Ad edictum praetoris libri
Ex libro II
Idem lib. II. ad Edict. Es pflegt auch zur Ernte- und Weinlesezeit Recht über solche Dinge gesprochen zu werden, deren man durch Ablauf von Zeit oder durch Tod verlustig werden würde; durch Tod, wie z. B. Klagen wegen Diebstahl, wegen unrechtlicher Zufügung von schaden, wegen schwerer Beleidigungen, wenn Jemand beschuldigt wird, bei einer Feuersbrunst, einem Schiffbruche, oder Eroberung einer Flösse oder eines Schiffes sich des Raubes schuldig gemacht zu haben; und wenn dergleichen ähnliche Fälle vorliegen. Ebenfalls wenn die Gegenstände durch Ablauf von Zeit zu Grunde gehen würden, z. B. wenn die Frist, binnen der geklagt werden darf, ablaufen würde. 1Auch Klagen über Freiheit werden zu jeder Zeit angenommen. 2Ebenfalls gegen den, welcher der Jahrmärkte halber gegen das allgemeine Beste etwas erhalten hat, wird zu jeder Zeit Recht gesprochen.
Ad Dig. 5,1,1ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 328: Voraussetzung der stillschweigenden Prorogation des Gerichtsstandes.Ulp. lib. II. ad Ed. Wenn sich welche einer Gerichtsbarkeit [freiwillig] unterwerfen, und [darin] übereinstimmen, so ist für die Uebereinstimmenden die Gerichtsbarkeit eines jeden Richters, der einem Gerichtshofe vorsteht, oder sonst eine Gerichtsbarkeit hat, begründet.
Idem lib. II. ad Ed. Wenn ich aber gleich Anfangs, als ich [das Geld bei dir] niederlegte, dir erlaubt haben werde, es, wenn du etwa wolltest, zu gebrauchen, so sei es, bevor es von der Stelle bewegt sei, nicht dargeliehen, weil es nicht gewiss ist, dass eine Schuld entstehen werde11Denn erst dadurch, dass der, bei welchem das Geld niedergelegt war, es von der Stelle bewegte und also gebrauchte, trat die Bedingung (wenn er es etwa gebrauchen wollte), von welcher die Verwandlung der Niederlegung in ein Darlehn abhängig gemacht war, ein. S. auch v. Sagigny a. a. O. S. 236. Anm. 3..
Übersetzung nicht erfasst.
Ulp. lib. II. ad Ed. Da zwischen Andern rechtlich entschiedene Sachen dritten Personen keinen Nachtheil bereiten, so kann aus demjenigen Testamente, worin die Freiheit oder ein Vermächtniss ausgesetzt worden, noch Klage erhoben werden, wenn dasselbe auch für umgestossen, ungültig, oder nicht rechtmässig erkannt22S. Jacobi Constantinaei Subtil. enodat. lib. II. c. 13. (T. O. IV. 578). worden, und es trifft die ausgesetzte Freiheit dadurch kein Nachtheil, dass ein Vermächtnissinhaber abgewiesen worden ist.
Ulp. lib. II. ad Edict. Eine solche Stipulation: Versprichst du, dass mir zehntausend unverkürzt verbleiben sollen? ist gültig. 1Labeo sagt, Derjenige, welcher blos stipulirt hat, der Versprecher solle Sorge tragen, dass zehn gegeben würden, könne diese zehn von demselben nicht fodern, weil der Versprecher auch dadurch, dass er einen reichen Bürgen stelle, befreit werden könne33Duarenus. Si vero quis promittat se curaturum, ut alius det decem, fidejussorem dando locupletem liberabitur. und ebendasselbe berichtet auch Celsus im sechsten Buche der Digesten44L. 42. D. §. 1. de reb. cred. (12. 1.)..
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