Ad edictum praetoris libri
Ex libro XXI
Idem lib. XXI. ad Ed. Hat ein Familiensohn als Richter einen Rechtsstreit [durch einen falschen Ausspruch] auf seine Gefahr übernommen, so haftet er soweit, als sein Sondergut zu der Zeit enthält, da er das Urtheil fällte. 1Von einem Richter nimmt man dann an, dass er einen Process auf seine Gefahr übernehme, wenn er aus böser Absicht ein Urtheil mit Umgehung des Gesetzes fällt. Als in böser Absicht handelnd wird er dann angesehen, wenn seine Begünstigung, Feindschaft oder Bestechung klar am Tage liegt, so dass er dann den wahren Werth des Streites erlegen muss.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ulp. lib. XXI. ad Ed. Derjenige, dem Etwas unter einer Bedingung vermacht worden ist, ist, solange dieselbe noch obschwebt, nicht Gläubiger, sondern erst dann, wenn die Bedingung eingetreten ist, obwohl man angenommen hat, dass Derjenige, welcher unter einer Bedingung stipulirt hat, auch während obschwebender Bedingung Gläubiger sei. 1Unter Gläubiger muss man Diejenigen verstehen, welche irgend eine entweder bürgerlichrechtliche Klage haben, jedoch dergestalt, dass sie durch eine Einrede nicht abgewehrt werden können, oder eine würdenrechtliche, oder auf das Geschehene.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.