Ad edictum praetoris libri
Ex libro II
Idem lib. II. ad Edict. Es pflegt auch zur Ernte- und Weinlesezeit Recht über solche Dinge gesprochen zu werden, deren man durch Ablauf von Zeit oder durch Tod verlustig werden würde; durch Tod, wie z. B. Klagen wegen Diebstahl, wegen unrechtlicher Zufügung von schaden, wegen schwerer Beleidigungen, wenn Jemand beschuldigt wird, bei einer Feuersbrunst, einem Schiffbruche, oder Eroberung einer Flösse oder eines Schiffes sich des Raubes schuldig gemacht zu haben; und wenn dergleichen ähnliche Fälle vorliegen. Ebenfalls wenn die Gegenstände durch Ablauf von Zeit zu Grunde gehen würden, z. B. wenn die Frist, binnen der geklagt werden darf, ablaufen würde. 1Auch Klagen über Freiheit werden zu jeder Zeit angenommen. 2Ebenfalls gegen den, welcher der Jahrmärkte halber gegen das allgemeine Beste etwas erhalten hat, wird zu jeder Zeit Recht gesprochen.
Ad Dig. 5,1,1ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 328: Voraussetzung der stillschweigenden Prorogation des Gerichtsstandes.Ulp. lib. II. ad Ed. Wenn sich welche einer Gerichtsbarkeit [freiwillig] unterwerfen, und [darin] übereinstimmen, so ist für die Uebereinstimmenden die Gerichtsbarkeit eines jeden Richters, der einem Gerichtshofe vorsteht, oder sonst eine Gerichtsbarkeit hat, begründet.
Idem lib. II. ad Ed. Wenn ich aber gleich Anfangs, als ich [das Geld bei dir] niederlegte, dir erlaubt haben werde, es, wenn du etwa wolltest, zu gebrauchen, so sei es, bevor es von der Stelle bewegt sei, nicht dargeliehen, weil es nicht gewiss ist, dass eine Schuld entstehen werde11Denn erst dadurch, dass der, bei welchem das Geld niedergelegt war, es von der Stelle bewegte und also gebrauchte, trat die Bedingung (wenn er es etwa gebrauchen wollte), von welcher die Verwandlung der Niederlegung in ein Darlehn abhängig gemacht war, ein. S. auch v. Sagigny a. a. O. S. 236. Anm. 3..
Übersetzung nicht erfasst.
Ulp. lib. II. ad Ed. Da zwischen Andern rechtlich entschiedene Sachen dritten Personen keinen Nachtheil bereiten, so kann aus demjenigen Testamente, worin die Freiheit oder ein Vermächtniss ausgesetzt worden, noch Klage erhoben werden, wenn dasselbe auch für umgestossen, ungültig, oder nicht rechtmässig erkannt22S. Jacobi Constantinaei Subtil. enodat. lib. II. c. 13. (T. O. IV. 578). worden, und es trifft die ausgesetzte Freiheit dadurch kein Nachtheil, dass ein Vermächtnissinhaber abgewiesen worden ist.
Ulp. lib. II. ad Edict. Eine solche Stipulation: Versprichst du, dass mir zehntausend unverkürzt verbleiben sollen? ist gültig. 1Labeo sagt, Derjenige, welcher blos stipulirt hat, der Versprecher solle Sorge tragen, dass zehn gegeben würden, könne diese zehn von demselben nicht fodern, weil der Versprecher auch dadurch, dass er einen reichen Bürgen stelle, befreit werden könne33Duarenus. Si vero quis promittat se curaturum, ut alius det decem, fidejussorem dando locupletem liberabitur. und ebendasselbe berichtet auch Celsus im sechsten Buche der Digesten44L. 42. D. §. 1. de reb. cred. (12. 1.)..
Ulp. lib. II. ad Ed. praet. Die Klage wegen Verletzung eines Begräbnisses zieht Infamie nach sich.
Ulp. lib. II. ad Ed. Bürger eines Municipiums (municeps) wird man entweder durch Geburt oder Freilassung55S. u. fr. 6. §. 3. h. t. oder Annahme an Kindesstatt. 1Und im eigentlichen Sinne werden die Aemterfähigen (muneris participes), die dergestalt, dass sie mit uns den öffentlichen Dienst leisten sollen, zum Bürgerrecht aufgenommen worden sind, municipes genannt; jetzt aber nennen wir so die Bürger einer jeden Stadt in Beziehung auf diese, z. B. die Campaner66D. i. Einwohner von Capua., Puteolaner. 2Wer also von beiderseits Campanischen Eltern abstammt, ist ein Campaner. Aber auch, wessen Vater ein Campaner, die Mutter aus Puteoli war, ist ebenfalls ein Campanischer Bürger (municeps); es müsste denn der mütterlichen Herkunft irgend ein Vorzug zustehen77Dies heisst nicht etwa, dass die Herkunft nach der Mutter beurtheilt worden, so oft dies zum Vortheil des Kindes gereicht; sondern es ist hier mit dem Vorzug eben das Bürgersein der Tochterkinder gemeint. Denn sonst hätten ja den Kindern Iliensischer Mütter die Privilegien dieser Stadt von selbst zugestanden; es heisst aber im Folgenden, dass den Iliensern dies Recht ertheilt worden.; denn dann würde er das Bürgerrecht nach der mütterlichen Herkunft haben. So ist z. B. den Iliensern dieses Recht ertheilt, dass, wer von einer Iliensischen Mutter geboren ist, Bürger (municeps) ihrer Stadt sei88Ilium genoss Abgabenfreiheit seit K. Claudius. Sueton. Claud. c. 25. Cujac. Obs. l. X. c. 5.. Auch den Delphiern ist eben dieses bewilligt und gehalten worden. Celsus erzählt auch, den Pontiern stehe durch Vergünstigung des grossen Pompejus das Recht zu, dass jeder von einer Pontischen Mutter Geborne ein Pontischer Bürger sei. Diese Vergünstigungen beziehen Einige nur auf Kinder von ungewissem Vater; deren Meinung billigt jedoch Celsus nicht, da es einer Verordnung, dass ein Kind von ungewissem Vater dem Stande der Mutter folgen sollte, nicht bedurft hätte; denn welche andre Herkunft hat ein solches? [er bezieht es] vielmehr auf solche, die von Eltern aus verschiedenen Städten abstammen.
Ulp. lib. II. ad Ed. Der Freigelassene ist der Mitbürger (municeps) Dessen, der ihn freigelassen hat, wobei er nicht dessen Wohnorte, sondern dessen Heimath folgt; und hat er einen Freilasser, der in zwei Städten Bürger ist, so wird er durch die Freilassung Bürger dieser [beiden] Städte. 1Wenn Jemand seine Geschäfte nicht in einer Colonie, sondern immer in einem Municipium betreibt, in demselben verkauft, kauft, Verträge schliesst, das dasige Forum, Bad, Theater besucht, dort die Feiertage feiert, überhaupt alle Vortheile des Municipiums, keinen der Colonie geniesst, so ist sein Wohnort vielmehr dort anzunehmen, als wo er des Ackerbaus wegen sich aufhält. 2Celsus führt im ersten Buche der Digesten den Satz aus: Wenn Jemand an zwei Orten auf gleiche Weise [häuslich] eingerichtet sei und weder hier noch dort sich weniger oft aufhalte, so sei nach seiner Gesinnung zu bestimmen, wo sein Wohnort sei. Nun frage ich: wenn er diese Gesinnung für beide Orte hat, kann er an zwei Orten seinen Wohnort haben? Und es ist wirklich so, obwohl es schwerlich eintreten kann, sowie es auch schwer denkbar ist, dass Jemand ohne Wohnort sei. Ich halte aber dafür, dass auch dieses stattfinden könne, wenn Jemand nach Verlassung seines Wohnorts zu Schiffe oder auf einer Landreise ist, suchend, wohin er sich wende und wo er sich niederlasse; denn ein solcher hat nach meiner Meinung keinen Wohnort. 3Auch ein Verwiesener kann aber an dem Orte, der ihm verboten ist, seinen Wohnort haben.
Ulp. lib. II. ad Ed. Wenn, um einen Weg zurückzulegen, an jedem einzelnen Tage zwanzigtausend Schritte zu machen sind99Diese Stelle bezieht sich nach Cujac. Recitatt. ad tit. de v. s. ad h. l. auf die Berechnung des Weges, welche anzustellen ist, wenn ein Municipalbürger die cautio judicii sistendis causa geleistet hat und sich nun in Folge derselben in Rom vor Gericht stellen soll. S. L. 1. D. si quis caut in jud sist. 1. 2. 11., so ist das so zu verstehen, dass, wenn nach Anstellung dieser Berechnung weniger als zwanzigtausend übrig bleiben, sie einen ganzen Tag einnehmen, z. B. [wenn] es einundzwanzigtausend Schritte sind, so werden ihnen zwei Tage zugetheilt werden. Es ist jedoch diese Berechnung nur dann zu machen, wenn man nicht über einen bestimmten Tag übereinkommt. 1[Den Nachlass] eines Solchen, welcher bei den Feinden verstorben ist, kann man nicht Erbschaft nennen, weil er als Sclave verstorben ist.
Ulp. lib. II. ad Ed. Wenn beim Vorhandensein zweier Klagen bei der einen die Summe grösser ist, die andere die Infamie [des verurtheilten Beklagten] mit sich bringt, so ist die, bei welcher die bürgerliche Ehre in Frage kommt, vorzuziehen; wenn aber die Klagen [beide] gleich infamirend sind, so sind sie, wenn sie auch ungleiche Summen enthalten, für gleich zu halten.