Disputationum libri
Ex libro II
Idem lib. II. Disp. Wenn [etwas] nicht auf den Todesfall, sondern unter den Lebendigen geschenkt worden ist, aber in der Absicht, dass es auf das Viertheil angerechnet werden solle, so kann man sagen, falle die Lieblosigkeitsklage weg, sobald in der Schenkung das Viertheil enthalten ist, oder wenn man weniger hat, das Fehlende nach dem Ermessen eines rechtlichen Mannes ergänzt wird, oder dass wenigstens das Geschenk eingeworfen werden müsse. 1Ad Dig. 5,2,25,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 584, Note 26.Wenn Jemand, während er wegen lieblosen Testaments nicht klagen kann, zur Klage zugelassen, ein Testament zum Theil umzustossen versucht, und einen Erben auswählt, um gegen ihn diese Klage anzustellen, so kann man sagen, dass er, weil das Testament zum Theil gültig ist, und die ihm vorgehenden Personen ausgeschlossen sind, die Klage mit Erfolg angestellt habe.
Ulp. lib. II. Disput. Ein zum Theil eingesetzter Erbe, dem vom Prätor anbefohlen worden war, den Testator zu begraben, verkaufte deshalb einen Sclaven, dem im Testamente die Freiheit ertheilt worden war, versprach das Doppelte [auf den Fall der Entwährung], und entrichtete es, nachdem er aus diesem Grunde belangt worden war; es entstand nun die Frage, ob er das, was durch die Stipulation des Doppelten verloren gegangen, mittelst der Erbtheilungsklage wieder erlangen werde? Vor Allem wollen wir sehen, ob er hier das Doppelte zu versprechen brauchte? Nach meiner Ansicht braucht er es nicht; denn zur Versicherung des Doppelten wird nur derjenige genöthigt, wer freiwillig verkauft. Wenn er sich aber der Pflicht des Verkaufs unterzieht, so darf er dazu ebensowenig genöthigt werden, als wenn Jemand, der vom Prätor zur Vollziehung eines Urtheils bestellt worden, verkauft; auch dieser kann nicht zur Erfüllung dessen genöthigt werden, wozu diejenigen gezwungen werden, welche nach Willkühr verkaufen; denn es ist ein grosser Unterschied zwischen der Pflicht dessen, der es übernimmt, [eine Sache aus Noth zu verkaufen]11Glosse. und dem freien Willen dessen, der zum Verkauf schreitet. Daher brauchte er überhaupt von Anfang an die Stipulation des Doppelten gar nicht einzugehen, sondern der Prätor muss verfügen, dass dem Käufer22Ich ziehe die Variante emtori vor. wider den, der als Erbe auftritt, die Klage aus dem Kauf zustehen solle, wenn die verkaufte Sache entwährt worden wäre. Hat aber der Erbe geirrt und Sicherheit bestellt, und ist der Sclav darauf zur Freiheit gelangt, so tritt die Stipulation in Wirksamkeit; wenn dieselbe in Wirkung getreten ist, so ist es billig, demselben, da die Erbtheilungsklage wegfällt, eine analoge Klage gegen den Miterben zu ertheilen, damit er nicht im Schaden bleibe; denn um die Erbtheilungsklage führen zu können, dazu gehört nicht blos, dass Jemand Erbe sei, sondern dass er auch aus einer solchen Angelegenheit Klage erhebe oder belangt werde, die er geführt, oder wobei er betheiligt gewesen, nachdem er Erbe geworden ist. Denn ausserdem fällt die Erbtheilungsklage weg, und wenn daher Jemand etwas in Bezug auf die Erbschaft gethan hat, bevor er wusste, dass er Erbe sei, so findet die Erbtheilungsklage nicht Statt, weil er dann nicht in der Ueberzeugung, dass er Erbe sei, gehandelt zu haben angesehen wird. Wer daher vor dem Erbantritt etwas gethan, z. B. den Testator begraben hat, der hat [deshalb] die Erbtheilungsklage nicht; hat er es aber nach dem Erbantritt gethan, so werden wir folgerichtig behaupten, dass er mittelst der Erbtheilungsklage die aufgewendeten Leichenkosten wieder erlangen werde.
Idem lib. II. Disput. Wenn du darum Geld empfangen haben solltest, damit du nach Capua gehest, nachher, da du zum Reisen bereit warst, dir die Zeit und Gesundheits-Umstände zum Hinderniss gewesen sein sollten, dass du nicht reistest, so ist zu untersuchen, ob [das Geld] condicirt werden könne. Und da es nicht an dir gelegen hat, so kann man sagen, dass die Zurückforderung wegfalle; aber da es dem, welcher gegeben hat, erlaubt ist, es zu bereuen, so wird ohne Zweifel das, was gegeben worden ist, zurückgefordert werden, wenn es nicht etwa dein Interesse gewesen sein sollte, dass du das Geld wegen dieser Gegenleistung [lieber] nicht empfangen haben möchtest; denn wenn sich die Sache so verhalten sollte, dass du, obgleich du noch nicht abgereist bist, die Sache doch so eingerichtet hast, dass du nothwendig reisen musst, oder [wenn] du Ausgaben, welche zum Reisen nothwendig waren, schon gemacht hast, so dass es offenbar ist, dass du vielleicht mehr, als du empfangen hast, ausgegeben hast, so wird die Condiction wegfallen; aber wenn weniger ausgegeben sein sollte, so wird die Condiction Statt haben, so jedoch, dass dir wegen dessen, was du ausgegeben hast, Schadloshaltung geleistet wird. 1Wenn Jemand einen Sclaven irgend Einem so übergeben haben sollte, damit er von demselben innerhalb einer bestimmten Zeit freigelassen werden sollte, so steht, wenn es der, welcher [den Sclaven] übergeben hat, bereut, und darüber den [Andern] in Kenntniss gesetzt haben, und [der Sclav] nach [kundgethaner] Reue freigelassen sein sollte, dennoch demjenigen, welcher [den Sclaven] gegeben hat, eine Klage wegen der Reue zu. Freilich wenn [der Andere ihn] nicht freigelassen haben sollte, so tritt das Festgesetzte ein (constitutio succedit), und er macht ihn frei, wenn es der, welcher ihn zu diesem Zweck gegeben hat, noch nicht bereut hatte. 2Ingleichen, wenn Jemand dem Titius, damit er einen Sclaven kaufe und freilasse, Zehn gegeben haben, nachher es bereuen sollte, so wird, wenn er noch nicht gekauft worden ist, die Reue [das Recht zur] Condiction geben, wenn er ihm (dem Empfänger) dies kund gethan haben sollte, damit er nicht, wenn er nachher kaufen sollte, Schaden leide; wenn er aber schon gekauft sein sollte, so fügt die Reue dem, welcher [ihn] erkauft hat, kein Unrecht zu, sondern er wird für die Zehn, welche er empfangen hat, den Sclaven selbst, welchen er gekauft hat, zurückerstatten, oder, wenn der Fall vorgelegt werden sollte, dass [der Sclav] vorher verstorben sei, so wird er nichts leisten, wenn es nur nicht durch ihn geschehen ist. Wenn er aber geflohen ist, und [dies] sich nicht durch ein Verschulden dessen, welcher [ihn] erkauft hat, zugetragen hat, so wird er nichts leisten; freilich muss er versprechen, dass er, wenn er in seine Gewalt gekommen sein sollte, werde zurückerstattet werden. 3Aber wenn er Geld empfangen hat, damit er einen Sclaven freilasse, und der geflohen sein sollte, ehe er freigelassen wird, so ist zu untersuchen, ob das, was er empfangen hat, condicirt werden könne. Und wenn er diesen Sclaven verkaufen wollte, und deswegen nicht verkauft hat, weil er [etwas] empfangen hatte, damit er ihn freilasse, so darf man nicht von ihm condiciren. Freilich wird er Sicherheit geben, dass, wenn der Sclav in seine Gewalt gekommen sein sollte, er das, was er empfangen hat, zurückerstatte, [und zwar] um soviel weniger, um wieviel geringer [an Werth] der Sclav wegen der Flucht geworden ist. Freilich wenn etwa der, welcher gegeben hat, noch will, dass er freigelassen werde, jener aber, wegen der Flucht aufgebracht, nicht freilassen will, so muss er das Ganze, was er empfangen hat, zurückerstatten. Aber wenn der, welcher Zehn gegeben hat, es wählen sollte, den Sclaven selbst zu erlangen, so muss nothwendig entweder [der Sclav] selbst ihm gegeben, oder das, was er gegeben hat, zurückerstattet werden. Wenn aber [der Andere] ihn nicht verkaufen wollte, so muss das, was er erhalten hat, zurückerstattet werden, wenn er ihn nicht etwa genauer [in Acht] gehalten haben würde, wenn er nichts empfangen hätte, damit er ihn freilasse, denn dann ist es nicht billig, dass er sowohl den Sclaven, als auch den ganzen Preis misse. 4Aber wenn er empfangen hat, damit er freilassen sollte, nachher der Sclav gestorben ist, so ist es, wenn er bei der Freilassung einen Verzug beging, folgerichtig, dass wir sagen, dass er wiedergebe, was er empfangen hat: wenn er aber keinen Verzug begangen hat, aber, da er zum Präses, oder dem, bei welchem er etwa den Sclaven freilassen konnte, gereist war, der Sclav auf dem Wege verstorben sein sollte, so ist es wahrer, dass, wenn er den Sclaven verkaufen oder irgendwozu selbst gebrauchen wollte, man sagen müsse, dass er nichts wiedergeben müsse. Ja aber wenn er nichts von dem thun wollte, so [muss man sagen,] dass der Sclav noch für ihn33D. h. auf seine Rechnung, zu seinem Schaden. gestorben sei; denn er würde verstorben [sein], auch wenn er nichts empfangen hätte, damit er ihn freilassen sollte, wenn nicht etwa die Reise um der Freilassung willen die Ursache zum Tode dargeboten hat, so dass er entweder von Strassenräubern getödtet, oder durch einen Einsturz im Wirthshaus erdrückt, oder durch den Wagen zerquetscht, oder auf irgend eine andere Art [umgekommen] sein sollte, auf welche er nicht umkommen würde, wenn er nicht um der Freilassung willen reisen würde.
Ulp. lib. II. Disput. Zuweilen bewirkt die Person [des Zahlenden], dass die Zurückforderung Statt habe, z. B. wenn ein Mündel ohne Ermächtigung des Vormunds, oder ein Rasender, oder derjenige, welchem [die Verwaltung seines] Vermögens untersagt worden ist, gezahlt haben sollte; denn dass bei diesen Personen allgemein die Zurückforderung Statt habe, wird nicht bezweifelt. Und wenn die Gelder vorhanden sind, so werden sie vindicirt werden; wenn sie aber verbraucht sind, so wird die Condiction Statt haben.
Ulp. lib. II. Disputat. Marcellus schreibt, wer sich fälschlich für einen Hausvater ausgegeben und in Auftrag eines Andern etwas stipuliert habe, der sei mit der Auftragsklage zu belangen, wenn er gleich die44Stipulirte und empfangene. Sache zu gewähren nicht vermöge, und gewiss ist es richtig, dass er belangbar sein müsse, weil er betrüglich gehandelt hat. Dasselbe gilt von allen Klagen guten Glaubens.
Ulp. lib. II. Disput. Wenn von zwei oder mehrern Erben dessen, welcher, indem der Sclav freigegeben, oder durch Befehl frei geworden, oder veräussert oder gestorben war, ein Jahr lang belangt werden konnte, einer belangt worden ist, so werden alle Erben von Verbindlichkeiten frei, obwohl der, welcher belangt wird, in einen nicht grössern Theil des Sondergutes, welches er bei sich hat, verurtheilt wird. Und dieses hat Julianus so ausgesprochen, eben so ist es auch, wenn eine Verwendung in den Nutzen des Andern Statt gefunden hat. Aber auch wenn mehrere Fruchtniesser oder Besitzer von vermeintlich gutem Anspruch sind, so befreit einer, welcher belangt wird, die übrigen, obwohl er in nicht mehr Sondergut, als bei ihm sich befindet, verurtheilt werden darf. Aber wenn auch dies mit Recht so ist, so fordert doch die Billigkeit, dass eine Klage gegen diejenigen gegeben werde, welche durch einen Rechtszufall befreit werden, so dass mehr die vortheilhafte Wirkung als die Absicht [darauf] sie befreit; denn wer mit einem Sclaven ein Geschäft macht, hat das gesammte Sondergut desselben, wo es sich auch befinde, gleichsam als Eigenthum im Auge. 1In diesem Klagfalle aber, wenn auch der Vorhergehende entschädigt wird, muss doch sowohl auf Vermehrung, als auf Abkommen Rücksicht genommen werden, und deshalb ist, gleichviel ob heute nichts sich im Sondergute befinde, oder etwas dazugekommen sei, auf den gegenwärtigen Bestand des Sondergutes zu sehen. Daher scheint uns das auch in Ansehung des Verkäufers und des Käufers richtiger, dass wir das, was zu dem Sondergute gekommen ist, von dem Käufer erlangen können, und nicht in umgekehrter Richtung, wie etwa in einem einzelnen [zusammenhängenden] Rechtsstreite, die Belangung des Käufers auf die Zeit zurückführen, wo der Verkäufer belangt worden ist. 2Der Verkäufer eines Sclaven, wenn er den Sclaven mit dem Sondergute verkauft und das Sondergut übergeben hat, kann nicht einmal innerhalb eines Jahres aus dem Sondergute belangt werden; denn auch nicht der Preis des Sclaven ist Sondergut, wie Neratius berichtet hat.
Ulp. lib. II. Disput. Bei Geschäften, die auf guten Glauben abgeschlossen werden, lässt es sich fragen, ob auf das Sondergut oder ob aufs Ganze der Vater oder Herr verpflichtet sind, wie man bei der Klage über die Mitgabe gefragt hat, wenn einem Sohne Mitgabe gegeben worden ist, ob der Vater nur auf das Sondergut belangt würde. Ich aber bin der Meinung, dass nicht allein auf das Sondergut, sondern auch wenn etwa ausserdem durch bösliche Absicht des Vaters die Frau hintergangen und betrogen worden ist, eine Klage zustehe; denn hätte er die Sache und wäre nicht bereit, sie zurückzustellen, so ist es angemessen, dass er verurtheilt werde in soviel, als diese Sache werth ist. Denn was bei dem Sclaven, welchem eine Sache als Pfand gegeben worden, ausdrücklich festgesetzt ist, das, hat Pomponius geschrieben, sei auch bei den übrigen nicht strengen (bonae fidei) Processfällen anzunehmen; denn wenn einem Sclaven eine Sache als Pfand gegeben worden ist, so hat nicht allein eine Klage auf das Sondergut, und aus der Verwendung in den eigenen Nutzen Statt, sondern er hat auch noch den Zusatz: und wenn etwa durch bösliche Absicht des Herrn der Kläger hintergangen und betrogen worden ist. Es scheint aber, dass betrügerisch der Herr handle, welcher, während er die Fähigkeit zurückzugeben hat, nicht zurückgeben will.
Ulp. lib. II. Disputat. Wenn ein Familiensohn sich dazu bekannt hat, was der Vater schuldig war, so ist zu überlegen, ob die Klage aus einer Verwendung in [des Vaters] Nutzen gegeben werden dürfe? Nun aber hat er den Vater von seiner Verbindlichkeit nicht frei gemacht, denn wer eine Schuld anerkannt hat, verpflichtet sich zwar, den Vater aber befreit er nicht; allerdings, wenn er nach der Anerkennung Zahlung leistet, obschon er für sich gezahlt zu haben scheint, das heisst, aus Veranlassung dessen, wozu er sich bekannt hat, dann wird es mit Recht heissen, dass er eine Verwendung in des Vaters Nutzen bewerkstelligt habe.
Idem lib. II. Disput. Bei einem Gläubiger, welcher ein Pfand verkauft hat, kann man darüber verhandeln, ob er, wenn die Sache entwährt worden ist, wenigstens dazu [auf die Klage] aus dem Kaufe gehalten ist55Denn für die Entwährung steht der Gläubiger, welcher eine ihm verpfändete Sache kraft des ihm zustehenden Rechts verkauft hat, nicht. S. L. 10. D. de distr. pignor. 20. 5. Er ist als blos gehalten, die Gegenpfandklage, welche auf Vergütung der auf die Sache verwendeten Kosten und des Interesses, wenn der Pfandschuldner in dolo oder culpa war, (z. B. eine fremde Sache verpfändete,) gerichtet ist, und auch nach dem Verkauf des Pfandes zusteht, dem Käufer abzutreten. S. Mühlenbruch Cession S. 398. A. 305., dass er die Klage, welche er gegen den Schuldner hat, [an den Käufer] abtrete; er hat aber die Gegenpfandklage. Und es ist mehr dafür, dass er sie abtrete; denn wem wird das nicht billig zu sein scheinen, dass der Käufer wenigstens das erlange, was ohne Schaden des Gläubigers geschehen wird?
Ulp. lib. II. Disp. Würde ein Familiensohn vom Prätor zum Vormunde bestellt, so haftet der Vater, wenn er die Vormundschaft[sführung seines Sohnes als für ihn verbindlich] anerkannte, für das Ganze, that er das nicht, nur insoweit das Peculium reicht. Das Anerkennen aber erklärt sich daraus, entweder wenn er die Verwaltung übernahm, oder seinem Sohne in diesem Bezug seine Einwilligung ertheilte, oder überhaupt in eine Beziehung mit der Vormundschaft kam. Deshalb sagte ich, es liege auch eine Anerkennung, wenn Jemand an seinen Sohn schrieb, er möge die Vormundschaft mit Achtsamkeit verwalten, in den von ihm gebrauchten Worten: da du weisst, dass jeder Schaden uns zur Last fällt. Freilich wenn er seinem Sohne blos eine Ermahnung gab, so hat er dadurch nicht anerkannt.
Idem lib. II. Disp. Jemand fragte an: ob ein Urtheil, gesprochen von einem noch nicht fünfundzwanzig Jahre alten Richter, gültig sei? Und es ist billig, ein von einem Solchen gesprochenes Urtheil aufrecht zu erhalten, er müsste denn jünger als achtzehn Jahr sein. Gewiss muss, wenn ein Minderjähriger ein obrigkeitliches Amt verwaltet, auch angenommen werden, es geschehe nicht mit Misbilligung [des Kaisers], dass er die Gerichtsbarkeit hat. Und wenn ein minderjähriger Richter etwa durch Einwilligung, so dass die Einwilligenden darum wussten66Dass er nicht volljährig sei., ernannt worden ist, so wird das Urtheil mit dem grössten Recht für gültig gehalten werden. Wenn ferner ein Minderjähriger, der Prätor oder Consul ist, die Gerichtsbarkeit verwaltet, oder ein Urtheil spricht, so ist dies gültig; denn der Fürst, der ihm das obrigkeitliche Amt gegeben, hat es so angeordnet, dass er Alles dieses verrichte77Vergl. Cujac. Obs. l. XVII. obs. 34..
Übersetzung nicht erfasst.