Ad edictum praetoris libri
Ex libro XXVI
Idem lib. XXVI. ad Edict. Wenn du mit deinem Schuldner dahin übereingekommen bist, die Schuld von ihm nicht einzuklagen, weil du glaubtest, du müsstest diesen Vertrag mit ihm vermöge eines Legates abschliessen, so wird der Schuldner nicht von selbst befreit, und wird, wie Celsus im 20. Buche schreibt, den klagenden Theil nicht durch die Einrede des Vertrags zurückweisen. 1Ad Dig. 2,14,51,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 351, Note 3.Derselbe schreibt an demselben Orte, dass, wenn du deinem Schuldner befohlen hast, dem Titius Zahlung zu leisten, von welchem du fälschlich glaubtest, du seist ihm ein Legat schuldig, und dein Schuldner sich mit dem Titius, welcher sein Schuldner war, verglichen hat, das Klagrecht für dich gegen deinen Schuldner und üfr diesen gegen den seinigen keineswegs verloren gegangen sei.
Ulp. lib. XXVI. ad Ed. Man pflegt zwar zu sagen, dass dasjenige Gegenstand der Entscheidung sei, worüber zwischen den Parteien verhandelt worden ist; Celsus aber meint, es sei trüglich, dies aus der Person des Beklagten abzunehmen, der stets, um nicht verurtheilt zu werden, behaupten wird, dass [über den Klaggrund] kein Uebereinkommen getroffen worden, sei. Wie nun? Es ist besser, zu sagen, Gegenstand der Entscheidung sei nicht dasjenige, worüber verhandelt worden, dass es Gegenstand derselben sein solle, sondern: dasjenige werde nicht Gegenstand der Entscheidung, worüber namentlich verhandelt worden, dass es ein solcher nicht sein solle. 1Ein Häscher kann über Geldangelegenheiten nicht entscheiden.
Ulp. lib. XXVI. ad Ed. Es ist der Sache angemessen, bevor wir zur Auslegung der Worte kommen, Weniges über die Bedeutung des Titels selbst anzuführen. 1Weil also der Prätor viele auf verschiedenartige Contracte sich beziehende Rechte unter diesem Titel zusammengestellt hat, darum hat er den Titel: von anvertrauten Sachen vorausgeschickt; er umfasst nämlich alle Contracte, welche wir, fremder Redlichkeit vertrauend, eingehen; denn wie Celsus im ersten Buche der Quästionen sagt, der Ausdruck anvertrauen ist ein allgemeiner. Darum hat der Prätor unter diesem Titel sowohl über den Leihcontract als Pfandcontract Verordnungen aufgestellt; denn wenn wir, fremder Redlichkeit vertrauend, irgend einer Sache beistimmen, um bald etwas aus diesem Contracte zurückzubekommen, so sagt man, dass wir anvertrauen. Auch das Wort Sache hat der Prätor, als ein allgemeines, auserwählt.
Ulp. lib. XXVI. ad Ed. Alles, was Stipulationen beigefügt werden kann, kann es ebenso auch der Auszahlung von Geld, und darum [können dieser] Bedingungen [beigefügt werden].
Ulp. lib. XXVI. ad Ed. Ad Dig. 12,1,9 pr.ROHGE, Bd. 9 (1873), S. 33: Klagen auf Feststellung eines obligatorischen Verhältnisses.Die Condiction des Bestimmten steht aus jedem Grunde, aus jeder Verbindlichkeit zu, in Folge welcher ein Bestimmtes gefordert wird, es mag aus einem bestimmten oder einem unbestimmten Contracte gefordert werden; denn es ist uns erlaubt, aus einem jeden Contracte Bestimmtes zu condiciren, wenn nur die Verbindlichkeit gefällig ist; sonst wenn die Verbindlichkeit auf einen Termin [gestellt] oder unter einer Bedingung [abgeschlossen worden] ist, so werde ich vor dem Termin oder [dem Eintritt] der Bedingung nicht klagen können. 1Es steht diese Klage auch aus dem Grunde eines Legats und aus dem Aquilischen Gesetze zu; aber auch aus dem Grunde eines Diebstahls condicirt man vermittelst dieser Klage; aber auch wenn aus einem Senatsschluss geklagt werden wird, steht diese Klage zu, wie wenn etwa derjenige, welchem eine fideicommissarische Erbschaft zurückerstattet worden ist, klagen wollte. 2Mag aber Jemand auf seinen oder fremden Namen verbindlich sein, so wird er mit dieser Klage richtig belangt. 3Weil also diese Condiction des Bestimmten aus allen Contracten zusteht, mag nun der Contract durch eine Sache, oder durch Worte, oder durch die Verbindung beider Arten begründet worden sein, so sind von uns einige Fälle auzuführen, in Bezug auf welche es einer Untersuchung werth ist, ob diese Klage zur Forderung von dergleichen genüge. 4Ich habe dir Zehn ausgezahlt und diese für einen Andern11D. h. so dass sie von dem, welchem sie ausgezahlt wurden, einem Andern, als dem Gläubiger, zurückgegeben werden sollten. stipulirt, die Stipulation ist nichtig; kann ich [aber] etwa die Zehn vermittelst dieser Klage condiciren, gleich als wenn zwei Contracte vorkämen, der eine, welcher durch eine Sache begründet worden ist, das heisst durch die Auszahlung, der andere, welcher durch Worte [begründet worden ist,] das heisst ungültig, weil ich für einen Andern nicht habe stipuliren können? Und ich glaube, dass ich es kann. 5Dasselbe wird der Fall sein, wenn ich von einem Mündel, dem ich unter Ermächtigung des Vormunds geliehen habe, ohne Ermächtigung des Vormunds stipulirt habe, denn auch dann wird mir wegen der Auszahlung die Condiction bleiben. 6Dasselbe kann man fragen, auch wenn ich [das], was ich dir ausgezahlt habe, unter einer unmöglichen Bedingung stipuliren sollte; da nämlich die Stipulation nichtig ist, so wird [mir] die Condiction bleiben. 7Aber auch wenn ich demjenigen [Geld] ausgezahlt haben werde, welchem nachher [die Verwaltung seines] Vermögens untersagt worden ist, [und] bald darauf [das Geld] von ihm stipuliren sollte, so glaube ich, ist er dem Mündel gleichzustellen, weil er auch durch Stipuliren für sich erwirbt. 8Ad Dig. 12,1,9,8Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 313, Note 6; Bd. II, § 370, Note 12.Wenn ich meine Gelder in deinem Namen [Jemandem] gegeben haben werde, [und zwar] als die deinigen in deiner Abwesenheit und ohne dein Wissen, so schreibt Aristo, werde für dich die Condiction erworben. Auch Julianus, hierüber befragt, schreibt im zehnten Buche, dass die Meinung des Aristo wahr sei, und man nicht zweifle, dass, wenn ich mein Geld in deinem Namen mit deinem Willen gegeben haben werde, dir die Verbindlichkeit erworben werde, da wir täglich in der Absicht, um Geld als Darlehn darzuleihen, von einem Andern zu fordern pflegen, dass er in unserm Namen als Gläubiger unserm künftigen Schuldner auszahle. 9Ich habe bei dir Zehn niedergelegt, nachher dir erlaubt, [sie] zu gebrauchen; Nerva [und] Proculus sagen, dass ich, auch ehe sie von der Stelle bewegt werden, sie von dir gleichsam als Darlehn condiciren könne; und es ist wahr, wie es auch dem Marcellus scheint, denn [der Andere] hat durch den Willen zu besitzen angefangen22Dies ist ein Fall der s. g. Traditio brevi manu, durch welche demjenigen, welcher eine fremde Sache bisher blos inne hatte (detinirte), der juristische Besitz oder (wie hier) das Eigenthum an derselben, ohne dass dazu von seiner Seite eine neue Ergreifung (apprehensio) des Besitzes nöthig ist, übertragen wird. Denn dadurch, dass Geld bei Jemandem niedergelegt war, erhielt dieser die blosse Detention desselben; dadurch aber, dass ihm der Gebrauch gestattet wurde, entstand ein Darlehn und er ward Eigenthümer des Geldes, und zwar auch ohne neue Apprehension desselben (bevor es von der Stelle bewegt worden), indem er durch den blossen Willen, das Geld als das seinige zu haben (animo), juristisch zu besitzen und Eigenthümer zu sein anfing. S. v. Savigny d. Recht d. Besitzes. 5. Aufl. S. 234 ff., daher geht die Gefahr auf denjenigen über, welcher um das Darlehn gebeten hat, und es wird gegen ihn condicirt werden können.
Idem lib. XXVI. ad Ed. Ad Dig. 12,1,11 pr.ROHGE, Bd. 4 (1872), S. 396: Hingabe von Werthpapieren als Darlehn mit der Verpflichtung der Restitution baaren Geldes.Du hast mich gebeten, dass ich dir Geld darleihen sollte, ich habe dir, da ich keines hatte, eine Schüssel oder eine Masse Goldes gegeben, damit du sie verkaufen und die [so erhaltenen] Gelder gebrauchen solltest; wenn du sie verkauft haben solltest, so glaube ich, dass das Geld zu einem Darlehn geworden sei. Wenn du aber die Schüssel oder die Masse ohne dein Versehen, bevor du sie verkauftest, verloren haben solltest, so ist es die Frage, ob sie für mich oder für dich33D. h. auf meine oder deine Rechnung. untergegangen sei. Mir scheint die Unterscheidung des Nerva die wahrste zu sein, der da meint, es sei ein grosser Unterschied, ob mir diese Schüssel oder Masse feil gewesen ist oder nicht, so dass, wenn sie mir feil gewesen ist, sie für mich zu Grunde gegangen sei, auf eben die Weise, als wenn ich sie einem Andern zum Verkaufen gegeben hätte; wenn ich aber nicht diesen Vorsatz gehabt habe, dass ich sie verkaufen wollte, sondern dies der Grund zum Verkaufen war, damit du [das daraus gelöste] Geld gebrauchen solltest, so sei sie für dich zu Grunde gegangen, und ganz besonders, wenn ich ohne Zinsen geliehen habe. 1Wenn ich dir Zehn so gegeben haben werde, dass du Neun schulden sollest, so sagt Proculus, und [zwar] richtig, dass du von Rechtswegen nicht mehr schuldest, als Neun. Aber wenn ich [Zehn so] gegeben haben werde, dass du Elf schulden sollest, so glaubt Proculus, dass nicht mehr als Zehn condicirt werden können. 2Wenn ein flüchtig gewordener Sclav dir Gelder dargeliehen haben sollte, so fragt es sich, ob der Herr [desselben] gegen dich condiciren könne; und allerdings, wenn mein Sclav, welchem die Verwaltung des Sonderguts gestattet worden war, dir [Geld] dargeliehen haben sollte, wird es ein Darlehn sein. Ein flüchtig gewordener oder ein anderer Sclav aber macht dadurch, dass er gegen den Willen, des Herrn [Geld] darleiht, es nicht [zum Eigenthum] des Empfängers. Wie also? Es können die Gelder vindicirt werden, wenn sie vorhanden sind, oder [es kann], wenn man aus böser Absicht aufgehört hat, sie zu besitzen, auf Auslieferung geklagt werden; wenn du sie aber ohne böse Absicht verbraucht hast, so wird man sie von dir condiciren können.
Ulp. lib. XXVI. ad Ed. Denn auch wenn ein Dieb dir Gelder, in der Absicht, sie darzuleihen, gegeben hat, so macht er sie nicht [zum Eigenthum] des Empfängers, sondern, nachdem sie verbraucht worden sind, entsteht die Condiction. 1Daher sagt Papinianus im achten Buche der Quaestionen: wenn ich dir fremde Gelder als Darlehn gegeben habe, so bist du mir nicht eher gehalten, als bis du sie verbraucht haben wirst. Wenn du sie aber theilweise verbraucht haben solltest, so fragt er, ob ich sie theilweise von dir condiciren könne; und er sagt, dass ich condiciren würde, wenn ich darauf aufmerksam gemacht [worden sei], dass es fremde Gelder gewesen seien; darum condicire ich theilweise, weil ich erfahren hatte, dass sie noch nicht alle verbraucht seien. 2Wenn ein gemeinschaftlicher Sclav Zehn dargeliehen haben sollte, und die Gelder verbraucht werden sollten, so glaube ich, es mag nun die Verwaltung dem Sclaven gestattet worden sein oder nicht, dass [jedem Herrn] die Klage auf Fünf zusteht; denn auch wenn ich dir gemeinschaftliche Gelder [und zwar] hundert dargeliehen haben werde, so schreibt Papinianus im achten Buche der Quästionen, könne ich Funfzig condiciren, wenn auch die einzelnen Körper gemeinschaftlich gewesen seien.
Ulp. lib. XXVI. ad Ed. Sonst aber sei ein Geschäftsbesorger, welcher den Eide anträgt, nicht zu hören, schreibt Julianus im zehnten Buche der Digesten; damit nicht44Es ist hier die Lesart von Haloander u. A. ne postea st. nec p. befolgt worden. nachher der Beklagte, welcher einmal geschworen hat, vom Herrn belangt werde. Auch nütze es ihm nicht viel, wenn ihm wegen der Genehmigung Sicherheit gegeben worden sei; denn sei es, dass der Herr fordere, so wird der Beklagte darzuthun gezwungen werden, dass er mit gutem Gewissen geschworen habe, nachdem nämlich eine Einrede aufgestellt ist; oder sei es, dass er aus der Stipulation wegen der Genehmigung klage, so wird er nothwendig selbst seinen Meineid darthun müssen55Denn klagt der Principal und wird vom Beklagten die Einrede vorgeschützt, er habe die Verbindlichkeit abgeschworen, so wird der Kläger die Gegeneinrede (denn exceptio steht hier für replicatio) gebrauchen, dass der Eid von einem nicht dazu beauftragten Geschäftsbesorger angetragen worden sei, und der Beklagte sieht sich also genöthigt, seine schon beschworene Behauptung zu beweisen. Gelingt ihm dies nicht und klagt er nun gegen den Geschäftsbesorger deshalb, weil dieser für die Genehmigung des Principals stehen zu wollen versprochen hatte, so wird er darthun müssen, dass er das, was er beschworen hatte, nicht habe beweisen können, und also trotz des Eides dem Principal verurtheilt worden sei. S. v. Glück a. a. O. S. 257. Anm. 59..
Idem lib. XXVI. ad Ed. Wenn es daher dem Geschäftsbesorger aufgetragen war, dass er fordere, er [aber] den Eid angetragen hat, so hat er etwas Anderes gethan, als was ihm aufgetragen worden ist.
Ulp. lib. XXVI. ad Ed. Wenn ein Sclav geschworen haben sollte, dass der Herr nicht geben müsse, so ist dem Herrn eine Einrede zu gestatten, und der Gegner muss es sich zurechnen, weil er dem Sclaven den Eid angetragen hat.
Ulp. lib. XXVI. ad Ed. Aber auch wenn mein Sclav, da ihm der Eid angetragen oder zurückgeschoben war, geschworen hat, dass die Sache [seinem] Herrn gehöre, oder ihm gegeben werden müsse, so glaube ich, dass mir eine Klage oder die Einrede aus dem Pactum wegen des Eides und der Uebereinkunft zu geben sei.
Idem lib. XXVI. ad Ed. Ein Eid hat sowohl in Bezug auf Gelder, als auf alle Sachen Statt; auch wegen Dienstleistungen kann ein Eid angetragen werden; auch kann sich der Gegner nicht über Unrecht beklagen, da er den Eid zurückschieben kann. Wie jedoch, wenn der Beklagte darum behaupten sollte, dass er befreit sei, weil er glaubt, dass Stichus, welchen er versprochen hat, gestorben sei? Er wird durch die Zurückschiebung [des Eides] nicht sicher sein, und darum glaubt Marcellus aus diesem Grunde, und [zwar] richtig, dass ihm entweder der Eid zu erlassen, oder eine Frist zu geben sei, damit er in Gewissheit gesetzt werde und dann schwöre. 1Ein Vertheidiger von Municipal-66S. Bd. I. S. 386. Anm. 40.Bürgern, oder sonst einer Corporation, kann den Eid antragen, wenn er hierüber einen Auftrag hat. 2Einem Mündel wird der Eid nicht angetragen77Dies ist vom gerichtlich angetragenen Eide zu verstehen und daher auch kein Widerspruch mit L. 26. pr. S. v. Glück a. a. O. S. 206. u. 276.. 3Ein Geschäftsbesorger wird nicht genöthigt, zu schwören, auch nicht ein Vertheidiger; und so schreibt Julianus im zwölften Buche der Digesten, ein Vertheidiger werde nicht genöthigt, zu schwören, und es genüge zur vollständigen Vertheidigung, wenn er bereit sei, sich auf die Klage einzulassen. 4Ad Dig. 12,2,34,4ROHGE, Bd. 3 (1872), S. 323: Voraussetzung des wegen der Eideszuschiebung zu verlangenden Calumnieneides.Wer den Eid anträgt, muss vorher für Gefährde schwören, wenn das verlangt werden sollte; dann wird ihm geschworen werden. Dieser Eid für Gefährde wird auf gleiche Weise dem Patron, wie den Eltern88In unserm Text steht zwar neque patrono neque parentibus, doch ist wohl kein Zweifel, dass die in der Anm. angeführte Lesart: neque — atque (oder et oder que) vorzuziehen sei. S. v. Glück a. a. O. 263 ff., erlassen. 5Wenn über die Beschaffenheit des Eides unter den Parteien gezweifelt sein sollte, so ist die Fassung desselben im Ermessen des Erkennenden. 6Der Prätor sagt: denjenigen, von welchem der Eid gefordert werden wird, werde ich zwingen zu zahlen oder zu schwören; das eine wähle also der Beklagte, entweder zahle oder schwöre er; wenn er nicht schwört, so muss er vom Prätor zu zahlen gezwungen werden. 7Es wird aber dem Beklagten auch ein anderes Mittel (facultas) gegeben, dass er, wenn er etwa lieber will, den Eid zurückschiebe; und wenn derjenige, welcher fordern wird, von dem vorgeschlagenen Eide (conditione jurisjurandi) keinen Gebrauch machen will99Wenn er also den ihm zurückgeschobenen Eid nicht leisten will., so wird ihm der Prätor keine Klage geben; er thut dies nämlich ganz billig, da der Vorschlag zum Eide dem nicht missfallen dürfte, welcher [ihn] angetragen hat. Aber auch der Eid für Gefährde wird dem Zurückschiebenden nicht angetragen, weil es vom Kläger nicht zu dulden ist, wenn er will, dass ihm wegen des [Eides-]Vorschlags, den er selbst gemacht hat, für Gefährde geschworen werde. 8Nicht immer aber ist es passend, dass der Eid in jeder Hinsicht [so] zurückgeschoben werde, wie er angetragen wird, da etwa aus der Verschiedenheit der Sachen oder Personen etwas entsteht, was eine Abwechslung herbeiführt; und darum mag, wenn so etwas eingetreten sein sollte, nach der Pflicht des Richters die Fassung eines Eides der Art bestimmt werden. 9Wenn eine Sache auf den Eid gestellt ist, so spricht der Richter den Schwörenden frei, den Zurückschiebenden wird er hören, und, wenn der Kläger schwören sollte, so verurtheile er den Beklagten; den nicht schwörenden Beklagten spricht er, wenn er zahlen sollte, frei, den nicht zahlenden verurtheilt er; wenn der Kläger zufolge der Zurückschiebung nicht schwört; so spricht er den Beklagten frei.
Ulp. lib. XXVI. ad Ed. Wenn wegen einer nicht unehrbaren Sache Geld gegeben sein sollte, damit ein Sohn aus der väterlichen Gewalt entlassen oder ein Sclav freigelassen werden sollte, oder man von einem Streit zurücktreten solle, so fällt, wenn die Gegenleistung erfolgt ist, die Zurückforderung weg. 1Wenn ich dir, um einer [in einem Testament auferlegten] Bedingung zu gehorchen, Zehn gegeben, bald [aber] die Erbschaft oder das Legat abgelehnt haben werde, so kann ich condiciren;
Ulp. lib. XXVI. ad Ed. Ich habe dir Geld gegeben, damit nicht zum Richter gegangen würde; ich habe mich [dadurch] gleichsam verglichen; kann ich wohl condiciren, wenn mir keine Sicherheit gegeben werden sollte, dass nicht zum Richter gegangen werde? Und es ist wahr, dass es ein grosser Unterschied sei, ob ich blos deswegen gegeben habe, damit nicht gegangen werde, oder damit mir auch versprochen werde, dass nicht gegangen werde; wenn deswegen, damit auch versprochen werde, so wird condicirt werden können, wenn nicht versprochen werden sollte; wenn, damit nicht gegangen werde, so fällt die Condiction, so lange nicht gegangen wird, weg. 1Dasselbe wird Statt finden, auch wenn ich dir gegeben haben werde, damit du den Stichus nicht freilassen sollest, denn der oben geschriebenen Unterscheidung gemäss wird die Zurückforderung entweder zuzulassen oder einzuhalten sein. 2Aber wenn ich dir gegeben haben werde, damit du den Stichus freilassen sollest, so kann ich condiciren, wenn du es nicht thust; oder wenn es mich reuen sollte, kann ich condiciren. 3Wie, wenn ich so gegeben habe, damit du innerhalb einer bestimmten Zeit freilassen sollest? Wenn die Zeit noch nicht vorübergegangen ist, so wird die Zurückforderung einzuhalten sein, ausser wenn es [mich] reuen sollte; wenn sie aber vorübergegangen ist, so wird condicirt werden können. Aber wenn Stichus verstorben ist, kann [dann] wohl das, was gegeben worden ist, zurückgefordert werden? Proculus sagt, dass, wenn er nach der Zeit, wo er hat freigelassen werden können, verstorben sein sollte, die Zurückforderung Statt finde; wo nicht, wegfalle. 4Ja sogar auch, wenn ich dir nichts gegeben habe, damit du freilassen solltest, es jedoch für gut befunden war, dass ich geben sollte, so stehe auf der andern Seite dir die Klage, welche aus diesem Contracte entsteht, das heisst, die Condiction zu, auch nachdem derselbe verstorben ist. 5Wenn ein freier Mensch, welcher in gutem Glauben diente, mir Geld gegeben, damit ich ihn freilassen solle, und ich es gethan haben werde, so fragt es sich, ob er, wenn er nachher als ein Freier erwiesen worden ist, von mir condiciren könne. Und Julianus schreibt im elften Buche der Digesten, dass dem Freigelassenen die Zurückforderung zustehe. Neratius berichtet auch in dem Buche der Membranen, dass der Pantomime Paris von den Domitia, der Tochter des Nero, Zehn, welche er derselben für die Freiheit gegeben hatte, durch die Hülfe des Richters zurückgefordert habe, und man nicht gefragt habe, ob Domitia wissentlich einen Freien [als Sclaven] angenommen hätte. 6Wenn mir Jemand, gleichsam als ein bedingt Freigelassener, Zehn gegeben haben sollte, da ihm dies nicht anbefohlen worden war, so, schreibt Celsus, condicire derselbe die Zehn. 7Aber wenn ein Sclav, welchem in einem Testament anbefohlen worden war, dem Erben Zehn zu geben, und [dann] frei zu sein, in einem Codicill unbedingt die Freiheit erhalten hat, und, das nicht wissend, dem Erben Zehn gegeben haben sollte, kann er [dann die Zehn] wohl zurückfordern? Und [Celsus] berichtet, dass sein Vater Celsus gemeint habe, er könne nicht zurückfordern; aber Celsus selbst, durch die natürliche Billigkeit bewogen, glaubt, es könne zurückgefordert werden. Und diese Meinung ist wahrer, obgleich bekannt ist, wie er auch selbst sagt, dass derjenige, welcher in der Hoffnung, weil er meinte, er werde von dem, welcher erhalten hat, wieder beschenkt, oder derselbe werde gegen ihn freundschaftlicher sein, gegeben hat, nicht zurückfordern könne, wenn er durch eine falsche Meinung betrogen worden ist. 8Scharfsinniger behandelt er auch jenen [Fall,] ob der, welcher geglaubt habe, dass er ein bedingt Freigelassener sei, Gelder nicht einmal [zum Eigenthum] des Empfängers gemacht habe, weil er sie dem Erben gegeben hat, indem er sie als die Gelder des Erben, nicht als die seinigen geben wollte, da sie allerdings die seinigen gewesen sind, indem sie nämlich nach der ihm aus dem Testament zustehenden Freiheit erworben worden sind? Und ich glaube, dass, wenn er sie in dieser Absicht gegeben hat, sie nicht [Eigenthum] des [Erben] werden; denn auch wenn ich dir meine Gelder gleichsam als die deinigen gebe, mache ich sie nicht zu den deinigen. Wie also, wenn dieser sie nicht dem Erben, sondern einem Andern gegeben hat, dem er [sie] in Folge eines Befehls glaubte geben zu müssen? Wenn er Sonderguts-[Gelder] gegeben hat, so macht er sie nicht [zum Eigenthum] des Empfängers; wenn sie aber ein Anderer für ihn gegeben, oder er selbst gegeben hat, da er schon frei geworden war, so werden sie [Eigenthum] des Empfängers werden. 9Obgleich es einem bedingt Freigelassenen erlaubt ist, auch vom Sondergut zu geben, um die Bedingung zu erfüllen, so kann doch der Erbe, wenn er die Gelder [sich] erhalten will, ihm, [vom Sondergut] zu geben, verbieten; dann nämlich wird es geschehen, dass auch der bedingt Freigelassene zur Freiheit gelange, gleich als ob die Bedingung erfüllt wäre, welcher zu gehorchen er abgehalten worden ist; und die Gelder werden nicht verloren gehen, sondern der, welcher sie nach des Testators Willen hat erhalten sollen, kann gegen den Erben mit einer Klage auf das Geschehene klagen, auf dass dem Testator gehorcht werde.
Ulp. lib. XXVI. ad Ed. Zum Beispiel, ich habe dir [Etwas] gegeben, damit du nicht einen Tempelraub, damit du nicht einen Diebstahl verüben, damit du nicht einen Menschen tödten mögest; und in diesem Falle, wenn ich dir [Etwas] gegeben haben werde, damit du nicht einen Menschen tödten mögest, schreibt Julianus, könne condicirt werden. 1Ingleichen wenn ich dir [Etwas] gegeben haben werde, damit du mir eine bei dir niedergelegte Sache zurückgeben mögest, oder damit du eine Urkunde mir zurückgeben möchtest. 2Aber wenn ich dir gegeben habe, damit der Richter zu meinen Gunsten in einer guten Rechtssache erkennen möchte, so hat man zwar berichtet, dass die Condiction Statt finde; aber auch dieser (der Geber) begeht ein Verbrechen, er scheint nämlich den Richter zu bestechen; und nicht eben längst hat unser Kaiser1010Anton. Caracalla; s. Bd. I. S. 372. Anm. 31. und L. 1. C. de poena jud. q. male jud. 7. 49. Da Ulpianusnicht bestimmt sagt, ob der Geber, trotz der Strafe, doch nach der Meinung früherer Juristen, welche er anführt, die Condiction habe, und da die Basilica dies bejahen, so scheint es zweifelhaft zu sein, ob der Geber seit jener Constitution das Gegebene zurückfordern könne. Allein die L. 3. h. t. ist offenbar dafür, dass die Condiction dem Geber zu versagen sei. S. v. Glück. a. a. O. S. 56. namentlich Anm. 17. constituirt, dass er den Process verliere.
Ulp. lib. XXVI. ad Ed. Dasselbe [findet Statt,] wenn wegen eines unehelichen Beischlafs [Etwas] gegeben sein, oder wenn Jemand, der beim Ehebruch ertappt worden, sich losgekauft haben sollte; es fällt nämlich die Zurückforderung weg, und das haben Sabinus und Pegasus zum Bescheid gegeben. 1Ingleichen, wenn ein Dieb gegeben haben sollte, damit er nicht verrathen würde, so fällt, weil eine Schändlichkeit Beider vorkommt, die Zurückforderung weg. 2So oft aber eine Schändlichkeit des Empfängers allein vorkommt, so sagt Celsus, könne zurückgefordert werden; wie wenn ich dir gegeben haben werde, damit du mir kein Unrecht zufügen mögest. 3Aber was einer Hure gegeben wird, kann nicht zurückgefordert werden, wie Labeo und Marcellus schreiben; aber aus einem neuen Grunde, nicht aus dem, weil eine Schändlichkeit Beider vorkommt, sondern [weil eine Schändlichkeit] des Gebers allein [vorkommt]; denn jene handle [zwar] schändlich, dass sie eine Hure sei, empfange [aber] nicht schändlich, da sie eine Hure sei1111Es gab nämlich früher bei den römern Weibspersonen der Art, welche zu ihrem Gewerbe ein Privilegium hatten, und also einen Lohn annehmen durften. S. v. Glück a. a. O. S. 52 ff.. 4Wenn ich dir eine Angeberbelohnung gegeben haben werde, damit du meinen flüchtig gewordenen [Sclaven], oder den Dieb meiner Sachen angeben mögest, so kann nicht zurückgefordert werden, was gegeben worden ist, denn du hast ja nicht schändlich empfangen. Wenn du aber von meinem flüchtig gewordenen [Sclaven Etwas] erhalten haben solltest, damit du ihn nicht angeben möchtest, so kann ich dies wohl von dir, gleichsam als von einem Diebe, condiciren; aber wenn der Dieb selbst von mir eine Angeberbelohnung erhalten hat, oder der Genosse des Diebes oder des flüchtig Gewordenen, so glaube ich, dass die Condiction Statt habe.
Ulp. lib. XXVI. ad Ed. Nun ist von dem nichtgeschuldet Gezahlten zu handeln. 1Und zwar, wenn Jemand eine Nichtschuld unwissentlich gezahlt hat, so kann er vermittelst dieser Klage condiciren; aber wenn er, wissend, dass er nicht schulde, gezahlt hat, so fällt die Zurückforderung weg.
Idem lib. XXVI. ad Ed. Ad Dig. 12,6,26 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 289, Note 1.Wenn Jemand nicht das Capital, sondern nichtgeschuldete Zinsen bezahlt hat, so wird er [sie] nicht zurückfordern können, wenn er sie für ein geschuldetes Capital gezahlt hat; aber wenn er sie über das gesetzliche Maass gezahlt hat, so hat der höchstselige Severus rescribirt, und dies Recht gilt bei uns in der Anwendung, dass sie zwar nicht zurückgefordert werden können, aber in das Capital einzurechnen seien; und dass, wenn er nachher das Capital gezahlt hat, das Capital gleich wie ein ungeschuldetes zurückgefordert werden könne. Deshalb werden auch, wenn das Capital vorher gezahlt gewesen sein sollte, die über das gesetzliche Maass gezahlten Zinsen, gleichsam als nichtgeschuldetes Capital, zurückgefordert. Wie, wenn er [das Capital] zugleich gezahlt haben sollte? Man wird sagen können, dass auch dann die Zurückforderung Statt habe. 1Zinsen über das Doppelte [des Capitals] aber und Zinsen von Zinsen können weder in eine Stipulation gebracht, noch gefordert werden; und sind sie gezahlt, so werden sie zurückgefordert, auf dieselbe Weise, wie Zinsen von künftigen Zinsen. 2Wenn Jemand, fälschlich glaubend, er schulde ein Capital, Zinsen gezahlt haben sollte, so kann er condiciren, und er scheint nicht wissentlich eine Nichtschuld gezahlt zu haben. 3Als nichtgeschuldet Gezahltes nehmen wir aber an, nicht blos wenn es überhaupt nicht geschuldet werden sollte, sondern auch wenn es vermöge einer immerwährenden Einrede nicht gefordert werden konnte; und darum wird auch dies zurückgefordert werden können, ausser wenn er wissend, dass er durch eine Einrede sicher sei, gezahlt hat. 4Wenn ich Hundert schuldend, gleich als ob ich Zweihundert schuldete, ein Grundstück von Zweihundert [an Werth] geleistet habe, so schreibt Marcellus im zwanzigsten Buche der Digesten, stehe mir die Zurückforderung zu und bleibe die Stipulation von Hundert. Obgleich man nämlich angenommen hat, dass eine statt Geld geleistete Sache die Befreiung verschaffe, so geschieht, wenn, in Folge einer falschen [Meinung über die] Quantität der Schuld, eine Sache von grösserem Werthe gezahlt sein sollte, gleichwohl keine Verwechslung eines Theils der Sache mit dem Gelde, denn Niemand wird wider Willen zu einer Gemeinschaft genöthigt. Aber sowohl die Condiction der ganzen Sache bleibt, als auch die Verbindlichkeit unversehrt; das Grundstück aber wird zurückbehalten werden, bis das geschuldete Geld gezahlt wird. 5Derselbe Marcellus sagt, dass, wenn [Jemand,] der Geld schuldet, Oel von grösserem Werthe gegeben haben sollte, gleich als wenn er mehr schuldete, oder, da er Oel schuldete, Oel gegeben haben sollte, gleich als wenn er eine grössere Menge (modum) schuldete, der Ueberschuss des Oels zurückzufordern sei, nicht das ganze; und dass deswegen die Verbindlichkeit vernichtet sei. 6Derselbe Marcellus fügt hinzu, wenn, da mir ein Theil eines Grundstücks geschuldet wurde, gleich als wenn das Ganze geschuldet würde, nachdem eine Werthschätzung gemacht worden, eine Geldzahlung des ganzen Werthes des Grundstücks geschehen sei, so könne nicht der ganze Werth, sondern der Werth des nichtgeschuldeten Theils zurückgefordert werden. 7So sehr aber verschafft eine immerwährende Einrede eine Condiction, dass Julianus im zehnten Buche geschrieben hat, dass, wenn der Käufer eines Grundstücks seinen Erben verurtheilt1212Damnaverit heredem; dies bezieht sich auf die alte Form der Legate per damnationem, welche ebenso, wie die übrigen alten Arten der Legate, von Justinianus aufgehoben worden ist, obgleich von denselben noch hin und wieder Spuren im Corp. juris vorkommen. haben sollte, dass er den Verkäufer von der Verkaufsverbindlichkeit befreien sollte, bald [nachher aber] der Verkäufer, ohne [dies] zu wissen, die Sache übergeben haben sollte, er das Grundstück condiciren könne. Und dasselbe [findet Statt,] auch wenn [der Erblasser den Erben] verurtheilt haben sollte, seinen Schuldner zu befreien, und der, ohne [dies] zu wissen, gezahlt haben sollte. 8Wer einem Haussohn, da er ein Sondergutsschuldner desselben war, gezahlt haben sollte, wird, wenn er nicht wusste, dass demselben das Sondergut entzogen sei, befreit; wenn er es weiss, und zahlt, so hat er die Condiction nicht, weil er wissentlich eine Nichtschuld zahlt. 9Wenn ein Haussohn, der gegen den Macedonianischen [Senatsschluss] ein Darlehn aufgenommen hat, gezahlt haben sollte, und, nachdem er Erbe seines Vaters geworden ist, die Gelder etwa vindiciren will, so wird er durch eine Einrede von der Vindication der Gelder zurückgewiesen. 10Wenn Jemand gleich als wenn er in Folge eines Compromisses verurtheilt wäre, fälschlich gezahlt haben sollte, so kann er zurückfordern. 11Von dem Besitzer einer Erbschaft oder eines Nachlasses wird man, wenn er die Erbschaft [als ihm gehörig] vertheidigen sollte, das nichtgeschuldet Gezahlte condiciren können; wenn er aber nicht vertheidigen sollte, so kann man sogar das geschuldet Gezahlte zurückfordern. 12Ein Freigelassener hat, da er glaubte, er schulde dem Patron Dienste, [sie] geleistet; dass er nicht condiciren könne, obgleich er in dem Glauben, dass er verbindlich sei, gezahlt hat, hat Julianus im zehnten Buche der Digesten geschrieben, denn der Freigelassene schuldet die Dienste dem Patron nach dem natürlichen Recht1313Dies ist nicht, wie von Einigen geschehen ist, so zu verstehen, als ob der Freigelassene auch ohne Versprechen zu diesen Diensten verbindlich sei, sondern es heisst dies soviel: die Verpflichtung des Freigelassenen zu den Diensten ist als eine natürliche Verbindlichkeit anzusehen, und darum kann der Freigelassene die ungeschuldet geleisteten nicht condicieren. S. Mühlenbruch Lehre v. d. Cession. 2. Aufl. S. 305. A. 118. Uebrigens waren die Dienste der Freigelassenen von doppelter Art, entweder officiales (oder officium), welche wahrscheinlich in häuslichen Verrichtungen und in gewissen Abgaben bestanden, und fabriles oder artificiales, welche nur vermittelst der Kenntniss eines Gewerbes oder einer Kunst geleistet werden konnten. S. Mühlenbruch a. a. O.. Aber auch wenn nicht Dienste dem Patron geleistet worden sind, sondern [der Freigelassene,] da von ihm eine häusliche Verrichtung verlangt wurde, sich mit dem Patron um Geld verglichen und gezahlt hat, so kann er nicht zurückfordern. Aber wenn er dem Patron nicht häusliche Dienste, sondern gewerbmässige geleistet hat, wie in Malerei bestehende, oder andere, indem er glaubte, dass er [sie] schulde, so ist zu untersuchen, ob er condiciren könne? Und Celsus im sechsten Buche der Digesten glaubt, dass dies das Verhältniss der Dienste sei, dass sie nicht [alle] derselben Art und nicht Sache desselben Menschen seien; auch werden sie nicht [in der Art] demselben geleistet; denn gewöhnlich verändert die Stärke des Menschen, das Alter, die Zeit und die natürliche Anlage das Verhältniss der Dienste, und darum kann sie Jemand auch nicht, wenn er will, leisten. Aber diese Dienste, sagt er, lassen eine Werthschätzung zu, und zuweilen condiciren wir etwas Anderes, sagt er, obgleich wir etwas Anderes leisten; z. B. ich habe ein nichtgeschuldetes Grundstück gegeben, und condicire die Früchte, oder [ich habe] einen nichtgeschuldeten Menschen [gegeben], und diesen hast du ohne Betrag um einen mässigen Preis verkauft, nämlich du brauchst blos das wiederzugeben, was du vom Preise hast, oder ich habe auf meine Kosten einen Menschen werthvoller gemacht, muss so etwas nicht geschätzt werden? So auch könne im vorliegenden Falle, sagt er, [von Freigelassenen soviel] condicirt werden, um wieviel ich die Dienste würde gemiethet haben. Aber wenn er vom Patron zu häuslichen Diensten [einem Andern] überwiesen sein sollte, [was dann Rechtens sei,] wird beim Marcellus im zwanzigsten Buche der Digesten untersucht; und Marcellus sagt, dass er nicht gehalten sei, wenn sie nicht etwa in einer Kunstfertigkeit bestehen sollten; denn die sind auf Befehl des Patrons auch einem Andern zu leisten. Aber wenn der [dazu] Ueberwiesene dir häusliche [Dienste] geleistet haben sollte, so kann er sie nicht condiciren, weder von dem Gläubiger, welchem er sie geleistet hat, da demselben mit Hinsicht auf einen Andern geleistet worden ist und der das Seinige wiederbekommt, noch dem Patron, weil sie demselben nach natürlichem Rechte geschuldet werden. 13Ad Dig. 12,6,26,13Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 427, Note 4.Wenn ich, da ich Zehn oder den Stichus stipulirt1414Das Wort stipulari wird zwar in der Regel von demjenigen gebraucht, welcher durch die Stipulation berechtigt wird; doch ist es in einigen Stellen, wie z. B. in dieser, auf den Verpflichteten zu beziehen. S. Brisson. s. h. v., v. Glück a. a. O. S. 333. A. 68. habe, Fünf zahlen sollte, so fragt es sich, ob ich condiciren kann? Die Frage hängt davon ab, ob ich auf Fünf befreit werde; denn wenn ich befreit werde, so fällt die Condiction weg, wenn ich nicht befreit werde, so wird die Condiction Statt finden. Man hat aber angenommen, wie Celsus im sechsten Buche und Marcellus im zwanzigsten Buche der Digesten geschrieben hat, dass die Hälfte der Verbindlichkeit nicht vernichtet werde, und dass es daher für noch schwebend zu halten sei, ob derjenige, welcher Fünf gezahlt hat, befreit würde, und dass man von ihm die übrigen Fünf oder den Stichus fordern könne, und dass er, wenn er die rückständigen Fünf geleistet haben sollte, so angesehen werde, als ob er auch die früheren [Fünf] als Schuld1515Im Text steht in priora debita, doch möchte wohl die in der Anmerkung angedeutete Weglassung des in dem Sinn der Stelle mehr entsprechen. gezahlt habe; wenn er aber den Stichus geleistet hätte, so könne er die Fünf, gleich als eine Nichtschuld, condiciren. So wird die nachherige Zahlung ausweisen, ob die früheren Fünf als Schuld oder als Nichtschuld gezahlt wurden. Aber auch wenn, nachdem die [übrigen] Fünf gezahlt worden, auch Stichus geleistet werden sollte, und ich etwa die Fünf lieber haben und den Stichus zurückgeben will, ob ich [dann] zu hören sei, untersucht Celsus. Und er glaubt, dass die Condiction der Fünf entstanden sei, obwohl mir, wenn beides zugleich gezahlt worden, die Wahl gegeben würde, zurückzuhalten, was ich wollte. 14Derselbe sagt, dass auch wenn zwei Erben des Stipulators sein sollten, nicht so, nachdem dem Einen Fünf gezahlt seien, dem Andern ein Theil des Stichus geleistet werden könne. Dasselbe [finde Statt,] auch wenn zwei Erben des Versprechers sein sollten. Demgemäss tritt die Befreiung nicht ein, wenn nicht entweder Beiden je Fünf, oder Beiden Theile des Stichus geleistet worden sind.
Übersetzung nicht erfasst.
ULP. lib. XXVI. Wer sein Vermögen abtritt, ehe er eine Schuld anerkannt hat, oder verurtheilt worden ist, oder vor dem Prätor [in jure] Etwas eingeräumt hat, der ist damit nicht1616S. Zimmern G. d. R. Pr. R. Th. III. §. 78. n. 14. S. 247. zu hören.
Ulp. lib. XXVI. ad Sabin. Habe ich mir stipulirt, dass mir hundert[tausend Sestertien] gegeben werden sollen, sobald ich sie fodern werde, so liegt in dieser Stipulation mehr eine gewisse Anmahnung, dass sie schneller und ohne Verzug zurückgegeben werden sollen, als eine Bedingung, und deshalb kann man, sollte ich auch eher sterben, ehe ich sie gefodert habe, nicht annehmen, dass die Bedingung erloschen sei.
Übersetzung nicht erfasst.