Disputationum libri
Ex libro VIII
Idem lib. VIII. Disput. Zu einem peremtorischen Edict gelangt man in der Ordnung, dass man nach der Abwesenheit des Gegners zuerst das erste Edict verlangt, nachher das zweite,
Idem lib. VIII. Disput. und das dritte. Wenn diese vorausgegangen sind, dann erlangt man das peremtorische, welches daher so heisst, weil es den Streit aufhebt (perimit), d. h. weiter nicht zulässt11Unser Text hat hier einen Druckfehler peteretur statt pateretur., dass der Gegner Ausflüchte suche22Tergiversari s. Calvin. Med. Lex. Jurid. h. v. in Brisson. fehlt die Bedeutung..
Idem lib. VIII. Disput. Zuweilen wird dieses Edict [erst] nach soviel vorangegangenen Edicten ertheilt; zuweilen nach dem ersten oder dem zweiten, zuweilen gleich, welches dann eins für alle heisst. Dies unterliegt dem Ermessen dessen, der Recht spricht, und er muss dabei nach der Beschaffenheit der Streitsache, der Person, oder der Zeit, die Reihenfolge oder das Zusammenfassen der Edicte anordnen.
Idem lib. VIII. Disp. Wenn ein Erbe unter der Bedingung eingesetzt worden ist, wenn er den Stichus freigelassen haben werde, und er denselben freigelassen hat, und nachdem dies geschehen, das Testament für lieblos oder ungerecht erklärt wird, so ist es billig, auch ihm zu Hülfe zu kommen, so dass er den Werth des Sclaven von diesem [nunmehr als] Freigelassenen empfängt, damit er nicht umsonst um den Sclaven komme.
Ulp. lib. VIII. Disput. Wenn bei einem bedingten Verkaufe sogar verabredet worden ist, dass die Sache auf Gefahr des Käufers aufbewahrt werden solle; so halte ich den Vertrag für gültig.
Ad Dig. 20,6,3Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 89, Note 15.Ulp. lib. VIII. Disp. Wenn eine Sache unter der Bedingung verkauft worden ist, dass es dabei sein Bewenden behalten solle, wenn nicht bis zu einem bestimmten Tage annehmlichere Bedingungen geboten worden wären, und deren Uebergabe erfolgt ist, und etwa der Käufer, bevor eine solche geboten worden, die Sache verpfändet hat, so, sagt Marcellus im fünften Buche seiner Digesten, erlischt das Pfandrecht, sobald eine bessere Bedingung angetragen worden ist, obwohl er, wenn die Sache unter der Bedingung verkauft worden ist, dafern sie dem Käufer nicht missfallen sollte, der Ansicht ist, dass das Pfandrecht bestehend bleibe.
Ulp. lib. VIII. Disp. Es ist keineswegs ungewiss, dass auch bei einem verkauften Grundstück eine Nöthigung zur Zurücknahme angehe, z. B. wenn ein ungesundes Grundstück verkauft sein sollte; denn es wird auf Nöthigung zurückgenommen werden müssen. Und es ist billig, wenn man sagt, dass die Einforderung der Steuer für die künftige Zeit nach der Nöthigung zur Zurücknahme gegen den Käufer wegfalle.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ulp. lib. VIII. Disput. [Die Strafe] des Verfalls wegen einer Zoll [Uebertretung] geht auch auf den Erben über; denn was verfallen ist, hört alsbald auf, Eigenthum Desjenigen zu sein, der das Verbrechen verübt hat, und das Eigenthum der Sache fällt der Zollstelle anheim. Deshalb steht die gerichtliche Verfolgung des Verfallenen sowie gegen jeden Besitzer, auch wider den Erben zu.
Ulp. lib. VIII. Disput. Wer angeklagt33Es ist hier zum ersten Male nöthig, auf den Unterschied zwischen den in der Uebersetzung gebrauchten Ausdrücken, anklagen und in Anklagestand versetzen, aufmerksam zu machen. Letzteres ist gebraucht, wenn es heisst inter reos recipere, oder referre, und geht also vom Praeses etc. aus, es bezeichnet das Seiten desselben geschehende inter reos notare. Anklaagen, als vom Ankläger ausgehend, steht für: accusare, reum deferre, postulare, agere, und facere. worden, muss sich reinigen, und kann selbst nicht früher Anklage erheben, als bis er entschuldigt worden; denn es ist in den Constitutionen verordnet worden, dass der Angeschuldigte nicht durch Zurückschiebung der Anklage des Verbrechens, sondern nur durch [Darthuung seiner] Unschuld gereinigt werde. 1Das ist aber unbestimmt, ob er nur dergestalt Anklage erheben könne, wenn er freigesprochen worden, oder auch dann, wenn er sich der Strafe unterzogen habe? Denn es ist von unserm Kaiser und seinem kaiserlichen Vater verordnet worden, dass Niemand nach geschehener Verurtheilung eine Anklage anstellen könne. Meiner Ansicht nach, geht dies nur Diejenigen an, die Bürgerrecht oder Freiheit verloren haben. 2Bereits vor der Verurtheilung begonnene Anzeigen von Verbrechen ist ihnen auch nach derselben auszuführen unbenommen.
Idem lib. VIII. Disput. Wer aus der Provinz [als Statthalter], wenn ihm ein Nachfolger bestellt worden, nicht weichen will, wer die Armee verlässt, oder als Privatmann zu den Feinden übergeht, wer wissentlich in einer öffentlichen Urkunde etwas Falsches niedergeschrieben oder vorgelesen hat, denn auch dies wird im ersten Capitel des Gesetzes von der Majestät mit aufgezählt.
Ulp. lib. VIII. Disput. Derjenige, wer als Angeschuldigter stirbt, stirbt ohne Gefährdung seines persönlichen Standesrechts; denn das Verbrechen erlischt durch den Tod, ausser wer des Majestätsverbrechens angeschuldigt gewesen ist; denn wenn er von diesem Verbrechen nicht durch seine Nachfolger gereinigt wird, so wird die Erbschaft dem Fiscus verfallen. Es trifft jedoch nicht jeden des Julischen Gesetzes über die Majestät Angeschuldigten die Strafe, sondern [nur den] wer, des Hochverraths angeschuldigt, wirklich feindselige Gesinnungen gegen die Staatsverfassung oder den Kaiser hegt; wer aus andern Gründen des Julischen Gesetzes über die Majestät angeschuldigt worden, wird durch den Tod von dem Verbrechen befreit.
Idem lib. VIII. Disput. Zufolge des Julischen Gesetzes wird es so gehalten, dass Derjenige, welcher bei dem Ehebrecher anfangen muss, weil die Frau sich wieder verheirathet hat, nur dann die letztere angreifen kann, wenn er zuvor den Schuldigen verfolgt hat; verfolgt zu haben, wird er nur dann angenommen, wenn er es bis zur Verurtheilung gebracht hat. 1Dem Ehemanne, der vermöge seines Rechtes als Ehemann Anklage erhebt, kann die Einrede entgegengesetzt werden, wenn nicht behauptet wird, er habe das Gesetz dadurch verrathen,44Prodere ist hier soviel als praevaricari, Brisson. h. v. dass er, machdem er Anklage wegen Ehebruchs erhoben, wieder davon abgelassen hat. 2Für das Verbrechen der Kupplerei ist in dem Julischen Gesetze über Ehebruch zwar ebenfalls eine Bestimmung getroffen, indem wider den Ehemann eine Strafe bestimmt worden ist, der für den Ehebruch seiner Frau Geld genommen, sowie wider den, der die im Ehebruch betroffene Frau behalten hat. 3Wer übrigens seine Frau das Verbrechen begehen lässt, und das eheliche Band verachtet, und an der Beschimpfung kein Aergerniss nimmt, den trifft die Strafe als Ehebrecher nicht. 4Wer angiebt, in Folge Verkuppelung des Ehemannes verbrochen zu haben, der will zwar sein Verbrechen mildern, allein eine solche Aufrechnung ist nicht erlaubt, will daher der des Ehebruchs Angeschuldigte den Ehemann der Kuppelei anklagen, so wird er, wenn er einmal angegeben worden, nicht gehört werden. 5Wenn ein Ehemann in einem öffentlichen Verfahren seine Frau des Ehebruchs anklagt, weist ihn da das Anführen der Kupplerei von der Anklage zurück? Ich sollte meinen, nein; die Kuppelei des Ehemanns beschwert ihn nun zwar, allein entschuldigt die Frau nicht. 6Daher kann die Frage erhoben werden, ob der den Ehebruch untersuchende Richter auch wider den Ehemann eine Bestimmung wegen Kupplerei treffen könne? — Meiner Meinung nach kann er es. Denn so ward Claudius Gorgus, ein angesehener Mann, als er seine Frau anklagte, nachdem entdeckt worden war, dass er sie im Ehebruch ergriffen doch behalten hatte, auch ohne Ankläger der Kupplerei von Divus Severus verurtheilt. 7Ein Dritter kann sich aber durch den Vorwurt der Kupplerei [des Ehemanns], nachdem er einmal angeklagt worden, keinesweges Erleichterung schaffen, noch den Ehemann einer Strafe unterwerfen. 8Wenn der Vater und der Ehemann einer Frau zugleich mit der Anklage des Ehebruchs wider sie auftreten, wer muss dann vorgezogen werden? Es spricht mehr dafür, den Ehemann vorzuziehen, denn es ist anzunehmen, dass er mit grösserer Entrüstung und heftigerem Schmerze die Anklage betreiben werde, und zwar dergestalt, dass, wenn ihm der Vater auch zuvorgekommen und bereits die Anklageschrift eingereicht hat, und der Ehemann weder die Sache vernachlässigt, noch verzögert, sondern die Anklage vorbereitet und mit Beweismitteln versieht und unterstützt, um die Richter um so leichter von dem Ehebruch zu überzeugen, das Nämliche gelten muss. 9Sobald auch Andere, die nach dem Vater und dem Ehemann Anklage erheben können, damit auftreten, ist durch das Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben worden, dass Der, dem die desfalsige Untersuchung zusteht, über den rechtmässigen Ankläger bestimme.
Idem lib. VIII. Disput. Wenn der Ehemann zuvorgekommen und die Anklage begonnen hat, so läuft dadurch dem Vater keine Frist ab, weil er die Anklage nicht erheben kann, jedoch dergestalt, dass die Frist für beide läuft, bis einer mit der Anklage auftritt, wenn aber der Ehemann aufgetreten, die folgende Zeit für Den, der nicht auftreten kann, nicht läuft. Dies gilt auch von Dem, der mit dem Ehebrecher oder der Ehebrecherin begonnen; denn wider Den, gegen welchen er nicht aufgetreten, hören die Fristen ihm zu laufen auf. Dies gilt von den Ehemännern und Vätern. 1Den dritten Personen, welchen die Befugniss zur Anklage freisteht, wird dieselbe nach dem Ehemann und dem Vater ertheilt; denn nach Ablauf von sechzig Tagen werden den Dritten vier Monate ertheilt, und zwar mit Ueberspringung zu berechnen. 2Wenn ein Dritter vorher Anklage angestellt hat, wird ihm dann, wenn der Ehemann auftritt, die Anklage verstattet? — Ich bin der Ansicht, dass auch in diesem Falle der Ehemann gehört werden müsse, sobald ihm nicht durch Nachlässigkeit zuvorgekommen worden ist. Wenn daher eine Ehefrau von der von einen Dritten angestellten Anklage auch freigesprochen worden ist, so muss dem Ehemann doch die Erneuerung der Anklage gestattet werden, wenn er genügende Gründe anführen kann, durch welche verhindert er die Anklage nicht erhoben habe.
Idem lib. VIII. Disput. Wenn der des Verwandtenmordes Angeklagte inzwischen mit Tode abgegangen ist, so wird ihn, falls er sich selbst entleibt hat, der Fiscus beerben, wo nicht, Der, den er will, wenn er ein Testament gemacht hat; starb er untestirt, so werden ihn die gesetzmässigen Erben beerben.
Idem lib. VIII. Disput. Wer sich mittels einer Verfälschung ein Vermächtniss zuschreiben lassen und dann gestorben ist, dessen Erben muss dasselbe noch entrissen werden. Daher vermeinte auch Divus Marcus, als Jemand von seinem Vater zum Erben eingesetzt worden, dessen Codicill vernichtet hatte und dann gestorben war, dass [umgekehrt] dem Fiscus soviel anheimfalle, als ihm durch das Codicill entzogen werden können, d. h. bis auf drei Viertheile.
Ulp. lib. VIII. Disput. Wer nach bereits eingetretener öffentlicher Niederschlagung ein Verbrechen wiederholt zur Anklage stellen will, thut dies mit demselben Recht, wie er die erste Anklage erhob; denn es können ihm diejenigen Einreden, welche vor der geschehenen Niederschlagung nicht vorgeschützt worden, nicht entgegengesetzt werden, und so hat Divus Hadrianus rescribirt55Dass dergleichen Repetition ungeachtet geschehener Abolition möglich war, was Gothofr. bestreitet, s. Sueton. Aug. c. 32. Domit. c. 9. um so mehr, als l. 12. §. 1. de accus. gegen Gothofr. beweist, und nicht für ihn; u. l. 4. §. 1. h. t. ist von Privatabolition zu verstehen. Vgl. l. 1. Cod. de Abolit.. 1Wer einen Andern des Verbrechens des Stellionats oder der Ausplünderung einer Erbschaft bezüchtigt und dann davon abgestanden ist, der wird die Strafe des Turpillianischen Senatsbeschlusses nicht erleiden, und ebensowenig, wenn des Diebstahls oder Injurien, sondern seine Schuld wird vom Richter von Amtswegen bestraft werden.
Ulp. lib. VIII. Disput. So oft über ein Verbrechen Frage entsteht, muss, hat man angenommen [der Thäter], nicht diejenige Strafe erleiden, welche sein persönliches Verhältniss zu der Zeit zulässig macht, wo das Urtheil über ihn gefällt wird, sondern von der Seite betrachtet werden, wie dies der Fall sein würde, wenn er zu der Zeit gleich sein Urtheil erhalten hätte, wo er verbrochen hatte. 1Wenn mithin ein Sclave ein Verbrechen begangen hat, und nachher zur Freiheit gelangt ist, so wird er die Strafe erleiden müssen, welche er erlitten haben würde, wenn er zu der Zeit, als er das Verbrechen beging, das Urtheil erhalten hätte. 2Umgekehrt, auch wenn er in ungünstigere Verhältnisse gerathen, wird er diejenigen Strafen erleiden müssen, welche er zu erleiden haben würde, wenn er in seinem vorigen Verhältniss geblieben wäre. 3Im Allgemeinen hat man in den Gesetzen über öffentliche Verfahren und Privatverbrechen als Grundsatz angenommen, dass die Präfecten oder Präsidenten, welche ausserordentlicherweise erkennen, Denen, welche Geldstrafen gar nicht treffen können, weil sie arm sind, eine ausserordentliche Strafe auferlegen sollen.
Ulp. lib. VIII. Disput. In Ansehung von Capitalverbrechen haben die Kaiser decretirt, schade es Dem, der seinen Gegner bestochen hat, nichts, jedoch blos in denen, welche die Todesstrafe nach sich ziehen; denn sie glaubten, es müsse Dem Verzeihung zu Theil werden, der sein Blut um jeden Preis losgekauft haben wolle.
Ulp. lib. VIII. Disput. Wenn Mehrere, jeder besonders, verurtheilt worden sind, wenngleich aus demselben Rechtsgrunde, so bedürfen sie mehrere Appellationen. 1Wenn Jemand, da mit Einer Klage geklagt wurde, die mehrere einzelne Gegenstände umfasste, zu mehreren Summen verurtheilt worden, welche einzeln sich nicht zur Berufung an den Kaiser eignen, in ihrer Vereinigung aber dazu geeignet sind, so wird die Appellation an den Kaiser ergriffen werden können. 2Wenn aber Rechnungen gegen Mehrere bewiesen wurden, welche sie in Nachtheil setzen, so genügt für dieselben Eine Appellation, weil sie Alle aus Einem Titel der erwiesenen Rechnungen belangt wurden. 3So oft aber Mehrere zu Einer Summe verurtheilt werden, so fragt es sich, ob es Ein Erkenntniss ist, und ein Jeder von ihnen, gleichwie mehrere eines Versprechens Theilhaftige, für das Ganze haftet, oder ob das Erkenntniss auf die Personen vertheilt wird? Und Papinianus begutachtete, das Erkenntniss müsse auf die Personen vertheilt werden, und daher schuldete von Denjenigen, welche verurtheilt worden wären, Jeder einen Kopftheil. 4Ad Dig. 49,1,10,4BOHGE, Bd. 1 (1871), S. 62: Appellation gegen einen Litisconsorten auch als Appellation gegen die andern.Die Verordnung: dass, so oft bei einer gemeinschaftlichen Sache der Eine die Appellation ergreife, der Andere nicht, der Sieg des Einen Demjenigen zu Gute komme, welcher die Berufung nicht ergriffen, ist lediglich alsdann zu billigen, wenn der Vertheidigungsgrund [bei Beiden] ein und derselbe gewesen wäre. Anders verhält sich die Sache hingegen, wenn dieselben verschieden gewesen wären, wie es bei zwei Vormündern der Fall ist, wenn der Eine die Vormundschaft geführt, der Andere aber sich nicht damit befasst hatte,66Beide aber verurtheilt worden sind, der Erstere wegen schlechter Führung der Vormundschaft, der Letztere, weil er sich deren Führung gar nicht unterzogen. Glosse. und Derjenige, welcher sie nicht geführt, die Berufung ergriffen hat; denn es ist unbillig, dass Derjenige, welcher darum das Urtheil anerkannt hatte, weil er wusste, dass er [die Vormundschaft] geführt hat, durch die Appellation Dessen, welcher sie nicht geführt hat, obsiege.
Idem lib. VIII. Disput. Derjenige, welcher den Angeber bestochen hat, wird für überwiesen angesehen; denn so ist es in fiscalischen Sachen verordnet. Jedoch ist mit mehr Grund anzunehmen, dass diese Strafe nur wider Denjenigen selbst angewendet werde, welcher den Angeber erkauft hat. Auf dessen Erben aber darf sie nicht übergehen; denn mit der Erkaufung geht weder die Sache sogleich verloren, noch erlischt [sofort] die Klage, noch scheint die Verurtheilung geschehen, sondern das Verbrechen muss vorerst erwiesen und darüber erkannt werden. Wird freilich auf nochmalige Erörterung der Anklage, welche einmal auf den Grund der Bestechung des Angebers abgeurtheilt ist, geklagt, so wird der Tod des Bestechenden die Klage und die nochmalige Verhandlung der Anklage nicht verhindern; denn es handelt sich hier nicht um eine Strafe, sondern um Erneuerung der Anklage. 1Es ist ausgemacht, dass Derjenige, welcher ein Testament als verfälscht angefochten hat, die Erbschaft antreten könne; es werden ihm aber die [zur Erbschaft gehörigen] Klagen versagt werden, und dem Fiscus anheimfallen, und die Verbindlichkeiten, die er durch den [Erbschafts]antritt vereinigt hat, werden nicht wiederhergestellt. 2Denn auch hinsichtlich Desjenigen, welcher nach dem Erbschaftsantritte den Tod des Verstorbenen nicht rächt, haben unser Kaiser und dessen Vater verordnet, dass die durch die Vereinigung erloschenen Verbindlichkeiten nicht wieder aufleben.
Ulp. lib. VIII. Disput. Diejenigen, welche über ihr Standesrecht Anfechtung erleiden, dürfen, wenn sie gleich in der That Freie sind, während dieser Zeit keine Kriegsdienste nehmen, namentlich nach Anordnung des Processes, sie mögen nun im Stande der Freiheit als Sclaven, oder umgekehrt belangt werden; nicht einmal diejenigen Freigebornen [dürfen es], welche in gutem Glauben als Sclaven dienen; aber auch Die nicht, welche von den Feinden losgekauft worden sind, bevor sie das Lösegeld zurückerstatten.