Disputationum libri
Ex libro IX
Ulp. lib. IX. Disput. Wer durch Räuchern fremde Bienen verjagt, oder auch getödtet hat, der hat mehr die Ursache des Todes herbeigeführt, als dass man sagen könnte, er habe sie getödtet; er haftet daher durch die Klage auf das Geschehene. 1Wenn es heisst, dass die Aquilie gegen einen widerrechtlich gestifteten Schaden gerichtet sei, so ist dies so zu verstehen, dass ein Schaden durch eine widerrechtliche Handlung geschehen sei, der an und durch sich selbst eine Widerrechtlichkeit ist, er wäre denn durch eine dringende Nothwendigkeit herbeigeführt worden, wie Celsus in Betreff dessen bemerkt, der, um einer Feuersbrunst Einhalt zu thun, ein Nachbargebäude niedergerissen hat; hier, sagt er, falle die Klage aus dem Aquilischen Gesetz weg, denn er hat, aus gerechter Besorgniss, dass das Feuer auch bis an sein Gebäude gelangen möge, das Nachbargebäude eingerissen, und darum, glaubt er, finde die Aquilische Klage, es möge nun das Feuer wirklich sich so weit erstreckt haben, oder vorher gelöscht worden sein, nicht Statt.