Ad edictum praetoris libri
Ex libro XXV
Idem lib. XXV. ad Ed. Der Ort, wo ein Sclav begraben worden, ist, sagt Aristo, religiös. 1Wer einen Leichnam an einen ihm nicht gehörigen Ort hingeschafft, oder die Hinschaffung besorgt hat, haftet durch die Klage auf das Geschehene. An den Ort eines Andern ist so zu verstehen: auf dem Felde, oder in einem Gebäude. Dieser Ausdruck gibt aber die Klage [nur] dem Eigenthümer, nicht dem Besitzer im guten Glauben; denn wenn er [der Prätor] sagt, an den Ort eines Andern, so versteht er darunter den Eigenthümer, d. h. den, dem der Ort gehört. Es haftet aber auch der Niessbraucher dem Eigenheitsherrn durch Beisetzung eines Todten. Ob auch der Miteigenthümer hafte, wenn er dies ohne Wissen des andern Miteigenthümers gethan, darüber lässt sich etwas für und wider sagen, doch ist es richtiger, ihn mit der Erbtheilungs- oder Gemeingutstheilungsklage anzugreifen. 2Der Prätor sagt: Es mag ein menschlicher Leichnam, oder die Gebeine eines Verstorbenen an einen einem Andern gehörigen reinen Ort, oder in ein solches Begräbniss hingeschafft worden sein, wo man kein Recht dazu hatte, so haftet derjenige, der es gethan, durch die Klage auf das Geschehene, und wird einer Geldstrafe unterworfen. 3Der Prätor versteht ein solches Hinschaffen, was des Begräbnisses wegen geschieht. 4Rein wird derjenige Ort genannt, der weder heilig, noch geweiht, noch religiös, sondern frei von allen Beziehungen dieser Art ist. 5Begräbniss heisst derjenige Ort, wo der Körper oder die Gebeine eines Menschen beigesetzt sind. Celsus sagt aber, es sei nicht der ganze zum Begräbniss bestimmte Platz religiös, sondern soweit, als der Körper beerdigt ist. 6Ein Denkmal wird zur Aufrechterhaltung des Andenkens errichtet. 7Wer den Niessbrauch an einem Orte hat, kann denselben nicht religiös machen. Wenn aber der Eine die Eigenheit, der Andere den Niessbrauch hat, so kann selbst der Eigenheitsherr den Ort nicht religiös machen, er müsste denn denjenigen, der den Niessbrauch vermacht hat, selbst dahin beigesetzt haben, vorausgesetzt, dass er ihn an einem andern Orte nicht so passend beerdigen konnte; so schreibt Julian. Ausserdem kann der Ort wider den Willen des Niessbrauchers nicht religiös werden; wenn aber der Niessbraucher einwilligt, so kann es geschehen. 8Einen dienstbaren Ort kann Niemand ohne Einwilligung dessen, der zur Dienstbarkeit berechtigt ist, religiös machen. Wenn aber die Dienstbarkeit ebenso bequem auf einen andern Ort verlegt werden kann, so ist nicht anzunehmen, dass es zur Verhinderung der Dienstbarkeit geschehe, und der Ort kann daher religiös werden; dies hat wahrlich seinen guten Grund. 9Wenn derjenige, der einen Acker verpfändet hat, eine Leiche der Seinigen daselbst beigesetzt hat, so kann er ihn dadurch religiös machen, desgleichen wenn er selbst auf demselben begraben wird; einem Andern darf er es aber nicht gestatten;
Ulp. lib. XXV. ad Ed. Wenn der eingesetzte Erbe vor dem Erbschaftsantritt die Leiche des Erblassers irgendwo beisetzt, so macht er den Ort religiös. Doch möge Niemand glauben, dass er hierdurch selbst sich als Erbe benehme; denn man nehme den Fall an, dass er noch über den Erbschaftsantritt berathschlage. Nach meiner Ansicht macht Jeder, der die Leiche beisetzt, auch wenn es der Erbe nicht ist, sondern ein Anderer, wenn es etwa der Erbe unterlassen, oder abwesend gewesen, oder in Besorgniss gestanden hat, es möchte dadurch den Anschein gewinnen, dass er sich als Erbe benehme, den Ort dennoch zum religiösen; denn die Erblasser werden meist früher begraben, als Jemand als ihr Erbe auftritt. Der Ort wird jedoch nur dann religiös, wenn er dem Verstorbenen gehört hat; denn der Ort, wohin ein Verstorbener beigesetzt wird, wird als naturrechtlich ihm gehörig betrachtet, besonders wenn er an einem Orte begraben worden ist, den er selbst dazu bestimmt hat; ja es wird, selbst wenn er an einen Ort vom Erben hingeschafft worden ist, den er [einem Andern] vermacht hat, derselbe dennoch durch des Testators Beisetzung religiös, sobald er nur an einem andern Orte nicht so bequem hat begraben werden können.
Ulp. lib. XXV. ad Ed. oder die ein Familienvater durch Erbgang erworben hat. In beiden steht aber den Erben und allen andern Nachfolgern jeder Art frei, sich selbst und Andere begraben zu lassen, wenn sie auch, sei es aus einem Testament oder ohne Testament, nur zum allergeringsten Theile Erben sind, und sogar ohne Einwilligung der Andern. Auch den Kindern jeden Geschlechts und Grades, selbst den aus der Gewalt entlassenen Familiensöhnen, steht dieselbe Befugniss zu, sie mögen Erben geworden sein oder sich der Erbschaft begeben haben. Die Enterbten aber können, ausser wenn der Testator es aus gerechtem Hass veranlasst ausdrücklich verboten hat, aus Menschenliebe, jedoch nur allein [daselbst] beigesetzt werden, auch dürfen sie nicht Andere ausser ihrer Nachkommenschaft daselbst begraben. Freigelassene dürfen weder selbst dahin beigesetzt werden, noch Andere daselbst begraben, ausser wenn sie Erben des Freilassers geworden sind, wenn auch ein [Erblasser] daran die Inschrift hat machen lassen, dass er ein Begräbniss für sich und seine Freigelassenen errichtet habe; dies hat Papinian in einem Gutachten ausgesprochen, und es ist wiederholt das Nämliche verordnet worden. 1Wenn ein Begräbniss noch rein ist, so kann man es verkaufen und verschenken. Ist es blos ein leeres Grabmal, so kann man es verkaufen; denn die kaiserlichen Gebrüder haben rescribirt, dieses sei nicht religiös.
Ulp. lib. XXV. ad Ed. Es ist die Frage, ob der Eigenthümer des Ortes die von einem Andern beigesetzten Gebeine oder Leiche ohne den Beschluss der Priester oder den Befehl des Kaisers ausgraben, oder herausnehmen dürfe. Labeo sagt, man müsse entweder die priesterliche Erlaubniss oder den Befehl des Kaisers abwarten, denn sonst sei wider den, der sie herausgeworfen, die Injurienklage begründet. 1Ad Dig. 11,7,8,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 307, Note 5; Bd. II, § 315, Note 7.Wenn angegeben wird, es sei ein religiöser Ort für einen reinen verkauft worden, so gestattet der Prätor demjenigen, dem die Sache gehört, eine Klage auf das Geschehene wider den [Verkäufer]11Die Glosse versteht hier sc. venditori solle die Klage zuständig sein, ad in eum sei zu erklären extraneum mortuum inferentem; allein dies ist offenbar falsch; denn der Verkauf von Seiten eines Dritten, der ohnehin nichtig wäre, könnte ja dem extraneus sein eventuelles Recht nicht entziehen; es ist also nur von einer Entschädigungsklage die Rede; man sehe die Ueberschrift zu diesem §. in der Russardschen Edition. Die Schlussworte geben den besten Aufschluss.; diese Klage ist auch gegen den Erben zuständig, indem sie gleichsam eine Klage aus dem Kaufcontract begreift. 2Wer einen Todten an einen zum öffentlichen Gebrauch bestimmten Ort hingeschafft hat, wider den ertheilt der Prätor, wenn er in böser Absicht gehandelt hat, eine Klage, und er muss auch mit einer ausserordentlichen, jedoch mässigen Strafe belegt werden; wenn ohne böse Absicht, so wird er freigesprochen. 3Die Benennung eines reinen Ortes ist bei dieser Klage auch von einem Gebäude zu verstehen. 4Diese Klage kommt nicht blos dem Eigenthümer zu, sondern auch dem, der an dem Orte den Niessbrauch hat, oder eine Dienstbarkeit, weil auch diesen das Recht des Verbots zusteht. 5Wer daran verhindert worden ist, eine Leiche da beizusetzen, wo er ein Recht dazu hatte, dem steht eine Klage auf das Geschehene und ein Interdict zu, wenn er gleich nicht selbst, sondern sein Geschäftsbesorger daran verhindert worden ist, weil er in diesem selbst verhindert worden zu sein angenommen wird.
Ulp. lib. XXV. ad Ed. Wenn der Verkäufer eines Landgutes sich einen Ort zum Begräbniss, zur Beerdigung seiner selbst und seiner Nachkommen, vorbehalten hat, so kann er, wenn er verhindert wird, sich des Weges dahin zu bedienen, um seinen Todten beizusetzen, Klage erheben; denn es wird angenommen, dass sich Käufer und Verkäufer auch auf den Vorbehalt geeinigt haben, dass dem Verkäufer freistehen solle, des Begräbnisses wegen über das Landgut zu gehen.
Ulp. lib. XXV. ad Ed. Ad Dig. 11,7,12 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 169, Note 4.Wenn Jemand ein Begräbniss besitzt, aber keinen Weg zum Begräbniss hat, und von seinem Nachbar verhindert wird, dahin zu gehen, so pflegt, hat der Kaiser Antonin mit seinem Vater rescribirt, ein Weg zum Begräbniss bittweise gefordert und zugestanden zu werden, so dass derselbe allemal, wenn keine Verbindlichkeit dazu vorhanden ist, von dem, dessen Landgut daranliegt, verlangt wird. Es hat jedoch dieses Rescript, welches die Befugniss, [den Weg] zu verlangen, zugesteht, nicht auch eine bürgerlichrechtliche Klage begründet, sondern es ist nur ein ausserordentlicher Antrag. Der Prätor muss auch dafür sorgen, dass ihm der Weg um einen rechtmässigen Preis gewährt werde, wobei der Richter auch für die günstige Lage des Ortes zu sorgen hat, damit der Nachbar keinen beträchtlichen Nachtheil erleide. 1Durch einen Senatsbeschluss ist verordnet worden, den Gebrauch der Begräbnisse nicht durch Bestimmung zu andern Zwecken zu verunehren, d. h. das Begräbniss nicht zu gewöhnlichen Beschäftigungen zu brauchen. 2Der Prätor sagt: Wenn Kosten der Leiche wegen verwendet worden sind, so werde ich Behufs deren Zurückforderung wider den, den die Sache angeht, eine Klage ertheilen. 3Dieses Edict ist aus einer rechtmässigen Ursach erlassen worden, damit derjenige, welcher das Begräbniss besorgt hat, das, was er aufgewendet hat, wieder erlange; denn hierdurch werde der Zweck erreicht, dass die Leichen nicht unbeerdigt liegen bleiben, noch Jemand auf fremde Kosten beerdigt werde. 4Die Leiche muss derjenige besorgen, den der Sterbende dazu ausersehen hat; wenn er es unterlässt, so trifft ihn weiter keine Strafe, ausser wenn ihm dafür eine Entschädigung hinterlassen worden ist; wenn er dann den Willen des Verstorbenen nicht befolgt hat, so wird er von jener ausgeschlossen. Hat der Verstorbene hierüber keine Bestimmung getroffen, noch Jemandem dies Amt durch ein Vermächtniss übertragen, so fällt es den eingesetzten Erben anheim; ist keiner eingesetzt, den gesetzmässigen [Erben], oder den Verwandten je nach ihrer Reihenfolge. 5Die Leichenkosten werden nach den Vermögenskräften oder der Würde des Verstorbenen ermessen. 6Der Prätor oder die Municipalobrigkeit muss, wenn baares Geld zum Nachlass gehörig vorhanden ist, von demselben die Kosten zur Leichenbestattung anweisen; ist dergleichen nicht vorhanden, so muss er das verkaufen, was mit der Zeit verloren gehen würde, und dessen Zurückbehaltung die Erbschaft belästigt; ist auch kein solcher Gegenstand vorhanden, so muss er den Verkauf von Gold und Silber, was da ist, oder dessen Verpfändung anordnen, um Geld zu schaffen,
Ulp. lib. XXV. ad Ed. Wenn Jemand der Uebergabe der Sachen an den Käufer ein Hinderniss in den Weg legen sollte, so muss der Prätor dazwischen treten, und das, was deshalb geschehen ist, in Schutz nehmen, wenn sich der Uebergabe der verkauften Sachen ein Hinderniss entgegenstellt. 1Ad Dig. 11,7,14,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 431, Note 18.Wenn der Verstorbene ein Pachter oder Miethsmann ist, und nichts vorhanden ist, wovon er begraben werden kann, so, schreibt Pomponius, müssen die Kosten dazu aus den eingebrachten und eingeschafften Sachen bestritten werden; was übrig sei, könne für schuldigen Pachtzins innebehalten werden. Wenn der Testator Sachen vermacht hat, über dessen Bestattung es sich handelt, und nichts vorhanden ist, wovon er bestattet werden könnte, so muss auch an jene Hand angelegt werden; denn es ist besser, dass der Testator von seiner eigenen Habe beerdigt werde, als dass Andere Vermächtnisse bekommen. Wenn aber die Erbschaft späterhin angetreten worden ist, darf die [verkaufte] Sache dem Käufer nicht genommen werden, weil er Besitzer im guten Glauben ist, und derjenige Eigenthümer ist, der [eine Sache] unter Ermächtigung des Richters erworben hat. Wenn der Vermächtnissinhaber jedoch vom Erben schadlos gestellt werden kann, so darf er nicht um sein Vermächtniss gebracht werden; ist es aber nicht möglich, so ist es angemessener, dass der Vermächtnissinhaber keinen Gewinn habe, als dass der Käufer in Schaden komme. 2Hat der Testator Jemanden die Besorgung seiner Leiche aufgetragen, und dieser das Geld genommen, aber die Leiche nicht bestattet, so, schreibt Mela, sei wider ihn die Klage wegen Arglist zu ertheilen; doch glaube ich, dass er vom Prätor auch ausserordentlicher Weise angehalten werden müsse, [ausserdem] die Leiche zu beerdigen. 3Unter Leichenkosten sind blos diejenigen zu verstehen, welche zu dem Ende geschehen, die Leiche zu bestatten, und ohne welche die Bestattung nicht geschehen kann, z. B. was also auf die Fortschaffung des Leichnams verwendet worden ist. Auch was auf den Platz verwendet worden ist, wohin der Todte bestattet werden soll, wird, wie Labeo schreibt, als Leichenkosten angesehen, weil nothwendiger Weise ein Ort geschafft werden muss, wo der Körper beigesetzt werden kann. 4Die Kosten, welche für den Transport der Leiche eines auswärts Verstorbenen verausgabt worden sind, sind Leichenkosten, wenn derselbe auch noch nicht beerdigt worden ist; ingleichen was auf die Bewachung oder einstweilige Niederlegung22Commendandum, s. Glück IX. p. 441. n. 59. der Leiche, oder auf einen marmornen Sarg, oder zur Anschaffung33Collocondum; die unnützen Erklärungsversuche s. bei Glück a. a. O. n. 61. von Sterbekleidern vewendet worden ist. 5Schmucksachen dürfen mit den Leichen nicht begraben werden, so wenig wie etwas Anderes von der Art, was thörichte Menschen zu thun pflegen. 6Diese Klage, welche die Leichenklage heisst, nimmt ihren Ursprung aus der Billigkeit; sie begreift blos die auf die Leiche verwendeten Kosten, nicht auch andere. Das billige wird aus der Würde des Beerdigten, aus der Sache selbst, aus der Zeit und dem guten Glauben [des Handelnden] abgenommen, so dass weder mehr auf die Kosten gerechnet werden darf, als geschehen ist, noch soviel selbst, wie in der That geschehen ist, wenn dies übertrieben war; denn es muss dabei auf die Vermögenskräfte dessen Rücksicht genommen werden, auf den es verwendet worden, und auf die Sache selbst, wenn ohne Grund übermässig daraufgegangen ist. Wie nun, wenn die Ausgaben nach dem Willen des Testators gemacht worden sind? Man wisse, dass man hier nicht einmal dem Willen folgen dürfe, wenn die Verfügung eine rechtmässige Grenze der Kosten übersteigt, und die Kosten nur nach Maassgabe des Vermögens geschehen dürfen. 7Zuweilen will derjenige, der die Leichenkosten verausgabt, dieselben nicht wieder haben, wenn er nämlich dieselben aus Mitleid aufgewendet hat und nicht in der Absicht, als wolle er sie wiederfordern; so hat unser Kaiser verordnet. Darum muss der Richter untersuchen, in welcher Absicht die Kosten aufgewendet worden sind, ob nämlich Jemand als Geschäftsführer des Verstorbenen oder des Erben auftritt, ob aus Menschlichkeit, oder Mitleid oder aus Frömmigkeit, oder Zuneigung. Doch kann auch eine verschiedene Art von Mitleid Statt finden, so dass derjenige, welcher eine Leiche bestattet hat, darin mitleidig oder frommgesinnt ist, dass er sie begrub, damit sie nicht unbeerdigt bleibe, nicht auch in der Absicht, es auf seine Kosten zu thun; wenn der Richter hierüber Aufschluss erhalten hat, so darf er, wenn alsdann [der eigentlich Verpflichtete] belangt wird, diesen nicht freisprechen; denn wer begräbt einen fremden Leichnam ohne Regung von Frömmigkeit? Es muss44Oportebit: nämlich wenn er Unannehmlichkeiten vermeiden will; unser muss entspricht dem ganz. Es haben auf jene Bedeutung übrigens nicht erst die bei Glück XI. p. 347. n. 50. citirten Rechtslehrer hingewiesen, sondern schon die Glosse. daher jeder angeben, in welcher Absicht er die Leiche bestatte, um nachherige Erörterungen zu vermeiden. 8Meistentheils pflegen die Söhne, wenn sie ihre Eltern begraben, oder Andere, die Erben werden können, obwohl daraus selbst kein Benehmen als Erbe noch Erbschaftsantritt gefolgert wird, dennoch und zwar die Notherben, um den Schein zu vermeiden, sich mit der Erbschaft befasst, die übrigen aber den, sich als Erben benommen zu haben, sich bezeugen zu lassen, dass sie das Begräbniss nur aus Frömmigkeit besorgen. Wie nun, wenn es vergebens geschehen ist? Dann wird angenommen, dass sie sich für den Fall vorgesehen haben wollen, dass man nicht glauben solle, sie haben sich mit der Erbschaft befasst, nicht zu dem Ende, um die Kosten fordern zu können, weil sie blos erklären, dass sie es aus Frömmigkeit thun; um sich der Kosten zu versichern, müssen sie sich vor Zeugen vollständiger erklären. 9Doch kann man in manchen Fällen behaupten, dass ein Theil der verwendeten Kosten wiedergefordert werden könne, wie wenn es Jemand theils als Geschäftsführer und theils aus Frömmigkeit gethan hat; und dies ist richtig. Er kann alsdann den Theil der Kosten verlangen, den er nicht in der Absicht, eine Schenkung zu machen, verwendet hat. 10Zuweilen darf der Richter, der über diese Billigkeit erkennt, geringe Kosten gar nicht anerkennen, z. B. wenn einem reichen Mann zur Beschimpfung [auf dessen Beerdigung] nur ärmliche Kosten verwendet worden sind; denn wenn es sich zeigt, dass man den Verstorbenen durch ein solches Begräbniss hat beschimpfen wollen, so dürfen die Kosten gar nicht berücksichtigt werden. 11Wer in dem Glauben, er sei Erbe, einen Familienvater beerdigt hat, der kann die Leichenklage nicht anstellen, weil er es nicht in der Absicht gethan, als führe er eines Andern Geschäft; so glauben Trebatius und Proculus; meiner Ansicht nach kann ihm aber die Leichenklage nach Befinden doch ertheilt werden. 12Labeo sagt, sobald Jemand zur Wiedererlangung der Leichenkosten eine andere Klage hat, könne er die Leichenklage nicht anstellen; darum darf er sie, wenn er die Erbtheilungsklage hat, nicht erheben, wohl aber, wenn er jene schon erhoben hat. 13Desgleichen sagt Labeo: wenn du den Testator gegen das Verbot des Erben begraben hast, so steht dir nach Befinden die Leichenklage zu; denn wie, wenn der Erbe es dem Sohn des Testators verboten hat? Diesem kann [nun zwar] entgegengesetzt werden: du hast ihn aus kindlicher Liebe bestattet; allein man setze den Fall, ich habe vor Zeugen erklärt, ich wolle die Leichenklage erheben; denn es gehört sich, dass der Verstorbene von seinem Habe und Gute begraben werde, und wie, wenn der Testator mir die Leichenbestattung aufgetragen, der Erbe aber verboten hat, und ich ihn demungeachtet bestattet habe? Ist es da nicht billig, dass mir die Leichenklage zustehe? Ich bin hier im Allgemeinen der Meinung, dass ein gerechter Richter nicht die Grundsätze der reinen Geschäftsführungsklage hier zur Anwendung bringen, sondern weniger strenge der Billigkeit gemäss handeln werde, da ihm die Natur der Klage dies selbst gestattet. 14Der Kaiser Marcus hat rescribirt: der Erbe, der sich der Bestattung des Testators durch den widersetzt, den jener dazu ausersehen, handele nicht recht, doch sei keine Strafe wider ihn begründet. 15Ad Dig. 11,7,14,15Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 431, Note 6.Wer die Beerdigung im Auftrage eines Andern verrichtet hat, hat die Leichenklage nicht, wohl aber der Auftragsgeber, er mag dem Beauftragten Zahlung geleistet haben, oder noch in seiner Schuld sein. Hat ein Unmündiger den Auftrag ohne Ermächtigung des Vormunds ertheilt, so ist dem, der die Kosten getragen hat, die analoge Leichenklage wider den Erben zu ertheilen; denn es ist unbillig, dass der Erbe einen Gewinn haben solle. Hat der Unmündige aber die Bestattung einer ihm gar nichts angehenden Person Jemandem ohne des Vormundes Ermächtigung übertragen, so findet wider denselben, wenn er dann Erbe des Beerdigten geworden, und die Erbschaft zahlungsfähig ist, nach meiner Meinung die Klage Statt. Wer umgekehrt im Auftrage des Erben eine Leiche bestattet hat, der kann die Leichenklage nicht erheben, schreibt Labeo, weil er die Auftragsklage hat. 16Wenn er aber die Beerdigung gleichsam als Geschäftsführer des Erben besorgt hat, so kann er, wenn dieser es auch nicht genehmigt, wie Labeo schreibt, dennoch wider ihn die Leichenklage erheben. 17Es wird diese Klage aber wider diejenigen ertheilt, welchen die Leiche angehört, also wider den Erben, den Nachlassbesitzer und alle andern Nachfolger.
Ulp. lib. XXV. ad Ed. Wider den, an den etwas als Mitgift [aus dem Nachlass] zurückfällt, ertheilt der Prätor ebenfalls die Leichenklage; denn es schien den Alten im höchsten Grade billig, dass die Weiber so gut, wie von ihrem Vermögen, auch von ihrer Mitgift bestattet würden, und derjenige, der die Mitgift durch den Tod der Frau gewinnt, zu den Leichenkosten beitragen müsse, er sei Vater der Frau oder Ehemann;
Idem lib. XXV. ad Ed. Neratius untersucht die Frage, ob, wenn derjenige, der für die Frau die Mitgift gestellt, [auf den Fall des Todes] die Rückgabe von zwei Dritttheilen stipulirt hat, dahingegen das dritte dem Ehemann verbleiben solle, und einen Vertrag dahin eingegangen ist, dass der Ehemann zu den Leichenkosten nichts beitragen solle, der Ehemann mit der Leichenklage angegriffen werden könne? Und beantwortet sie dahin: wenn der Stipulator die Frau selbst habe beerdigen lassen, so komme der Vertrag zur Anwendung, und die Leichenklage sei ohne Nutzen; habe sie aber ein Anderer bestattet, so könne er den Ehemann angreifen, weil eine allgemeine Rechtsregel nicht durch den Vertrag geschwächt werden könne. Wie aber, wenn Jemand die Mitgift für eine Frau unter der Bedingung gestellt hat, dass sie ihm wieder anheimfallen solle, wenn dieselbe während stehender Ehe verstürbe, oder die Ehe auf andere Weise aufgelöst werde, braucht der zu den Leichenkosten beizutragen? Wenn die Mitgift durch den Tod der Frau wieder an ihn zurückfallen soll, so kann man auch behaupten, dass er dazu beitragen müsse. 1Wenn der Ehemann die Mitgift erhält, so kann er mit der Leichenklage angegriffen werden, der Vater aber nicht. Doch glaube ich, dass in diesem Fall, wenn die Mitgift wegen ihrer Unbeträchtlichkeit nicht zu den Leichenkosten hinreicht, wegen des Ueberschusses wider den Vater die Klage ertheilt werden müsse. 2Wenn eine Familienmutter mit Tode abgegangen ist, und ihr Nachlass zahlungsunfähig ist, so muss sie auch lediglich von der Mitgift beerdigt werden; so sagt Celsus.
Ulp. lib. XXV. ad Ed. so muss nun der Mann sowohl als der Erbe zu den Leichenkosten antheilsmässig beitragen. 1Der Mann kann mit der Leichenklage nicht belangt werden, wenn er während stehender Ehe der Frau die Mitgift gezahlt hat, wie Marcell schreibt; dieser Ausspruch ist zwar richtig, jedoch nur in den Fällen, wo ihm dieses nach den Gesetzen zu thun erlaubt ist. 2Ueberdies haftet der Ehemann durch die Leichenklage meiner Ansicht nach blos soweit, als er die Frau in Ansehung der Mitgift beerbt55Quod facere potest hat hier diese Bedeutung, s. Brisson. h. v.; denn es wird angenommen, dass er dasjenige gewinne, was er, von der Frau belangt, dieser würde herausgeben müssen.
Ulp. lib. XXV. ad Ed. Wenn ein Familiensohn Soldat ist, und ein Beutegut besitzt, so müssen, meiner Ansicht nach, zuvörderst seine Nachfolger haften, und dann kann erst der Vater angegangen werden. 1Wer einen fremden Sclaven oder eine fremde Sclavin begraben hat, der hat wider den Herrn die Leichenklage. 2Diese Klage ist nicht blos ein Jahr, sondern immerdauernd, und den Erben, wie den übrigen Nachfolgern, und gegen die Nachfolger zuständig.
Ulp. lib. XXV. ad Ed. Wenn Pfänder durch die Gerichtsdiener des Prätors, welche die Urtheile auf ausserordentlichem Wege vollstrecken66Si pignora veneant per apparitores Praetoris, extra ordinem sententias sequentes. Heffter Institut. des Civ. Proc. S. 549. erklärt das extra ordinem so, dass es dem gewöhnlichen Wege der Execution, welche durch ausdrücklich ernannte executores oder arbitri, die keine Unterbeamten, sondern mit wirklicher Richterqualification versehene Personen gewesen seien, zu geschehen pflegte, entgegengesetzt sei, indem der Magistrat nur im dringendsten Fall statt eines solchen executor einem apparitor oder viator die Execution übertragen habe. Dagegen sagt Zimmern Gesch. des Röm. Priv. R. B. 3. S. 268. A. 14., dass obige Worte nur soviel bedeuten: dass die (im ordentl. Process entstandene) Sentenz (wie immer) extra ord. exequirt werde,“ und scheint also eine jede executio, möge sie durch einen executor oder viator oder apparitor (nach seiner Ansicht nur verschiedene Namen eines und desselben Officialen s. a. a. O. Anm. 13.) geschehen, insofern für extra ord. zu halten, als sie nicht durch den Richter, sondern unter Leitung des Magistrats auf ein Decret desselben vollzogen wurde., verkauft werden, so hat noch Niemand gesagt, dass gegen sie eine Klage zu geben sei, wenn die Sache [nachher] entwährt worden ist; aber wenn sie aus böser Absicht die Sache um einen geringeren Preis verschleudert haben, dann wird dem Eigenthümer der Sache gegen sie eine Klage wegen der bösen Absicht gegeben.
Ulp. lib. XXV. ad Ed. Wenn ein Vormund um des Staats willen abwesend zu sein angefangen haben, und dadurch entschuldigt sein wird, weil er um des Staats willen abwesend sein wird, so hat die Vormundschaftsklage Statt. Aber wenn er aufgehört haben wird, um des Staats willen abwesend zu sein, so hört folgerichtig [auch] der auf [die Vormundschaft zu führen], welcher an die Stelle desselben bestellt sein wird, und [dieser] wird nun mit der Vormundschaft[sklage] belangt werden können. 1Wenn ein Vormund für zwei unmündige Brüder bestellt sein sollte, und der eine von ihnen in die gesetzliche Vormundschaft seines in das volle Alter getretenen Bruders gekommen ist, so, sagt Neratius, habe der, welcher bestellt worden wäre, aufgehört, Vormund zu sein. Weil er also aufhört, [Vormund zu sein,] so wird die Vormundschaftsklage auch aus der Person des Unmündigen [gegen ihn] Statt finden, obwohl er, wenn er im Testament bestellt gewesen wäre, nicht aufhören würde, Vormund desjenigen zu sein, der noch unmündig war, weil die gesetzliche Vormundschaft immer der testamentarischen weicht. 2Wenn in einem Testamente ein Vormund unter einer Bedingung, sodann ein Anderer für die Zwischenzeit nach vorgängiger Untersuchung bestellt sein sollte, so muss man sagen, dass die Vormundschaftsklage [gegen den Letzteren] beim Eintritt der Bedingung Statt habe, weil er aufhört, Vormund zu sein. 3Aber auch wenn Jemand in einem Testament bis auf eine Zeit zum Vormund bestellt sein sollte, so wird dasselbe zu sagen sein. 4Und im Allgemeinen ist das, was man behauptet hat, dass [nämlich] ein Mündel gegen seinen Vormund mit der Vormundschaft[sklage] nicht klagen könne, insoweit wahr, wenn es dieselbe Vormundschaft sein sollte; denn es wäre widersinnig, wenn von dem Vormunde Rechnung über die Verwaltung der Geschäfte des Mündels gefordert würde, so lange er dieselbe noch fortsetzte; wenn aber der Vormund aufhört, und wiederum angefangen hat, mit einer Verwaltung beschäftigt zu sein, so ist er in Folge der früheren Verwaltung der Vormundschaft ebenso Schuldner des Mündels, wie er es sein würde, wenn er von dem Vater desselben Geld dargeliehen erhalten hätte. Wir wollen also sehen, welche Wirkung diese Meinung habe; wenn er nun allein Vormund ist, so wird allerdings er selbst gegen sich nicht klagen. Aber entweder ist er durch einen besonderen Curator zu belangen, oder man setze den Fall, er habe einen Mitvormund, der gegen ihn aus der Ursache, aus welcher gegen ihn mit der Vormundschaft[sklage] geklagt werden kann, einen Richter annehmen kann; ja sogar wenn er während der Zwischenzeit zahlungsfähig zu sein aufgehört haben sollte, so wird es den Mitvormündern zugerechnet werden, dass sie nicht gegen ihn geklagt haben. 5Wenn einem Vormund ein Curator beigegeben sein sollte, sei es auch, weil der Vormund als verdächtig angeklagt worden ist, so wird der Vormund [doch] nicht gezwungen werden, sich auf die Vormundschaftsklage einzulassen, weil er noch Vormund blieb. 6Aber auch wenn das Vermögen des Vormunds sein sollte, so ist bekannt, dass dem, welcher an die Stelle desselben zum Curator bestellt ist, oder den Mitvormündern desselben, gegen den Fiscus die Klage zu geben sei. 7Die übrigen Klagen ausser der Vormundschaft[sklage] stehen gegen den Vormund zu, obwohl er die Vormundschaft noch verwaltet, z. B. die Diebstahl[sklage], [die Klage] wegen widerrechtlichen Schadens, die [Diebstahls-]Condiction.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.