Ad edictum praetoris libri
Ex libro XV
Ulp. lib. XV. ad Ed. Der Präfect von Egypten legt seine Präfectur und seine Gewalt, die ihm nach Art des Proconsuls durch ein Gesetz unter Augustus ertheilt worden ist, nicht eher nieder, als sein Nachfolger Alexandrien betreten hat, wenn er auch in der Provinz bereits angelangt ist; dies ist so in seiner Bestallung bestimmt worden.
Ulp. lib. XV. ad Ed. Als Erbe besitzt der, welcher sich für den Erben hält. Ob aber auch derjenige, welcher weiss, dass er nicht Erbe sei, als solcher besitzen könne, ist die Frage; Arrian im zweiten Buche von den Interdicten, glaubt, dass er [als solcher] hafte, und Proculus schreibt, dass dies Rechtens sei. Denn auch ein Nachlassbesitzer wird so angesehen, als besitze er als Erbe. 1Als Besitzer aber besitzt ein Räuber,
Idem lib. XV. ad Ed. ohne einen Grund seines Besitzes angeben zu können; daher haften auch der Dieb und der Räuber durch die Erbschaftsklage. 1Es hängt überhaupt der Titel als Besitzer mit allen [rechtsungültigen]11S. Donell. Comment. T. XII. L. XIX. C. 12. p. 346. Titeln zusammen, und ist mit denselben gleichsam verbunden, auch mit dem als Käufer; denn wenn man wissentlich von einem Wahnsinnigen etwas gekauft hat, so besitzt man als Besitzer. Bei dem Titel als geschenkt fragt es sich ebenfalls, ob man als Besitzer besitze, z. B. Mann oder Frau? Hier folgen wir der Meinung Julians, dass der [Beschenkte] als Besitzer besitze; und daher wird er auch mit der Erbschaftsklage gehalten. Auch der Titel als Mitgift lässt einen Besitz als Besitzer zu, z. B. wenn ich von einer mit mir verheiratheten Person, die unter zwölf Jahr alt ist, wissentlich etwas als Mitgift angenommen habe. Auch wenn mir wissentlich ein Vermächtniss aus einer falschen Ursach gezahlt worden ist, besitze ich durchaus als Besitzer. 2Derjenige aber, der eine Erbschaft herausgegeben hat, kann mit der Erbschaftsklage nicht belangt werden, er müsste denn arglistig gehandelt, d. h. wissentlich [, dass eine Erbschaftsklage bevorstehe, die Erbschaft dennoch] herausgegeben haben; denn bei der Erbschaftsklage kommt auch eine schon in der Vergangenheit liegende Arglist in Betracht, wie wenn man arg listiger Weise aufgehört hätte, zu besitzen. 3Neratius schreibt im sechsten Buche seiner Membranen, eine Erbschaft könne auch vom Erben, selbst wenn er nicht weiss, dass sein Erblasser sich als Besitzer oder als Erbe im Besitz befunden habe, gefordert werden. Derselbe Fall, sagt er im siebenten Buche, sei auch dann vorhanden, wenn der Erbe geglaubt hat, dass die [fraglichen] Sachen zu der Erbschaft, die ihm angefallen, gehören. 4Ad Dig. 5,3,13,4Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 186, Note 16.Wie aber, wenn Jemand eine Erbschaft gekauft hat, muss da auch eine analoge Erbschaftsklage gegen ihn gegeben werden, damit er nicht durch die einzelnen Klagen beunruhigt werde? Denn dass der Verkäufer gehalten werde, ist [zwar wohl] gewiss; aber man nehme den Fall, dass der Verkäufer nicht [mehr] da ist, oder dass er um einen mässigen Preis verkauft habe, und Besitzer im guten Glauben gewesen sei, darf da der Käufer angegriffen werden? Cajus Cassius glaubt, dass eine analoge Klage ertheilt werden müsse. 5Dasselbe wird dann Statt finden, wenn dem Erben, die Erbschaft um einen geringen Preis an den Titius zu verkaufen, geboten worden ist, und derselbe sie verkauft hat; hier glaubt Papinian, müsse eine Klage gegen den Fideicommissinhaber gegeben werden, denn von dem Erben, der nur einen geringen Preis erhalten, sie zu fordern, nützt nichts. 6Dasselbe findet Statt, wenn Jemand gebeten worden ist, [eine Erbschaft] mit Zurückbehaltung einer bestimmten Summe [einem Andern] auszuantworten. Denn ist er um die Herausgabe, mit Annahme einer bestimmten Summe gebeten worden, so glaubt Papinian, könne die Erbschaft vom Erben nicht gefordert werden, weil man das, was man, um eine Bedingung zu erfüllen, empfangen hat, nicht als Erbe besitzt. Sabinus behauptet aber von einem Bedingtfreien das Gegentheil, und dies ist richtiger, weil es Erbegeld bleibt. 7Eben das ist auf den anwendbar, wer Erbschaftsnutzungen zurückbehält, auch er haftet durch die Erbschaftsklage. 8Kauft Jemand wissentlich eine fremde Erbschaft, so besitzt er gleichsam als Besitzer, und so glauben Einige, werde auch dieselbe von ihm wieder gefordert. Diese Ansicht halte ich aber nicht für richtig, denn wer einen Preis [für etwas] gezahlt hat, ist kein Räuber, sondern er wird wie der Käufer einer Gesammtheit mit einer analogen Klage gehalten. 9Ad Dig. 5,3,13,9Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 186, Note 16.Auch wenn Jemand vom Fiscus eine Hinterlassenschaft für eine erblose gekauft hat, wird billig gegen ihn eine analoge Klage ertheilt. 10Beim Marcell steht im vierten Buche seiner Digesten geschrieben, dass wenn eine Frau eine Erbschaft als Mitgift bestellt habe, der Mann die Erbschaft zwar als Mitgift besitze, aber mit einer analogen Erbschaftsklage gehalten werde; Marcell sagt aber, auch die Frau selbst werde mit der directen Klage gehalten, zumal wenn schon Ehescheidung erfolgt ist. 11Dass der Erbe aber auch wegen derjenigen Sachen, welche sein Erblasser als Käufer besessen hat, mit der Erbschaftsklage, wie wenn er als Besitzer besässe, gehalten werde, ist bekannt, wiewohl er natürlich auch wegen derjenigen Sachen, die der Verstorbene als Erbe oder als Besitzer besessen hat, schlechthin haftet. 12Besitzt Jemand in eines Abwesenden Namen eine Erbschaft, während es noch ungewiss ist, ob dieser seine Genehmigung ertheilen werde; so kann nach meiner Meinung die Erbschaft [von ihm] in des Abwesenden Namen gefordert werden, in seinem eigenen Namen aber niemals, weil derjenige, welcher für einen Andern besitzt, nicht als Erbe oder Besitzer besitzend angesehen werden kann; es müsste denn der [Erbe,] wenn er seine Genehmigung [nachher] nicht ertheilt, etwa erklären, der Geschäftsbesorger sei nunmehr gleichsam als Räuber zu betrachten, dann kann er im eigenen Namen gehalten werden. 13Die Erbschaftsklage kann aber nicht blos wider denjenigen erhoben werden, der ein Erbschaftsstück besitzt, sondern auch wider den, der nichts [besitzt]. Hier entsteht die Frage, ob Jemand, der nichts besitzt, aber sich muthwillig dem Kläger entgegenstellt, haften müsse? Celsus im vierten Buche seiner Digesten schreibt, derselbe müsse wegen der Arglist haften, denn wer sich muthwillig auf eine Klage einlässt, handele arglistig. Marcell bei Julian billigt im Allgemeinen die Regel, dass Jeder, wer sich muthwillig einer Klage entgegenstellt, gleichsam als Besitzer hafte. 14Auch wer sich arglistig des Besitzes wieder entledigt hat, wird mit der Erbschaftsklage gehalten. Ob aber22Ne; der Sinn lässt die fragweise Stellung nicht verkennen., wenn ein Anderer, der den Besitz erlangt hat, dessen ich mich in böser Absicht entledigt habe, bereit ist, die Klage gegen sich anzunehmen, [dadurch] gegen den, der zu besitzen aufgehört, die Klage auf den Werth des Streites erledigt werde, diese Frage untersucht Marcell im vierten Buche seiner Digesten, und sagt, sie erledige sich, wenn nicht der Kläger ein besonderes Interesse daran hat. Ist aber, fügt er hinzu, [der Andere] bereit, die Sache herauszugeben, so erledigt sich dieselbe ohne allen Zweifel; wenn aber derjenige, welcher sich des Besitzes arglistig entledigt hat, vorher belangt worden ist, so befreiet er [dadurch] den Besitzer nicht. 15Ebenso [kann] auch von einem Erbschaftsschuldner, als gleichsam dem Besitzer eines Rechtes, [mittelst der Erbschaftsklage das Schuldige gefordert werden,] denn die Erbschaftsklage kann bekanntlich auch wider die Besitzer eines Rechtes erhoben werden.
Ulp. lib. XV. ad Ed. Haftet ein Schuldner, von dem eine Erbschaft gefordert worden, auf einen bestimmten Tag, oder unter einer Bedingung, so kann er nicht verurtheilt werden; wenigstens muss nach Octavenus Meinung, wie beim Pomponius geschrieben steht, darauf gesehen werden, ob zur Zeit der Rechtskraft der Tag schon gekommen sei. Dies gilt auch von der bedingten Stipulation. Ist aber der Tag noch nicht gekommen, so muss er vom Richter angehalten werden, für die Rückzahlung der Schuld, wenn der Tag gekommen, oder die Bedingung eingetreten sein wird, Sicherheit zu leisten. 1Auch wer den Werth von Erbschaftssachen besitzt, oder von einem Erbschaftsschuldner [Forderungen] eingezogen hat, haftet durch die Erbschaftsklage. 2Deshalb sagt Julian im sechsten Buche seiner Digesten, dass [auch] wider denjenigen, der die Erbschaftsklage erhoben, und den Werth des Streites erlangt hat, die Erbschaftsklage angestellt werden könne. 3Die Erbschaftsklage kann aber nicht nur wider den Schuldner des Verstorbenen, sondern auch wider den Erbschaftsschuldner erhoben werden; auch glauben Celsus und Julian, dass wider denjenigen, der Erbschaftsgeschäfte geführt hat, die Erbschaftsklage erhoben werden könne, keineswegs aber wider den Geschäftsführer des Erben, denn wider den Schuldner des Erben findet die Erbschaftsklage nicht Statt. 4Julian schreibt, wenn derjenige, der als Erbe besass, mit Gewalt aus dem Besitz gesetzt worden sei, so könne die Erbschaftsklage wider ihn, gleichsam als den Besitzer eines Rechtes, erhoben werden, weil er das Interdict Weshalb mit Gewalt hat, wonach der Besiegte [aus dem Besitz] weichen muss; auch derjenige, welcher aus dem Besitz gesetzt hat, haftet durch die Erbschaftsklage, weil er Erbschaftssachen als Besitzer inne hat. 5Derselbe Julian sagt auch, es möge Jemand als Besitzer oder Nichtbesitzer eine [Erbschaftssache] verkauft haben, er hafte mit der Erbschaftsklage, so dass er, er mag den Preis schon empfangen, oder nur ein Recht, ihn zu verlangen, haben, stets die Klagen abtreten muss. 6Er schreibt auch, der Freilasser könne die Erbschaftsklage nicht wider den erheben, an den der Freigelassene die Erbschaft in betrügerischer Absicht veräussert hat, weil [der Käufer] ihm hier mittelst der Calvisiane hafte; denn derselbe ist Schuldner des Freilassers, nicht der Erbschaft. Darum kann auch gegen denjenigen die Erbschaftsklage nicht angestellt werden, dem etwas auf den Todesfall geschenkt worden ist. 7Ad Dig. 5,3,16,7Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 186, Note 16.Julian schreibt ferner, dass gegen den, der eine Erbschaft auf den Grund eines Fideicommisses ausgeantwortet, oder einzelne Sachen gewährt habe, die Erbschaftsklage Statt finde, weil ihm eine Condiction auf die aus diesem Grunde verabreichten Sachen zusteht und er gleichsam Besitzer eines Rechtes ist. 8Auch wenn er den Werth von verkauften Sachen auf den Grund eines Fideicommisses gezahlt hat, könne die Erbschaftsklage gegen ihn angestellt werden, weil er sie wieder fordern kann. In diesen Fällen könne man sich aber nur dann zur Klagenabtretung erbieten, wenn sowohl die Sachen noch vorhanden sind, als auch der Kläger sie durch eine dingliche Klage zurückfordern kann.
Ulp. lib. XV. ad Ed. Ebenso ist die Frage, ob der Besitzer einer Erbschaft, der sie durch einen Bankhalter verkaufen lassen und bei diesem sein Geld verloren hat, mit der Erbschaftsklage angegriffen werden kann, weil er nichts [davon] hat, und auch nichts erlangen kann. Labeo glaubt aber, dass er haften müsse, weil er auf seine Gefahr auf den Bankhalter Vertrauen gesetzt hat; Octavenus sagt hingegen, er brauche blos die Klagen abzutreten, [und nur] wegen dieser könne er mit der Erbschaftsklage angegriffen werden. Mir scheint aber in Betreff eines Besitzers im bösen Glauben die Meinung des Labeo vorzüglicher; wenn derselbe aber im guten Glauben besitzt, die Ansicht des Octavenus zu befolgen zu sein. 1Wird aber derjenige, der, als wider ihn eine Erbschaftsklage erhoben ward, weder eine Sache, noch gleichsam ein Recht besass, nachher aber etwas erlangt hat, als durch die Erbschaftsklage haftend angesehen? Celsus antwortet im vierten Buche seiner Digesten richtig, er müsse verurtheilt werden, wenn er auch zu Anfang nichts besessen habe. 2Wir wollen nun sehen, was in das Bereich der Erbschaftsklage gezogen wird. Hier ist bestimmt worden, dass der gesammte Inbegriff von Erbschaftssachen in diese Klage gezogen wird, mögen es Rechte oder körperliche Sachen sein,
Ulp. lib. XV. ad Ed. Zum Begriff der Erbschaft gehört auch das, was der Erbschaft wegen angeschafft worden, z. B. Sclaven, Vieh, und was sonst Nothwendiges für die Erbschaft gekauft worden ist. Ist dies nun mit Erbschaftsgelde angeschafft worden, so gehört es zwar ohne Zweifel dazu; wie aber, wenn nicht mit Erbschaftsgelde? Ich glaube, dass es auch dann dazu gehöre, sobald ein grosser Nutzen für die Erbschaft davon abhängt, obschon natürlich der Erbe den Preis wiedererstatten muss. 1Nicht alles aber, was mit Erbschaftsgelde angeschafft worden, gehört in das Bereich der Erbschaftsklage. Denn, schreibt Julian im sechsten Buche der Digesten, wenn der Besitzer einen Sclaven mit Erbschaftsgelde gekauft hat, und dann mit der Erbschaftsklage belangt wird, so begreift diese den Sclaven nur dann mit, wenn die Erbschaft bei dessen Ankauf interessirt war; hat jener ihn nur für sich gekauft, so gehört nur der Preis dazu. 2Ad Dig. 5,3,20,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 612, Note 18.Auf ähnliche Weise gehöre [umgekehrt,] wenn Jemand ein Erbschaftsgrundstück verkauft hat, sobald er es ohne Grund gethan, das Grundstück sowohl selbst als die Nutzungen in das Bereich der Erbschaftsklage; hat er es aber gethan, um eine Erbschaftsschuld zu bezahlen, nicht mehr als der Preis. 3Ebenso gehöre nicht nur dasjenige, was zur Zeit des Todes [des Erblassers] vorhanden war, sondern auch, wenn die Erbschaft nachher einen Zuwachs erhalten, dieser zur Erbschaftsklage; denn eine Erbschaft kann Vermehrung und Verminderung treffen. Dasjenige aber, was nach dem Erbschaftsantritt dazu kommt, gehört, wenn es aus der Erbschaft selbst herrührt, wie ich glaube, zur Erbschaft, wenn von aussen her, nicht, weil es dann der Person des Besitzers zuwächst. Die Nutzungen vermehren aber die Erschaft alle [ohne Unterschied], mögen sie vor oder nach dem Erbantritt dazu gekommen sein. Auch die Geburten von Sclavinnen vermehren ohne Zweifel die Erbschaft. 4Wir haben vorher gesagt, dass alle erbschaftlichen Klagen mit zum Inbegriff der Erbschaftsklage gehören, es fragt sich daher, ob mit ihren besondern Eigenschaften, oder ohne dieselben, wie z. B. wenn es eine Klage ist, welche durch Leugnen [des Beklagten] steigt, ob sie mit ihrem Zuwachs oder blos einfach dazu gehöre, etwa die Aquilische? — Julian im sechsten Buche seiner Digesten schreibt, [der Beklagte ] brauche blos das Einfache zu zahlen. 5Derselbe sagt ganz richtig, dass, wenn der Besitzer dem Verstorbenen in einer Schädensklage verurtheilt worden, so könne er, wenn er den Schädensstifter ausliefern will, durch die Amtspflicht des Richters nicht befreit werden, weil Jemand die Freiheit, dies zu thun, [nur] so lange hat, bis er auf das Erkannte belangt wird. Nach der Einlassung auf das Verfahren kann er sich durch die Auslieferung nicht mehr befreien, und er hat es [da]durch [, dass er es zur] Erbschaftsklage [hat kommen lassen,] begonnen. 6Ausserdem haben wir noch vielerlei Fragen sowohl in Betreff der Erbschaftsklage, verkaufter Erbschaftssachen und über in der Vergangenheit liegende Arglist, als die Nutzungen vorgefunden; da hierüber durch einen Senatsbeschluss eine Vorschrift gegeben worden ist, so ist es am passendsten, diesen Senatsbeschluss, nachdem wir ihn wörtlich hergesetzt, zu erklären: Am vierzehnten März hielten die Consuln Quintus Julius Balbus und Publius Juventius Celsus, Titius Aufidius und Oenus Severianus darüber einen Vortrag, was der Imperator und Kaiser, der Sohn Trajans, des Besiegers der Parther, der Enkel des Kaisers Nerva, der erlauchte Kaiser Hadrian, der grossmächtigste Fürst, am nächstverflossenen dritten März vorgelegt und in Antrag gestellt hatte, was beschlossen werden solle. Man hat hierüber Folgendes festgesetzt: 6awenn diejenigen, welche glauben, dass sie Erben seien, die Erbschaft, ehe die dem Fiscus angefallenen Theile aus dem Nachlass des Rusticus von demselben gefordert worden, verkauft haben, so sollen von dem aus dem Werthe der verkauften Sachen gelösten Gelde keine Zinsen gefordert werden. Dasselbe solle in ähnlichen Fällen beobachtet werden. 6bNicht minder werde festgesetzt, dass diejenigen, von denen eine Erbschaft gefordert werde, wenn gegen sie erkannt worden, den Erlös ersetzen müssen, den sie für verkaufte Erbschaftssachen eingenommen, auch wenn dieselben vor Anstellung der Erbschaftsklage verloren gegangen und vermindert worden wären. 6cFerner müssen diejenigen, welche einen Nachlass mit Gewalt in Besitz genommen, von dem sie wissen, dass er ihnen nicht zukomme, auch wenn sie sich des Besitzes vor der Einleitung des Verfahrens wiederum entledigt, verurtheilt werden, wie wenn sie besässen; diejenigen aber, die einen gerechten Grund gehabt, den Nachlass für ihnen gebührend zu erachten, nur insoweit, als sie dadurch reicher geworden. 6dDass der Fiscus eine Erbschaft in Anspruch nehme, beschloss man, sei von dem Zeitpunct an zu verstehen, wo Jemand zuerst erfahren, dass dieselbe von ihm gefordert werde, d. h. wo es ihm entweder zuerst verkündet worden, oder er durch Briefe oder ein Edict aufgefordert worden ist. Wir wollen nun an die einzelnen Worte des Senatsbeschlusses die passende Erklärung derselben knüpfen. 7Der Senat sagt: Wenn früher als die dem Fiscus anheimgefallenen Theile gefordert werden; es war nämlich der Fall gewesen, dass dem Fiscus angefallene Theile [einer Erbschaft] gefordert worden waren; der Senatsbeschluss findet aber auch Anwendung, wenn dies in Ansehung der Gesammterbschaft geschieht; ebenso, wenn ein erbloser Nachlass vom Fiscus in Anspruch genommen worden, oder wenn ihm sonst aus irgend einem Grunde eine Erbschaft anfällt. 8Dieser Senatsbeschluss hat auch Statt, wenn der Anspruch für eine Stadtgemeinde erhoben wird. 9Dass derselbe auch bei Anforderungen von Privatpersonen Statt habe, daran zweifelt Niemand, wenn schon er in Betreff einer öffentlichen Angelegenheit abgefasst worden ist. 10Derselbe kommt auch nicht blos bei einer Erbschaft, sondern auch über das Beutegut und andere Gesammtheiten zur Anwendung. 11Dass die Erbschaft gefordert werde u. s. w. heisst, von da an, wo Jemand weiss, dass sie von ihm gefordert werde; denn sobald er es weiss, fängt er an, Besitzer im schlechten Glauben zu sein: d. h. wo es ihm zuerst verkündet worden. Wie nun, wenn er es zwar weiss, es ihm aber Niemand verkündet hat, wird er von da an Zinsen von dem eingezogenen Gelde schuldig? Ich glaube, ja; denn er hat begonnen, Besitzer im schlechten Glauben zu sein. Setzen wir aber den Fall, es sei verkündet worden, und er wisse es nicht, weil die Verkündigung nicht ihm selbst, sondern seinem Geschäftsführer geschehen; der Senat verlangt, dass es ihm selbst verkündet werde, und daher wird es ihm nichts schaden, es müsste denn derjenige, an den die Verkündigung erging, ihn davon unterrichtet haben; nicht aber, wenn er ihn benachrichtigen konnte, und es nicht gethan hat. Von wem die Verkündigung geschehen [müsse], darüber bestimmt der Senat nichts, es mag also verkündet haben, wer da will, es wird jenem stets nachtheilig sein. 12Dies, soweit es die Besitzer in gutem Glauben betrifft; denn der Senat hat gesagt: diejenigen, welche sich für die Erben halten. Hat aber Jemand wissentlich, dass ihm eine Erbschaft nicht zukomme, dieselbe verkauft, so wird ohne Zweifel nicht der Erlös der [verkauften] Sachen, sondern es werden die Sachen selbst und deren Nutzungen Gegenstand der Erbschaftsklage. Der Kaiser Severus scheint aber in einem Briefe an den Celer dasselbe33Dies geht auf die ersten Worte des §., und nicht auf den letzten Satz. auch in Ansehung der Besitzer im bösen Glauben bestimmt zu haben. Allein der Senat spricht von denen, die sich für die Erben halten; oder man könnte auch [das Rescript]44Diese Zusätze rechtfertigt der Sinn des Gesetzes; man sehe auch die Glosse. auf diejenigen Sachen beziehen, welche zu verkaufen vortheilhaft war, und welche die Erbschaft mehr belästigten, als ihr zum Nutzen gereichten, so dass es [demungeachtet also] im Belieben des Klägers steht, was er gegen den Besitzer im bösen Glauben in Anschlag bringen will, ob die Sache selbst und deren Nutzungen, oder deren Werth und die Zinsen nach entstandenem Streit. 13Wenn aber auch der Senat [nur] von denen spricht, die sich für die Erben halten, so werden doch auch diejenigen, welche in dem Glauben stehen, dass sie Nachlassbesitzer oder andere rechtmässige Nachfolger seien, oder dass ihnen eine Erbschaft herausgegeben worden, in derselben Lage sein. 14Papinian sagt aber im dritten Buche seiner Quaestionen, dass, wenn der Besitzer der Erbschaft das unter dem Nachlass vorgefundene Geld nicht angreife, er auch nicht auf die Zinsen belangt werden könne. 15Es heisst: das aus dem Werth verkaufter Sachen gelöste Geld; unter gelöst verstehen wir nicht allein das wirklich vereinnahmte, sondern auch das nichtvereinnahmte, wenn es hat eingenommen werden können. 16Wie aber, wenn Jemand nach Erhebung der Erbschaftsklage [gegen ihn] Sachen verkauft hat? Hier kommen die Sachen selbst und deren Nutzungen in Betracht. Sind sie aber etwa von der Art, dass sie unfruchtbar sind, oder mit der Zeit verderben würden, und dieselben nach ihrem wahren Werthe verkauft worden, so dürfte dem Kläger die Wahl zustehen, dass ihm der Preis und die Zinsen gewährt werden. 17Der Senat sagt: man habe beschlossen, dass diejenigen, von denen eine Erbschaft gefordert worden, wenn gegen sie erkannt worden wäre, den Preis, welchen sie aus verkauften Erbschaftsstücken vereinnahmt, wenn diese auch vor Erhebung der Erbschaftsklage verloren gegangen oder vermindert worden wären, erstatten müssen. Hat ein Besitzer im guten Glauben Erbschaftssachen verkauft, so muss er, er mag deren Preis vereinnahmt haben oder nicht, weil er [im letztern Fall] die Klage hat, den Preis gewähren. Wenn er aber die Klage hat, so genügt deren Abtretung. 18Hat man aber die Sache verkauft und den Erlös nach geschehener Entwährung derselben erstattet, so kann man nicht annehmen, als habe er jenen vereinnahmt, obgleich man auch sagen kann, dass der Preis überhaupt gar nicht Gegenstand der Klage werde, weil die verkaufte Sache [in diesem Fall] keine Erbschaftssache war. Wenn nun auch der Senat von aus der Erbschaft verkauften Sachen, und nicht von Erbschaftssachen spricht, so braucht doch kein Ersatz geleistet zu werden, weil ihm nichts davon verbleibt. Denn auch Julian schreibt im sechsten Buche seiner Digesten, dass er so wenig eine eingezogene Nichtschuld zu erstatten brauche, als er dasjenige in Anrechnung bringen könne, was er als Nichtschuld gezahlt hat. 19Hat aber eine Sache wieder zurückgenommen werden müssen, so ist sie jeden Falls [wieder] Erbschaftssache, und der zurückerstattete Werth kommt in keinen Betracht. 20Wenn aber der Erbschaftsbesitzer dem Käufer der Erbschaft aus dem Verkauf verpflichtet ist, so muss dem letztern [von Seiten des Klägers]55Glosse. Sicherheit gestellt werden. 21Ad Dig. 5,3,20,21Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 612, Note 19.Der Besitzer muss den Preis erstatten, wenn auch die Sachen verloren gegangen oder an Werth verringert worden sind. Muss er denselben aber erstatten, wenn er Besitzer im guten Glauben ist, oder nur wenn im bösen? Ist die Sache noch beim Käufer vorhanden, ohne verloren gegangen oder vermindert worden zu sein, so muss der Besitzer im bösen Glauben ohne Zweifel die Sachen selbst gewähren, oder wenn er sie vom Käufer auf keine Weise wiedererlangen kann, soviel als zur Würderung geschworen wird. Sind aber die Sachen verloren und verringert worden, so muss der wahre Werth erstattet werden, weil, wenn der Kläger die Sache erlangt hätte, er sie verkauft und den wahren Werth nicht verloren haben würde66Dies ist hypothetisch zu verstehen, wenn er Gelegenheit dazu gehabt hätte, ohne aber anzunehmen, dass letzteres Bedingung zu obiger Vorschrift sei..
Ulp. lib. XV. ad Edict. Ob aber der Besitzer im guten Glauben den ganzen Erlös herausgeben muss, oder nur das, inwiefern er reicher geworden ist, ist die Frage; denn man nehme den Fall an, er habe den empfangenen Werth verloren, oder verzehrt, oder verschenkt. Der Ausdruck: an ihn gelangt sein, ist zweideutig, ob man nämlich darunter nur dasjenige, was zu Anfang wirklich vorhanden gewesen ist, begreift, oder aber das, was fortdauert. Ich glaube, man muss sich nach der Clausel des Senatsbeschlusses richten, wenn diese auch zweideutig erschiene, so dass nur dasjenige in Anschlag kommt, inwiefern Jemand reicher geworden ist. 1Hat daher Jemand nicht allein den Preis, sondern auch, wenn dieser später gezahlt worden, eine [für diesen Fall ausgemachte] Strafe eingenommen, so wird die Behauptung richtig sein, dass letztere mitgerechnet werden müsse, weil Jener im Ganzen reicher geworden ist, wenn gleich der Senat nur vom Preise allein gesprochen hat.
Ulp. lib. XV. ad Ed. Hat aber Jemand mit dem Nebenvertrage des Verfalls77Diese Fragment Ulpians, welches mit dem unter 23.—26. aus einem Buche ist, hat wahrscheinlich auch mit diesem unmittelbar zusammengehangen, und das von Paulus ist nur eingeschoben; dies beweist der Anfang Sed et si — und idem erit dicendum, indem sonst idem mit dem vorhergehenden Gesagten nicht passt, sondern gerade das Gegentheil bedeutet. verkauft, so muss derselbe den dadurch gemachten Gewinn ebenfalls erstatten. 1Ebenso begreift die Erbschaftsklage, wenn Jemand eine Sache verkauft, und mit deren Erlös eine andere angeschafft hat, den Erlös, und nicht die eigenthümlich von ihm erworbene Sache. Ist die Sache aber weniger werth, als wofür sie angeschafft worden, so kann man ihn auch nur insoweit als bereichert ansehen, als die Sache Werth hat, gleichwie, wenn er sie verbraucht hat, er um gar nichts als bereichert angesehen werden kann. 2Ad Dig. 5,3,25,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 193, Note 13.Wenn der Senat sagt: diejenigen, welche sich in den Besitz eines Nachlasses gesetzt, von dem sie wissen, dass er ihnen nicht zukomme, müssen, wenn sie sich auch vor der Einleitung des Verfahrens des Besitzes wieder entledigt haben, doch verurtheilt werden, wie wenn sie besässen; so ist dies so zu verstehen, dass auch eine schon der vergangenen Zeit angehörige Arglist bei der Erbschaftsklage in Betracht kommt; aber auch Verschuldung, und daher kann auch gegen denjenigen, der von einem Andern etwas nicht eingezogen hat, oder gegen ihn selbst, wenn er durch Zeitablauf befreiet worden, die Erbschaftsklage angestellt werden, vorausgesetzt, dass er [dasselbe] einziehen konnte. 3Wenn der Senat sagt: diejenigen, welche sich in den Besitz eines Nachlasses gesetzt, so spricht er von Räubern, d. h. von solchen Leuten, die, während sie wissen, dass ihnen eine Erbschaft nicht zukomme, sich des Nachlasses angemasst haben, ohne einen Grund zur Besitzergreifung zu haben. 4Diese müssen aber auch, sagt [der Senat], die Nutzungen erstatten, und zwar nicht [nur] diejenigen, welche sie erworben haben, sondern auch diejenigen, welche sie hätten erwerben sollen. 5Der Senat meint aber einen solchen, der von Anfang an in räuberischer Absicht sich Erbschaftssachen angemaasst hat. Denn hat er zu Anfang zwar eine rechtliche Ursache, den Besitz zu ergreifen gehabt, und nachher erst erfahren, dass ihm die Erbschaft nicht zukomme, und sich auf räuberische Weise damit befasst, so scheint der Senat [von einem solchen Fall] nicht zu sprechen. Ich glaube aber, dass sich der Sinn des Senatsbeschlusses auch auf einen solchen beziehe; denn es ist wenig Unterschied, ob sich Jemand von Anfang an arglistig mit einer Erbschaft befasst, oder ob er es erst nachher gethan habe. 6Wissen, dass ihm etwas nicht zukomme, kann man das nur von dem annehmen, der eine Thatsache kennt, oder auch von dem, der in rechtlicher Hinsicht geirrt hat? Denn es kann [z. B.] Jemand geglaubt haben, dass ein Testament richtig gemacht sei, während es ungültig war, oder, während ihm ein anderer Seitenverwandter vorging, dass ihm [die Erbschaft] angefallen sei. Ich glaube, dass derjenige, dem arglistige Absicht ermangelt, nicht als Räuber zu betrachten sei, wenn schon er in rechtlicher Hinsicht irrte. 7Es heisst, wenn sie vor der Einleitung des Verfahrens es dahin gebracht haben; dieser Zusatz ist darum gemacht worden, weil nach der Einleitung des Verfahrens jeder [Beklagte] anfängt, zum Besitzer im schlechten Glauben zu werden, ja sogar gleich nach Entstehung des Streites. Denn wenn auch im Senatsbeschluss der Einleitung des Verfahrens erwähnt ist, so werden doch alle Besitzer nach Entstehung des Streites einander gleich, und haften gleichsam als Räuber. Das ist heutzutage Rechtens; denn wer gemahnt wird, erhält Kunde, dass er eine ihm nicht gehörige Sache besitze, der Räuber haftet aber auch für Arglist vor der Einleitung des Verfahrens; denn hier bezieht sich die Arglist auf eine vergangene Zeit. 8Es heisst: so werden sie verurtheilt, wie wenn sie besässen; und mit Recht, denn wer mit Arglist gehandelt hat, um sich eines Besitzes zu entledigen, wird als Besitzer verurtheilt; dies wird angenommen, es mag Jemand zu besitzen mit Arglist aufgehört haben, oder aus Arglist eine Besitzergreifung nicht haben zulassen wollen. Diese Clausel findet Anwendung, sei es, dass die Sache von einem Andern besessen werde, oder überhaupt nicht mehr vorhanden sei. Ist daher ein Anderer Besitzer, so kann gegen beide die Erbschaftsklage angestellt werden, und wenn der Besitz durch Mehrere gegangen ist, so haften sie alle. 9Muss aber blos der Besitzer allein die Nutzungen erstatten, oder auch der, welcher sich arglistig des Besitzes entledigt hat? Man kann hierauf antworten, dass sie nach dem Senatsbeschluss beide haften. 10Diese Worte des Senatsbeschlusses begründen auch gegen den Nichtbesitzer den Eid; denn es findet der Würderungseid sowohl gegen denjenigen Statt, der sich arglistig des Besitzes entledigt hat, als gegen den Besitzer selbst. 11Der Senat sorgte für die Besitzer im guten Glauben, damit sie überhaupt keinen Schaden erleiden möchten, sondern blos dafür zu haften brauchen, um wieviel sie reicher geworden sind. Was sie daher auch für Auslagen von der Erbschaft dadurch, dass sie etwas aufgehen lassen, oder verloren haben, gemacht haben mögen, während sie in dem Glauben stehen, mit ihrem Vermögen zu wirthschaften, sie brauchen nichts zu erstatten; sie werden sogar, wenn sie etwas verschenkt haben, nicht als bereichert angesehen, wenn schon sie sich einen Andern dadurch zu Gegengeschenken verpflichtet haben. Haben sie aber Gegengeschenke [schon] empfangen, so kann man sie insoweit als bereichert ansehen, als sie sie empfangen haben, wie wenn dies gleichsam eine Art des Tausches wäre. 12Hat Jemand, in Betracht einer ihm angefallenen Erbschaft, von seinem Vermögen mehr darauf gehen lassen, so meint Marcell im fünften Buche seiner Digesten, verzehre er von der Erbschaft nichts, wenn er dieselbe nicht angreife. 13Ebenso, wenn er, in dem falschen Glauben, er sei reich, Schulden gemacht hat. 14Wenn er aber Erbschaftssachen verpfändet hat, so ist die Frage, ob dadurch die Erbschaft angegriffen werde; dies ist zu verneinen,88Quod est difficile = negandum s. Glück Pand. VII. p. 560. n. 83. weil er selbst verpflichtet ist. 15Wer daher nicht reicher geworden ist, haftet so ganz und gar nicht, dass Marcell im vierten Buche seiner Digesten den Fall behandelt, ob Jemand, der in dem Glauben, er sei Universalerbe, die halbe Erbschaft ohne Arglist verzehrt hat, daraus eine Verpflichtung habe, indem gleichsam das Verbrauchte auf [diejenige Hälfte] zu rechnen sei, welche nicht ihm, sondern den Miterben gehörte; denn auch wenn Jemand, der nicht Erbe war, alles, was er in Händen hatte, verzehrt hat, so braucht er ohne Zweifel, da er nicht bereichert ist, nicht zu haften. Nach Anführung dreier Ansichten über die aufgestellte Frage, wovon die erste die eben erwähnte ist, zufolge der zweiten aber behauptet werden könne, dass er den ganzen Rest herausgeben müsse, wie wenn er blos seinen Theil verzehrt habe, die dritte aber, dass beiden [Erben] das Verzehrte abgehe, sagt er, dass schlechterdings etwas herausgegeben werden müsse99Ait utique nonnihil restituendum. Glück will mit Pothier hier lesen — non, nihil —. Allein dies scheint mir unmöglich zugegeben werden zu können, denn die Construction wäre ja dann ganz unlateinisch; der Sinn aber passte gar nicht zu dem Zusammenhange.. Darüber [aber] zweifelt er, ob er sich für die Herausgabe des Ganzen oder der Hälfte erklären soll; ich glaube jedoch, dass nicht der ganze Ueberrest, sondern nur dessen Hälfte herausgegeben zu werden braucht. 16Was aber Jemand von einer Erbschaft verthan hat, geht das ganz von derselben ab, oder1010Non vero. Diese Lesart ist mir gänzlich unbekannt, ich folge daher der Florentine, welche an vero hat. Ebenso habe ich die Interpunction der Stelle nach Russardus und Gebauer genommen. zum Theil auch von seinem Vermögen? — Z. B. er hat Getränk, welches für das erbschaftliche Hauswesen angeschafft worden, ausgetrunken; wird dieses ganz als von der Erbschaft verausgabt angesehen werden, oder auch zum Theil von seinem Vermögen, so dass er um soviel bereichert angenommen werden darf, als er vor dem Erbschaftsanfall zu verbrauchen pflegte? Hat Jemand in Betracht der Erbschaft mehr aufgehen lassen, [als er sonst pflegte,] so wird er als um dieses, [das Mehrverbrauchte] nicht als bereichert angesehen, allerdings aber um seine gewöhnlichen Ausgaben; denn wenn er auch nicht so viel hätte darauf gehen lassen, so würde er doch etwas zu seinem täglichen Unterhalt haben verausgaben müssen. Auch verfügte der Kaiser Marcus in der Sache des Pythodorus, welcher gebeten worden war, was von der Erbschaft übrig bleiben würde, herauszugeben, dass dasjenige, was nicht um das Fideicommiss zu vermindern veräussert worden, und wovon auch der Erlös nicht in den Vermögensbestand des Pythodorus geflossen sei, von dem eigenen Vermögen desselben und der Erbschaft und nicht von der Erbschaft allein abgehe. In unserm Fall1111Glosse. fragt es sich also, ob die gewöhnlichen Ausgaben, nach dem Beispiele des Rescripts des Kaisers Marcus, von der Erbschaft abgehen, oder von dem Vermögen [des Erben] allein? Es ist richtiger, dass dasjenige, was er, wenn er auch nicht Erbe gewesen wäre, doch verausgabt haben würde, von seinem Vermögen [allein] abgehe. 17Ad Dig. 5,3,25,17Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 186, Note 16; Bd. III, § 612, Note 15; Bd. III, § 616, Note 1.Wenn ferner der Besitzer im guten Glauben eine Sache verkauft hat, und durch den Erlös nicht reicher geworden ist, kann da der [Erbschafts]kläger die einzelnen Sachen, wenn sie noch nicht ersessen worden, vom Käufer zurückfordern, und wenn er sie zurückfordert, nicht mit der Einrede abgewehrt werden, dass kein Vorgreifen in der Entscheidung in Betreff der [streitigen] Erbschaft zwischen dem Kläger und dem Verkäufer geschehen dürfe, weil der Erlös aus demselben nicht in das Bereich der Erbschaftsklage zu fallen scheint, wenn schon sich die unterliegenden Käufer an den Verkäufer halten können? Ich glaube, die Sachen können zurückgefordert werden, die Käufer müssten denn den Regress an den Besitzer im guten Glauben haben. Wie aber, wenn der Verkäufer bereit ist, die Erbschaft zu vertheidigen, und sich, wie wenn er Besitzer [der verkauften Sachen] wäre, verklagen zu lassen? Dann hat die Einrede von Seiten der Käufer Statt. Sind aber die Sachen zu einem geringern Preise verkauft worden, und hat der Kläger den Preis, er sei, welcher er wolle, erlangt, so kann man um so mehr sagen, dass er mit der Einrede abgewehrt werden könne. Denn auch wenn der Besitzer das, was er von [Erbschafts]schuldnern eingezogen, dem Erbschaftskläger gezahlt hat, werden, wie Julian im vierten Buche seiner Digesten schreibt, die Schuldner frei, es mag derjenige, welcher von demselben die Schuld eingetrieben, Besitzer im guten Glauben, oder ein Räuber sein, und zwar werden sie dem Rechte selbst unmittelbar zu Folge frei. 18Die Erbschaftsklage begreift, wenn sie auch eine dingliche ist, doch gewisse persönliche Leistungen, z. B. dessen, was von [Erbschafts]schuldnern eingezogen worden ist; ebenso wegen des Erlöses [aus verkauften Sachen]. 19Diesen in Bezug auf die Erbschaftsklage errichteten Senatsbeschluss hat man auch auf die Erbsonderungsklage ausgedehnt, damit nicht der Unsinn entstehe, dass, was man fordern kann, man nicht theilen könne. 20Die Jungen vom Vieh und von Heerden vermehren die Erbschaft.
Ulp. lib. XV. ad Ed. Auch die von Sclavinnen Geborenen und deren Kinder vermehren die Erbschaft, wenn schon dieselben für keine Nutzungen erachtet werden, weil doch wohl Sclavinnen nicht leicht deshalb angeschafft werden, um Kinder von ihnen zu ziehen; da alles dieses zur Erbschaft gehörig ist, so ist es auch keinem Zweifel unterworfen, dass der Besitzer, mag er besitzen, oder nach Erhebung der Erbschaftsklage sich arglistig des Besitzes entledigt haben, dasselbe herausgeben müsse. 1Aber auch die Miethsgelder, die aus vermietheten Gebäuden eingenommen werden, werden dahin gerechnet, selbst wenn sie von einem Bordell gezogen sind; denn auch in den Gebäuden vieler Standespersonen1212S. Glück III. p. 537. werden Bordelle gehalten.
Ulp. lib. XV. ad Ed. Hat der Besitzer Gläubigern Zahlung geleistet, so kann er dies zurückrechnen, wenn er gleich dem Rechte selbst zu Folge den Erbschaftskläger nicht befreit; denn zahlt Jemand in seinem und nicht in des Schuldners Namen, so befreit er diesen nicht. Daher schreibt auch Julian im sechsten Buche seiner Digesten, der Besitzer könne es nur dann in Rechnung bringen, wenn er Bürgschaft gestellt, dass er den Kläger vertreten wolle. Ob aber auch der Besitzer im guten Glauben für die Vertretung bürgen müsse, ist die Frage, indem er durch das, was er gezahlt hat, nicht als reicher geworden angesehen werden kann, es müsste ihm denn etwa [deswegen] eine Condiction zustehen; in diesem Fall wird er als bereichert angenommen, weil er es zurückfordern kann: denn man nehme an, er habe, während er sich für den Erben hielt, im eigenen Namen gezahlt. Julian scheint mir auch bei der Bürgschaft blos den Räuber gemeint zu haben, nicht auch den Besitzer im guten Glauben; die Condiction muss dieser jedoch abtreten. Es kann sich aber auch der Kläger, wenn er von den Gläubigern angegriffen wird, mit einer Einrede schützen. 1Wenn aber dem Räuber selbst etwas verschuldet wird, so darf er dies nicht abziehen, besonders wenn dies nur eine Schuld aus einer natürlichen Verbindlichkeit war. Wie aber, wenn es dem Kläger selbst nützlich war, dass diese Schuld getilgt worden sei, [etwa] wegen einer Strafe oder einer andern Ursache? Hier kann man sagen, jener habe es sich selbst gezahlt oder zahlen müssen. 2Ein rechtlicher Besitzer darf aber ohne Zweifel das abziehen, was ihm verschuldet wird. 3Ad Dig. 5,3,31,3Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 193, Note 13.Sowie [der Besitzer] aber die aufgewendeten Kosten abzieht, so muss er auch, wenn er etwas, das er hätte thun sollen, nicht gethan hat, von dieser Verschuldung Rechenschaft geben, ausser wenn er Besitzer im guten Glauben ist; denn dann trifft ihn [wegen des] vor der Erbschaftsklage [Geschehenen] keine Beschwerde, weil er gleichsam seinen eigenen Vortheil vernachlässigt hat; nachher aber steht er dem Räuber gleich. 4Das kann freilich dem Räuber nicht zugerechnet werden, warum er gelitten, dass sich die Schuldner befreit haben, oder ärmer geworden seien, und er sie nicht angegriffen habe, wenn er keine Klage hatte. 5Muss aber der Besitzer das, was ihm gezahlt worden, herausgeben? Allerdings; er mag Besitzer im guten Glauben sein oder nicht, und wenn er es herausgegeben hat, so werden, wie Cassius und Julian im sechsten Buche schreibt, die Schuldner dem Rechte selbst zu Folge frei.
Ulp. lib. XV. ad Ed. ausgenommen wenn [der Sclav] aus dem Vermögen des eingesetzten Erben selbst stipulirt hat. 1Ad Dig. 5,3,33,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 612, Note 18.Julian schreibt, dass wenn der Besitzer einen Sclaven verkauft hat, welcher der Erbschaft nicht nothwendig war, er in Folge der Erbschaftsklage den Erlös herausgeben müsse; denn es würde ihm zur Last fallen, wenn er ihn nicht verkauft hätte; war er aber für die Erbschaft nothwendig, so muss derselbe, wenn er noch lebt, selbst wiedergeschafft werden, wenn er gestorben ist, [braucht] zuweilen1313Z. B. wenn der Unglücksfall unvermeidlich war. [, wie Einige glauben1414Dies ist nach Vivians Glosse zu suppliren; ohne dies wäre der Nachsatz unverständlich.] nicht einmal der Werth [gezahlt zu werden]. Er sagt aber, der die Untersuchung und Entscheidung leitende Richter dürfe nicht gestatten, dass der Besitzer den Erlös profitire, und dies ist richtiger.
Idem lib. XV. ad Ed. Die Zinsen vertreten die Stelle der Früchte und dürfen mit Recht nicht von den Früchten abgesondert werden; und das wird bei Legaten und Fideicommissen, und bei der Vormundschaftsklage, und bei den übrigen Klagen guten Glaubens beobachtet. Eben dasselbe werden wir auch bei den übrigen Einkünften sagen.
Übersetzung nicht erfasst.
Ulp. lib. XV. ad Ed. Der Besitz als Sein ist derjenige, wenn man glaubt, man habe das Eigenthum erworben, und man aus einem Grunde besitzt, aus dem erworben werden kann, und zwar als Sein, z. B. auf den Grund eines Kaufs besitzt man sowohl als Käufer wie als Sein; ingleichen Geschenke oder Vermächtnisse besitzt man entweder als Geschenkt oder Vermacht, oder als Sein. 1Wenn mir aber eine Sache aus einer rechtmässigen Ursache, z. B. einem Kauf übergeben worden ist, und ich sie ersitze, so fange ich an, auch noch vor der Ersitzung als mein zu besitzen. Ob ich aber nach der Ersitzung aufhöre, auf den Grund des Kaufes [zu besitzen], ist die Frage? Mauricianus soll der verneinenden Ansicht gewesen sein.
Idem lib. XV. ad Ed. Julianus sagt im dritten Buche seiner Digesten, die Einrede rechtlich entschiedener Sache stehe allemal dann im Wege, wenn dieselbe Frage zwischen denselben Personen von Neuem zur Sprache gebracht werde; auch wer daher, nachdem er die einzelnen Sachen klagend gefodert, Erbschaftsklage erhebt, oder umgekehrt, der wird durch die Einrede abgewiesen werden.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.