Disputationum libri
Ex libro I
Idem lib. I. Disputat. Wenn mein Geschäftsbesorger Sicherheit bekommen haben sollte, dass das Erkannte geleistet werde, so habe ich eine analoge Klage aus der Stipulation, so wie mir eine Klage wegen des Erkannte gestattet wird. Aber auch wenn mein Geschäftsbesorger aus einer solchen Stipulation wider meinen Willen geklagt hat, so wird mir nichts desto weniger doch eine Klage aus der Stipulation ertheilt werden; und dieser Umstand bewirkt, dass mein Geschäftsbesorger bei Anstellung der Klage aus der Stipulation mit einer Einrede zurückgewiesen werden muss, so wie wenn wegen des Erkannte ein nicht zu seinem eigenen Besten bestellter, noch zu dieser Angelegenheit erwählter Geschäftsbesorger klagt. Auf der entgegengesetzten Seite aber, wenn mein Geschäftsbesorger Sicherheit bestellt haben sollte, dass das Erkannte geleistet werde, findet die Klage aus der Stipulation gegen mich nicht Statt. Aber auch wenn mein Vertheidiger Sicherheit bestellt haben sollte, findet die Klage aus der Stipulation gegen mich nicht Statt, weil auch nicht wegen des Erkannten gegen mich geklagt werden kann.
Idem lib. I. Disput. Die Schätzung einer [Beeinträchtigung durch] Arglist geschieht vom Richter nicht nach dem wahren Werth des Schadens11Diese Bedeutung muss quod interest hier haben, denn sonst könnte das in litem jurare nicht entgegengesetzt werden; es steht also, wie Glück IV. 435. sagt, in sensu specialissimo., sondern darnach, wie hoch er eidlich gewürdert wird; übrigens unterliegt es keinem Zweifel, dass auch einem Räuber aus diesem Grunde die Niederlegungs- oder Leihklage zustehe. 1Hat Jemand in der Absicht, eine bestimmte Klage zu erheben, für die Leistung des Erkannten Bürgschaft empfangen, nachher aber eine andere erhoben, so wird die Stipulation für diese nicht [als] eingegangen [erachtet], weil die Bürgschaft als für eine andere Sache bestellt angesehen wird.
Ulp. lib. I. Disp. Wenn Jemand mit einem von zwei Vormündern sich verglichen hätte, so wird, obwohl dies wegen einer gemeinschaftlichen bösen Absicht [beider Vormünder geschehen ist, doch] der Vergleich dem anderen nichts nützen; und nicht mit Unrecht, da ein jeder die Strafe für seine böse Absicht leidet. Wenn aber der eine belangt [wäre und das Schuldige] geleistet hätte, so würde das, was er geleistet hat, dem, welcher nicht belangt worden ist, von Nutzen sein; denn wenn sie gleich beide der bösen Absicht schuldig sind, so genügt es doch, wenn einer Genüge that, wie bei Zweien, denen eine Sache geliehen oder [bei denen eine Sache] niedergelegt, oder denen Etwas aufgetragen worden ist.
Ulp. lib. I. Disputat. Nicht blos bei den Klagen, welche der Procurator anstellt, sondern auch bei den Stipulationen, deren Eingehung er verlangt, muss er, wenn sie die Stelle von Klagen vertreten, wegen der Genehmigung Sicherheit leisten. Daher muss der Procurator, wenn er die Stipulation des Doppelten eingeht, wegen der Genehmigung Sicherheit leisten. Aber auch wenn die Stipulation wegen drohenden Schadens vom Procurator eingegangen werden sollte, muss der Procurator wegen der Genehmigung Sicherheit leisten.
Ulp. lib. I. Disput. Sobald ein Haussohn mit Bewilligung des Vaters zum Decurio gewählt wird, so wird der Vater für alle Dienste, die dem Sohne als solchen übertragen werden, gleich als dessen Bürge verpflichtet. Der Vater wird aber als einwilligend in das Decurionat seines Sohnes angesehen, wenn er, bei dessen Ernennung anwesend, derselben nicht widerspricht. Was also der Sohn in öffentlichen Angelegenheiten nur immer thut, dafür muss der Vater als Bürge stehen. 1In öffentlichen Angelegenheiten Etwas thun heisst aber mit öffentlichen Geldern gebahren oder Ausgaben derselben beschliessen. 2Aber auch wenn er22Der Sohn. Aufseher von Bauen oder irgend einem andern öffentlichen Geschäft angestellt hat, ist er33Der Vater. verantwortlich. 3Auch wenn er einen Nachfolger für sich ernennt44Obgleich nominare nicht ganz dem deutschen Ernennen entspricht, da noch die creatio hinzukommen musste, so sagt doch auch Vorschlagen wieder zu wenig. S. v. Savigny Gesch. des Röm. Rs. im M. A. Th. I. S. 20. f., verpflichtet er dadurch den Vater. 4So auch wenn er öffentliche Gefälle verpachtet hat, haftet der Vater. 5Wenn hingegen der Sohn für Bestellung von Vormündern nicht gesorgt, oder Untüchtige dazu erwählt, oder keine oder nicht ausreichende Sicherheit gefodert hat, so ist zwar kein Zweifel, dass er selbst verpflichtet ist; der Vater aber haftet nur so weit, als Bürgen in dieser Beziehung zu haften pflegen. Sie haften aber gewöhnlich dafür nicht, — wie von Rechtslehrern und Rescripten ausgesprochen ist (relatum et scriptum est) — weil sie dem Gemeinwesen für Schaden zu stehen (rempublicam salvam fore) versprechen, in Hinsicht aufs Stadtvermögen aber es für das Gemeinwesen gleichgültig ist, ob Unmündige Vormünder bekommen. 6Wer über seinen Urlaub wegbleibt, oder denselben in der Art und Weise überschreitet, kann zu Verwaltung des öffentlichen Dienstes zurückberufen werden.
Idem lib. I. Disput. Wer auf Zeit verwiesen wird, hört, wenn er Decurio ist, dies zu sein, auf. Indess ist er nach seiner Rückkehr, wenn er schon nicht in seine Stelle wiedereintritt, doch auch nicht auf immer unfähig, Decurio zu werden55Es bedurfte dazu eigentlich kaiserlicher Genehmigung, die nur unter gewissen Umständen ertheilt werden sollte. Fr. 13. pr. u. §. 1. h. t.. Jedenfalls66Denique. Dieses Wort kann zwar mit Savigny (R. des Bes. 5. Ausg. S. 50.) durch so zum Beispiel, oft mit Johannsen (s. Note 73. zu fr. 12. h. t.) durch sogar, oft aber weder druch eines dieser beiden, noch durch endlich übersetzt werden. wird er nicht in seine Stelle wiedereingesetzt, denn es kann ein Anderer an seine Stelle erwählt werden, und wenn die Zahl des Rathes (ordo) voll ist, so muss er warten, bis eine andere leer wird77Sonderbar nimmt es sich nebeneinander aus, wenn das Decurionat in einigen Stellen als eine begehrte Würde, in andern als eine aufzudringende Last erscheint. Jenes zeigt die Ueberbleibsel der Blüthe des römischen Staats, dieses seinen überhandnehmenden Verfass. S. Savigny Gesch. des röm. Rs. im Mittelalter. Th. I. S. 23. f.. Anders verhält es sich mit Dem, welcher auf Zeit aus dem Rathe ausgeschlossen wird; denn dieser ist nach Ablauf der Zeit [wiederum] Decurio. Aber auch an seine Stelle kann ein Anderer erwählt werden, und wenn er dieselbe besetzt findet, so muss er ebenfalls warten, bis eine leer wird88S. o. fr. 15. pr. ad munic. 50. 1.. 1Wenn er nun aber wieder in den Rath einrückt, so kann gezweifelt werden, ob er in die Stelle trete, die er früher gehabt, oder in die, welche er jetzt bekommen hat? falls etwa von der Reihe des Abstimmens die Rede wäre. Ich halte aber dafür, dass er die Stelle einnehme, die er vorher gehabt hat. Nicht ebenso Der, welcher auf Zeit verwiesen gewesen ist; denn dieser kommt gleich einem Neuling in den Rath. 2Bei den Söhnen der Decurionen ist die Frage, ob nur Der als Decuriossohn gelte, dessen Vater zur Zeit seiner Zeugung und Geburt Decurio war, oder auch ein solcher, der geboren ist, ehe sein Vater Decurio wurde. Und zwar ist, soviel die Freiheit von Prügelstrafe und Strafarbeit in Bergwerken betrifft, die Herkunft von einem unadlichen (plebejo) Vater unschädlich, wenn der Vater nachher zur Ehre des Decurionats gelangt. Papinianus hat auch bezüglich des Grossvaters ebendahin ein Gutachten ertheilt, damit nicht der Sohn von dem Schimpf des Vaters befleckt werde. 3Ist aber der Vater aus dem Rathe gestossen worden, so halte ich dafür, dass, wenn dies vor der Zeugung seines Sohnes geschehen ist, dieser in Ansehung der Ehrenstellen als Sohn eines Unadlichen zu achten sei; hat hingegen der Vater nach der Zeugung desselben seine Würde verloren, so wird er nach der mildern Ansicht als Decuriossohn betrachtet werden müssen. 4Sonach wird auch Der, welcher nach der Verweisung des Vaters geboren ist, sobald er nur vorher gezeugt ist, einem Rathsherrnsohne gleich (similis) geachtet; wenn aber nachher, so ist ihm die Verweisung nachtheilig. 5Wenn der Vater auf Zeit aus dem Rathe gestossen und der Sohn mittlerweile gezeugt und geboren ist, wird er dann als Decuriossohn geboren? wenngleich der Vater verstirbt, ehe er [wieder] in den Rath eintritt. Dieses ist nach milderer Ansicht zu bejahen. 6Ausserdem wird auch nicht unbilligerweise dahin ein Gutachten zu geben sein, dass, wenn Jemand von einem Unadlichen gezeugt ist, darauf sein Vater, vor seiner Geburt, das Decurionat erlangt, aber auch vor seiner Geburt wiederverloren hat, die Zwischenzeit ihm nützlich sei, als ob er schon geboren wäre. 7Kein Verbrechen des Vaters wird an dem Sohne gestraft, und daher wird er auch aus einem solchen Grunde zum Stande der Decurionen, oder zu andern Ehrenstellen, nicht unfähig. 8Männer, die älter als fünfundfunfzig Jahre sind, wider ihren Willen zur Würde des Decurionats zu berufen, ist in kaiserlichen Verordnungen verboten. Wenn sie aber darein gewilligt haben, so müssen sie, wären sie auch älter als siebzig Jahr, zwar nicht bürgerliche Dienste übernehmen, wohl aber Ehrenstellen verwalten99Den Unterschied zwischen munera civilia und honores giebt fr. 14. pr. u. §. 1. de muner. 50. 4. an..
Idem lib. I. Disput. Wenn Jemand eine Sache gelobt (voverit), so ist er an das Gelübde gebunden. Dadurch wird aber die Person des Gelobenden, nicht die gelobte Sache verhaftet1010Weil die Pollicitation ohne solche Verordnung gar nichts hätte gelten können.; denn die gelobte Sache löst zwar durch die Uebergabe das Gelübde, wird aber [vor derselben] nicht heilig. 1Durch Gelübde werden [nur] mündige Hansväter [oder] Selbmündige (patresfamiliarum sui juris) verpflichtet; denn ein Haussohn oder Sclave wird ohne Vollwort des Vaters oder Herrn durch ein Gelübde nicht verpflichtet. 2Hat Jemand den zehnten Theil seines Vermögens gelobt, so hört solches Zehntheil nicht eher auf, zu seinem Vermögen zu gehören, als bis es davon getrennt ist, und wenn Der, welcher das Zehntheil gelobt hat, etwa vor der Absonderung stirbt, so ist sein Erbe als solcher wegen dieses Zehntheils verpflichtet; denn es ist bekannt, dass die Verbindlichkeit aus einem Gelüdde auf die Erben übergeht.