Disputationum libri
Ex libro I
Idem lib. I. Disputat. Wenn mein Geschäftsbesorger Sicherheit bekommen haben sollte, dass das Erkannte geleistet werde, so habe ich eine analoge Klage aus der Stipulation, so wie mir eine Klage wegen des Erkannte gestattet wird. Aber auch wenn mein Geschäftsbesorger aus einer solchen Stipulation wider meinen Willen geklagt hat, so wird mir nichts desto weniger doch eine Klage aus der Stipulation ertheilt werden; und dieser Umstand bewirkt, dass mein Geschäftsbesorger bei Anstellung der Klage aus der Stipulation mit einer Einrede zurückgewiesen werden muss, so wie wenn wegen des Erkannte ein nicht zu seinem eigenen Besten bestellter, noch zu dieser Angelegenheit erwählter Geschäftsbesorger klagt. Auf der entgegengesetzten Seite aber, wenn mein Geschäftsbesorger Sicherheit bestellt haben sollte, dass das Erkannte geleistet werde, findet die Klage aus der Stipulation gegen mich nicht Statt. Aber auch wenn mein Vertheidiger Sicherheit bestellt haben sollte, findet die Klage aus der Stipulation gegen mich nicht Statt, weil auch nicht wegen des Erkannten gegen mich geklagt werden kann.
Idem lib. I. Disput. Die Schätzung einer [Beeinträchtigung durch] Arglist geschieht vom Richter nicht nach dem wahren Werth des Schadens11Diese Bedeutung muss quod interest hier haben, denn sonst könnte das in litem jurare nicht entgegengesetzt werden; es steht also, wie Glück IV. 435. sagt, in sensu specialissimo., sondern darnach, wie hoch er eidlich gewürdert wird; übrigens unterliegt es keinem Zweifel, dass auch einem Räuber aus diesem Grunde die Niederlegungs- oder Leihklage zustehe. 1Hat Jemand in der Absicht, eine bestimmte Klage zu erheben, für die Leistung des Erkannten Bürgschaft empfangen, nachher aber eine andere erhoben, so wird die Stipulation für diese nicht [als] eingegangen [erachtet], weil die Bürgschaft als für eine andere Sache bestellt angesehen wird.
Ulp. lib. I. Disp. Wenn Jemand mit einem von zwei Vormündern sich verglichen hätte, so wird, obwohl dies wegen einer gemeinschaftlichen bösen Absicht [beider Vormünder geschehen ist, doch] der Vergleich dem anderen nichts nützen; und nicht mit Unrecht, da ein jeder die Strafe für seine böse Absicht leidet. Wenn aber der eine belangt [wäre und das Schuldige] geleistet hätte, so würde das, was er geleistet hat, dem, welcher nicht belangt worden ist, von Nutzen sein; denn wenn sie gleich beide der bösen Absicht schuldig sind, so genügt es doch, wenn einer Genüge that, wie bei Zweien, denen eine Sache geliehen oder [bei denen eine Sache] niedergelegt, oder denen Etwas aufgetragen worden ist.
Ulp. lib. I. Disputat. Nicht blos bei den Klagen, welche der Procurator anstellt, sondern auch bei den Stipulationen, deren Eingehung er verlangt, muss er, wenn sie die Stelle von Klagen vertreten, wegen der Genehmigung Sicherheit leisten. Daher muss der Procurator, wenn er die Stipulation des Doppelten eingeht, wegen der Genehmigung Sicherheit leisten. Aber auch wenn die Stipulation wegen drohenden Schadens vom Procurator eingegangen werden sollte, muss der Procurator wegen der Genehmigung Sicherheit leisten.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
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