiren dann mit des Vaters Willen geschehen wäre; denn wenn er weiss, dass er (der Sohn) Handel treibt, so ist anzunehmen, dass er auch dieses2525Das Geldaufnehmen. erlaubt habe, dafern er nicht ausdrücklich verboten hat, keine Darlehn2626Mutuum accipere, was der Sinn schlechterdings verlangt, nach Haloander, statt der Flor. und Vulg. merces accipere. aufzunehmen. 12Ferner ist der Senatsschluss unanwendbar, wenn er (der Haussohn) Geld aufgenommen und in den Nutzen des Vaters verwendet hat; denn dann nimmt er es für den Vater, nicht für sich, auf. Aber auch wenn er es ursprünglich nicht hierzu erborgt, nachher aber zu des Vaters Nutzen angewandt hat, so fällt, sagt Julianus im zwölften Buche der Digesten, die Anwendbarkeit des Senatsschlusses weg, und es ist anzunehmen, als habe er es von Anfang dazu aufgenommen, um es so zu verwenden. Als eine solche Verwendung wird aber nicht gelten können, wenn er das erborgte Geld an den Vater auf seine eigene Schuld zahlt; und deshalb wird, wenn der Vater nichts davon gewusst hat, der Senatsschluss anzuwenden sein. 13Was man zu sagen pflegt, dass der Senatsschluss nicht anwendbar sei auf einen [Sohn], der, des Studierens wegen abwesend, ein Darlehn aufnehme, ist insoweit richtig, als er nicht das billige Maass (probabilem modum) im Erborgen überschritten hat, namentlich diejenige Summe, welche ihm der Vater zukommen zu lassen pflegte. 14Ad Dig. 14,6,7,14Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 373, Note 11.Wenn ein Sohn Geld erborgt hat, um einen2727Seinen Gläubiger nämlich. einer Verpflichtung zu entledigen2828Was ebensoviel ist, als ihm selbst bezahlen., welchem, wenn er gegen ihn geklagt, die Einrede [des Senatsschlusses] nicht sachfällig gemacht hätte, so fällt die Einrede des Senatsschlusses weg2929Denn es ist nützliche Verwendung für den Vater vorhanden.. 15Ausserdem ist der Senatsschluss unanwendbar, wenn der Vater ein vom Sohn aufgenommenes Darlehn zurückzuzahlen angefangen, als wodurch er es gleichsam genehmigt hat. 16Ad Dig. 14,6,7,16Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 373, Note 17.Wenn [ein Haussohn] nachdem er Hausvater geworden, einen Theil der Schuld bezahlt hat, so findet der Senatsschluss keine Statt; er kann auch das Bezahlte nicht zurückfordern;
Ulp. lib. XXIX. ad Ed. Ad Dig. 14,6,9 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 373, Note 17.Wenn er aber, nachdem er Hausvater geworden, eine Sache verpfändet hat, so ist zu sagen, es müsse die Einrede des Senatsschlusses, his auf den Betrag des Pfandes, ihm abgesprochen werden. 1Ad Dig. 14,6,9,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 373, Note 16.Wenn ein Sohn Geld, was ihm ein Andrer geschenkt, seinem Gläubiger auszahlt, kann dann der Vater es vindiciren oder zurückfordern? Julianus sagt, falls das Geld ihm unter der Bedingung geschenkt worden sei, den Gläubiger zu bezahlen, so sei dasselbe als unmittelbar vom Schenker an den Gläubiger übergegangen zu betrachten, und die Münzen werden das Eigenthum des Empfängers; habe er ihm aber unbedingt geschenkt, so sei der Sohn zu Veräusserung derselben nicht befugt gewesen, und es stehe daher, wenn er bezahlt habe, dem Vater die persönliche Klage auf alle Fälle zu. 2Dieser Senatsschluss geht auch die Haustöchter an; und es thut nichts zur Sache, wenn angeführt wird, dass sie sich von solchem Gelde Schmuck angeschafft haben; denn auch Einem, der einem Haussohne geliehen hat, wird nach dem Beschluss des erlauchten Rathes (amplissimi ordinis) die Klage versagt, ohne dass es einen Unterschied macht, ob das Geld verthan oder noch im Sondergut vorhanden ist. Um soviel mehr wird also nach der Strenge des Senatsschlusses ein Contract zu verwerfen sein, wodurch man einer Haustochter Geld geliehen hat. 3Ad Dig. 14,6,9,3Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 477, Note 9.Nicht allein der Haussohn und sein Vater werden geschützt, sondern auch sein Bürge und dessen Machtgeber, welche ihrerseits den Auftragsregress haben3030D. h. an den Sohn haben würden, wenn sie zahlen müssten., es wäre denn, dass sie in der Absicht, zu schenken, intercedirt hätten; denn alsdann wird, da sie keinen Regress haben, der Senatsschluss nicht anzuwenden sein. Aber auch wenn sie nicht in der Absicht zu schenken, jedoch mit Willen des Vaters intercedirt haben, ist der ganze Contract als vom Vater gebilligt anzusehen. 4Aber auch die, welche für einen Haussohn ohne Willen seines Vaters gebürgt haben, können, was sie deshalb bezahlen, nicht zurückfordern; — denn so hat es der Kaiser Hadrian bestimmt, und man kann sagen, dass sie nicht zurückfordern können. — Sie sind aber durch eine unverjährbare Einrede gesichert? — Ja, aber dies ist auch der Sohn selbst, und dennoch kann er nicht zurückfordern; denn eben diejenigen können das Gezahlte nicht zurückfordern, welche zur Strafe für die Gläubiger von der Klage frei sind, nicht weil das Gesetz sie der Verpflichtung ledig machen wollte. 5Obgleich sie aber das Gezahlte nicht zurückfordern können,
Ulp. lib. XXIX. ad Ed. Der Prätor hat es ordnungsmässig befunden, [in Ansehung derer] welche einer fremden Gewalt unterworfen sind, zuerst diejenigen Contracte derselben aufzuführen, welche eine Klage auf das Ganze geben; sodann auf den gegenwärtigen zu kommen, wo die Klage aus dem Sondergute abgeleitet wird. 1Es bezieht sich aber diese [prätorische] Verordnung auf dreierlei: denn es entsteht daraus entweder die Klage vom Sondergute, oder die von der Verwendung in die eigene Sache (de in rem verso), oder die über den Fall, wo auf Geheiss (quod jussu) gehandelt worden ist. 2Die Worte des Edicts aber sind diese: Falls mit demjenigen, welcher sich in des Andern Gewalt befindet, ein Geschäft wird abgeschlossen sein. 3Von demjenigen ist die Rede, nicht von derjenigen; doch aber auch um derjenigen willen, welche weiblichen Geschlechts ist, wird aus diesem Edicte eine Klage gegeben werden. 4Wenn mit einem unmündigen Haussohne oder mit einem Sclaven das Geschäft gemacht ist, so wird insofern gegen den Herrn oder den Vater auf den Grund des Sondergutes eine Klage gegeben werden, inwiefern das Vermögen der Erstern vergrössert worden ist. 5Das Wort Gewalt ist gleichmässig, auf den Sohn sowohl, als auf den Sclaven, zu beziehen. 6Auch ist das Eigenthum von Sclaven für nicht wichtiger anzusehen, als die Fähigkeit, solche zu haben. Denn nicht blos für eigene Sclaven können wir belangt werden, sondern auch für gemeinschaftliche, ja für diejenigen sogar, welche in der Ueberzeugtheit einer Verpflichtung dazu (bona fide) uns Sclavendienste leisten, gleichviel, ob sie frei oder fremde Sclaven sind.
Ulp. lib. XXIX. ad Ed. Obwohl aber der Prätor, falls mit demjenigen, welcher sich in Gewalt befindet, gehandelt worden ist, eine Klage verspricht, so ist doch zu merken, dass, auch wenn derselbe in Niemandes Gewalt sich befindet, eine Klage aus dem Sondergute gegeben wird, angenommen den Fall, dass mit einem Erbsclaven vor angetretener Erbschaft ein Geschäft eingegangen worden ist. 1Weshalb Labeo schreibt: es könne, wenn ein Sclav in der zweiten oder dritten Stelle substituirt, und, während die ersten Erben sich noch bedenken, ein Geschäft mit ihm abgeschlossen sei, sobald derselbe durch das Ausschlagen [der Erbschaft von Seiten jener] frei und als Erbe auftrete, behauptet werden, dass er aus dem Sondergute zu belangen sei und aus dem eigenen Interesse (de in rem verso). 2Es macht aber wenig aus, ob ein Sclav einem Manne oder einer Person des andern Geschlechts gehört hat; denn auf den Grund des Sondergutes kann auch eine Frau belangt werden. 3Auch unmündige Herren, sagt Pedius, werden aus dem Sondergute verpflichtet; denn wenn man auf die Genehmigung des Vormundes sieht, so wird mit ihnen nicht als mit Unmündigen gehandelt. Derselbe [Schriftsteller] fügt hinzu, dass ein Pflegbefohlener nicht im Stande sei, einem Sclaven ein Sondergut zu bestellen, auch nicht mit Genehmigung des Vormundes. 4Gegen den Curator eines Wahnsinnigen sogar, behaupten wir, darf eine Klage aus dem Sondergute gegeben werden; denn auch dessen Sclav kann ein Sondergut haben; nicht [zwar] wenn es gestattet worden, dass er es habe, sondern, wenn es [ihm] nicht untersagt gewesen ist, dass er [solches] habe. 5Wenn ein Haussohn oder ein Sclav für Jemanden Bürgschaft geleistet, oder anders an einer Verbindlichkeit Theil genommen oder Auftrag ertheilt haben, so hat man sich gefragt, ob eine Klage auf das Sondergut vorhanden sei? Und es ist richtiger, dass bei dem Sclaven auf die Absicht, in welcher er Bürgschaft leistet oder Auftrag er theilt, gesehen werden solle. Welche Meinung auch Celsus im sechsten Buche bestätigt, [wo er] vom Sclaven als Bürgen [spricht]. Wenn also ein Sclav gleichsam als Gewährsmann (quasi intercessor) dazwischen getreten ist, ohne einen Gegenstand des Sondergutes zu behandeln, so wird der Herr aus dem Sondergute nicht verpflichtet. 6Auch Julianus im zwölften Buche der Digesten lässt sich darüber so aus: Wenn ein Sclav Auftrag gegeben, dass dem Gläubiger Zahlung geleistet werden solle, so macht es, sagt er, etwas aus, welche Absicht er gehabt hat, [solchen] Auftrag zu ertheilen. Hat er Auftrag gegeben, dass sein Gläubiger bezahlt werde, so soll der Herr aus dem Sondergute verpflichtet sein; hat er aber nur die Rolle einer Mittelsperson gespielt, so soll der Herr in Ansehung des Sondergutes nicht verpflichtet sein. 7Hiermit kommt überein, was derselbe Julianus schreibt: dass, wenn ich von meinem Sohne einen Bürgen angenommen, ich Alles, was ich von dem Bürgen [geleistet] erhalten habe, auf eine Vollmachtsklage, nicht auf den Grund der Verwendung in [meinen] Nutzen, sondern des Sondergutes zu erstatten haben werde. Dasselbe nehme man auch von dem Bürgen eines Sclaven an. Ebenso, wenn statt meines Sohnes, als Schuldners, ein Anderer mir Zahlung geleistet hätte. Wenn mein Sohn nicht Schuldner gewesen wäre, so würde sich der Bürge der Ausflucht böswilliger Absicht bedienen; und hätte er gezahlt, so würde er, schreibt [Julianus,] klagbar werden. 8Wenn ein Sclav, indem er sich als frei benimmt, den Vorschlag einer schiedsrichterlichen Entscheidung angenommen hat, so ist die Frage, ob aus einem [thatsächlich richtigen, aber rechtlich] unvollständig abgehandelten Geschäfte (quasi ex negotio gesto) mit Beziehung auf das Sondergut eine Klage auf Strafe für das Compromiss gegeben werden dürfe, sowie sie in dem Falle gegeben wird, wo [der Sclav] Geld empfangen hat, das über’s Meer bestimmt ist. Aber sowohl Nerva, dem Sohne, als auch mir scheint es richtiger, dass aus dem Compromisse eines Sclaven keine Klage auf das Sondergut zu geben sei, weil, wenn der Sclav vor Gericht verurtheilt wird, auch keine Klage gegen ihn gegeben wird. 9Aber wenn der Sohn als Bürge, oder, so zu sagen, als Mittelsmann angenommen worden ist, so fragt es sich, ob er den Vater in Ansehung des Sondergutes verbindlich macht? und es ist die Meinung des Sabinus und Cassius gegründet, indem sie glauben, dass der Vater in Ansehung des Sondergutes stets verbindlich werde, und darin sich [der Sohn] vom Sclaven unterscheide. 10Darum wird der Vater aus dem Compromisse [des Sohnes] gehalten sein, und in diesem Sinne spricht sich auch Papinianus im neunten Buche der Rechtsfragen aus. Es sei, sagt er, kein Unterschied, aus welchem Grunde er (der Sohn) einen Rechtsstreit auf schiedsrichterliche Entscheidung gestellt: ob aus einem Grunde, aus welchem er mit dem Vater über das Sondergut verfügen konnte, oder aber aus einem, aus welchem er es nicht konnte, weil der Vater nach der strengen Formel [des Geschäfts] belangt werde. 11Derselbe schreibt: der Vater werde durch eine Klage aus dem Sondergute auch zu dem Gegenstande der Verurtheilung angehalten; und Marcellus ist der Meinung, auch in Folge einer solchen [gegen den Sohn Statt gehabten] Klage, aus welcher der Vater die Klage aus dem Sondergute [gegen sich] nicht zu leiden brauchte. Denn gleichwie durch Stipulation mit dem Sohne ein strenges Rechtsverhältniss entsteht, so entstehe ein solches durch dessen Verwicklung in einen Streit vor Gericht. Solchemnach dürfe man nicht auf den Anfang des Rechtsstreites sehen, sondern gleichsam auf die Verbindlichkeit aus dem Richterspruche. Daher ist er (Marcellus) derselben Meinung, wenn er etwa in der Art eines freiwilligen Vertreters [der Gefahr im Processe] verurtheilt worden sei. 12Dass in einer Diebstahlssache gegen einen Haussohn zu klagen erlaubt wird, ist bekannt; ob aber eine Klage gegen den Vater oder gegen den Herrn aus dem Sondergute gegeben werden darf, das ist die Frage. Und es ist richtiger, dass aus einem begangenen Diebstahle eine Klage [insoweit] auf das Sondergut nachzulassen sei, inwieweit der Herr reicher geworden ist. Dasselbe bestätigt Labeo; weil es sehr ungerecht ist, dass der Herr durch den Diebstahl des Sclaven ohne Nachtheil reicher wird. Denn auch im Falle einer Klage wegen unterzogener Sachen ist mit Beziehung auf die Haustochter dasjenige, was dem Vater zugekommen ist, der Gegenstand einer Klage aus dem Sondergute. 13Wenn ein Haussohn als Municipalbeamter für die Sicherstellung des Vermögens eines Pflegbefohlenen nicht gesorgt hat, so sagt Papinianus im neunten Buche [der] Rechtsfragen, dass eine Klage aus dem Sondergute Statt habe; und ich glaube, [die Frage] ändert nichts, ob er mit dem Willen des Vaters Decurio geworden sei, weil der Vater zur Erhaltung der Staatswohlfahrt verbunden ist.
Ulp. lib. XXIX. ad Ed. Einer deponirten Sache wegen werden der Vater oder der Herr nur nach Maassgabe des Sondergutes belangt, und, falls ich in einer böslichen Absicht derselben betroffen worden bin. 1Aber auch wenn bittweise eine Sache einem Haussohne oder Sclaven gegeben worden ist, werden der Vater oder der Herr nur im Umfange des Sonderguts verbindlich. 2Wenn ein Haussohn den Eid angetragen hat und geschworen worden ist, so muss die Klage auf das Sondergut gegeben werden, gleich als ob ein [förmliches] Geschäft eingegangen worden sei; aber ist es verschieden. 3[Das Wort] Peculium (Sondergut) bedeutet gewissermaassen einen kleinen Geldvorrath (pusilla pecunia) oder eine kleine Habe (patrimonium pusillum)3131Die Alten wissen auf etymologische Fragen herzhafter Auskunft zu geben, als die Neueren. Beispiele dazu finden sich in Menge. Kann nicht peculium mit pecus in Verbindung stehen, zumal da es wahrscheinlich gemacht werden kann, dass Peculium anfänglich gewisse Vortheile begriff, die als ungewisser Abfall von der Viehzucht dem Sclaven zu Gute gingen? —. 4Den [Begriff] von Peculium aber bestimmt Tubero so, wie Celsus im sechsten Buche der Digesten sagt: was ein Sclav mit Genehmigung des Herrn abgesondert von dem Interesse des Herrn inne hat nach Abzug dessen, was er dem Herrn etwa schuldig ist.
Ulp. lib. XXIX. ad Ed. welche Ansicht des Tubero auch selbst Celsus billigt. 1Ad Dig. 15,1,7,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 484, Note 7.Und er setzt hinzu, ein Pflegbefohlner oder Geisteskranker könne zwar einem Sclaven ein Sondergut nicht bestellen, aber sei es vorher bestellt, das heisst vor der Geisteskrankheit, oder von dem Vater des Pflegbefohlnen, so werde es nicht ungültig aus diesen Gründen. Diese Meinung ist die richtige und stimmt mit dem zusammen, was Marcellus beim Julianus bemerkend anführt, es könne der Fall sein, dass ein Sclav bei einem seiner Herren ein Sondergut habe, [und] bei dem Andern nicht; gesetzt dass der eine der Herren wahnsinnig oder ein Pflegbefohlner sei, wenn, wie Einige angeführtermaassen glauben, der Sclav ein Sondergut nicht haben kann, ausser mit Zustimmung des Herrn. Ich aber glaube, es ist nicht nöthig, dass der Herr zustimme, dass der Sclav ein Sondergut habe, nur darf er nicht verweigern, dass er es habe. Eine andere Bewandtniss hat es mit der freien Verwaltung des Sondergutes, denn diese muss namentlich zugestanden werden. 2Zu kennen aber braucht er nicht durchaus die einzelnen Dinge, sondern mehr in baarem Werthansatz; und zu dieser Meinung neigt sich Pomponius hin. 3Dass aber ein pflegbefohlner Sohn eben so, als ein [dergleichen] Sclav ein Sondergut haben könne, schreibt Pedius im funfzehnten Buche, weil, sagt er, in diesem Falle Alles von der Verfügung des Herrn abhängt; also wenn auch der Sohn oder Sclav in Wahnsinn verfallen wäre, so werden sie das Sondergut beibehalten. 4Im Sondergute aber können alle Sachen sein, sowohl bewegliche als liegende Gründe; selbst stellvertretende Sclaven kann [einer] als Sondergut haben, und das Sondergut der Stellvertreter, [ja] mehr, als dies, auch die Capitalien bei den Schuldnern. 5Aber auch, wenn dem Sclaven aus einer Diebstahlsklage zu leisten wäre, oder aus einer andern Klage, so wird es ins Sondergut gerechnet; auch eine Erbschaft und ein Legat, wie Labeo sagt. 6Aber auch das, was der Herr ihm schuldig ist, kann er als Sondergut besitzen, wenn es etwa dem Herrn zu Gute gegangen ist, und der Herr ihm (dem Sondergutsinhaber) hat Schuldner bleiben wollen, oder wenn den Schuldner desselben der Herr belangt hat; wenn daher etwa der Herr bei einem Kaufe [von Seiten] des Sclaven als Gewährleistung [von dem Verkäufer] das Doppelte herausbekommen hat, so wird es zu dem Sondergute des Sclaven gethan, wenn nicht etwa der Herr die Absicht gehabt, dass dieses nicht zu dem Sondergut des Sclaven kommen sollte. 7Aber auch wenn ein Mitsclave ihm etwas schuldig ist, so wird es zum Sondergute gehören, wenn nur jener ein Sondergut hat, oder inwieweit er solches hat.
Ulp. lib. XXIX. ad Ed. Hätte jedoch der Herr dem Sclaven einen Schaden zugefügt, so wird dies nicht auf das Sondergut geschlagen, eben so wenig, als wenn er es ihm [etwas] entzogen hätte. 1Freilich wenn ein Mitsclav einen Schaden angerichtet, oder [etwas] entzogen hat, so scheint [der Ersatz] zum Sondergute zu gehören. Und so schreibt Pomponius im elften Buche, denn, schreibt Neratius im zweiten Buche der Gutachten, auch wenn der Herr von dem, welcher eine Sondergutssache entwähret, etwas wieder erhalten hat, oder wieder erhalten kann, so müsse das zum Sondergute gerechnet werden. 2Das Sondergut aber sei nach Abzug [dessen,] was dem Herrn gebührt, zu berechnen, weil man der Ansicht ist, dass der Herr den Vortritt genommen, und mit seinem Sclaven unterhandelt habe. 3Zu dieser Erklärung hat Servius gesetzt, selbst wenn denen etwas geschuldet wird, welche in der Gewalt desselben sind, weil Niemand zweifelt, dass dies auch dem Herrn geschuldet werde. 4Ausserden wird auch das abgezogen, was solchen Personen gebührt, welche unter Vormundschaft oder [anderweiter] Aufsicht des Herrn oder Vaters stehen, oder deren Angelegenheiten sie besorgen, nur müssen sie sich frei von böser Absicht halten, weil sie, auch wenn sie durch böse Absicht das Sondergut entweder eingezogen oder verringert haben, verbindlich bleiben; denn wenn jederzeit der Herr selbstständig aufzutreten und zu handeln scheint, warum soll man nicht sagen dürfen, dass er in der Art auch mit sich selbst gehandelt habe, in welcher Art er, sei es aus einer Vormundschaft, oder einer Geschäftsführung, oder auf eine nach Umständen gebildete Klage (utili actione) verbindlich ist. Nämlich aus diesem Grunde, wie Pedius mit Umsicht sagt, ist das weniger im Sondergute, was dem Herrn oder dem Vater gebührt, weil es nicht wahrscheinlich ist, dass ein Herr dem Sclaven das als Sondergut zu haben gestatte, was ihm [selbst] gebührt. Ja, wenn wir aus anderweiten Gründen sagen, dass Jemand persönlich an sich selbst Forderungen gemacht habe, welcher Geschäfte oder eine Vormundschaft führen will, warum soll er nicht gerade in Angelegenheit eines Sondergutes haben fordern dürfen, was zu fordern er berechtigt war? Es wird sonach [die Ansicht] zu vertheidigen sein, dass, wenn einer rechtlich das Sondergut zu behandeln unternimmt, derselbe sich gewissermaassen selbst bezahle. 5Aber auch des Sclaven Gläubiger, welcher als Erbe des Herrn desselben aufgetreten ist, zieht vom Sondergute ab, was ihm gebührt, wenn er belangt werden sollte, mag der Sclav die Freiheit erhalten haben oder nicht. Ebenso auch, wenn der Sclav unbedingt als Legat ausgesetzt ist; denn gleichsam, als ob er (der Erbe) selbstständig aufgetreten und mit sich selbst gehandelt habe, wird er abziehen, was ihm zukommt, obwohl er in keinem Augenblicke das Eigenthum an dem freigegebenen oder als Legat zugeschriebenen [Sclaven] rein gehabt hat; und so schreibt Julianus im zwölften Buche. Allerdings, wenn der Sclav unter Bedingung die Freiheit erhalten hat, so schreibt Julianus an demselben Orte weniger zweifelhaft; der Erbe ziehe ab, denn er ist Herr geworden. Zur Vertheidigung seiner Meinung bringt Julianus auch dieses bei, dass ich, falls ich für den, welcher nach dem Tode des Sclaven oder des Sohnes ein Jahr lang in Ansehung des Sonderguts hat belangt werden können, als Erbe aufgetreten bin, ohne Zweifel werde abziehen können, was mir gebührt. 6Ob er aber aus einem Contracte dem Herrn etwas schuldig ist, oder aus dem Rechnungsbestande, der Herr kann es abziehen. Aber auch, wenn er aus einem Vergehen ihm schuldete, gesetzt eines Diebstahls wegen, den er begangen hat, das kann ebenfalls abgezogen werden. Aber es ist zweifelhaft, ob der Betrag des Diebstahls selbst das ist, dasjenige allein, was dem Herrn entkommen ist, oder aber so viel, als wenn ein fremder Sclav [den Diebstahl] begangen hätte, das heisst mit dem Strafersatz für den Diebstahl? Doch die erste Meinung ist die richtigere, dass nur der blosse Betrag des Diebstahls abgezogen werde. 7Wenn der Sclav selbst sich verwundet hat, so darf er [der Herr] diesen Schaden nicht abziehen, eben so wenig, als wenn er sich umgebracht oder zu Tode gestürzt hätte; denn es ist auch den Sclaven aus natürlichen Gründen unbenommen, Gewalt an ihrem Körper zu verüben. Aber wenn der Herr einen Sclaven, der sich verwundet hat, geheilt hätte, so glaube ich, dass derselbe in Ansehung der Unkosten des Herrn Schuldner geworden ist, obwohl er, hätte er ihn von einer Krankheit hergestellt, mehr seinen [eigenen] Vortheil besorgt hätte. 8So auch kann vom Sondergute abgezogen werden, wenn etwa der Herr für den Sclaven verbindlich geworden ist, oder als verbindlich Zahlung geleistet hat, z. B. wenn ihm (dem Sclaven) auf Befehlt des Herrn etwas geliehen worden ist; denn dass dies abgezogen werden dürfe, schreibt Julianus im zwölften Buche der Digesten, kann es abgezogen werden. Marcellus aber sagt, dass es, wenn der Herr noch nichts gegeben habe, in beiden Fällen besser sei, dem Gläubiger Zahlung anzubieten, damit er erkläre, er werde es ablehnen, wenn der auf solche Art belangte Herr etwas bezahlen wolle, als gleich vom Anfang abzuziehen, dass mehr der Gläubiger die Zinsen der Zwischenzeit bekomme. Jedoch wenn ein auf das Sondergut belangter Herr verurtheilt worden ist, so darf er im folgenden Klagfalle vom Sondergute einen Abzug machen; nunmehr nämlich wird der Herr oder Vater zu dem Gegenstande der Verurtheilung angehalten, denn wenn er auch nicht verurtheilt im Namen des Sclaven etwas geleistet hätte, so würde er auch dieses abziehen.
Ulp. lib. XXIX. ad Ed. Wenn ein durch eine Schädenklage belangter Herr den Gegenstand des Streits [als Entschädigung] angeboten hat, so darf ein Abzug vom Sondergute geschehen; wenn er [die Sache] für den Schaden gegeben hat, so ist nichts abzuziehen. 1Aber auch wenn der Herr etwas für den Sclaven bezahlen zu wollen versprochen hat, so wird es abgezogen werden dürfen, wie wenn der Sclav für einen Schuldner dem Herrn etwas angelobt hatte. Eben so ist es auch, wenn er für die Freiheit dem Herrn etwas zugesagt hat, gleich als sei er [nun] dem Herrn ein Schuldner geworden; dies jedoch nur dann, wenn nach dessen Freilassung [gegen ihn] geklagt wird. 2Aber wenn von dem Schuldner des Herrn der Sclav [etwas] beigetrieben, so wird gefragt, ob er sich zum Schuldner des Herrn gemacht habe. Und Julianus im zwölften Buche der Digesten sagt, der Herr werde nicht anders einen Abzug machen können, als wenn er es genehmigt hätte, was [dass] beigetrieben worden ist. Dasselbe wird auch bei einem Haussohne zu behaupten sein. Und ich halte die Ansicht des Julianus für wahr, denn man nimmt auf natürliche Obliegenheiten Rücksicht bei einem Abzuge vom Sondergute; es ist aber naturgemäss, dass ein Sohn oder ein Sclav von einer Verbindlichkeit frei werde, dadurch dass er anscheinend eine Nichtschuld beigetrieben hat. 3Es ist aber zweifelhaft, ob ein Herr das, was er, als er belangt wurde, einmal abgezogen hat, wiederum, wenn er belangt wird, davon nehmen dürfe, oder aber, ob er nach einmal geschehenem Abzuge gleichsam als bezahlt anzusehen sei? Und Neratius und Nerva glauben es, und auch Julianus im zwölften Buche schreibt, gesetzt er habe es weggenommen vom Sondergute, so dürfe kein Abzug geschehen; wenn er aber denselben Bestand des Sondergutes gelassen hat, so dürfe er abziehen. 4Zuletzt schreibt er, dass, wenn der Sclav einen Beisclaven, der Fünf werth ist, zum Sondergute hat schlagen können, und dem Herrn Fünf schuldig wäre, wofür der Herr den Beisclaven abgezogen hätte, und der Sclav nach dem nachmaligen Tode des Beisclaven einen andern desselben Werthes angeschafft haben sollte, er nicht aufhöre, der Schuldner des Herrn zu sein, gleichsam als ob jener Beisclav dem Herrn gestorben sei, wenn er nicht vielleicht dann gestorben wäre, nachdem er denselben dem Sclaven genommen, und sich [damit] bezahlt gemacht hätte. 5Derselbe bemerkt richtig, wenn, falls der Beisclav Zehn werth wäre, der auf das Sondergut belangte Herr Fünf für den Sclaven gezahlt hätte, weil er auf Fünf einen Anspruch hatte, [und] der Beisclav alsbald gestorben wäre, dass der Herr bei einer Klage aus dem Sondergute gegen einen Andern Zehn werde abziehen können, weil er ja dadurch, dass er für denselben schon Zahlung geleistet hat, den Sclaven sich zum Schuldner gemacht habe. Welche Meinung richtig ist, wenn er nicht, um sich bezahlt zu machen, dem Sclaven den Beisclaven genommen hat. 6Indem wir aber gesagt haben, dass das abgezogen werden dürfe, was dem gebührt, welcher auf das Sondergut belangt wird, so ist das so zu nehmen, wenn er dies nicht hat anders woher bekommen können. 7Zuletzt schreibt Julianus, der Verkäufer, der den Sclaven mit dem Sondergute verkauft hat, dürfe, wenn er auf das Sondergut belangt werde, nicht abziehen, was ihm gebührt; denn er konnte dieses [nur] in Ansehung des Sondergutes abziehen, und jetzt [muss er] wie auf eine Nichtschuld klagen, weil nicht im Sondergut ist, was dem Herrn gebührt; er kann, heisst es, auch Namens des Verkaufs klagen. Was so zu begründen sein wird, wenn, als er verkauft, so viel im Sondergute war, dass der Herr die Schuld tilgen konnte; übrigens, wenn nachmals durch eingetretene Umstände etwas zur Schuld gekommen ist, was der Herr nicht abgezogen hatte, so wird das Gegentheil zu behaupten sein. 8Derselbe schreibt, wenn Einer einen Sclaven, Namens dessen er eine Klage auf das Sondergut hatte, erworben hätte, könnte er abziehen, was ihm gehört, weil er gegen den Verkäufer die Klage auf das Sondergut hat? Und mit Recht, sagt er, kann er es; denn auch jeder Andere kann wählen, ob er mit dem Käufer oder mit dem Verkäufer einen Rechtshandel machen will; dieser also wähle für die Klage den Abzug. Auch sehe ich nicht, welchen Grund die Gläubiger haben, sich zu beklagen, da sie den Verkäufer belangen können, wenn sie etwa glauben, dass Etwas im Sondergute sei. 9Nicht allein aber das kann abgezogen werden, was dem gebührt, der belangt wird, sondern auch, wenn etwas dem Geschäftsgenossen desselben geschuldet wird. Und so schreibt Julianus im zwölften Buche der Digesten; denn mit welchem Grunde Einer von Beiden auf das Ganze belangt wird, aus gleichem Grunde darf derselbe abziehen, was dem Anderen gebührt, welche Meinung [als wahr] angenommen ist,
Ulp. lib. XXIX. ad Ed. aber in Rücksicht auf den Käufer und Verkäufer ist sie nicht richtig. Eben so bei dem Fruchtniesser und Eigenthümer und den übrigen, welche nicht Geschäftsgenossen sind, und bei dem Herrn, und dem vermeintlich ehrlichen Käufer; denn auch Julianus schreibt im zwölften Buche, dass keiner von diesen abziehe, was dem Anderen geschuldet werde.
Ulp. lib. XXIX. ad Ed. Aber im Fall zwei Besitzer von vermeintlich gutem Anspruche vorhanden sind, so wird noch zu bemerken sein, dass keiner derselben mehr abziehen dürfe, als was ihm gebührt. So auch, wenn zwei Fruchtniesser da sind, weil sie keine Rechtsgenossenschaft unter sich haben. Dasselbe kann bisweilen auch bei Geschäftsgenossen behauptet werden, wenn sie etwa getrennte Sondergüter bei sich haben, so dass der Eine Namens des Sondergutes des Andern nicht belangt werden kann; übrigens wenn das Sondergut gemeinschaftlich wäre, so werden sie sowohl auf das Ganze belangt, als es wird auch abgezogen werden können, was Beiden [einzeln] gebührt.
Ulp. lib. XXIX. ad Ed. Wenn mein ordentlicher Sclav Beisclaven hat, kann ich das, was mir die Beisclaven schuldig sind, von dem Sondergute des ordentlichen Sclaven abziehen? Die erste Frage ist diese, ob die Sondergüter [der Beisclaven] zu dem Sondergute des ordentlichen Sclaven gerechnet werden? Und Proculus und Atilicinus halten dafür, gleichwie die Beisclaven selbst zum Sondergute gehören, so auch die Sondergüter derselben; und das also, was mir der Herr derselben, nämlich der ordentliche Sclav, schuldig ist, wird auch von dem Sondergute derselben [aller] abgezogen werden, das aber, was die Beisclaven für ihre Person schuldig sind, nur von dem Sondergute der einzelnen (ipsorum). Aber auch wenn sie etwas nicht mir, sondern dem ordentlichen Sclaven schuldig sind, so wird es von ihrem Sondergute abgezogen werden, als ob sie es einem Mitsclaven schuldig wären, das aber, was der ordentliche Sclav ihnen selbst schuldig ist, wird nicht von dem Sondergute des ordentlichen Sclaven abgezogen, weil das Sondergut derselben zu seinem eigenen Sondergute gehört; so auch hat sich Servius ausgesprochen. Aber das Sondergut derselben wird, wie ich glaube, [auf die Weise] grösser werden, wie wenn der Herr seinem Sclaven etwas schuldig ist.
Ulp. lib. XXIX. ad Ed. Hiernach fragt es sich, wenn Namens des ordentlichen Sclaven auf das Sondergut geklagt worden ist, ob geklagt werden könne, auch [Namens] der Beisclaven? Und ich glaube, nicht. Aber wäre auf das Sondergut des Beisclaven geklagt, so wird auch geklagt werden können auf das Sondergut des ordentlichen. 1Es kann in meiner Gewalt ein Sondergut von zweifach rechtlicher Beziehung sein, gesetzt, der Sclav ist ein mitgegebener, er kann ein Sondergut haben, was mich, und kann [eins] haben, was die Frau angeht. Denn was er durch Vermögenstheile des Ehemannes erworben hat, oder durch seine Arbeit, das gehört dem Ehemanne; und deshalb schreibt Pomponius, dass, wenn er rücksichtlich des Ehemannes als Erbe eingesetzt, oder ihm ein Legat gegeben worden sei, derselbe solches nicht zurückzugeben brauche. Wenn also gegen mich aus einem Rechtsgeschäfte geklagt wird, was auf mich Beziehung hat, werde ich da Alles abziehen können, was mir gebührt, sei es aus eigenem Interesse, oder dem, welches meine Frau angeht, oder trennen wir die Beziehungen, als ob es zwei Sondergüter wären, so dass auch der Grund der Forderung, worauf der Antrag geht, bemerkbar wird; so dass, wenn auf das Sondergut geklagt wird, was die Frau angeht, ich das abziehe, was aus dem diesfallsigen Contracte geschuldet wird, wenn aus dem Contracte, der sich auf mich bezieht, das Meinige abziehe? Einleuchtender ist diese Frage bei dem Fruchtniesser behandelt, ob er aus einem Contracte auf das Sondergut dann erst belangt werden kann, wenn es ihm gehört, oder ob aus jedem? Und Marcellus schreibt, dass auch der Fruchtniesser verbindlich sei, und aus jeglichem Contracte; denn derjenige, welcher ein Geschäft eingeht, betrachte das ganze Sondergut des Sclaven gleichsam als sein Eigenthum. Wenigstens, sagt er, müsse das durchaus zugegeben werden, dass, wenn der zuerst belangt worden, den die Sache betrifft, zum Ueberfluss [auch] der belangt werde, der keinen Vortheil davon gehabt; welche Ansicht mehr für sich hat und auch von Papinianus gebilligt wird. Dieses wird auch bei zwei arglosen Käufern zu behaupten sein. Aber in Ansehung des Ehemanns ist es besser, zu behaupten, dass er ohne Umstände aus dem Sondergute verbindlich werde. Wenn aber ein Ehemann Namens eines solchen Sclaven etwas geleistet hätte, wird er gegen die klagende Frau dies als Eingebrachtes abziehen können? Und er sagt: wenn das, was dem Gläubiger geleistet worden ist, zu dem Sondergute von doppelter Beziehung gehört, so müsse es nach Verhältniss, von dem beiderseitigen Sondergute in Wegfall kommen. Hiernach kann ersehen werden, wenn der Contract auf das eine Sondergut sich bezieht, das bald allein der Frau abgezogen werde, bald nicht abgezogen werde, wenn der Contract mit demjenigen Sondergute in Verbindung stand, was dem Manne verblieben war. 2Zuweilen wird selbst dem Frachtniesser gegen den Herrn eine Klage auf das Sondergut gegeben, z. B. wenn er (der Sclav) bei ihm (dem Herrn) ein Sondergut hat, bei ihm selbst (dem Fruchtniesser) aber entweder nichts oder weniger, als dem Fruchtniesser gebührt. Dasselbe wird sich auch umgekehrt ereignen, obwohl bei zwei Herren die Klage aus der Gesellschaft oder auf Gemeinschaftstheilung ausreichend ist;
Ulp. lib. XXIX. ad Ed. Mit dem triftigsten Grunde wird der Prätor auch das zum Sondergute rechnen, was aus böslicher Absicht des Herrn aus dem Sondergute entfernt worden ist. Aber für bösliche Absicht müssen wir annehmen, wenn er ihm das Sondergut genommen hat. Aber auch wenn er ihn das Sondergut zum Nachtheil der Gläubiger hat in Verwirrung bringen lassen, schreibt Mela, so ist es durch dessen bösliche Absicht geschehen. Aber auch wenn Einer, indem er vermuthet, dass Jemand gegen ihn klagen werde, dem Andern das Sondergut entzieht, so ist er nicht von böslicher Absicht frei; aber wenn er einem Andern bezahlt, so bin ich davon überzeugt, dass er nicht verbindlich bleibt, weil dem Gläubiger Zahlung geleistet wird, auch kann der Gläubiger, um zu dem Seinigen zu kommen, aufmerksam sein. 1Wenn ein Betrug des Vormundes, oder des Curators eines Wahnsinnigen, oder eines Geschäftsvertreters vorliegt, so ist zu untersuchen, ob der Mündel, oder der Wahnsinnige, oder der Herr auf das Sondergut zu belangen sei. Und ich glaube, [auch] wenn der Vormund zahlungsfähig ist, dass der Mündel aus dem Betruge desselben verbindlich sei, vorzüglich wenn ihm etwas [zu Gute] gekommen ist; und so spricht sich auch Pomponius im achten Buche der Briefe aus. Dasselbe wird auch bei dem Curator und dem Geschäftsvertreter zu behaupten sein. 2Der Käufer aber wird aus der betrüglichen Absicht des Verkäufers nicht verbindlich sein, auch nicht der Erbe oder ein anderer Nachfolger, ausser in Ansehung dessen, was ihm zugekommen ist. Ob aber nach eingegangenem Rechtsstreite oder vorher der Betrüg hervorgetreten ist, das gehört zu den amtlichen Rücksichten des Richters. 3Wenn der Herr oder der Vater die Klage auf das Sondergut zurückweist, so ist er nicht zu hören, sondern er muss angehalten werden, sich gleichsam auf jede andere persönliche Klage einzulassen.
Ulp. lib. XXIX. ad Ed. Es ist gefragt worden, ob die Klage auf das Sondergut Wirkung habe, wenn auch nichts im Sondergute sei, indem geklagt würde, wenn nur [etwas] da sei zur Zeit des gefällten richterlichen Urtheils. Proculus und Pegasus sagen, dass sie dessen ungeachtet Wirkung habe; denn die Absicht hat die rechte Richtung, auch wenn nichts im Sondergute ist. Dasselbe hat man auch in Betreff der Klage auf Herausgabe und auf eine Sache angenommen; welche Meinung auch von uns gutgeheissen werden muss. 1Wenn ein Rechtsstreit mit einem Antheilserben des Herrn oder Vaters Statt findet, so ist er an Sondergut in soweit zu verurtheilen, als es bei dem Erben ist, welcher belangt wird. Ebenso [ist es] auch bei einer theilweisen Verwendung in [eigenen] Nutzen, er müsste denn etwas in den Nutzen eines Erben selbst verwendet haben, und es darf dieser Erbe nicht gleichsam wie einer von [mehrern] Genossen belangt werden, sondern zu [seinem] Antheile nur. 2Aber wenn der Sclav selbst zu Antheilen als Erbe eingesetzt wäre, so wird auf gleiche Weise mit ihm verfahren werden können. 3Wenn es aber ein Sohn wäre, wenn gleich in einen Theil [nur] eingesetzt, so wird er doch die Klage auf das Ganze aushalten müssen; aber wenn er nach Verhältniss den Namen eines Miterben annehmen will, so muss er gehört werden; denn wenn die Verwendung in den Nutzen des Vaters geschehen, warum sollte nicht der Sohn von dem Miterben wiedererlangen können, was in des Vaters Nachlass ist? So auch, wenn das Sondergut in Gütern besteht. 4Derjenige, welcher einmal auf das Sondergut geklagt hat, kann nach Vermehrung des Sondergutes wiederum auf das Rückständige der Schuld klagen. 5Wenn durch die Ausflucht auf Jahresfrist der Gläubiger von dem Verkäufer zurückgewiesen worden ist, so muss ihm Hülfe gegen den Käufer geleistet werden; wenn aber durch eine andere Ausflucht, dann beschränkt sich die Hülfe darauf, dass er, nach Abzug der Summe, die er von dem Verkäufer hätte erreichen können, von dem Käufer die Ergänzung bekommt. 6Wenn Betrug entgegengesetzt werden soll, wird Rücksicht auf die Zeit genommen, denn vielleicht wird nach der Zeit einer über Betrug Statt gehabten Klage der Prätor die Berufung auf bösliche Absicht nicht gestatten, weil auch die Klage auf betrügerische Absicht nach einem festgesetzten Zeitraum nicht gegeben wird. 7Gegen einen Erben aber muss die Erwähnung des Betrugs auf das gerichtet sein, was ihm zugekommen ist; darüber hinaus nicht;
Ulpian. lib. XXIX. ad Edict. Der Prätor sagt: nach dem Tode dessen, der in eines Anderen Gewalt gewesen ist, oder später, nachdem derselbe entlassen, freigegeben oder veräussert worden ist, werde ich nur auf das Sondergut, und wenn durch Arglist desjenigen, in wessen Gewalt er ist, sich wirklich eine Verringerung des Sonderguts zugetragen hat, ein Jahr lang, sobald über diesen Gegenstand zu verfahren die Möglichkeit entstanden ist, eine Klage geben. 1So lange als ein Sclav oder Sohn in Gewalt sich befindet, ist die Klage in Ansehung des Sonderguts eine stetige; nach dem Tode desselben jedoch, oder nachdem er der [väterlichen Gewalt] entlassen, freigegeben oder veräussert ist, fängt sie an, auf Zeit beschränkt zu sein, nämlich auf Jahresfrist. 2Das Jahr wird aber nach seiner rechtlichen Brauchbarkeit (utilis) berechnet, weshalb Julianus bemerkt, auch wenn die Verbindlichkeit eine bedingte ist, so muss das Jahr darnach berechnet werden, nicht [yon dem Puncte] wo er entlassen worden, sondern von wo an die Bedingung gewiss war und geklagt werden konnte. 3Mit Recht aber hat der Prätor in diesem Falle die Klage auf Frist gestellt, denn da mit dem Tode oder durch Veräusserung ein Sondergut vernichtet wird, so war es eine Hülfe, die Verbindlichkeit [daraus] auf ein Jahr hin auszudehnen. 4Veräusserung aber und Freilassung geht die Sclaven an, nicht die Söhne; der Tod jedoch bezieht sich auf Sclaven sowohl als auf Söhne; die Entlassung aber auf den Sohn allein. Aber auch wenn er auf andere Art, ohne [förmliche] Entlassung in Gewalt zu sein aufgehört hat, ist die Klage jährig. Aber auch wenn durch den Tod des Vaters oder [dessen] Verweisung der Sohn selbstständig geworden ist, wird der Erbe des Vaters oder der Fiscus ein Jahr lang verpflichtet bleiben. 5Bei einer Veräusserung denkt man immer an den Verkäufer, welcher durch die Sondergutsklage ein Jahr lang angegriffen werden kann. 6Aber auch wenn er den Sclaven verschenkt, vertauscht, oder als Mitgift gegeben hat, befindet er sich in derselben Lage. 7Ebenso der Erbe dessen, welcher einen Sclaven als Legat ohne Sondergut vermacht hat; denn hat er ihn entweder mit Sondergut vermacht, oder seine Freiheit anbefohlen, so ist man ungewiss gewesen. Und mir scheint es richtiger, dass eine Klage auf das Sondergut nicht gegeben werden dürfe, weder gegen den Freigelassenen, noch gegen den, dem das Sondergut vermacht ist. Ist sonach der Erbe wohl gehalten? Cäcilius sagt, er sei gehalten, weil das Sondergut bei ihm [als solchem] sei, welcher sich durch die Aushändigung desselben an den Legatar befreie. Pegasus aber sagt, dass dem Erbe Sicherheit geleistet werden müsse von dem, dem das Sondergut vermacht sei, weil zu ihm die Gläubiger kommen; wenn er also ohne Verwahrung die Aushändigung bewerkstelligt hat, so darf er angegriffen werden. 8Wenn der Erbe nach Vorausnahme eines Sclaven und des Sonderguts gebeten ist, die Erbschaft weiter zu geben, so kann er sich auf den Trebellianischen Vortheil nicht berufen, wenn er auf das Sondergut belangt wird, wie Marcellus in einer Abhandlung zulässig findet. Der aber, dem die Erbschaft zugestellt ist, ist nicht verbindlich, wie Scävola sagt, da er das Sondergut nicht hat, und auch nicht aus Arglist dasselbe zu haben sich entschlagen hat. 9Dass auch nach Aufhören des Niessbrauchs ein Jahr lang die Klage gegen den Nutzniesser zu geben sei, schreibt Pomponius im einundsechzigsten Buche. 10Es findet sich bei Labeo die Frage: wenn du, indem der Sohn lebte, in der Meinung, dass er gestorben sei, mit einer auf Jahresfrist gestellten Klage aufgetreten, und, weil das Jahr verflossen war, durch Berufung darauf zurückgewiesen bist, ist dir wohl nachzulassen, nach erlangter Einsicht in den Irrthum deinen Angriff zu wiederholen? Und er erklärt, es dürfe nachgelassen werden, doch nur nach Maassgabe des Sondergutes, nicht auch in Ansehung einer Verwendung in [des Beklagten] Nutzen; denn im ersteren Klagfall ist richtig aus der Verwendung in [des Beklagten] Nutzen geklagt worden, weil die Berufung auf Jahresdauer auf das Sondergut, nicht auf die Verwendung in [des Beklagten] Nutzen sich bezieht.
Ulp. lib. XXIX. ad Ed. Wenn die, welche in fremder Gewalt sich befinden, nichts im Sondergute haben, oder [etwas] haben, jedoch nicht vollständig, so haften die, welche dieselben in Gewalt haben, wenn das, was aufgenommen worden ist, in den Nutzen derselben verwendet worden, gleichsam als scheine das Geschäft mehr mit ihnen selbst gemacht zu sein. 1Und es scheint nicht, als ob die Klage aus der Verwendung in [des Beklagten] Nutzen ohne Grund versprochen worden sei, gleichsam als solle sie [die Klage] aus dem Sondergute ergänzen; denn Labeo bemerkt ganz richtig, es könne kommen, dass eine Verwendung in [des Beklagten] Nutzen vorhanden sei und die Sondergutsklage nicht Statt habe. Denn wie, wenn der Herr das Sondergut ohne Arglist eingezogen hat? Wie, wenn durch den Tod des Sclaven das Sondergut aufgehört hat, und das [zur Rechtsverfolgung] dienliche Jahr abgelaufen ist? Denn die Klage aus der Verwendung in [des Beklagten] Nutzen ist eine stetige, und hat Statt, wenn er entweder das Sondergut ohne Arglist eingezogen hat, oder wenn die Sondergutsklage mit einem Jahre abgeschlossen ist. 2Ferner, wenn Mehrere auf das Sondergut klagen, so muss dem, dessen Geld in [des Beklagten] Nutzen verwendet worden ist, dieser Umstand zu Gunsten gereichen, so dass er eine vollständigere Klage habe. Wenigstens wenn von Jemand der Vortritt genommen und die Sondergutsklage angestellt worden ist, so ist zu untersuchen, ob die Klage aus der Verwendung in [des Andern] Nutzen wegfalle. Und Pomponius berichtet, dass Julianus der Meinung sei, durch die Sondergutsklage werde die Klage aus der Verwendung in [des Andern] Nutzen unterdrückt, weil zugleich in das Sondergut mit verwendet ist, was in den Nutzen des Herrn verwendet wurde; und für den Sclaven Zahlung geleistet haben, ist, wie wenn dem Sclaven selbst von dem Herrn Zahlung geleistet worden wäre. Doch dem ist nur dann so, wenn der Herr in Folge der Sondergutsklage geleistet hat, was der Sclav in seinen Nutzen verwendet hatte, sonst wenn er sich zu nichts verstanden hat, so besteht die Klage aus der Verwendung in [des Beklagten] Nutzen.
Ulp. lib. XXIX. ad Ed. Ad Dig. 15,3,3 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 483, Note 4.Wenn ein Sclav, um freigelassen zu werden, dem Herrn eine Summe gegeben hat, die er als Darlehn von mir empfing, so werde zwar diese Summe nicht zum Sondergute gerechnet, aber es scheine, wenn etwa das, was der Sclav gegeben hat, mehr betrage, als der Sclav werth sei, eine Verwendung in den Nutzen [des Herrn] geschehen zu sein. 1Die Verwendung aber dürfte geschehen sein, wenn der Sclav entweder gerade das, was er empfangen, in den Nutzen des Herrn verwendet hat, z. B. wenn er Weizen empfangen und denselben für den Hausstand des Herrn als Kost verbraucht, oder wenn er Geld, welches er von einem Gläubiger empfangen, an den Gläubiger des Herrn ausgezahlt hätte. Aber auch wenn er sich beim Bezahlen geirrt und den für den Gläubiger angesehen hat, der es nicht war, so sagt Pomponius im einundsechzigsten Buche, dass dies ebenfalls eine Verwendung [für den Herrn] sei, wiefern der Herr die Nichtschuld zurückfordern könne, oder wenn der Sclav des Herrn bei Gelegenheit einer [allgemeinen] Geschäftsführung und Verwaltung, etwas behandelt hat, wie wenn er Geld aufgenommen hätte, um Getreide zur Beköstigung der Dienerschaft anzuschaffen, oder um sie zu bekleiden, oder wenn er ein auf eigene Hand erhobenes Darlehn nachher in den Nutzen des Herrn verwendet hat. Denn bei uns ist es in Rechten so gegründet, dass, wenn er auch zuerst das Geld in das Sondergut verwendet hat, wenn nur nachher in des Herrn Nutzen, die Klage aus der Verwendung in [des Beklagten] Nutzen Statt finden kann. 2Und in der Regel sagen wir, dass so oft und in den Fällen die Klage aus der Verwendung in [des Beklagten] Nutzen Statt finde, in welchen ein Geschäftsvertreter die Auftragsklage, oder ein Geschäftsführer die Klage aus der Geschäftsführung hat, und wie oft ein Sclav etwas verbraucht hat, dass der Vermögenszustand des Herrn entweder verbessert worden ist, oder nicht verschlechtert. 3Wenn demnach ein Sclav Geld genommen hat, um sich Nahrung und Kleidung im Sinne des Herrn zu verschaffen, das heisst, inwieweit ihm dies der Herr gewohntermaassen gab, so scheine er, schreibt Labeo, eine Verwendung in des Herrn Nutzen vorgenommen zu haben. So auch also wird es bei dem Sohne sein. 4Aber wenn er mit erborgtem Gelde das Haus des Herrn mit erhobener Arbeit und andern Gegenständen verschönert hat, welche mehr auf Vergnügen zielen, als auf Nützlichkeit, so scheint das keine Verwendung, weil auch ein Geschäftsvertreter dieses nicht würde in Rechnung bringen können, wenn er nicht etwa Auftrag des Herrn oder [dessen] Genehmigung gehabt, und auch dürfe der Herr dadurch nicht beschwert werden, was er selbst nicht gethan haben würde. Was folgt daraus? Der Herr muss es leiden, dass der Gläubiger dieses wegnimmt, wohlverstanden, ohne Verletzung seines Hauses, damit nicht der Herr gezwungen werden könne, das Haus zu verkaufen, um zu erstatten, um wieviel es werthvoller geworden ist. 5Ebenso sagt Labeo, wenn der Sclav Geld von mir geborgt und es einem Andern creditirt hat, so hafte der Herr aus der Verwendung in [seinen] Nutzen, weil ihm eine fremde Verpflichtung erworben worden; welcher Meinung Pomponius mit der Bemerkung beitritt, wenn er nicht das Darlehn als Sondergutsinhaber gemacht hat, sondern gleichsam im Interesse des Herrn. Aus diesem Grunde wird der Herr insoweit verpflichtet sein, dass er, wenn er darin keinen Gewinn für sich sieht, an den Schuldner eine Forderung zu haben, dem Gläubiger die Klagen abtreten und ihn zum Geschäftsvertreter machen kann. 6Ja auch das nennt Labeo eine Verwendung in des Herrn Nutzen, wenn der Sclav borgt, und dem Herrn nach seinem Willen Luxusgegenstände gekauft, Salben vielleicht, oder wenn er ihm zu irgend einer Ergötzlichkeit, oder zu unanständigem Aufwand Vorschub geleistet hat; denn man sieht nicht darauf, ob es zu des Herrn [wahrem] Vortheil gereicht habe, was aufgegangen ist, sondern ob es in das Interesse des Herrn [übergegangen sei]. 7Daher wird mit Recht behauptet, es sei als Verwendung anzusehen, auch wenn der Sclav Getreide zur Beköstigung des Hausstandes des Herrn angekauft und in der Scheuer des Herrn aufbewahrt hat, und solches umgekommen oder verdorben oder verbrannt ist. 8Aber auch wenn er einen dem Herrn nothwendigen Sclaven gekauft hätte, und dieser gestorben wäre, oder eine Insel untersetzt hätte und diese nachgebrochen wäre, so würde ich sagen, dass eine Klage Namens der Verwendung in [des Beklagten] Nutzen Statt habe. 9Aber wenn er auf eine Weise [etwas] angenommen hat, als wollte er es für den Herrn verwenden, und er thut es nicht, und hat den Gläubiger hintergangen, so wird das nicht für eine Verwendung angesehen, und auch haftet nicht der Herr, damit nicht die Leichtgläubigkeit des Gläubigers dem Herrn zum Nachtheil sei, oder die Hinterlist des Sclaven schaden könne. Wie aber, wenn es ein solcher Sclav war, der, wenn er etwas empfing, es gewöhnlich [für den Herrn] verwendete? Noch glaube ich nicht, dass es dem Herrn schade, wenn der Sclav in anderer Absicht [etwas] empfangen hat, oder wenn er, während er in dieser Absicht empfangen haben soll, es nachmals anderweit verwendet hat; der Gläubiger muss sich also darum bekümmern, wie die Verwendung bewerkstelligt wird. 10Wenn der Sclav geborgt hat, um sich ein Kleid zu schaffen, und das Geld ist weggekommen; wer mag da aus der Verwendung in [des Andern] Nutzen klagen können, der Gläubiger oder der Verkäufer? Ich glaube, wenn nur der Kaufpreis baar bezahlt worden ist, dass der Gläubiger aus der Verwendung in [des Andern] Nutzen klagen könne, sollte auch das Kleid zu Grunde gegangen sein; wenn aber der Kaufpreis nicht bezahlt worden, zu diesem Zweck jedoch das Geld gegeben, dass ein Kleid gekauft werde, und die Kleidung, wenn auch das Geld weggekommen, doch unter die Dienerschaft vertheilt worden ist, dass der Gläubiger in alle Wege die Klage auf den Grund der Verwendung in [des Herrn] Nutzen habe. Hat sie aber auch der Verkäufer, weil seine Sachen in den Vermögensumfang des Herrn übergegangen sind? Es ist folgerecht, dass er hafte. Also fängt der Herr an, aus einem Grunde Zweien verbindlich zu sein; folglich auch wenn das Geld sowohl als die Kleidung zu Grunde gegangen ist, wird man behaupten müssen, der Herr hafte jedem Einzelnen, weil Beide eine Verwendung zum Besten des Herrn im Willen hatten;
Ulp. lib. XXIX. ad Ed. Wenn ein Sclav dem Herrn nicht unentbehrliche Dinge gekauft hat, als seien sie dem Herrn unentbehrlich, namentlich Sclaven, so scheine, schreibt Pomponius, insoweit eine Verwendung in dessen Nutzen geschehen zu sein, inwieweit es der wahre Werth der Sclaven thut, indem er, wenn er sie als unentbehrlich gekauft hätte, in Ansehung des ganzen Kaufpreises haften müsste. 1Derselbe sagt, es finde die Klage aus der Verwendung in [des Herrn] Nutzen Statt, ob der Herr den Contract des Sclaven genehmigt habe oder nicht. 2Was der Sclave dem Herrn gekauft hat, wenn er nur mit dessen Willen gekauft hat, darüber findet die Klage aus dem Geheiss Statt; wenn er aber nicht mit dessen Willen, nur muss es der Herr nicht verworfen haben, oder sonst eine nöthige oder nützliche Sache für den Herrn gekauft hat, so wird die Klage aus der Verwendung in [seinen] Nutzen Platz ergreifen; wenn aber keine dieser Voraussetzungen vorhanden ist, so wird es die Sondergutsklage sein. 3Man nimmt an, dass nicht allein das Geld in [des Andern] Nutzen übergehe, was sofort von dem Gläubiger zu dem Herrn kommt, sondern auch das, welches früher im Sondergute gewesen ist. Dieses aber ist in allen Fällen wahr, in welchen ein Sclav, während er die Angelegenheiten seines Herrn besorgt, denselben durch Geld, das zum Sondergut gehört, bereichert; sonst, wenn der Herr dem Sclaven das Sondergut nimmt, oder wenn er ihn mit dem Sondergute verkauft, oder sein Sondergutsvermögen, und den Preis dafür nimmt, gilt das für keine Verwendung in [seinen] Nutzen.
Ulp. lib. XXIX. ad Edict. Ad Dig. 15,3,7 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 483, Note 4.und aus diesem Grunde, und wenn der Sclav dem Herrn das Sondergutsvermögen geschenkt hat, fällt die Klage auf den Grund der Verwendung in [des Herrn] Nutzen weg. Und das ist richtig. 1Ad Dig. 15,3,7,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 483, Note 4.Auch wenn der Sclav ein Darlehn eingenommen, und [dem Herrn] in der Absicht ihn zu beschenken, Zahlung geleistet hat, indem er ihn nicht zu einem Schuldner in einer Sondergutsangelegenheit machen will, so hat die Klage aus der Verwendung in [des Herrn] Nutzen Statt. 2Das ist nicht richtig, was Mela schreibt, wenn du meinem Sclaven Silber gegeben hast, damit er dir aus anderem beliebigen Silber Becher machen solle, dass dir, wenn der Sclav kurz nach Verfertigung der Becher gestorben wäre, gegen mich die Klage aus der Verwendung in [meinen] Nutzen zustehe, weil ich die Becher vindiciren kann3232Meinungen und Erklärungen dazu in Glücks Comment. Bd. 14. p. 402 ff.. 3Das ist ganz richtig, was Labeo schreibt, wenn der Sclav Räucherwerk und Salben gekauft und zu einer Leichenbestattung verwendet hat, die seinen Herrn anging, dass eine Verwendung in das Interesse des Herrn geschehen sein dürfe. 4Derselbe sagt, und wenn ich eine Erbschaft, welche dir gehörte, von deinem Sclaven gekauft, und den Gläubigern das Geld bezahlt habe, dann du mir diese Erbschaft nimmst, so werde ich durch eine Klage aus dem Kaufe zu dem Meinigen kommen, denn es werde dies für eine Verwendung in deinen Nutzen angesehen; denn auch wenn ich die Erbschaft von dem Sclaven gekauft habe, um das, was der Sclav selbst mir schuldig war, abzurechnen, habe ich auch nichts bezahlt, so werde ich doch durch eine Klage aus dem Kaufe wieder erhalten, was dem Herrn zugekommen ist. Ich aber glaube nicht, dass der Käufer eine Klage auf den Grund der Verwendung in [des Herrn] Nutzen habe, wenn nicht der Sclav in der Absicht gehandelt hat, um eine Verwendung in des Herrn Nutzen vorzunehmen. 5Wenn ein Familiensohn Geld geborgt und für seine Tochter als Aussteuer gegeben hat, so gilt das für eine Verwendung in den Nutzen des Vaters, wiefern [sie] der Grossvater für die Enkelin gegeben haben würde. Welche Meinung ich nur dann für richtig halte, wenn er mit der Gesinnung gegeben hat, als handle er für den Vater.
Ulpian. lib. XXIX. ad Edict. Wenn für den Vater der Sohn als Bürge eingetreten ist, und der Gläubiger bezahlt hat, so gilt das für eine Verwendung in den Nutzen des Vaters, weil er den Vater losgemacht hat. 1Dem ähnlich ist, was Papinianus im neunten Buche der Rechtsfragen schreibt, wenn ein Sohn gleichsam als Vertreter den Rechtshandel des Vaters übernommen habe und verurtheilt worden sei, dass der Vater aus der Verwendung in [seinen] Nutzen hafte; denn der Sohn hat ihn durch Uebernahme des Rechtshandels frei gemacht. 2Ad Dig. 15,3,10,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 483, Note 4.Dasselbe behandelt Papinianus, wenn ich mir, was der Vater geben müsste, von dem Sohne ausbedungen und so den Sohn belangt habe; denn auch hier werde eine Klage aus der Verwendung in [des Vaters] Nutzen entstehen, es müsste denn der Sohn den Vater haben beschenken wollen indem er sich verpflichtete. 3Daher kann behauptet werden, wenn auch der, der gewissermaassen als Vertreter des Vaters aufgetreten ist, auch die Sondergutsklage auf sich genommen hat, so hafte der Vater aus einer Verwendung in [seinen] Nutzen bis zur Grösse des Sonderguts; aus welcher Meinung sich die vortheilhafte Folge ergibt, dass er nach Beendigung der Sondergutsklage, aus der Verwendung in [seinen] Nutzen belangt werden kann. Ich bin der Meinung, dass nach dem für den Vater übernommenen Rechtsstreite auch vor der Verurtheilung der Vater durch eine Verwendungsklage angegriffen werden könne. 4Die Verwendung aber in den Nutzen [des Anderen] wird nach Verhältniss der Grösse dessen, was verwendet worden, angesehen; demnach, wenn ein Theil verwendet worden ist, so betrifft die Klage den Theil. 5Ad Dig. 15,3,10,5Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 483, Note 4.Aber haftet der Herr nur für das Capital, oder auch für die Zinsen? Ja, wenn er Zinsen versprochen hat, schreibt Marcellus im fünften Buche der Digesten, so wird der Herr sie leisten müssen; aber wenn sie nicht versprochen sind, so gibt es auch gar keine Verbindlichkeit dazu, weil sie in der Formel des Geschäfts nicht erwähnt worden sind. Aber wenn ich in Gedanken an den Herrn, einem Sclaven, der des Herrn Geschäfte nicht führt, sondern indem ich sie selbst führe, Geld gegeben habe, so werde ich durch eine Klage aus der Geschäftsführung auch auf die Zinsen klagen können. 6Die Verwendung aber denken wir uns so, dass etwas bleibend verwendet ist. Und so entsteht dann erst eine Klage auf den Grund der Verwendung in [des Beklagten] Nutzen, wenn die Zahlung an den Sclaven oder den Sohn nicht vom Herrn geschehen. Wenn dennoch zum Verderben des Gläubigers, das heisst, an einen verschwenderischen Sclaven oder Sohn gezahlt worden ist, wenn gleich gezahlt worden ist, so hört das zwar auf, eine Verwendung zu sein, aber es ist billig, dass gegen den Vater oder den Herrn eine Klage der Arglist wegen Statt habe; denn auch der, welcher an das Sondergut etwas schuldig ist, wird nicht frei, wenn er betrüglicher Weise an den Sclaven gezahlt hat, was er ihm schuldig war. 7Wenn der Schuldner des Herrn ein Sclav ist, und ihn mit erborgtem fremden Gelde bezahlt hat, so hat er insofern keine Verwendung bewirkt, inwiefern er dem Herrn schuldet; was darüber ist, das hat er verwendet. Wenn er also, während er dem Herrn Dreissig schuldig war, Vierzig geborgt und einem Gläubiger desselben bezahlt, oder den Hausstand erhalten hat, so kann man sagen, dass die Klage aus der Verwendung in [des Herrn] Nutzen auf Zehn statthaft sei, oder es wird angenommen, wenn er gerade soviel schuldig ist, es sei gar nichts verwendet; denn, wie Pomponius schreibt, so scheint die Maassregel gegen die Gewinnsucht des Herrn gerichtet. Und daher nehme man keine Verwendung an, wenn er entweder, als er die Verwendung bewirkte, dem Herrn schon Schuldner gewesen sei, oder es höre etwas auf, für verwendet zu gelten, wenn er späterhin dem Herrn zu schulden angefangen, und ebenso auch, wenn er ihm Zahlung geleistet habe. Er sagt noch mehr, wenn ihn auch der Herr gerade soviel geschenkt hat, wieviel er dem Gläubiger für ihn bezahlt hat, so gelte dies, wenn es in der Absicht erkenntlich zu sein, geschehen, für keine Verwendung, wenn er aber in anderer Art das Geschenk gemacht, so sei es wirklich eine bleibende Verwendung. 8Derselbe fragt, wenn er Zehn in den Nutzen des Herrn verwendet und nachmals eine gleiche Summe von dem Herrn erborgt hat, dazu genommen, dass er ausserdem als Sondergut Zehn hat, ob das eine Verwendung zu sein aufgehört hat; oder ob wir, weil es das Sondergut ist, aus welchem die Schuld sich schreibt, die Klage aus der Verwendung in [des Herrn] Nutzen nicht für unstatthaft erklären; oder ob wir nicht vielmehr [in Ansehung des doppelten Verhältnisses] einen getrennten verhältnissmässigen Abzug machen? Ich aber bin der Meinung, dass die Klage aus der Verwendung aufgehoben sei, sobald er des Herrn Schuldner geworden ist. 9Derselbe untersucht, ob die Klage auf den Grund einer Verwendung von Neuem entstehe, wenn dein Schuldner eine Verwendung in deinen Nutzen bewirkt hätte, und nachher der Gläubiger derselben Summe geworden wäre, welche er dir schuldig war, oder ob sie [die Klage] aus einem nachfolgenden Ereigniss nicht wieder statthaft werde? Und letzteres ist richtig. 10Derselbe lässt sich darüber aus, ob im ungewissen Falle ein Sohn eine Verwendung in des Vaters Nutzen bewirken könne, nämlich wenn beide, Vater und Sohn, Beklagte sind, und der Sohn borgt und zahlt in seinem Namen, oder wenn du dem Sohne auf Geheiss des Vaters creditirt hast, und der Sohn hätte Dir darauf Zahlung geleistet? Ich bin der Meinung, dass, wenn nur das Geld dem Vater zugekommen war, dies für eine Verwendung angesehen werden könne; und wenn das nicht der Fall gewesen, und der Sohn, als eigener Geschäftsführer Zahlung geleistet hat, dass eine Klage aus Verwendung in [des Vaters] Nutzen nicht vorhanden sei.
Ulp. lib. XXIX. ad Edict. Wenn von Miteigenthümern eine Verwendung in den Nutzen des anderen geschehen, so wird gefragt, ob der allein, in dessen Nutzen die Verwendung geschehen, oder ob auch der Mitgenosse belangt werden könne? Und Julianus schreibt, dass der allein belangt werde, in dessen Nutzen die Verwendung geschehen ist, eben sowie wenn er allein Befehl ertheilt hat; welche Meinung ich für die richtige halte.
Ulp. lib. XXIX. ad Edict. Mit Recht wird aus dem Befehle eines Herrn, die Klage gegen ihn aufs Ganze gegeben, denn gewissermaassen verbindet man sich contractgemäss mit dem, der einen Befehl ertheilt. 1Ad Dig. 15,4,1,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 482, Note 12.Als befohlen aber ist anzusehen, wenn entweder einer durch ein Testament, oder durch einen Brief, oder durch Worte, oder einen Boten, oder namentlich in einem einzelnen Contracte, [etwas] anbefohlen hat, oder im Allgemeinen. Und daher auch wenn er sich so hat vernehmen lassen: du magst mit dem Stichus, meinem Sclaven das Geschäft auf meine Gefahr besorgen, wird angenommen, er habe zu Allem Befehl ertheilt, wenn nicht ein ausdrückliches Gesetz etwas dagegen hat. 2Doch ich frage, ob er diesen Befehl bevor creditirt wird, zurücknehmen könne? Und ich glaube, dass er’s kann, wie wenn er Auftrag gegeben, und nachher vor dem Contractschluss in entgegengesetzter Entschliessung den Auftrag zurückgenommen und mich davon benachrichtigt hätte. 3Aber auch wenn ein Vater oder Herr Auftrag gegeben hat, so ist das wie ein Befehl anzusehen. 4Aber auch wenn sich der Herr unter die Schuldverschreibung des Sclaven unterschrieben hat, wird er durch die Klage aus Befehl angehalten. 5Wie nun, wenn er Bürgschaft für den Sclaven geleistet hat? Es sagt Marcellus, er könne nicht durch eine Klage aus Befehl angehalten werden; denn er ist gewissermaassen als fremde Person dazugekommen. Auch sagt er nicht damit, dass er auf den Grund der Bürgschaft hafte, sondern weil das Befehlertheilen anders geschieht. Zuletzt bemerkt derselbe, wenn er auch ohne Wirkung Bürgschaft geleistet, so werde er doch nicht verbindlich, als ob er Befehl ertheilt habe; welche Meinung die richtigere ist. 6Wenn Jemand die Handlung seines Sclaven oder Sohnes genehmigt hat, so wird eine Klage gegen sie gegeben (mit Bezug darauf:) ihr habt’s befohlen. 7Wenn ein unmündiger Herr [etwas] befohlen hat, so haftet er nie, wenn er nicht unter Beitritt des Vormundes den Befehl ertheilt hat. 8Wenn auf Befehl eines Niessbrauchers mit einem Sclaven contrahirt worden, nicht weniger dessen, dem er im guten Glauben Dienste thut, so meint Marcellus, dass die Klage aus Befehl gegen sie gegeben werden dürfe; welche Ansicht ich ebenfalls gutheisse. 9Ad Dig. 15,4,1,9Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 73, Note 13a.Wenn auf Befehl des Curators eines unerwachsenen Menschen oder eines Wahnsinnigen oder Verschwenders mit einem Sclaven contrahirt worden ist, so glaubt Labeo die Klage aus dem, was auf Befehl geschehen, dürfe gegen diejenigen gegeben werden, deren Sclav er war. Dasselbe gelte auch bei einem wirklichen Geschäftsverweser. Wenn aber der Geschäftsverweser nicht der wahre sei, so sagt derselbe Labeo, dass vielmehr gegen ihn selbst die Klage zu geben sei.
Ulp. lib. XXIX. ad Ed. Und zuerst war es zu den Zeiten des höchstseligen Augustus, bald [zu denen] des Claudius durch Edicte derselben untersagt worden, dass Frauenspersonen nicht für ihre Männer intercediren sollten. 1Nachher ist ein Senatsschluss gemacht worden, durch welchen man auf das Vollständigste allen Frauen zu Hülfe gekommen ist. Die Worte dieses Senatsschlusses sind folgende: Weil Marcus Silanus und Vellejus Tutor, die Consuln, über die Verbindlichkeiten der Frauen, welche für Andere Schuldnerinnen würden, einen Vortrag gehalten haben, was [nämlich] in Bezug auf diese Sache geschehen müsse, so hat man über diese Sache so beschlossen: was die Bürgschaften und die Darlehne3333Mutui dationes ist hier im passiven Sinne zu nehmen, indem Frauen durch Intercession Darlehne für Andere aufnehmen. S.v. Glück a. a. O. S. 437 f.für Andere, bei welchen Frauen intercedirt haben, anlangt, wennschon vorher so Recht gesprochen worden zu sein scheint, dass deshalb keine Forderung gegen sie, auch keine Klage gegen sie gegeben werden solle3434Dies ist nich so zu verstehen, als ob gar keine Klage gegen eine Frauensperson, welche intercedirt hat, gestattet werde, sondern di Klage soll nur keine Wirkung haben, indem si durch eine Einrede dem Senatsschluss gemäss zurückgewiesen werden., da es nicht billig ist, dass sie bürgerrechtliche Dienstleistungen verrichten und in Verbindlichkeiten der Art verwickelt werden, so meine der Senat, dass [die,] welche man wegen einer solchen Sache vor Gericht angegangen sein wird, recht und nach der Ordnung handeln werden, wenn sie sich Mühe geben werden, dass in dieser Sache der Wille des Senats befolgt werde. 2Wir wollen sonach die Worte des Senatsschlusses untersuchen, wenn zuvor die Vorsicht des hochachtbaren Senats (ordinis) gelobt worden ist, weil er den wegen der Schwäche [ihres] Geschlechts vielen Fällen dieser Art ausgesetzten und preisgegebenen Frauen Beistand geleistet hat. 3Ad Dig. 16,1,2,3ROHGE, Bd. 14 (1875), Nr. 45, S. 114: Intercession der Ehefrau. Voraussetzung der intercessio tactita. Betrug. Beweislast, daß keine Schenkung zum Grunde gelegen.Jedoch kommt er ihnen nur dann zu Hülfe, wenn sie nicht etwa listig verfahren sind. Das haben nämlich der höchstselige Pius und Severus rescribirt; denn den Hintergangenen, nicht den Hintergehenden, wird beigestanden. Und es ist auch ein griechisches Rescript des Severus vorhanden, so lautend (tale): Den betrügenden Weibern hilft die Verordnung des Senatsschlusses nicht; die Schwachheit nämlich, nicht die List der Frauenspersonen hat Hülfe verdient. 4Eine jede Verbindlichkeit überhaupt wird im Vellejanischen Senatsschluss begriffen, mögen [die Frauen] durch Worte, oder durch eine Sache, oder durch irgend einen andern Contract intercedirt haben. 5Aber auch wenn eine Frau als Vertheidigerin irgend Eines aufgetreten sein sollte, so intercedirt sie ohne Zweifel; denn sie nimmt eine fremde Verbindlichkeit auf sich, da sie sich ja der Verurtheilung wegen dieser Sache unterzieht. Deshalb wird einer Frau weder [ihren] Ehemann, noch [ihren] Sohn, noch [ihren] Vater zu vertheidigen erlaubt.
Ulp. lib. XXIX. ad Ed. Aber wenn ich mit einer Frau von Anfang an contrahirt haben sollte, da ich nicht wusste, für wen sie dies geschehen wissen wollte, so zweifle ich nicht, dass der Senatsschluss wegfalle; und so haben der höchstselige Pius und unser Kaiser3535Antonius Caracalla, s. die Bem. zu L. 33. §. 2. D. de procur. et def. 3. 3. rescribirt. 1Ad Dig. 16,1,4,1BOHGE, Bd. 2 (1871), S. 106: Voraussetzungen der tacita intercessio.Deshalb wenn sie, indem sie es dem Titius geschenkt wissen wollte, von mir Geld als Darlehn empfangen und es dem Titius geschenkt hat, so fällt der Senatsschluss weg. Aber auch wenn sie, um es dir zu schenken, deinem Gläubiger die [schuldigen] Gelder ausgezahlt haben sollte, intercedirt sie nicht; denn der Senat hat einer Frau, welche sich verbindlich gemacht hat, nicht einer schenkenden zu Hülfe kommen wollen; [und] dies darum, weil eine Frau sich leichter verbindlich macht, als irgend Einem schenkt.
Ulp. lib. XXIX. ad Ed. Wenn die Bürgen für den Vertheidiger eines abwesenden Sohnes in Folge des Auftrags der Mutter desselben intercedirt haben sollten, so fragt es sich, ob auch diesen durch den Senatsschluss zu Hülfe gekommen werde? Und es sagt Papinianus im neunten Buche der Quästionen, dass sie sich der Einrede bedienen würden, auch mache es nicht viel aus, dass sie sich für den Vertheidiger verbürgt haben, weil sie mit Rücksicht auf den Auftrag der Mutter eingetreten sind. Freilich, sagt er, wenn [der], welcher jene Bürgen angenommen hat, nicht gewusst hat, dass die Mutter [es] ihnen aufgetragen habe, so sei die Einrede des Senatsschlusses durch die Gegeneinrede der bösen Absicht abzuweisen.
Ulp. lib. XXIX. ad Ed. Obwohl das Geben eines Pfandes eine Intercession bewirkt, so schreibt gleichwohl Julianus im zwölften Buche der Digesten, dass die Rückgabe des Pfandes, wenn [nämlich] eine Frau, als Gläubigerin, die Sache, welche sie zum Pfand erhalten hatte, dem Schuldner befreit haben sollte; keine Intercession sei. 1Wenn eine Frau bei den Vormündern ihres Sohnes eingetreten sein sollte, damit diese die Grundstücke desselben nicht verkaufen möchten, und ihnen Schadloshaltung versprochen haben sollte, so glaubt Papinianus im neunten Buche der Quästionen, dass sie nicht intercedirt habe; denn sie habe keine fremde Verbindlichkeit übernommen, weder eine alte, noch eine neue, sondern sie selbst habe diese Verbindlichkeit bewirkt. 2Ad Dig. 16,1,8,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 485, Note 18; Bd. II, § 487, Note 3.Wenn eine Frau bei dem Ersten für den Zweiten eingetreten sein sollte, bald darauf für den Ersten bei dem Gläubiger desselben, so schreibt Julianus im zwölften Buche der Digesten, dass zwei Intercessionen geschehen seien, die eine für den Zweiten bei dem Ersten, die andere für den Ersten bei dem Gläubiger desselben, und dass darum die Verbindlichkeit sowohl dem Ersten, als auch gegen denselben wieder hergestellt werde. Marcellus aber bemerkt, dass es einiger Unterschied sei, ob das beabsichtigt werde, dass die Frau von Anfang an die Stelle des Andern gesetzt werde, und die Last des Schuldners, von welchem der Gläubiger die Verbindlichkeit hat übertragen wollen, übernehme, oder aber ob sie gleichsam als Schuldnerin überwiesen werde; nämlich so dass, wenn sie gleichsam als Schuldnerin überwiesen worden sei, [nur] eine Intercession Statt finde. Deshalb würde nach dieser seiner Unterscheidung Marcellus im ersten Fall3636In prima visione; eigentlich müsste es heissen in secunda visione, denn aus dem Folgenden geht hervor, dass der zweite Fall gemeint sei. Solche Verwechslungen kommen bei den Röm. Juristen auch sonst vor. S. v. Glück a. a. O. S. 465., wo sie gleichsam als Schuldnerin überwiesen worden ist, ihr die Einrede des Senatsschlusses nicht geben, sondern sie wird als Verurtheilte, oder vor der Verurtheilung jedenfalls von dem, von welchem sie überwiesen worden ist, entweder was ihr fehlt, oder, wenn noch nichts fehlt, die Befreiung condiciren können. 3Zuweilen steht einer intercedirenden Frau auch eine Condiction zu, zum Beispiel wenn sie, gegen den Senatsschluss verbindlich gemacht, ihren Schuldner überwiesen haben sollte; denn hier steht ihr eine Condiction zu, auf dieselbe Weise, auf welche sie, wenn sie Geld gezahlt haben sollte, es condiciren würde; es zahlt nämlich auch [der,] welcher einen Schuldner überweist. 4Ad Dig. 16,1,8,4Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 355, Note 13.Aber wenn der, welcher von einer Frau überwiesen worden ist, nicht Schuldner derselben gewesen ist, so wird er sich der Einrede des Senatsschlusses bedienen können, auf dieselbe Weise, wie der Bürge einer Frau. 5Freilich wenn eine Frau, welche intercediren will, ihren Schuldner überwiesen haben sollte, so fällt der Senatsschluss weg, weil, auch wenn sie Geld ausgezahlt hätte, der Senatsschluss wegfallen würde; denn die Frau wird durch den Senatschluss [von einer Verbindlichkeit] entbunden, nicht [in das,] was sie verloren hat (deminuit), wieder eingesetzt. 6Aber wenn sie einen solchen überwiesen haben sollte, welcher nicht ihr Schuldner gewesen ist, so wird eine Umgehung des Senatsschlusses geschehen zu sein scheinen; und darum wird die Einrede gegeben. 7So oft eine Frau für einen Schuldner intercedirt haben sollte, so wird gegen denselben die frühere Klage gegeben, wenn jener auch eher durch Acceptilation befreit worden sein sollte, als die Frauensperson intercedirt hat. 8Ad Dig. 16,1,8,8Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 354, Note 6.Wenn [ein Gläubiger] mit [seinem] Schuldner übereingekommen ist, dass [dieser] einen Expromissor3737S. die Bem. zu L. 7. §. 8. D. de dolo malo 4. 3. bestellen sollte, und [die Schuld] demselben (dem Schuldner) durch Acceptilation erlassen worden ist, derselbe sodann eine Frau bestellt hat, welche durch die Hülfe des Senatsschlusses verwahrt ist, so kann gegen ihn condicirt werden, gleich als hätte er [den Expromissor] nicht bestellt; denn welcher Unterschied ist es, ob er nicht bestellt, oder einen solchen bestellt? Es wird daher die analoge Klage nicht nöthig sein, da die Condiction zusteht. 9Auch Marcellus schreibt, wenn der Gläubiger nach der Intercession der Frau [die Schuld] durch Acceptilation erlassen habe, so müsse nichts desto weniger demselben die Wiederherstellungsklage3838Diese Klage (restitutoria actio) ist die alte Klage gegen den frühern Schuldner, dessen Verbindlichkeit der Gläubiger aufhob. Da dies nämlich in Folge einer ungültigen Intercession geschehen ist, so wird dem Gläubiger sein altes Recht mit der alten Klage wieder hergestellt. Dieselbe Klage wird oben §. 8. auch eine analoge (utilis) genannt, im Gegensatz der alten actio directa. S. v. Glück a. a. O. S. 469 f. gegeben werden; denn er hat die Verbindlichkeit ohne Wirkung aufgegeben. 10Wenn eine Frau nach der Intercession so gezahlt haben sollte, dass sie es nicht zurückfordern kann, so lehnt der frühere Schuldner mit Recht die Klage von sich ab. Aber wenn der Schuldner [von seiner Verbindlichkeit] entbunden wird, wenn die Frau so gezahlt hat, dass sie es nicht zurückfordern kann, so wird auch, wenn der Gläubiger einer solchen Frau, welche nicht zurückfordern konnte, wenn sie gezahlt hätte, [die Schuld] durch Acceptilation erlassen hat, auf ähnliche Weise der Beklagte [von seiner Verbindlichkeit] entbunden. 11Obgleich gegen Alle, welche befreit worden sind, die Klage wieder hergestellt wird, so wird sie doch nicht Allen wieder hergestellt; wie z. B., es sind zwei Correal-Gläubiger gewesen3939Früher sind die Ausdrücke: rei stipulandi und promittendi in der Regel durch: derselben Stipulation oder desselben Versprechens theilhaftig, übersetzt worden. Da aber in dieser, obwohl wörtlichen Uebersetzung, doch nicht der Begriff, dass einem jeden Interessenten aufs Ganze die Verbindlichkeit zusteht oder auferlegt ist, enthalten ist, so scheint es richtiger, die in der heutigen juristischen Sprache so gebräuchlichen Worte: Correal-Gläubiger oder Schuldner für obige Ausdrücke zu gebrauchen., bei dem Einen hat die Frauensperson intercedirt; dem allein wird die Verbindlichkeit wieder hergestellt, bei welchem sie intercedirt hat. 12Wenn der Gläubiger Erbe der Frau geworden sein sollte, so ist zu sehen, ob er sich der Wiederherstellungsklage nicht bedienen könne. Und es sagt Julianus im zwölften Buche der Digesten, er werde sich der Wiederherstellungsklage nichts desto weniger bedienen, nicht mit Unrecht, da er einer nicht mit Wirkung verbindlich gemachten Frau [als Erbe] nachgefolgt ist. Sonach wird diese Schuld bei dem Falcidischen [Viertheil] nicht eingerechnet werden. 13Freilich, wenn du mir [den Fall] vorlegen solltest, dass die Frau dem alten Schuldner [als Erbin] nachgefolgt sei, so wird man sagen müssen, dass sie mit der Wiederherstellungsklage belangt werden könne; aber auch mit der directen Klage4040Hier ist nicht die in der siebenten Anm. erwähnte actio directa gemeint, denn diese ist durch die Intercession erloschen, sondern die dem Gläubiger aus der Intercession gegen die Frau entstandene Klage. Diese kann die Frau in dem vorliegenden Fall durch die Einrede des Senatsschlusses nicht zurückweisen, weil ihr die Verpflichtung, als Erbin die Verbindlichkeit zu erfüllen, entgegensteht. S. v. Glück a. a. O. XV. S. 29., denn es macht für sie keinen Unterschied, mit welcher Klage sie belangt werde. 14Ad Dig. 16,1,8,14BOHGE, Bd. 2 (1871), S. 106: Voraussetzungen der tacita intercessio.ROHGE, Bd. 14 (1875), Nr. 45, S. 114: Intercession der Ehefrau. Voraussetzung der intercessio tactita. Betrug. Beweislast, daß keine Schenkung zum Grunde gelegen.Wenn eine Frau, da ich mit dir contrahiren wollte, eingetreten sein sollte, damit ich vielmehr mit ihr contrahiren möge, so scheint sie intercedirt zu haben; und in diesem Falle wird gegen dich eine Klage gegeben, welche die Verbindlichkeit mehr feststellt, als wieder herstellt4141Quae instituit magis, quam restituit obligationem, daher von den Neueren öfters act. institutoria genannt. Sie findet also gegen denjenigen Statt, mit welchem Jemand einen Vertrag geschlossen haben würde, wenn nicht eine Frauensperson dazwischen getreten wäre, und ist sonach die Klage, welche aus den von der Frau zum Besten und an Statt des beabsichtigten Schuldners eingegangenen Geschäft entsprungen ist., so dass du eben so durch dieselbe Art der Verbindlichkeit verbindlich gemacht wirst, durch welche die Frau verbindlich gemacht worden ist, z. B., wenn die Frau durch eine Stipulation [verbindlich gemacht ist,] so wirst auch du gleichsam aus der Stipulation belangt werden. 15Das ist zu untersuchen: wenn eine Frau für einen solchen eingetreten ist, welcher, wenn mit ihm selbst contrahirt worden wäre, nicht verbindlich gemacht würde, ob [dann] jener auf diese Klage gehalten sein müsse, wie z. B., wenn sie für einen Mündel intercedirt hat, der ohne Ermächtigung des Vormunds nicht verbindlich gemacht wird. Und ich glaube, dass der Mündel nicht verbindlich gemacht werde, wenn er nicht in Folge dieses Contracts reicher geworden ist. Ingleichen wenn [der] jünger als fünfundzwanzig Jahre sein sollte, für welchen die Frauensperson intercedirt hat, so wird er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erbitten können, oder [wenn] ein [Haus-]Sohn gegen den [Macedonianischen] Senatsschluss contrahiren will.
Ulp. lib. XXIX. ad Ed. Diese Klagen, welche gegen diejenigen, für welche eine Frau intercedirt hat, gegeben werden, stehen sowohl den Erben, als gegen die Erben, als auch für immer zu, denn sie enthalten die Verfolgung einer Sache; auch den übrigen honorarischen Erbfolgern, und gegen dieselben werden sie gegeben werden.
Übersetzung nicht erfasst.
Ulp. lib. XXIX. ad Ed. In Folge des Interdicts Von wo mit Gewalt haftet, wenn du von einem Haussohne [aus dem Besitz] vertrieben worden bist, der Vater deswegen, was an ihn gelangt, selbst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.