Disputationum libri
Ex libro VIII
Idem lib. VIII. Disput. Zu einem peremtorischen Edict gelangt man in der Ordnung, dass man nach der Abwesenheit des Gegners zuerst das erste Edict verlangt, nachher das zweite,
Idem lib. VIII. Disput. und das dritte. Wenn diese vorausgegangen sind, dann erlangt man das peremtorische, welches daher so heisst, weil es den Streit aufhebt (perimit), d. h. weiter nicht zulässt11Unser Text hat hier einen Druckfehler peteretur statt pateretur., dass der Gegner Ausflüchte suche22Tergiversari s. Calvin. Med. Lex. Jurid. h. v. in Brisson. fehlt die Bedeutung..
Idem lib. VIII. Disput. Zuweilen wird dieses Edict [erst] nach soviel vorangegangenen Edicten ertheilt; zuweilen nach dem ersten oder dem zweiten, zuweilen gleich, welches dann eins für alle heisst. Dies unterliegt dem Ermessen dessen, der Recht spricht, und er muss dabei nach der Beschaffenheit der Streitsache, der Person, oder der Zeit, die Reihenfolge oder das Zusammenfassen der Edicte anordnen.
Idem lib. VIII. Disp. Wenn ein Erbe unter der Bedingung eingesetzt worden ist, wenn er den Stichus freigelassen haben werde, und er denselben freigelassen hat, und nachdem dies geschehen, das Testament für lieblos oder ungerecht erklärt wird, so ist es billig, auch ihm zu Hülfe zu kommen, so dass er den Werth des Sclaven von diesem [nunmehr als] Freigelassenen empfängt, damit er nicht umsonst um den Sclaven komme.
Ulp. lib. VIII. Disput. Wenn bei einem bedingten Verkaufe sogar verabredet worden ist, dass die Sache auf Gefahr des Käufers aufbewahrt werden solle; so halte ich den Vertrag für gültig.
Ad Dig. 20,6,3Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 89, Note 15.Ulp. lib. VIII. Disp. Wenn eine Sache unter der Bedingung verkauft worden ist, dass es dabei sein Bewenden behalten solle, wenn nicht bis zu einem bestimmten Tage annehmlichere Bedingungen geboten worden wären, und deren Uebergabe erfolgt ist, und etwa der Käufer, bevor eine solche geboten worden, die Sache verpfändet hat, so, sagt Marcellus im fünften Buche seiner Digesten, erlischt das Pfandrecht, sobald eine bessere Bedingung angetragen worden ist, obwohl er, wenn die Sache unter der Bedingung verkauft worden ist, dafern sie dem Käufer nicht missfallen sollte, der Ansicht ist, dass das Pfandrecht bestehend bleibe.
Ulp. lib. VIII. Disp. Es ist keineswegs ungewiss, dass auch bei einem verkauften Grundstück eine Nöthigung zur Zurücknahme angehe, z. B. wenn ein ungesundes Grundstück verkauft sein sollte; denn es wird auf Nöthigung zurückgenommen werden müssen. Und es ist billig, wenn man sagt, dass die Einforderung der Steuer für die künftige Zeit nach der Nöthigung zur Zurücknahme gegen den Käufer wegfalle.
Übersetzung nicht erfasst.
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Ulp. lib. VIII. Disput. [Die Strafe] des Verfalls wegen einer Zoll [Uebertretung] geht auch auf den Erben über; denn was verfallen ist, hört alsbald auf, Eigenthum Desjenigen zu sein, der das Verbrechen verübt hat, und das Eigenthum der Sache fällt der Zollstelle anheim. Deshalb steht die gerichtliche Verfolgung des Verfallenen sowie gegen jeden Besitzer, auch wider den Erben zu.
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