De censibus libri
Ex libro II
Ulp. lib. II. de Censibus. Die früher an Consularmänner verheirathet gewesenen Weiber erlangen zuweilen vom Kaiser, jedoch nur sehr selten, [das Vorrecht,] dass sie auch an Männer niederern Standes anderweit verheirathet, den Consularrang behalten; wie ich namentlich weiss, dass Antoninus Augustus der Julia Mammäa, seiner Cousine, dies gestattet hat. 1Als Senatoren sind aber alle von den Patriciern und Consulen Abstammenden bis auf die Personen ersten Ranges anzusehen, weil diese auch allein im Senat eine Stimme haben.
Idem lib. II. de cens. Bei der Schatzung muss das Alter angezeigt werden, weil Manche des Alters halber von Steuern frei sind, wie denn in Syrien die Männer vom vierzehnten, die Weiber vom zwölften Jahre an bis zum fünfundsechzigsten kopfsteuerpflichtig sind. Es wird aber auf das Alter zur Zeit der Schatzung gesehen. 1In einem Rescripte unsers Kaisers an den Pelignianus ist mit Recht ausgesprochen, dass Abgabenfreiheit einer Sache11Einem Grundstücke. bewilligt, nicht verkürzt werden dürfe; denn die einer Person ertheilte Befreiung erlischt zwar mit der Person, die der Sachen aber erlischt nie.