De censibus libri
Ex libro III
Idem lib. III. de cens. Durch die Schatzungsordnung ist vorgeschrieben, dass die Aecker auf folgende Art zur Schatzung verzeichnet werden müssen: der Name eines jeden Grundstücks, und zu welcher Stadtgemeinde und Dorfschaft es gehöre, wer seine zwei nächsten Nachbarn sind, wie viel Morgen das Feld, was in den nächsten zehn Jahren besät werden soll, hält, wieviel Weinstöcke ein Weinberg, wie viel Morgen und wie viel Bäume eine Oelbaumpflanzung hat, wie viel Morgen Landes in den nächsten zehn Jahren zu Wiese gemacht werden sollen, wie viel Morgen die Triften halten mögen, so auch die schlagbaren Gehölze; und der Anzeigende muss alles dieses selbst schätzen. 1Der Schatzungsbeamte muss die Billigkeit beobachten, dass es seinem Amte angemessen ist, Demjenigen, der aus zuverlässigen Ursachen [sein Grundstück] auf die zu den öffentlichen Registern verzeichnete Weise nicht nutzen kann, Ermässigung zu gewähren. Daher muss, wenn ein Theil des Feldes durch einen Erdriss versinkt, vom Beamten Ermässigung erfolgen. Aber auch wenn Weinstöcke abgestorben oder Bäume verdorrt sind, würde es unbillig sein, deren Zahl in die Schatzung aufzunehmen. Hat er hingegen die Weinstöcke oder Baumstöcke ausgerottet, so wird er doch zu Anzeige der Zahl angehalten, wie sie zur Zeit der Schatzung gewesen ist, dafern er nicht dem Schatzungsbeamten einen Grund solcher Ausrottung nachweist. 2Wer aber Feld in einer andern Stadtffur hat, der muss es bei derjenigen Gemeinde anzeigen, wo dasselbe liegt, denn die Steuer von einem Acker muss in der Stadt entrichtet werden, in deren Gebiet er besessen wird. 3Obschon in einigen Fällen Befreiungsvorrechte, die Personen ertheilt sind, mit der Person erlöschen, so ist doch die den Ortschaften oder Städten ertheilte Freiheit in der Regel so zu verstehen, dass sie auf die Nachkommen übergeht. 4Wenn ich als Besitzer eines Grundstücks, dasselbe angezeigt habe, der aber, welcher darauf klagte,11Nemlich aus behauptetem Eigenthume, gegen mich, auf dessen Abtretung. es nicht angezeigt, so ist angenommen, dass ihm seine Klage [deshalb doch] verbleibt. 5Bei der Anzeige der Sclaven ist zu beobachten, dass ihre Herkunft, ihr Alter und ihre Dienste und Kunstfertigkeiten genau angegeben werden. 6Auch Fischteiche und Häfen muss der Eigenthümer zur Schatzung anmelden. 7Sind auf Grundstücken Salzbergwerke, so sind auch sie zur Schatzung anzuzeigen. 8Hat Jemand einen Miethmann oder Pachter nicht angemeldet, so haftet er vermöge des Steuerverbandes.22D. i. er muss, wenn derselbe nicht mehr zu erlangen ist, dessen Kopfsteuer nachzahlen. 9Was nach Ausschreibung der Schatzung entstanden oder nachher erworben ist, das kann bis zu Vollendung der Arbeit noch angemeldet werden. 10Sehr oft ist rescribirt worden, dass, wenn Jemand um die Erlaubniss nachgesucht hat, seine Schatzung berichtigen zu dürfen, und nach erhaltener Bewilligung einsieht, dass er solches nicht hätte bitten sollen, weil eine Berichtigung nicht erfoderlich war, ihm die gethane Bitte um Berichtigung der Schatzung nicht nachtheilig sein solle.