Ad edictum praetoris libri
Ex libro XXVII
Ulp. lib. XXVII. ad Ed. Wenn der Kläger blos über das constituirte Geld den Eid antragen und der Beklagte geschworen haben sollte, so wird [dieser] sich der Einrede bedienen, wenn er wegen des constituirten [Geldes] belangt werden sollte; aber wenn er wegen des Capitals, das heisst, wegen der frühern Verbindlichkeit belangt werden sollte, so wird die Einrede wegfallen, wenn er nicht auch wegen dieser auf den Antrag des Gegners geschworen haben sollte.
Idem lib. XXVII. ad Ed. Bei einer gestohlenen Sache steht die Condiction der [gestohlenen] Körper selbst zu; aber ob so lange, als sie vorhanden sein, oder aber auch wenn sie aufgehört haben sollten, sich unter den menschlichen Dingen zu befinden? Und wenn der Dieb [den Körper] angeboten hat, so wird ohne Zweifel keine Condiction Statt finden; wenn er [ihn] nicht angeboten hat, so dauert die Condiction des geschätzten Werthes [des Körpers] fort; denn der Körper selbst kann nicht geleistet werden. 1Ad Dig. 13,1,8,1ROHGE, Bd. 3 (1872), S. 96: Die allein für den Fall des furtum gegebene Vorschrift läßt keine analoge Ausdehnung auf nicht erfüllte Lieferungsverträge zu.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 280, Note 15.Wenn aus dem Grunde des Diebstahls eine Sache condicirt werden sollte, so ist es eine Streitfrage, nach welcher Zeit die Werthschätzung geschehen solle. Man nimmt jedoch an, dass auf die Zeit zu sehen sei, in welcher die Sache irgend einmal am meisten werth war, vorzüglich weil der Dieb dadurch, dass er eine schlechter gewordene Sache gibt, nicht befreit wird; denn der Dieb wird so angesehen, als befinde er sich immer in Verzug. 2Endlich muss man sagen, dass auch die Früchte in [den Bereich] dieser Klage kommen.
Ulp. lib. XXVII. ad Ed. Ad Dig. 13,3,1 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 156, Note 1.Wer bestimmtes baares Geld fordert, bedient sich jener Klage: Wenn Bestimmtes gefordert werden wird; wer aber andere Sachen [fordert,] wird [sie] durch die triticiarische Condiction fordern. Und im Allgemeinen ist zu sagen, dass solche Sachen durch diese Klage gefordert werden, wenn etwa welche ausser baarem Geld sein sollten, mögen sie nach Gewicht oder nach Maass berechnet werden (constent), mögen sie bewegliche sein, oder [Sachen] des Bodens. Darum fordern wir auch ein Grundstück durch diese Klage, auch wenn es ein erbpachtliches (vectigalis) sein sollte, oder wenn Jemand ein Recht stipulirt haben sollte, wie den Niessbrauch, oder eine Dienstbarkeit beider [Arten der] Grundstücke11D. h. sowohl der ländlichen, als städtischen, in der Bedeutung, in welcher diese beiden Arten von Grundstücken in der Lehre von den Dienstbarkeiten vorkommen.. 1Seine Sache wird aber durch diese Klage Niemand [anders] fordern, als aus den Gründen, aus welchen er [es thun] kann, wie aus dem Grunde des Diebstahls, oder wenn eine bewegliche [Sache] mit Gewalt entrissen worden ist.
Idem lib. XXVII. ad Ed. Wenn bei dieser Klage gefragt werden sollte, von welcher Zeit die Sache, welche gefordert worden ist, die Werthschätzung annehme, so ist es wahrer, was Servius sagt, es sei auf die Zeit der Verurtheilung zu sehen22Diese Ansicht scheint nicht blos der L. 4. h. t., sondern auch den übrigen Stellen der Pandecten, nach welchen es Regel ist, dass bei Klagen strengen Rechts die Werthschätzung sich nach der Zeit des eingeleiteten Streites (litis contestatae) oder der Einlassung auf die Klage (judicii accepti) richten muss, zu widersprechen. Allein wenn man von dem natürlichen Grundsatz ausgeht, dass eine Steigerung des Werthes, welche in die Zeit zwischen der Einlassung und der Verurtheilung fällt, doch nicht dem Beklagten zu Gute kommen kann, sondern dem Kläger zufallen muss, und die Meinung des Servius hierauf bezieht, so lässt sich diese Stelle als Ausnahme mit den übrigen, welche bei Aufstellung der Regel eine solche Steigerung des Werthes nicht berücksichtigen, gar wohl vereinigen. S. Mühlenbruch in den Heidelb. Jahrb. S. 58. vgl. mit Gans a. a. O. S. 63 ff. u. Zimmern a. a. O. §. 122.. Wenn sie aber aufgehört haben sollte, sich unter den menschlichen Dingen zu befinden, so wird auf die Zeit des Todes, aber im Allgemeinen, nach Celsus, zu sehen sein; es darf nämlich nicht die allerletzte Zeit des Lebens geschätzt werden, damit nicht auf einen geringen Preis die Werthschätzung bei einem etwa tödtlich verwundeten Sclaven zurückgeführt werde. Dass aber in beiden [Fällen], wenn nach dem Verzug die Sache schlechter geworden sei, die Werthschätzung [so hoch] anzustellen sei, um wieviel schlechter die Sache geworden sei, schreibt Marcellus im zwanzigsten Buch. Und darum, wenn Jemand nach dem Verzug einen einäugig gewordenen Sclaven gegeben haben sollte, werde er nicht befreit. Darum wird in diesen [Fällen] die Werthschätzung auf die Zeit des Verzugs zurückzuführen sein.
Ulp. lib. XXVII. ad Ed. [Diese] in das Ermessen des Richters gestellte Klage enthält den Nutzen Beider, sowohl des Klägers, als des Beklagten. Betrifft es das Interesse des Beklagten33D. h. verliert Begklagter durch den Ortswechsel, so erhält der Kläger so viel weniger, als der Schaden des Beklagten beträgt und umgekehrt., so geschieht die Verurtheilung in weniger Geld, als gefordert worden ist; aber wenn [es das Interesse] des Klägers [betrifft], so geschehe [die Verurtheilung] in mehr Geld. 1Diese Klage aber kommt aus jener Stipulation, wo ich von dir stipulirt habe, dass Zehn zu Ephesus gegeben werden sollten. 2Wenn Jemand, der stipulirt hat, dass zu Ephesus Zehn, oder zu Capua ein Mensch gegeben werden sollte, klagen sollte, so darf er nicht mit Weglassung des einen Orts klagen, damit er dem Beklagten nicht den Nutzen des Orts nehme. 3Ad Dig. 13,4,2,3ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 109, S. 427, 429: Ergänzung unbestimmt gelassener Vereinbarungen. Arbitrium boni viri.Scävola sagt im funfzehnten Buche der Quästionen, dass nicht durchaus das, was stillschweigend in den Stipulationen enthalten sei, immer in der Macht des Beklagten stehe, sondern, was er schulde, stehe im Ermessen [desselben], ob er schulde, stehe nicht [darin]. Und darum könne der, welcher den Stichus oder Pamphilus verspricht, wählen, was er leisten wolle, so lange Beide leben; sonst, wenn einer gestorben ist, erlösche das Wahl[recht] desselben, damit es nicht im Ermessen desselben stehe, ob er schulde, indem er den lebendigen nicht leisten will, welchen allein er [jetzt] schuldet. Darum habe auch in dem angeführten [Fall] der, welcher versprochen hat, zu Ephesus oder zu Capua [zu geben], wenn es in seinem Ermessen gestanden haben würde, wo von ihm [die Schuld] gefordert werde, nicht belangt werden können, denn immer würde er einen andern Ort gewählt haben; so [würde] es kommen, dass es im Ermessen desselben stehe, ob er schulde; darum glaubt [Scävola], man könne von ihm an dem einen Orte auch ohne Beifügung des [andern] Orts fordern; wir geben daher dem Kläger die Wahl bei der Forderung. Und im Allgemeinen bestimmt Scävola, dass der Kläger die Wahl habe, wo er fordere, der Beklagte, wo er zahle, nämlich vor der Forderung. Deshalb, sagt er, bewirkt eine Alternative der Sachen, vermischt mit einer Alternative der Orte, nothwendig die Wahl des Klägers auch in Bezug auf die Sache wegen des Ortes; sonst nimmst du ihm die Klage, indem du dem Beklagten die Wahl vorbehalten willst. 4Wenn Jemand so stipulirt: zu Ephesus und zu Capua, so beabsichtigt er dies, dass er zu Ephesus einen Theil und zu Capua einen Theil fordere. 5Wenn Jemand stipuliren sollte, dass ein Einzelhaus errichtet werde, und den Ort nicht beifügen sollte, so gilt die Stipulation nicht. 6Wer so stipulirt, dass zu Ephesus Zwölf gegeben werden sollen, klagt, wenn er vor dem Tage, wo er nach Ephesus hinkommen könnte, klagen sollte, fälschlich vor dem Tage, weil auch Julianus glaubt, dass der Tag stillschweigend in dieser Stipulation enthalten sei. Darum halte ich für wahr, was Julianus sagt, dass der, welcher zu Rom stipulirt, dass heute zu Carthago gegeben werden solle, ohne Nutzen stipulire. 7Derselbe Julianus behandelt [die Frage], ob der, welcher stipulirt hat, dass zu Ephesus ihm, oder dem Titius gegeben werden solle, wenn anderswo dem Titius gezahlt werden sollte, nichts desto weniger [darauf] antragen könne, dass ihm (dem Stipulator) gegeben werden müsse. Und Julianus schreibt, die Befreiung [des Beklagten] sei nicht eingetreten, und darum könne das Interesse gefordert werden. Marcellus aber behandelt sowohl [diese Frage] an einer andern Stelle, als bemerkt auch beim Julianus, man könne sagen, auch wenn mir anderswo gezahlt werden sollte, sei die Befreiung eingetreten, obwohl ich nicht gezwungen würde wider Willen anzunehmen; freilich, wenn die Befreiung nicht eingetreten ist, sagt er, müsse man sagen, sei die Forderung der ganzen Summe übrig, auf eben die Weise wie, wenn Jemand ein Einzelhaus anderswo errichtet hätte, als wo er es versprochen hatte, er durchaus nicht befreit würde. Doch mir scheint die Zahlung einer Summe verschieden zu sein vom Bau eines Einzelhauses und darum das Interesse allein zu fordern zu sein. 8Ad Dig. 13,4,2,8ROHGE, Bd. 4 (1872), S. 192: Verpflichtung zum Ersatz von Conventionalstrafen, welche der durch Verzug des andern Contrahenten Beschädigte einem Dritten hat bezahlen müssen.ROHGE, Bd. 5 (1872), S. 171: Verpflichtung zum Ersatz von Conventionalstrafen, welche der durch Verzug des andern Contrahenten Beschädigte einem Dritten hat bezahlen müssen.Nun ist von der Pflicht des Richters bei dieser Klage zu sprechen, ob er sich nach der Quantität des Vertrags richten müsse, oder die Quantität entweder überschreiten oder verringern dürfe, so dass, wenn dem Beklagten daran gelegen hätte, lieber in Ephesus zu leisten, als an dem Orte, wo er belangt wurde, Rücksicht auf denselben genommen würde. Julianus, [welcher] der Meinung des Labeo gefolgt [ist], hat auch Rücksicht auf den Kläger genommen, dem zuweilen daran hat liegen können, zu Ephesus zu erhalten. Sonach wird auch der Nutzen des Klägers [in den Bereich dieser Klage] kommen; denn wie, wenn er ein überseeisches Darlehn gegeben haben sollte, um es zu Ephesus wieder zu erhalten, wo er unter einer Strafe Geld schuldete, oder unter Pfändern; und durch deinen Verzug die Pfänder verkauft worden sind, oder die Strafe verfallen ist; oder es wurde dem Staatsschatz etwas geschuldet und es ist eine Sache des Stipulators [deshalb] sehr wohlfeil verkauft worden? In [den Bereich] dieser in das Ermessen des Richters gestellten Klage wird (also] das Interesse kommen, und zwar über das gesetzliche Maass der Zinsen hinaus. Wie, wenn er Waaren zu kaufen pflegte, ob wohl auch Rücksicht auf den Gewinn genommen wird, oder auf den Schaden allein? Ich glaube, dass auch auf den Gewinn Rücksicht zu nehmen ist.
Ulp. lib. XXVII. ad Ed. Wenn zu Ephesus gefordert werden wird, so wird die Summe selbst allein gefordert werden, und mehr Nichts, ausser wenn [der Kläger] Etwas stipulirt hätte, oder das Interesse (utilitas) der Zeit eintritt. 1Ad Dig. 13,4,4,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 46, Note 4.Zuweilen darf der Richter, welcher zu Folge dieser Klage erkennt, da sie in sein Ermessen gestellt ist, den Beklagten frei sprechen, nachdem von demselben Sicherheit wegen der da, wo es versprochen worden ist, zu leistenden Zahlung des Geldes gefordert worden ist. Denn, wie, wenn [vom Beklagten] gesagt werden sollte, daselbst sei das Geld entweder dem Kläger angeboten, oder niedergelegt, oder leicht zu zahlen? Wird er [also] nicht zuweilen freisprechen dürfen? Kurz auch die Billigkeit muss der Richter vor Augen haben, welcher dieser Klage [vom Magistratus] zugesprochen worden ist.
Ulp. lib. XXVII. ad Ed. Durch dieses Edict begünstigt der Prätor die natürliche Billigkeit, indem er die aus Einigsein eingegangenen Constitute beschützt, weil es ein schweres [Vergehen] ist, das [gegebene] Wort zu verletzen. 1Der Prätor sagt: welcher geschuldetes Geld constituirt hat; welcher ist so anzunehmen: oder welche, denn auch Frauenspersonen sind wegen constituirten [Geldes] gehalten, wenn sie nicht intercedirt44D. h. die Verbindlichkeit eines Andern, zum Vortheil desselben, übernommen haben sollten. S. darüber den 1. Tit. des 16. Buchs. sein sollten. 2Wenn auch wegen des Mündels im Edict nichts ausgesprochen ist, so wird er dennoch durch Constituiren ohne Ermächtigung des Vormunds nicht verbindlich gemacht. 3Aber wenn ein Haussohn constituirt haben sollte, so fragt es sich, ob er gehalten sei, doch halte ich es für wahr, dass sowohl er selbst, wenn er constituirt, gehalten sei, als auch der Vater wegen des Sonderguts. 4Ad Dig. 13,5,1,4Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 82, Note 14.Man muss sagen, dass derjenige, welcher uunütz stipulirt hat, da er hat stipuliren wollen, nicht [aber gewollt hat,] dass ihm constituirt würde, nicht [mit der Klage] wegen des constituirten [Geldes] verfahren könne, da [die Stipulation] nicht mit der Absicht eines Constituirenden, sondern mit [der] eines Versprechenden eingegangen ist. 5Man hat die Streitfrage aufgeworfen, ob etwas Anderes constituirt werden kann, als was geschuldet wird; doch da man jetzt annimmt, dass eine Sache für eine [andere] Sache geleistet werden könne, so hält nichts ab, dass auch etwas Anderes für das Geschuldete constituirt werde. Sonach glaube ich, dass, wenn Jemand, der Hundert schuldet, Getreide desselben Preises constituiren sollte, das Constitutum gelte. 6Es kann aber eine aus jeglichem Grunde [entsprungene] Schuld constituirt werden, das heisst aus jeglichem Vertrag, sei er bestimmter, oder unbestimmter [Natur,] auch wenn Jemand aus dem Grunde eines Kaufes den Preis schulden sollte, oder aus dem Grunde der Mitgift, oder aus dem Grunde der Vormundschaft, oder aus jeglichem anderen Vertrag. 7Es genügt aber selbst eine naturrechtliche Schuld. 8Aber auch derjenige, welcher durch eine honorarische Klage, nicht durch das Civilrecht verbindlich gemacht ist, ist dadurch, dass er constituirt, gehalten; es scheint nämlich auch, was nach honorarischem Rechte geschuldet wird, eine Schuld [zu sein;] und darum werden sowohl der Vater, als der Herr, welche wegen des Sonderguts verbindlich sind, wenn sie constituirt haben sollten, bis zu der Quantität gehalten sein, welche damals im Sondergut war, als constituirt wurde; sonst wenn er mehr, [als im Sondergut war,] in seinem Namen constituirt hat, wird er nicht auf das gehalten sein, was mehr [constituirt] ist.
Ulp. lib. XXVII. ad Ed. Wenn aber ein Ehemann mehr aus der Mitgift constituirt hat, als er gewähren konnte, so ist er, weil er eine Schuld constituirt hat, zwar aufs Ganze gehalten, aber [seiner] Frau wird er nur in so viel verurtheilt, als er gewähren kann. 1Wenn aber Jemand constituirt haben sollte, was er nach Civilrecht schuldete, nach prätorischem Recht nicht schuldete, das heisst, vermittelst einer Einrede, so fragt es sich, ob er dadurch, dass er constituirt, gehalten sei. Und es ist wahr, wie auch Pomponius schreibt, dass er nicht gehalten sei, weil das Geld nach den Rechten nicht geschuldet ist, welches constituirt worden ist. 2Wenn derjenige, welcher sowohl noch Civil-, als prätorischem Rechte schuldete, auf einen Termin [zu zahlen] verbindlich sein sollte, ob er [denn] wohl dadurch, dass er constituirt, gehalten sei? Und Labeo sagt, es bestehe (tenere) das Constitutum, und diese Meinung billigt auch Pedius. Und Labeo fügt hinzu, es seien sogar vorzüglich wegen dieser Gelder, die noch nicht gefordert werden können, die Constitute eingeführt worden; und diese Meinung würde ich nicht ungern billigen; denn es hat Nutzen, dass der, welcher von einem Termin an verbindlich ist, dadurch, dass er constituirt, dass er an demselben Termine zahlen werde, gehalten ist.
Ulp. lib. XXVII. ad Ed. Es ist bekannt, dass derjenige, welcher versprochen hat, dass er zu Ephesus zahlen werde, gehalten sei, wenn er constituiren sollte, dass er an einem andern Orte zahlen werde. 1Ad Dig. 13,5,5,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 284, Note 8.Julianus glaubt, dass ein Gesandter, welcher zu Rom constituirt, was er in der Provinz empfangen hatte, belangt werden dürfe, und das ist auch wahr; aber wenn er, da er nicht zu Rom, sondern noch in der Provinz war, constituirt hat, dass er zu Rom zahlen werde, so wird gegen ihn die Klage wegen des constituirten [Geldes] verweigert55Die Gesandten hatten nämlich das jus revocandi domum (s. Anm. 42 zum 12. Buch) nicht, wenn sie während ihrer Gesandtschaft zu Rom erst Verbindlichkeiten eingangen waren; dann nämlich durften sie zu Rom belangt werden. S. L. 2. §. 2—5. D. de judic. 5. 1.. 2Wenn wir fordern, dass es eine Schuld sei, welche constituirt wird, so ist das im Allgemeinen (in rem) gefordert, durchaus nicht, so dass der, welchem constituirt wird, der Gläubiger sei, denn sowohl [auf das,] was ich schulde, wirst du dadurch, dass du constituirst, gehalten sein, als auch, was dir geschuldet wird, wird, wenn es mir constituirt werden sollte, [mir] geschuldet. 3Auch Julianus schreibt im elften Buche: Titius hat an mich einen Brief des Inhalts (talem) abgeschickt: Ich bekenne [hierdurch] schriftlich (scripsi) dem Auftrage des Sejus gemäss, dass, wenn Etwas als dir geschuldet erwiesen sein wird, ich dir [dafür] sicher stehen und es ohne Streitigkeit zahlen werde; Titius ist [auf die Klage] wegen des constituirten Geldes gehalten. 4Aber wenn Jemand constituirt haben sollte, dass ein Anderer zahlen werde, nicht er für einen Anderen, so ist er nicht gehalten; und so schreibt Pomponius im achten Buche. 5Ingleichen wirst du, wenn du mir constituiren solltest, dass du [mir] zahlen werdest, gehalten sein; wenn du aber mir constituirt haben solltest, dass du dem Sempronius zahlen werdest, so wirst du nicht gehalten sein. 6Julianus schreibt im elften Buche der Digesten, man könne dem Geschäftsbesorger constituiren; was Pomponius so erklärt, dass du dem Geschäftsbesorger selbst constituirst, dass du [ihm] zahlen werdest, nicht dem Herrn. 7Ingleichen kann man dem Vormunde des Mündels, und dem Vertreter der Municipal-66S. B. 1. S. 386. Anm. 40.Bürger und dem Curator eines Rasenden constituiren. 8Aber auch sie selbst, wenn sie constituiren, werden gehalten sein. 9Ad Dig. 13,5,5,9Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 73, Note 13a; Bd. II, § 316, Note 11.Wenn dem Vertreter der Municipalbürger, oder dem Vormund eines Mündels, oder dem Curator eines Rasenden oder [minderjährigen] Jünglings so constituirt werden sollte: dass den Municipalbürgern, oder dem Mündel, oder dem Rasenden, oder dem Jüngling gezahlt werde, so glaube ich, dass der Billigkeit wegen den Municipalbürgern oder dem Mündel, oder dem Rasenden, oder dem Jüngling eine analoge Klage zu geben ist. 10Es ist bekannt, dass auch einem Sclaven constituirt werden könne; und dass, wenn dem Sclaven constituirt werden sollte, dass seinem Herrn oder dem Sclaven selbst gezahlt werden solle, jedweder Sclav dem Herrn die Verbindlichkeit erwerbe.
Ulp. lib. XXVII. ad Ed. Aber auch, wenn einem Haussohn constituirt werden sollte, gilt das Constitutum. 1Wenn ich mir oder dem Titius stipuliren sollte, so, sagt Julianus, könne dem Titius auf seinen Namen nicht constituirt werden, weil er keine Forderung hat, obgleich ihm gezahlt werden kann.
Ulp. lib. XXVII. ad Ed. In soweit also wird ein Constitutum gelten, wenn das, was constituirt wird, eine Schuld ist, wenn auch Keiner zum Vorschein kommen sollte, welcher unter der Zeit schulde; z. B. wenn Jemand vor angetretener Erbschaft des Schuldners, oder nachdem derselbe von den Feinden gefangen worden ist, constituiren sollte, dass er zahlen werde; denn auch Pomponius schreibt, es gelte das Constitutum, weil geschuldetes Geld constituirt worden ist. 1Wenn Jemand, der hundert Goldstücke schuldet, zweihundert constituiren sollte, so ist er auf Hundert gehalten, weil dies das geschuldete Geld ist; demnach wird auch derjenige, welcher Capital und Zinsen, welche nicht geschuldet wurden, constituirt hat, nur auf das Capital gehalten sein;
Ulp. lib. XXVII. ad Ed. Wer aber constituirt hat, dass er zahlen werde, ist gehalten, mag er eine bestimmte Quantität beigefügt haben oder nicht. 1Wenn Jemand constituirt haben sollte, dass er ein Pfand geben werde, so muss, da sich der Nutzen der Pfänder eingeschlichen hat, auch dies Constitutum zugelassen werden. 2Aber auch wenn Jemand constituirt haben sollte, dass eine bestimmte Person für ihn bürgen werde, so ist er nichts desto weniger gehalten, wie Pomponius schreibt. Wie jedoch, wenn diese Person nicht bürgen will? Ich glaube, dass der gehalten ist, welcher constituirt hat, wenn nicht etwas Anderes beabsichtigt worden ist. Wie, wenn [der Bürge] vorher gestorben ist? Wenn so, dass ein Verzug eintritt, so ist es billig, dass der gehalten ist, welcher constituirt hat, entweder auf das Interesse, oder dass er eine nicht weniger taugliche Person, welche bürgt, stelle; wenn so, dass kein Verzug eintritt, so glaube ich mehr, dass er nicht gehalten ist. 3Wir können aber sowohl gegenwärtig, als abwesend constituiren, sowie [wir] sowohl durch einen Boten, als durch uns selbst, als durch welche Worte es sei, pacisciren [können].
Ulp. lib. XXVII. ad Ed. Wenn wir Zwei, gleichsam als zwei [desselben Versprechens] Theilhaftige constituirt haben sollten, so wird selbst gegen den Einen aufs Ganze geklagt werden können. 1Aber auch auf einem bestimmten Orte und [auf eine bestimmte] Zeit kann Jemand constituiren, auch kann er nicht allein an dem Orte fordern, wo ihm constituirt worden ist, sondern nach dem Beispiel der in das Ermessen des Richters gestellten Klage77Von welcher im vorigen Titel die Rede war., überall. 2Der Prätor sagt: Wenn erhellen sollte, dass derjenige, welcher constituirt hat, weder zahle, noch gethan habe, es auch nicht an dem Kläger gelegen hat, dass das, was constituirt worden ist, nicht geschah. 3Demnach gilt die Klage, wenn es nicht am Kläger gelegen hat, wenngleich es an der Natur der Dinge gelegen hat; doch muss man [mit] mehr [Grund] sagen, dass [dann] dem Beklagten zu Hülfe gekommen werden müsse. 4Ob aber diese Worte des Prätors: noch der Beklagte gethan habe, was er constituirt hat, die Zeit des Constitutum88D. h. die im Constitutum festgesetzte Zeit. betreffen, oder aber ob wir sie bis auf die Einleitung des Streits beziehen, kann gezweifelt werden; und ich glaube [, dass sie] auf die Zeit des Constitutum [zu beziehen sind].
Ulp. lib. XXVII. ad Ed. Ad Dig. 13,5,18 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 345, Note 11.Ingleichen jene Worte des Prätors: es auch nicht am Kläger gelegen habe, lassen (recipiunt) denselben Zweifel zu. Und Pomponius untersucht [den Fall], wenn es etwa zum Termine des Constitutum an dem Kläger nicht gelegen haben sollte, vorher [aber] oder nachher es [an ihm] gelegen hat? Und ich glaube, dass auch dies auf den Termin des Constitutum zu beziehen ist, deshalb schreibt Pomponius, dass wenn der Kläger, durch Krankheit, oder durch Gewalt, oder durch die Witterung abgehalten, nicht gekommen ist, es ihm selbst schade. 1Ad Dig. 13,5,18,1ROHGE, Bd. 11 (1874), Nr. 110, S. 347, 352: Vereinbarung zu derselben Leistung, welche dem Contrahenten vorher obgelegen, unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 112, Note 5.Was hinzugefügt wird: und dass dieses Geld [damals], als es constituirt wurde, geschuldet gewesen sei, fordert eine vollständigere Auslegung. Denn zuerst bewirkt es dies, dass, wenn Etwas damals geschuldet gewesen ist, als constituirt wurde, jetzt es nicht [geschuldet] sein sollte, nichts desto weniger das Constitutum gilt, weil die Klage sich rückwärts bezieht. Deshalb, schreiben Celsus und Julianus, müsse auch der auf eine zeitliche Klage Verbindliche dadurch, dass er constituirt, gehalten sein, obgleich nach dem [Abschluss des] Constitutum die Zeit (dies) der zeitlichen Klage abgelaufen sein sollte. Darum auch wenn er constituirt haben sollte, dass er nach der Zeit der Verbindlichkeit zahlen werde, glaubt Julianus noch dasselbe, weil er zu der Zeit constituirt hat, wo die Verbindlichkeit noch Statt fand, obgleich auf die Zeit, wo er nicht gehalten war. 2Der Sache gemäss aber ist es, hier beizufügen, ob diese Klage eine Strafe enthalte, oder die Verfolgung einer Sache? Und es ist mehr [dafür], wie auch Marcellus glaubt, dass Verfolgung einer Sache Statt finde. 3Es ist ein alter Zweifel gewesen, ob der, welcher mit dieser Klage geklagt hat, die Verbindlichkeit des Capitals vernichte? Und es ist sicherer zu sagen, dass vielmehr durch Zahlung, die in Folge dieser Klage geschehen ist, die Befreiung eintrete, nicht durch die Einleitung des Streits, weil die Zahlung für beide Verbindlichkeiten nutzt99Es ist hier vom Constitutum einer fremden Schuld die Rede, und sowie der alte Schuldner, trotz dem, dass ein Anderer für ihn constituirt hat, doch noch verbindlich bleibt, so wird umgekehrt durch Zahlung sowohl die Verbindlichkeit des alten Schuldners, als die des Constituenten gelöst..
Idem lib. XXVII. ad Ed. Sobald eine Sache durch rechtskräftiges Urtheil, oder durch Eid entschieden, oder ein Zugeständniss vor dem Prätor (in jure) abgelegt ist, hat zufolge einer Rede des Kaisers Marcus alle Erörterung ein Ende, weil, wer vor dem Prätor etwas einräumt, dem Verurtheilten gleichgeachtet wird.
Ulp. lib. XXVII. ad Ed. Wer zugestanden hat, er sei den Stichus zu geben schuldig, muss verurtheilt werden, wenngleich Stichus da schon todt war, oder nach der Litiscontestation gestorben ist.
Ulp. lib. XXVII. ad Ed. Delegiren heisst an seiner Stelle einen andern Schuldner dem Gläubiger, oder Demjenigen stellen, welchem es nach dem Geheiss des [Gläubigers] geschehen soll. 1Es geschieht aber die Delegation entweder durch Stipulation1010Auch durch Literalcontract. S. Keller über Litiscont. und Urtheil. S. 90. Anm. 4., oder durch Litiscontestation1111Auch durch das Urtheil. S. l. 29. D. h. t. und Keller a. a. O. S. 200. ff..
Übersetzung nicht erfasst.