Ad edictum praetoris libri
Ex libro XIII
Ulp. lib. XIII. ad Ed. Nicht allein eines Minderjährigen, sondern auch derjenigen, welche des Staates wegen abwesend waren, desgleichen aller derer, welche selbst die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erlangen konnten, Nachfolger können in den vorigen Stand wieder eingesetzt werden; so ist es sehr oft festgesetzt worden. Es mag also der Erbe sein, oder der, welchem die Erbschaft [vom Erben] ausgehändigt worden ist, oder der Nachfolger eines Sohnes, welcher Soldat war, so wird er in den vorigen Stand wieder eingesetzt werden können. Hiernächst wird auch, wenn eine minderjährige Person in die Sclaverei gerathen oder Sclavin werden sollte, den Herren derselben die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, jedoch nicht über die festgesetzte Zeit hinaus11Non tamen ultra tempus statutum nach der Ausgabe von Beck., gegeben werden. Aber auch, wenn etwa eine solche minderjährige Person22Dieser Ausdruck ist zu gebrauchen, weil hier auch das weibliche Geschlecht in Berücksichtigung kommt. hinsichtlich der Erbschaft, die sie angetreten hat, in Nachtheil versetzt worden ist, kommt dem Herrn derselben, wie Julianus im 17. Buche der Digesten schreibt, die Befugniss, sich von der Erbschaft loszusagen, nicht allein vermöge der Begünstigung des [unreifen] Alters [jener Person], sondern auch selbst dann zu, wenn dieses Alter keine Begünstigung gewährte, weil sie [die Herren] von der Begünstigung durch die Gesetze [in diesem Falle] nicht zur Erlangung der Erbschaft, sondern zur Bestrafung [der Undankbarkeit33Es ist nämlich nach den Auslegern hier an den Fall zu denken, wo eine freigelassene Person wegen Undankbarkeit gegen ihren Freilasser in die Sclaverei zurückfällt (cf. const. 2. Cod. de libertis et eorum liberis VI. 7.)], Gebrauch gemacht haben.
Idem lib. XIII. ad Ed. Bisweilen aber werden wir dem Nachfolger mehr als ein Jahr, wie es im Edicte ausgedrückt ist, gestatten, wenn etwa sein Lebensalter zu Hülfe kommen sollte; nach dem fünfundzwanzigsten Jahre nämlich wird ihm die gesetzliche Zeit zukommen. Denn eben darin wird er als hintergangen angesehen, dass, da er innerhalb der festgesetzten Zeit im Namen des Verstorbenen wieder in den vorigen Stand eingesetzt werden konnte, er dies nicht bewerkstelligt hat. Aber wenn der Verstorbene zur Wiedererlangung des vorigen Rechtsstandes von dem annus utilis44Innerhalb dessen er um Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ansuchen konnte. noch eine mässige Frist [bei seinem Tode] übrig gehabt hat, so werden wir seinem minderjährigen Erben nach erfülltem fünfundzwanzigsten Lebensjahre nicht die ganze gesetzliche Zeit zur Wiedererlangung des vorigen Rechtsstandes gewähren, sondern nur diejenige Zeit, welche derjenige, dessen Erbe er geworden ist, übrig gelassen hat.
Ulp. lib. XIII. ad Ed. oder einen Andern, welcher die Absicht der Chicane hat;
Ulp. lib. XIII. ad Ed. Desgleichen kommt dann, wenn Sachen durch denjenigen, an welchen sie veräussert worden waren, verjährt worden sind, und ihm daher nicht abverlangt werden können, dieses Edict zur Anwendung. 1Desgleichen kann es sich auch ereignen, dass Jemand zwar ohne böse Absicht [die streitige Sache] zu besitzen aufgehört habe, dass dies aber doch der Veränderung des Gerichtsstandes halber geschehe. Es gibt auch mehrere andere Fälle dieser Art. Es kann aber [ferner] Jemand mit böser Absicht aufhören, zu besitzen, und dies doch nicht der Veränderung des Gerichtsstandes halber gethan haben, und also diesem Edicte nicht unterworfen sein. Denn es nimmt ja derjenige keine Veräusserung vor, welcher nur den Besitz aufgibt. Es missbilligt übrigens der Prätor das Verfahren desjenigen keineswegs, welcher eine Sache nur deshalb nicht behalten wollte, um wegen ihr nicht öfters Rechtsstreitigkeiten führen zu müssen, denn eine solche bescheidene Denkungsart desjenigen, welcher Rechtsstreitigkeiten verabscheut, ist nicht zu tadeln, sondern blos [das Verfahren] desjenigen, welcher, indem er die [streitige] Sache haben will, den Rechtsstreit darüber einem Andern überträgt, um an seine Stelle einen beschwerlichen Gegner zu schieben. 2Pedius sagt im neunten Buche, dass dieses Edict [des Proconsuls] auf die Uebertragung nicht blos des Eigenthumsrechts, sondern auch des Besitzes sich beziehe; widrigenfalls, spricht er, wird auch derjenige, gegen welchen [wegen einer Sache] dingliche Klage erhoben worden ist, wenn er sich des Besitzes derselben begeben hat, nicht gehalten sein. 3Wenn aber Jemand wegen Krankheit, Alters oder nothwendiger Beschäftigungen seinen Rechtsstreit einem Andern übertragen haben sollte, so befindet er sich nicht in der Lage, dass er nach diesem Edicte gehalten sei, da in diesem Edicte des bösen Vorsatzes Erwähnung geschieht. Ausserdem55Ceterum steht hier nach der Erklärung des Accursius für alioqui. müsste es auch untersagt sein, durch Stellvertreter Processe zu führen, da auf sie meistens aus einer rechtmässigen Ursache66Anton Faber l. l. p. 739 hält wohl mit Grund die Worte plerumque ex justa causa für den Zusatz eines unkundigen Auslegers. das Eigenthumsrecht selbst [am Processe] übertragen wird. 4Auch auf die Gerechtsame der Grundstücke bezieht sich dieses Edict, wenn nämlich die Veräusserung mit bösem Vorsatze geschieht. 5Diese Klage [aus dem Edicte] ist auf das Interesse gerichtet; demnach fällt, wenn die [in Frage stehende] Sache nicht dem Kläger angehörte, oder wenn derjenige [Sclav], welcher verkauft wurde, ohne die Schuld [des Käufers] gestorben ist, die Klage weg, es müsste denn der Kläger ausserdem noch ein Interesse haben. 6Diese Klage ist nicht auf eine Strafe gerichtet (non est poenalis), sondern bezweckt eine nach dem Ermessen des Richters [zu gestattende] Wiedererlangung der [streitigen] Sache; weshalb sie auch dem Erben [des Klägers] bewilligt werden wird, gegen den Erben aber,
Ulp. lib. XIII. ad Ed. oder nach Jahresfrist wird sie nicht bewilligt werden;
Idem lib. XIII. ad Ed. Labeo sagt, dass, wenn nach eingegangenem Compromisse ein Ausspruch gefällt worden ist, vermöge dessen Jemand von der gegen ihn erhobenen Vormundschaftsklage durch Einen, welcher noch nicht das Alter von fünfundzwanzig Jahren erreicht hat, freigesprochen worden ist, dies vom Prätor nicht zu genehmigen sei; auch wird deshalb eine Forderung der verfallenen Strafe nicht gestattet werden. 1Obwohl der Prätor Niemanden zwingt, das schiedsrichterliche Amt zu übernehmen, weil dies eine freie und ungezwungene und in der Nothwendigkeit der Rechtspflege nicht mit begriffene Sache ist, so hält doch der Prätor, wenn einmal Jemand die Entscheidung einer Streitsache als Schiedsrichter auf sich genommen hat, dafür, dass dieser Umstand zu seiner Fürsorge und Bekümmerniss mit gehöre, nicht blos deshalb, weil sein Bestreben dahin gerichtet sei, dass Rechtsstreitigkeiten beendigt werden, sondern auch aus dem Grunde, weil diejenigen, die ihn (den Schiedsrichter), in der Meinung, er sei ein rechtschaffener Mann, als Entscheider gewählt haben, nicht getäuscht werden dürften. Denn nimm an, dass ein Schiedsrichter, nachdem die Streitsache schon einmal und noch einmal verhandelt worden ist, nachdem von Seiten beider Parteien die verborgensten Umstände enthüllt worden und die mit dem [vorliegenden] Rechtsgeschäfte verbundenen Geheimnisse an das Licht gekommen sind, entweder der Begünstigung [einer Partei] nachgebend, oder durch Eigennutz bestochen, oder aus irgend einer andern Ursache keinen Ausspruch fällen wolle; kann dann irgend Jemand in Abrede stellen, es werde der Billigkeit höchst angemessen sein, dass der Prätor einschreiten müsse, damit jener die Obliegenheit, welche er auf sich genommen hat, erfülle? 2Es sagt der Prätor: Wer die Entscheidung [einer Streitsache] nach durch Vertrag festgesetzter Strafe77Die Lesart poena nämlich scheint den Vorzug vor pecunia zu haben. übernommen haben sollte88Accursius supplirt zur Ergänzung dieser Stelle eum arbitrium et sententiam ferre cogam.. 3Wir wollen [jetzt] von denjenigen Personen, welche ein schiedsrichterliches Amt haben, handeln. Zuvörderst nun wird [der Prätor] den Schiedsrichter, von welchem Range er auch sei, nöthigen, das Amt, welches er übernommen hat, zu vollführen (perfungi), selbst wenn er ein gewesener Consul wäre; er müsste denn eine mit einer obrigkeitlichen oder die Ausübung der Rechtspflege zum Gegenstande habenden Würde (in aliquo Magistratu positus vel potestate) bekleidete Person, z. B. ein Consul oder Prätor, sein, weil gegen eine solche [der Prätor] kein Imperium hat.
Ulp. lib. XIII. ad Ed. Aber auch ein Haussohn wird genöthigt werden.
Ulp. lib. XIII. ad Ed. Pedius im neunten und Pomponius im dreiunddreissigsten Buche schreiben, es komme hierbei wenig darauf an, ob Jemand ein Freigeborener oder ein Freigelassener, ob ferner der Schiedsrichter ein Mann von unverletztem Rufe oder mit Infamie behaftet sei. Dass ein Sclav nicht zum Schiedsrichter gewählt werden könne, schreibt Labeo im elften Buche; und dies ist wahr. 1Weshalb Julianus sagt, dass, wenn Titius und ein Sclav zu Schiedsrichtern gewählt worden seien, auch nicht einmal Titius genöthigt werden könne, einen Ausspruch zu fällen, weil er zugleich mit einem Andern sich dazu verpflichtet hat, obschon, setzt [Julianus] hinzu, die von einem Sclaven gefällte Entscheidung an sich nichtig sei. Wie aber, wenn nun Titius doch eine Entscheidung gegeben hätte? Die [im Vertrage festgesetzte] Strafe verfällt hier nicht, weil [Titius] den Ausspruch nicht so, wie er es im Vertrage über sich nahm, gefällt hat.
Ulp. lib. XIII. ad Ed. Wenn aber ein Sclav zum Schiedsrichter erwählt worden ist, und als freier Mensch den Ausspruch gefällt haben sollte, so bin ich der Meinung, dass, wenn er dies erst nach erlangter Freiheit gethan haben sollte, [sein Ausspruch] unter Zustimmung der Parteien Gültigkeit habe. 1Aber es darf weder ein Unmündiger, noch ein Wahnsinniger, oder ein Tauber, oder ein Stummer, als Schiedsrichter erwählt werden, wie Pomponius im dreiunddreissigsten Buche schreibt. 2Wenn Jemand ein [öffentlich angestellter] Richter ist, so wird ihm durch das Julische Gesetz untersagt, die schiedsrichterliche Entscheidung derjenigen Streitsache, rücksichtlich welcher er Richter ist, zu übernehmen, oder zuzulassen, dass auf ihn compromittirt werde, und, wenn er einen Ausspruch gefällt haben sollte, so ist keine Eintreibung der Strafe zu gestatten. 3Es gibt auch Andere, welche nicht genöthigt werden, einen Ausspruch zu fällen, z. B. wenn der Eigennutz oder die Schändlichkeit des Schiedsrichters offenbar ist. 4Julianus sagt, dass wenn ihn die Parteien für mit Infamie behaftet erklärt haben, der Prätor ihn nicht ohne Weiteres entschuldigen dürfe, sondern erst nach untersuchter Sachlage. 5Derselbe [sagt auch], dass, wenn die Parteien mit Verachtung seines Ansehens zum [eigentlichen] Richter,
Ulp. lib. XIII. ad Ed. gegangen, bald aber zu dem frühern Schiedsrichter zurückgegangen sein sollten, der Prätor diesen nicht zwingen dürfe, ihren Streit zu schlichten, da sie ihm den Schimpf angethan hätten, ihn zu verachten und zu einem Andern zu gehen. 1Ad Dig. 4,8,11,1ROHGE, Bd. 7 (1873), S. 311: Der Schiedsrichter tritt an Stelle des Staatsgerichts, er wird gezwungen, der übernommenen Verpflichtung zu genügen, sein Spruch beendigt den Streit. Verwirklichung durch Klage und Execution.Der Schiedsrichter sei ferner nicht zu zwingen, einen Ausspruch zu fällen, wenn nicht deshalb ein Vertrag eingegangen worden wäre. 2Dass der Prätor eine durch Vertrag festgesetzte Strafe99Oder nach der Lesart pecunia, Geldstrafe. erwähnt, müssten wir (sagt Julianus) nicht blos [davon] verstehen, wenn von beiden Seiten eine Geldstrafe, sondern auch [davon], wenn eine andere Sache an der Stelle der [Geld-] Strafe für den Fall, wenn eine der Parteien dem Ausspruche des Schiedsrichters nicht Folge geleistet haben werde, versprochen worden, sein sollte, und so schreibt auch Pomponius. Wie nun, wenn Sachen beim Schiedsrichter unter der Verabredung niedergelegt worden sind, dass er sie demjenigen, welcher gesiegt haben werde, aushändigen, oder eine gewisse Sache dann geben solle, wenn seinem Ausspruche nicht Folge geleistet werde, wird er zu nöthigen sein, dass er einen Ausspruch ertheile? und ich meine, dass er zu nöthigen sei, eben so auch, wenn deshalb eine gewisse Quantität bei ihm niedergelegt wird. Demnach ist, wenn die eine Partei eine Sache, die andere eine Geldsumme unter der Form einer Stipulation versprochen haben sollte, dies ein vollkommenes Compromiss (plenum compromissum) und der Schiedsrichter wird genöthigt werden, einen Ausspruch zu thun. 3Bisweilen, wie Pomponius schreibt, wird auch durch einen nicht klagbaren Vertrag (nudo pacto) ein Compromiss gültigerweise errichtet; z. B. wenn beide Parteien einander etwas schuldeten, und übereingekommen sind, dass diejenige [Partei], welche dem Ausspruche des Schiedsrichters nicht Folge geleistet hätte, das, was ihr geschuldet wird, nicht fordern solle. 4Desgleichen schreibt Julianus, dass der Schiedsrichter dann nicht zu nöthigen sei, einen Ausspruch zu thun, wenn die eine Partei sich [zu einer Strafe] anheischig gemacht haben sollte, die andere nicht. 5Ad Dig. 4,8,11,5ROHGE, Bd. 17 (1875), Nr. 55, S. 252: Schiedsvertrag abhängig von der Ernennung der Schiedsrichter durch einen Andern.Dasselbe behauptet er auch [für den Fall], wenn etwa die Leistung einer Strafe bedingungsweise versprochen worden ist, z. B. wenn ein [gewisses] Schiff aus Asien angelangt sein werde, [wolle man] so und so viele Tausende [geben]; es sei nämlich hier der Schiedsrichter nicht eher zur Fällung eines Ausspruches zu nöthigen, als bis die Bedingung in Erfüllung gegangen ist, damit [der Ausspruch] nicht seine Wirksamkeit verliere, wenn die Bedingung unerfüllt bleibt; und so schreibt auch Pomponius im 33. Buche zum Edicte.
Ulp. lib. XIII. ad Ed. Pomponius sagt, dass auch dann, wenn die mit dem Compromiss in Verbindung gesetzte Strafe der einen Partei von der andern erlassen worden sein sollte, [der Schiedsrichter] nicht genöthigt werden dürfe, einen Ausspruch zu fällen. 1Ad Dig. 4,8,13,1BOHGE, Bd. 2 (1871), S. 156: Gegenstand des Schiedsvertrages können auch künftige Rechtsverhältnisse sein. Bezeichnung der Person der Schiedsrichter.ROHGE, Bd. 3 (1872), S. 55: Gegenstand des Schiedsvertrages können auch künftige Rechtsverhältnisse sein. Bezeichnung der Person der Schiedsrichter.ROHGE, Bd. 7 (1873), S. 331: Gegenstand des Schiedsvertrages können auch künftige Rechtsverhältnisse sein. Bezeichnung der Person der Schiedsrichter.Derselbe Pomponius schreibt: wenn blos über meine Rechtsstreitigkeiten ein Compromiss eingegangen worden ist, und ich mir von dir die Leistung einer Strafe feierlich habe versprechen lassen, so möchte es wohl den Anschein haben, als ob gar kein Compromiss Statt gefunden habe. Aber wodurch er [dies erst zu sagen]1010Ulpianus will nämlich hiermit den Pomponius nicht etwa tadeln, sondern nur seine Verwunderung zu erkennen geben, dass Pomponius sich über etwas, was gar keinem Zweifel unterliegt, doch mit einigem Bedenken äussere. veranlasst wird, sehe ich nicht ein. Denn wenn dadurch, weil das Compromiss blos über die Rechtsstreitigkeiten eines Einzigen eingegangen worden ist, so ist kein Grund [des Zweifels an der Gültigkeit des Compromisses] vorhanden, denn es ist ja auch erlaubt, über einen einzigen Gegenstand zu compromittiren; wenn aber dadurch, weil nur von Seiten der einen Partei [Straf-] Stipulation Statt gefunden hat, so ist ein [nicht zu bezweifelnder] Grund [der Ungültigkeit des Compromisses] vorhanden. Obschon, wenn ein Kläger sich durch Stipulation [die Leistung einer Strafe] hat versprechen lassen, gesagt werden könnte, es sei ein vollkommenes Compromiss vorhanden, weil derjenige, welcher belangt wird, durch Berufung darauf, als ob ein Vertrag abgeschlossen worden sei, (veluti pacti1111Es ist hier nach den Auslegern an ein pactum tacitum zu denken, vermöge dessen die klagende Partei stillschweigend verspricht, wenn etwa der Schiedsrichter ihr Forderungsrecht für unstatthaft erklären werde, von der beklagten Partei nichts fordern zu wollen. exceptione) sichergestellt ist; derjenige aber, welcher Klage erhebt, wenn dem Schiedsrichter nicht Folge geleistet werden sollte, die Stipulation für sich hat. Dies halte ich jedoch nicht für wahr, denn es reicht dazu, dass der Schiedsrichter gezwungen werden könne, eine Entscheidung zu geben, nicht hin, [nur] eine Ausflucht zu haben. 2Ad Dig. 4,8,13,2ROHGE, Bd. 7 (1873), S. 311: Der Schiedsrichter tritt an Stelle des Staatsgerichts, er wird gezwungen, der übernommenen Verpflichtung zu genügen, sein Spruch beendigt den Streit. Verwirklichung durch Klage und Execution.Es ist aber [auch], wie Pedius im neunten Buche sagt, derjenige so anzusehen, als ob er sich zur Entscheidung der Streitsache verstanden habe, welcher die Stelle eines Richters übernommen hat, und verspricht, er werde durch seinen Ausspruch den Streitigkeiten ein Ende machen. Wenn er nun aber, äussert sich [Pedius], nur in soweit sich in die Sache eingelassen hat, zu versuchen, ob [die Parteien] zugeben würden, dass durch seinen Rath oder sein Ansehen der Rechtsstreit geschlichtet werde, so ist nicht wohl anzunehmen, dass er die Streitsache zur Entscheidung übernommen habe. 3Der Schiedsrichter wird durch das Compromiss nicht gezwungen, an solchen Tagen seine Entscheidung zu ertheilen, an welchen [auch] der Richter dazu nicht genöthigt werden wird, es müsste denn die im Compromisse festgesetzte Zeitfrist zu Ende gehen und nicht weiter hinausgeschoben werden können. 4Demnach wird es, wenn er etwa vom Prätor zur Entscheidung gedrängt würde, der Billigkeit höchst angemessen sein, dass ihm, wenn er eidlich versichert, die Sache sei ihm noch nicht klar, noch eine Zeitfrist zur Fällung des Ausspruches vergönnt werde.
Ulp. lib. XIII. ad Ed. Obwohl nun aber der Prätor streng erklärt, er werde den Schiedsrichter zwingen, einen Ausspruch zu thun, so muss er doch bisweilen Rücksicht auf ihn nehmen und seine Entschuldigung nach Untersuchung der Sachlage zulassen, z. B. wenn er etwa von den Parteien für mit lnfamie behaftet erklärt worden ist, oder wenn tödtliche Feindschaften zwischen ihm und den Parteien, oder einer der Parteien, Statt gefunden haben, oder, wenn höheres Alter oder Uebelbefinden, welches später bei ihm eintritt, oder Beschäftigung mit seinen eigenen Angelegenheiten, oder eine dringende Reise, oder irgend ein Staatsamt, ihn von diesem Berufe [eines Schiedsrichters] entbindet; und dieser Meinung ist auch Labeo;
Ulp. lib. XIII. ad Ed. Desgleichen wenn eine der Parteien ihre Güter [den Gläubigern] abträte, so dürfe, schreibt Julianus im vierten Buche der Digesten, der Schiedsrichter nicht genöthigt werden, einen Ausspruch zu fällen, da sie weder Klage erheben noch verklagt werden kann. 1Wenn etwa erst nach langer Zeit die Parteien zum Schiedsrichter zurückkehren, so sei er, schreibt Labeo, zur Fällung eines Ausspruches nicht zu zwingen. 2Desgleichen wenn es Mehrere sind, welche die Entscheidung einer Streitsache übernommen haben, so kann nicht blos Einer von ihnen genöthigt werden, seine Entscheidung zu geben, sondern [es sind dazu] entweder Alle oder Keiner [zu nöthigen]. 3Dann stellt Pomponius im 33. Buche die Frage auf, wer dann, wenn das Compromiss so eingegangen worden ist, dass, was dem Titius als Untersucher [der Streitsache] genehm ist, dies Sejus als Entscheidung ausspreche, [zur Erklärung seiner Ansicht] zu nöthigen sei? Und ich meine, dass eine solche Uebereinkunft keine Gültigkeit habe, in deren Folge freie Willkühr dem Schiedsrichter bei Fällung seines Ausspruches nicht zustehen würde. 4Wenn aber das Compromiss so eingegangen worden ist, dass der Ausspruch nach der Ansicht des Titius oder Sejus erfolgen solle, so sei, schreibt Pomponius, und auch wir sind dieser Meinung, das Compromiss gültig; es wird aber derjenige [von ihnen] den Ausspruch zu fällen genöthigt werden müssen, rücksichtlich dessen die Parteien ihre Zustimmung erklärt haben. 5Ad Dig. 4,8,17,5BOHGE, Bd. 2 (1871), S. 293: Unterschied zwischen compromissum und receptum arbitrii. Bestimmung des Obmanns, wenn sich die zwei erwählten Schiedsrichter nicht einigen können.Wenn Zweie unter der Bedingung zu Schiedsrichtern erwählt worden sind, dass sie, falls sie sich nicht vereinigen würden, einen Dritten dazu nehmen sollen, so bin ich der Ansicht, dass ein solches Compromiss keine Gültigkeit habe; denn sie können bei der Hinzunahme in Zwiespalt gerathen. Wenn aber [das Compromiss] der Art ist, dass als Dritter Sempronius hinzugenommen werden soll, so ist das Compromiss gültig, weil sie bei der Hinzunahme nicht in Zwiespalt gerathen können. 6Ad Dig. 4,8,17,6BOHGE, Bd. 2 (1871), S. 293: Unterschied zwischen compromissum und receptum arbitrii. Bestimmung des Obmanns, wenn sich die zwei erwählten Schiedsrichter nicht einigen können.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 416, Note 9.Vorzüglich jedoch wollen wir die Frage in Erwägung ziehen, ob, wenn auf zwei Schiedsrichter compromittirt worden ist, der Prätor sie zwingen müsse, einen Ausspruch zu thun? da doch [wohl in diesem Falle] diese Sache wegen der natürlichen Geneigtheit der Menschen zum Widerspruche zu keinem Ende gelangen wird. Bei einer ungleichen Zahl nämlich [der Schiedsrichter] wird das Compromiss nicht deshalb für zulässig erachtet, weil es leicht geschehen kann, dass Alle derselben Meinung sind, sondern weil, wenn sie nicht übereinstimmen, doch eine Mehrzahl sich findet, deren Ausspruch zu befolgen sein wird. Es ist jedoch auch gebräuchlich, dass auf zwei Personen compromittirt wird, und es muss dann der Prätor diese Schiedsrichter, wenn sie verschiedener Ansicht sind, nöthigen, eine dritte gewisse Person zu erwählen, deren Aussprache Folge geleistet werden solle. 7Ad Dig. 4,8,17,7ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 311: Die Separatvota der Schiedsrichter stellen keinen Schiedsspruch dar.Celsus schreibt im zweiten Buche der Digesten, dass, wenn auf drei [Schiedsrichter] compromittirt worden ist, die einstimmige Entscheidung Zweier zwar dann hinreiche, wenn der Dritte auch dabei gegenwärtig gewesen sei; dass aber im Gegentheile, wenn er abwesend war, die Entscheidung, ungeachtet der Uebereinstimmung Zweier, keine Gültigkeit habe, weil auf Mehrere compromittirt worden war und die Gegenwart [des Dritten] sie zu seiner Ansicht hätte vermögen können;
Ulp. lib. XIII. ad Ed. Ad Dig. 4,8,21 pr.BOHGE, Bd. 2 (1871), S. 156: Gegenstand des Schiedsvertrages können auch künftige Rechtsverhältnisse sein. Bezeichnung der Person der Schiedsrichter.ROHGE, Bd. 3 (1872), S. 55: Gegenstand des Schiedsvertrages können auch künftige Rechtsverhältnisse sein. Bezeichnung der Person der Schiedsrichter.ROHGE, Bd. 7 (1873), S. 331: Gegenstand des Schiedsvertrages können auch künftige Rechtsverhältnisse sein. Bezeichnung der Person der Schiedsrichter.Wie aber, wenn er für mehrere Rechtsstreitigkeiten, zwischen welchen eine Gemeinschaft nicht Statt findet, gewählt worden ist, und er über die eine derselben seinen Ausspruch gefällt hat, über die andern aber noch nicht; hat er etwa dadurch aufgehört, Schiedsrichter zu sein? Wir wollen also sehen, ob er rücksichtlich der ersten Rechtsstreitigkeit, über welche er bereits einen Ausspruch gefällt hatte, diesen ändern könne. Es ist nun ein grosser Unterschied, ob das Compromiss so eingegangen worden ist, dass er über alle jene Rechtsstreitigkeiten zugleich seinen Ausspruch fälle oder nicht; denn [wenn so], dass er über alle, so wird er ändern können, denn er hat dann noch keinen Ausspruch [über alle] gefällt; wenn aber so, dass er besonders [über jede einzelne Streitigkeit entscheiden solle], so sind gleichsam mehrere Compromisse vorhanden, und demnach hatte er, was jene [erste] Rechtsstreitigkeit anlangt, aufgehört, Schiedsrichter zu sein. 1Wenn der Schiedsrichter so entschieden haben sollte, es sei nicht anzunehmen, dass Titius dem Sejus etwas schulde, so scheint es, falls er auch dem Sejus nicht untersagte, seine Forderung zu verfolgen, doch, wenn dieser eine Forderung erhoben hätte, als ob derselbe gegen den Ausspruch des Schiedsrichters gehandelt habe; und dies haben Ofilius und Trebatius zum Bescheid gegeben. 2Dass der Schiedsrichter einen Tag für die Erfüllung [der Obliegenheit] festsetzen könne, glaube ich; und dieser Ansicht scheint auch Trebatius zu sein. 3Pomponius sagt, dass der Schiedsrichter einen unbestimmten Ausspruch ohne Wirksamkeit ertheile, z. B. [wenn er ausspricht]: so viel als du ihm schuldig bist, gib ihm zurück; es mag bei eurer Theilung sein Bewenden haben; empfange zu demjenigen Antheile, welchen du deinen Gläubigern bezahlt hast. 4Desgleichen finde ich im dreiunddreissigsten Buche beim Pomponius geschrieben, dass, wenn der Schiedsrichter eine Strafe aus dem Compromisse zu fordern verboten haben sollte, dies nicht gültig sei; und [Pomponius] hat Grund dafür, indem nicht über die Strafe compromittirt worden ist. 5Papinianus im dritten Buche der Quaestionen sagt, dass wenn, nachdem der im Compromisse [zur Entscheidung der Streitsache] festgesetzte Tag abgelaufen ist, die Parteien den Tag weiter hinausgesetzt und wieder auf denselben [Schiedsrichter] compromittirt haben, er aber die durch das zweite Compromiss ihm übertragene Entscheidung nicht übernommen hat, er nicht gezwungen werden könne, sie zu übernehmen, in sofern er selbst nicht durch Saumseligkeit Schuld daran gehabt hat, dass er seinen Beruf nicht erfüllte; wenn er aber etwa Schuld daran gehabt hat, so sei es höchst billig, dass er vom Prätor gezwungen werde, die nächste [Entscheidung] zu übernehmen. Welche Unterscheidung unter der Voraussetzung zu billigen ist, dass in ersterem Compromisse über die Verschiebung des Tages nichts ausgemacht worden ist, ausserdem, wenn etwas darüber ausgemacht ist und er selbst den Tag verschoben hat, so ist er Schiedsrichter geblieben. 6Ad Dig. 4,8,21,6BOHGE, Bd. 2 (1871), S. 156: Gegenstand des Schiedsvertrages können auch künftige Rechtsverhältnisse sein. Bezeichnung der Person der Schiedsrichter.ROHGE, Bd. 3 (1872), S. 55: Gegenstand des Schiedsvertrages können auch künftige Rechtsverhältnisse sein. Bezeichnung der Person der Schiedsrichter.ROHGE, Bd. 7 (1873), S. 331: Gegenstand des Schiedsvertrages können auch künftige Rechtsverhältnisse sein. Bezeichnung der Person der Schiedsrichter.Vollkommen (oder: vollständig; oder: voll, plenum) wird dasjenige Compromiss genannt, was über [alle] Angelegenheiten oder Rechtsstreitigkeiten [der Parteien] eingegangen worden ist, denn es bezieht sich auf sämmtliche Rechtsstreitigkeiten; wenn aber vielleicht nur über einen einzigen Gegenstand Streit obwaltet, so bleiben doch, wenn auch unter der Form eines vollen Compromisses verfahren worden ist, die Klagen aus den übrigen Angelegenheiten [der Parteien] bei Kräften; denn nur dasjenige wird Gegenstand des Compromisses, worüber ausgemacht worden ist, dass es Gegenstand werden solle. Es ist aber sicherer, dass, wenn Jemand, über einen gewissen Gegenstand ein Compromiss eingehen will, nur dieses einzigen Gegenstandes im Compromisse Erwähnung geschehe. 7Es dürfen aber die Streitenden nicht Folge leisten, wenn der Schiedsrichter etwas Unanständiges befohlen haben sollte. 8Wenn der noch innerhalb der im Compromisse bestimmten Zeitfrist angegangene Schiedsrichter [den Parteien] befohlen haben sollte, sich nach jener Zeitfrist einzustellen, so wird die [im Compromisse festgesetzte] Strafe nicht verfallen. 9Wenn sich Einer von den Streitenden deshalb nicht eingefunden haben sollte, weil er durch Krankheit, oder Abwesenheit des Staats wegen, oder durch ein obrigkeitliches Amt, oder durch irgend eine andere rechtmässige Ursache verhindert worden ist, so verfalle die Strafe, sagen Proculus und Atilicinus; wenn er aber bereit sei, wieder auf denselben [Schiedsrichter] zu compromittiren, so werde Klage [gegen ihn] nicht zugelassen, oder er durch eine Ausflucht sichergestellt sein. Dies wird aber nur dann als wahr anzunehmen sein, wenn der Schiedsrichter sich bereitwillig gezeigt haben sollte, die Entscheidung der Streitsache zu übernehmen, denn dass er wider seinen Willen nicht gezwungen werden dürfe, schreibt Julianus im vierten Buche der Digesten mit Recht; er selbst aber wird nichts desto weniger von der Strafe freigesprochen. 10Wenn der Schiedsrichter den Befehl gegeben hat, dass die Parteien z. B. in einer Provinz sich stellen sollen, da er doch in Rom zum Schiedsrichter erwählt worden war, so entsteht die Frage, ob ihm ungestraft der Gehorsam verweigert werden könne. Es ist aber richtiger, was Julianus im vierten Buche sagt, dass das Compromiss auf den Ort sich beziehe, von welchem die Rede war, als das Compromiss eingegangen wurde. Es wird ihm also ungestraft der Gehorsam verweigert werden, wenn er [den Parteien] an einem andern Orte sich zu stellen aufgegeben haben sollte. Wie nun, wenn es sich etwa nicht zeigt, von welchem Orte die Rede gewesen ist? Die richtigere Behauptung wird die sein, dass derjenige Ort gemeint sei, wo das Compromiss abgeschlossen worden ist. Wie aber dann, wenn er [den Parteien] befohlen haben sollte, sich an einem Orte, welcher in der Nähe der Hauptstadt ist, einzufinden? Pegasus gibt zu, dass ein solcher Befehl gültig sei. Was ich in dem Falle für wahr halte, wenn theils der Schiedsrichter von solcher Würde ist, dass er sich an einsamen Orten aufzuhalten pflegt, theils die Parteien leicht an jenen Ort gelangen können. 11Aber wenn er ihnen befohlen haben sollte, an irgend einem unanständigen Orte sich einzufinden, z. B. in einer Garküche oder in einem Bordelle, so wird, wie Vivianus sagt, ohne Zweifel ihm ungestraft der Gehorsam verweigert werden, welche Meinung auch Celsus im zweiten Buche der Digesten billigt. In welcher Beziehung er treffend [auch die Frage] behandelt, ob, wenn der Ort ein solcher ist, an welchen der eine der Streitenden sich anständiger Weise nicht begeben kann, der andere aber es kann, und nun derjenige nicht gekommen, welcher ohne Schande für sich dahinkommen könnte, derjenige [aber] gekommen sein sollte, welcher unanständiger Weise gekommen ist, die im Compromiss festgesetzte Strafe verfalle, gleichsam als ob ihm [von der aussengebliebenen Partei] der [schuldige] Dienst nicht geleistet worden wäre? Und mit Recht hält er dafür, dass sie nicht verfalle; denn es sei ungereimt, wenn ein Befehl für die Person des Einen Gültigkeit haben solle, für die des Andern nicht. 12Innerhalb wie vieler Zeit aber, wenn das, was der Schiedsrichter befohlen hat, nicht gegeben wird, die Stipulation verfalle, ist [jetzt] zu erwägen. Und wenn nun eine Zeitfrist nicht beigefügt worden sein sollte, so nimmt man, schreibt Celsus im zweiten Buche der Digesten, irgend eine mässige Zeitfrist [als vom Schiedsrichter vorgeschrieben] an, und wenn diese verflossen ist, so kann die Strafe sogleich verlangt werden; und doch, sagt er, wird, wenn nur [der, welchem der Schiedsrichter eine Leistung auferlegt hat], sie vollzogen hat, bevor er wegen der durch Stipulation festgesetzten Strafe belangt worden ist1212Ante acceptum judicium, nämlich ex stipulatione poenali, oder, wie Accursius sagt, super poena., die Klage ex stipulatu nicht Statt finden können;
Ad Dig. 4,8,23ROHGE, Bd. 24 (1879), Nr. 16, S. 56: Anspruch auf Konventionalstrafe wegen Verspätung der Hauptleistung ungeachtet vorbehaltloser Annahme der Letzteren.Ulp. lib. XIII. ad Ed. Celsus sagt, dass, wenn der Schiedsrichter befohlen hätte, die Leistung [der Schuld] solle vor dem ersten September geschehen, und dies nicht erfolgt wäre, falls sie auch nachher [dem Kläger] angeboten werde, doch die einmal verfallene Strafe des Compromisses nicht verschwinde, weil es immer wahr bleibt, dass die Leistung nicht vor dem ersten [September] vollzogen worden ist. Wenn aber [der Kläger] das ihm Angebotene angenommen hat, so kann er die Strafe nicht eintreiben, indem er durch die Einrede des bösen Vorsatzes abzuweisen ist; das Gegentheil findet Statt, wenn der Schuldner zur Leistung [ohne Beifügung einer Zeitbestimmung] befehligt worden ist. 1Derselbe sagt, dass wenn [der Schiedsrichter] mir befohlen haben sollte, dir etwas zu geben, und du durch Krankheit oder irgend eine andere rechtmässige Ursache verhindert wärest, es anzunehmen, Proculus der Meinung sei, die Strafe verfalle nicht, auch dann nicht, wenn ich dir es nach dem ersten Tage [des Monats], da du doch bereit bist, es anzunehmen, nicht gebe. [Celsus] selbst aber meint mit Recht, dass [hier] zwei Vorschriften des Schiedsrichters vorhanden seien, die eine, dass Geld gegeben, die andere, dass es vor dem ersten Monatstage gegeben werden solle; wenn du also gleich deshalb in keine Strafe verfällst, weil du vor dem ersten nicht bezahlt hast, indem es nicht in deiner Macht stand, so verfällst du doch deshalb in Strafe, weil du [gar] nicht bezahlst. 2Derselbe sagt, beim Ausspruche stehen bleiben [können1313Das nach stare gewöhnlich folgende posse wird mit Rücksicht auf den Zusammenhang von Manchen für unächt gehalten.] heisse nichts Anderes, als sich, soviel wie man es vermag, bemühen, dass der Entscheidung des Schiedsrichters Folge geleistet werde. 3Derselbe Celsus sagt, es könne, wenn der Schiedsrichter mir befohlen haben sollte, dir an einem gewissen Tage das [schuldige Geld] zu geben, du [aber] es nicht hast annehmen wollen, [die Ansicht] vertheidigt werden, dass die Strafe nach ausdrücklichem Rechte nicht verfalle;
Ulp. lib. XIII. ad Edict. Labeo sagt, wenn der Schiedsrichter, nachdem im Compromisse die Uebereinkunft getroffen worden war, dass er an demselben Tage über alle Angelegenheiten [der Parteien] einen Ausspruch fällen solle, und dass er den Tag weiter hinaussetzen könne, über einige jener Gegenstände einen Ausspruch gegeben, über andere nicht gegeben und den Tag weiter hinausgesetzt habe, so sei ein solcher Aufschub gültig, und seinem Ausspruche könne ungestraft der Gehorsam verweigert werden; auch Pomponius billigt die Meinung des Labeo. Was auch unsere Ansicht ist, weil er seiner Obliegenheit bei Fällung des Ausspruches nicht genügt hat. 1Die Clausel aber: den im Compromisse festgesetzten Tag verschieben, gewährt dem Schiedsrichter keine andere Macht, als die, den Tag weiter hinauszusetzen; und kann daher die dem ersten Compromisse beigefügte Bedingung weder milder machen, noch [überhaupt] verändern; und demnach wird er auch die übrigen [Streitpuncte] untersuchen und in Beziehung auf alle eine einzige Entscheidung fällen müssen. 2Wenn in dem ersten Compromisse durch einen Bürgen Caution [rücksichtlich der Strafe wegen Nichtbefolgung des schiedsrichterlichen Urtheils] geleistet worden ist, so müsse, sagt Labeo, auch das folgende Compromiss auf ähnliche Weise errichtet werden; allein Pomponius stellt den Zweifel auf, ob mit Zuziehung derselben oder anderer eben so tauglicher Bürgen; denn wie, spricht er, wenn nun dieselben die Bürgschaft nicht übernehmen wollten? Ich aber bin der Meinung, dass, wenn sie etwa die Bürgschaft nicht übernehmen wollten, dann andere nicht unähnliche zuzuziehen seien,
Paul. lib. XIII. ad Ed. Den Tag verschieben kann er entweder in Person, oder durch einen Boten, oder durch einen Brief. 1Wenn in dem Compromisse des Erben oder anderer [Nachfolger] keine Erwähnung gethan worden sein sollte, so wird das Compromiss durch den Tod [der einen oder andern Partei] aufgelöst werden; und wir machen von der Meinung des Labeo keinen Gebrauch, welcher die Behauptung aufgestellt hat, dass, wenn der Schiedsrichter Einem befohlen haben sollte, Geld zu geben, und dieser, bevor er es gab, gestorben wäre, die Strafe verfalle, sollte gleich sein Erbe bereitwillig sein, es herzugeben. 2Ad Dig. 4,8,27,2ROHGE, Bd. 4 (1872), S. 428: Unterschied zwischen Schiedsspruch und arbitrium boni viri insbesondere bezüglich der Anfechtbarkeit.Es muss aber der Entscheidung des Schiedsrichters, die er über eine Sache gefällt hat, Folge geleistet werden, sie mag billig oder unbillig sein, und derjenige, welcher das Compromiss abgeschlossen hat, mag sich selbst die Schuld beimessen. Denn auch im Rescripte des höchstseligen Pius findet sich der Zusatz: auch eine weniger annehmliche Entscheidung muss er mit Gleichmuth ertragen. 3Wenn der Schiedsrichter Mehrere sein und verschiedenartige Entscheidungen gefällt haben sollten, so wird es erlaubt sein, ihrem Ausspruche den Gehorsam zu verweigern; wenn jedoch etwa der grössere Theil übereinstimmt, so wird diesem Ausspruche Folge zu leisten sein, widrigenfalls die Strafe verfallen. Dem zu Folge wird beim Julianus die Frage aufgestellt, welchem Ausspruche, wenn von drei Schiedsrichtern der eine zu funfzehn, der andere zu zehn, der dritte zu fünf verurtheilen, Folge zu leisten sei? Und Julianus schreibt, dass fünf bezahlt werden müssen, weil auf diese Summe die Zustimmung Aller gerichtet ist. 4Wenn Einer der Streitenden nicht zugegen gewesen sein sollte, so wird, weil durch ihn es veranlasst worden ist, dass keine Entscheidung erfolgen konnte, die Strafe verfallen. Daher wird zwar eine in Abwesenheit der Streitenden gefällte Entscheidung keine Gültigkeit haben, wenn es nicht etwa in den Compromissen ausdrücklich ausgemacht worden ist, dass die Entscheidung auch in Abwesenheit des einen oder beider [Interessenten] erfolgen solle; allein in die Strafe verfällt derjenige, welcher nicht zugegen war, weil er die Veranlassung gegeben hat, dass keine Entscheidung gefällt werden konnte. 5Von demjenigen aber nur wird angenommen, dass er die Entscheidung in Gegenwart [der Parteien] fälle, welcher sie vor Vernünftigen ausspricht; wogegen die vor einem Rasenden oder Wahnsinnigen gefällte Entscheidung als nicht ausgesprochen angesehen wird. Desgleichen wird die in Gegenwart eines Unmündigen gefällte Entscheidung als ungültig angesehen, wenn der Vormund nicht zugegen gewesen ist. Und so schreibt über dies alles Julianus im vierten Buche der Digesten. 6Auch wenn Jemand als anwesend den Schiedsrichter an der Fällung der Entscheidung verhindert hat, wird die Strafe verfallen. 7Wenn aber mit dem Compromisse keine Strafe in Verbindung gesetzt worden wäre, sondern Jemand das einfache Versprechen gegeben hätte, dass der Entscheidung Folge geleistet werden solle, so würde gegen ihn actio incerti Statt finden.
Ulp. lib. XIII. ad Ed. Es wird gegen die Entscheidung des Schiedsrichters gehandelt, wenn man von demjenigen etwas fordert, an welchen eine Forderung zu richten der Schiedsrichter untersagt hat. Wie nun, wenn etwa an dessen Bürgen eine Forderung gerichtet wird, sollte dann die Strafe verfallen? Und ich halte dafür, sie verfällt; und so schreibt Sabinus, denn [der Kläger] richtet [hier] mit Erfolg seine Forderung an den Beklagten. Wenn ich aber mit dem Bürgen compromittirt habe und die Forderung an den Beklagten gerichtet wird, so wird, wenn es nicht etwa das Interesse des Bürgen erfordert, [die Strafe] nicht verfallen.
Ad Dig. 4,8,31ROHGE, Bd. 4 (1872), S. 137: Einfluß des befürchteten Standesinteresses der Schiedsrichter auf Giltigkeit und Wirksamkeit des Schiedsspruchs.ROHGE, Bd. 7 (1873), S. 331: Einfluß des befürchteten Standesinteresses der Schiedsrichter auf Giltigkeit und Wirksamkeit des Schiedsspruchs.ROHGE, Bd. 8 (1873), S. 418: Einfluß des befürchteten Standesinteresses der Schiedsrichter auf Giltigkeit und Wirksamkeit des Schiedsspruchs.Ulp. lib. XIII. ad Ed. Es wird aber nur dann die Stipulation [oder: die durch Stipulation festgesetzte Strafe], indem etwas gegen sie gethan wird, verfallen, wenn dies ohne bösen Vorsatz desjenigen, von dem die Stipulation ausging (stipulantis), gethan worden ist; denn unter der Bedingung verfällt die Stipulation, dass Keiner aus seinem bösen Vorsatze einen Vortheil davontrage. Wenn nun aber etwa mit dem Compromisse der Zusatz verbunden wird: dass, wenn bei dieser Angelegenheit etwas mit bösem Vorsatze gethan worden sein sollte, so kann derjenige, welcher mit bösem Vorsatze etwas gethan hat, durch die Klage ex stipulatu belangt werden. Und aus demselben Grunde wird, wenn Jemand den Schiedsrichter entweder durch Geld oder Begünstigung seiner Ehrsucht, oder den Sachwalter des Gegners, oder einen von denen, welchen er seine Angelegenheit anvertraut hatte, bestochen, oder den Gegner listiger Weise hintergangen hat, ein solcher aus der auf den bösen Vorsatz sich beziehenden Clausel [des Compromisses] belangt werden können. Und überhaupt wird, wenn er in diesem Rechtsstreite mit bösem Vorsatze verfahren ist, die Klage ex stipulatu Platz ergreifen; und eben deshalb wird der Gegner, wenn er etwa die Klage de dolo in Anwendung bringen will, es nicht dürfen, da er ja die Klage ex stipulatu hat. Wenn aber eine Clausel dieser Art dem Compromisse nicht beigeschrieben worden ist, so wird dann die Klage oder Einrede de dolo eintreten. Es ist aber dasjenige ein volles Compromiss, welches die Erwähnung der auf den bösen Vorsatz sich beziehenden Clausel in sich enthält.
Ulp. lib. XIII. ad Ed. Wenn unter dem Beistande der Curatoren die Vormünder auf eine geringere Summe [als sie hätten belangt werden sollen] verklagt würden, und deshalb der Mündel gegen die Curatoren Klage erhob, und diese ihm auf das Interesse verurtheilt wurden, [das er davon hätte,] wenn durch ihre Schuld die Vormünder nicht auf eine so geringe Summe verurtheilt worden wären, so fragt sichs, ob dadurch [die Möglichkeit] einer Wiedereinsetzung in den vorigen Zustand gegen die Vormünder für den Mündel aufgehoben sei? Papinianus sagt im zweiten Buche seiner Responsa, gleichwohl könne eine solche Statt finden; deshalb könnten die Curatoren, wenn sie noch nicht das, wozu sie verurtheilt wurden, bezahlt haben, sich darauf berufen und durch die Einrede wegen Trug (doli) es dahin bringen, dass ihnen die Klagen gegen die Vormünder abgetreten werden. Wie aber, wenn die Curatoren das Urtheil schon erfüllt haben? Nun wird dies für die Vormünder vortheilhaft sein, weil der Minderjährige, dem bereits sein Verlust ergänzt ist, mehr eine [widerrechtliche] Bereicherung als Schadenersatz beabsichtigt; wenn er nicht etwa bereit ist, die Klagen den Curatoren abzutreten.
Ulp. lib. XIII. ad Ed. Wenn der Prätor den Einspruch wegen eines Neubaues angeordnet, und darauf ihn wiederaufgehoben hat, so kann aus dem früheren Einspruche keine Klage erhoben werden, als sei gegen dessen Ausspruch gehandelt worden.
Ulp. lib. XIII. ad Ed. Wer wider Dessen Erben Klage erhoben, der seinen Sohn übergangen hatte, und durch die Einrede abgewiesen worden ist: wenn das Testament nicht von solchem Inhalt ist, dass wider denselben der Nachlassbesitz, ertheilt werden kann, der wird, wenn der aus der Gewalt entlassene Sohn den Nachlassbesitz unberücksichtigt gelassen, nicht unbillig wieder in den vorigen Stand eingesetzt, um mit dem Erben zu klagen; so schreibt Julianus im vierten Buche der Digesten.
Idem lib. XIII. ad Ed. Lassen wir uns eine Strafe stipuliren, damit Etwas geschehe, so fassen wir die Stipulation auf diese Weise rechtsbeständig: im Fall es so nicht geschehen würde: und wenn wir sie eingehen, damit etwas nicht geschehen solle — auf diese Weise: wenn dagegen gehandelt worden ist.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.